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OLG Ko­blenz, Ur­teil vom 11.07.2013, 6 U 1359/12

   
Schlagworte: Geschäftsführer: Kündigung, Kündigung: Fristlos, Kündigung: Geschäftsführer, Kündigung: Außerordentlich
   
Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Aktenzeichen: 6 U 1359/12
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 11.07.2013
   
Leitsätze:
Vorinstanzen: Landgericht Koblenz, Urteil vom 13.11.2012, 4 HKO 9/12
   

Ak­ten­zei­chen:
6 U 1359/12
4 HK O 9/12 LG Ko­blenz

Verkündet am 11.07.2013

Wetz­lar, Jus­tiz­ober­se­kretärin

als Ur­kunds­be­am­tin der Geschäfts­stel­le


Ober­lan­des­ge­richt Ko­blenz

IM NA­MEN DES VOL­KES

Ur­teil

In dem Rechts­streit

- Kläger und Be­ru­fungskläger -

Pro­zess­be­vollmäch­tig­te: Rechts­anwälte …

ge­gen

- Be­klag­te und Be­ru­fungs­be­klag­te -

Pro­zess­be­vollmäch­tig­te: Rechts­anwälte …

w e g e n Fest­stel­lung der Un­wirk­sam­keit von Kündi­gun­gen ei­nes An­stel­lungs­ver­trags als GmbH-Geschäftsführer u. a.

hat der 6. Zi­vil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Ko­blenz durch den Vi­ze­präsi­den­ten des Ober­lan­des­ge­richts Sar­tor, den Rich­ter am Ober­lan­des­ge­richt St­ein­hau­er und den Rich­ter am Ober­lan­des­ge­richt Dr. von Gum­pert auf Grund der münd­li­chen Ver­hand­lung vom 27. Ju­ni 2013 für Recht er­kannt:

Die Be­ru­fung des Klägers ge­gen das Ur­teil der 4. Kam­mer für Han­dels­sa­chen des Land­ge­richts Ko­blenz vom 13. No­vem­ber 2012 wird zurück­ge­wie­sen.

Der Kläger hat die Kos­ten des Be­ru­fungs­ver­fah­rens zu tra­gen.

Die­ses Ur­teil und das an­ge­foch­te­ne Ur­teil sind vorläufig voll­streck­bar. Der Kläger darf die Voll­stre­ckung durch Si­cher­heits­leis­tung in Höhe von 110 % des zu voll­stre­cken­den Be­tra­ges ab­wen­den, wenn nicht die Be­klag­te vor der Voll­stre­ckung Si­cher­heit in glei­cher Höhe leis­tet.

Gründe:

I.

Der Kläger wen­det sich mit sei­ner Kla­ge ge­gen die frist­lo­se Kündi­gung sei­nes An­stel­lungs­ver­trags als Geschäftsführer der Be­klag­ten.

Der Kläger war seit dem Jahr 2003 als Geschäftsführer für die Be­klag­te tätig. In sei­nem zu­letzt gel­ten­den An­stel­lungs­ver­trag vom 26. No­vem­ber 2008 (An­la­ge K 2 = GA 10 ff.) ist be­stimmt, dass die­ser Ver­trag für die Dau­er vom 1. Ja­nu­ar 2009 bis 31. De­zem­ber 2018 ab­ge­schlos­sen ist. Während der Ver­trags­lauf­zeit kann der Ver­trag von der Be­klag­ten nicht or­dent­lich gekündigt wer­den.

Ne­ben sei­ner Tätig­keit als Geschäftsführer der Be­klag­ten war der Kläger auch zum Vor­stand der …[V] be­stellt. Grund­la­ge der Tätig­keit des Klägers als Vor­stand der ...[V] wa­ren die zwi­schen den ...[V] und der Be­klag­ten ge­schlos­se­nen Geschäfts­be­sor­gungs­verträge vom 26. Au­gust 2003 und vom 17. Ju­ni 2010; we­gen der Ein­zel­hei­ten der Geschäfts­be­sor­gungs­verträge wird auf die An­la­ge B 16 Be­zug ge­nom­men. Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 der Sat­zung der ...[V] (An­la­ge K 8) ent­schei­det de­ren Ver­wal­tungs­rat über die Be­stel­lung und Ab­be­ru­fung der Vor­stands­mit­glie­der so­wie de­ren Dienst­verhält­nis­se.

Al­lei­ni­ge Ge­sell­schaf­te­rin der Be­klag­ten ist die Stadt …[Z]. Der Oberbürger­meis­ter der Stadt …[Z], …[B], be­rief in der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung der Be­klag­ten vom 29. De­zem­ber 2011 den Kläger mit so­for­ti­ger Wir­kung als Geschäftsführer der Be­klag­ten ab. Zu­gleich be­schloss er, das An­stel­lungs­verhält­nis des Klägers aus wich­ti­gem Grund außer­or­dent­lich frist­los zu kündi­gen. Des Wei­te­ren be­stell­te er den Bei­ge­ord­ne­ten der Stadt …[Z] …[C] als Ver­tre­ter der Be­klag­ten für ei­nen et­wai­gen Pro­zess. Auf die Nie­der­schrift über die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung wird Be­zug ge­nom­men (GA 23).

Mit Schrei­ben vom 29. De­zem­ber 2011, bei der an­walt­li­chen Ver­tre­tung des Klägers ein­ge­gan­gen am 30. De­zem­ber 2011, erklärte die Be­klag­te die außer­or­dent­li­che frist­lo­se Kündi­gung des An­stel­lungs­verhält­nis­ses des Klägers aus wich­ti­gem Grund (An­la­ge K 3 = GA 21 f.). Mit Schrei­ben vom 19. Ja­nu­ar 2012 erklärte die Be­klag­te auf der Grund­la­ge ei­nes wei­te­ren Be­schlus­ses ih­rer Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung vom glei­chen Tag (GA 42) er­neut die außer­or­dent­li­che frist­lo­se Kündi­gung des An­stel­lungs­verhält­nis­ses und schob zu­gleich be­tref­fend die ers­te Kündi­gung vom 29. De­zem­ber 2011 ei­nen Kündi­gungs­grund nach (An­la­ge K 6 = GA 41). An der Ab­be­ru­fung des Klägers als Geschäftsführer der Be­klag­ten und der frist­lo­sen Kündi­gung sei­nes mit der Be­klag­ten ge­schlos­se­nen An­stel­lungs­ver­tra­ges war der Ver­wal­tungs­rat der ...[V] nicht be­tei­ligt.

We­gen des wei­te­ren erst­in­stanz­li­chen Sach- und Streit­stan­des wird auf den Tat­be­stand des an­ge­foch­te­nen Ur­teils Be­zug ge­nom­men.

Der Kläger hat be­an­tragt,

a) fest­zu­stel­len, dass die mit Schrei­ben der Be­klag­ten vom 29. De­zem­ber 2011 erklärte, den Emp­fangs­be­vollmäch­tig­ten des Klägers vom 30. De­zem­ber 2011 zu­ge­stell­te, außer­or­dent­li­che und frist­lo­se Kündi­gung des Geschäftsführer­an­stel­lungs­ver­tra­ges zwi­schen ihm und der Be­klag­ten un­wirk­sam sei;

b) die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, ihn wie­der zum Geschäftsführer zu be­stel­len;

c) die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, an ihn brut­to 13.139,59 € zuzüglich Zin­sen in Höhe von fünf Pro­zent­punk­ten über dem je­wei­li­gen Ba­sis­zins­satz p. a. ab dem 15. Ja­nu­ar 2012 zu zah­len;

d) die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, an ihn be­gin­nend mit dem 15. Fe­bru­ar 2012 mo­nat­lich je­weils zum 15. ei­nes Mo­nats brut­to 13.139,59 € zuzüglich Zin­sen in Höhe von fünf Pro­zent­punk­ten über dem je­wei­li­gen Ba­sis­zins­satz p. a. ab dem 16. ei­nes je­den Mo­nats zu zah­len;

e) fest­zu­stel­len, dass die mit Schrei­ben der Be­klag­ten vom 19. Ja­nu­ar 2012 erklärte, den Emp­fangs­be­vollmäch­tig­ten des Klägers am 20. Ja­nu­ar 2012 zu­ge­stell­te, außer­or­dent­li­che und frist­lo­se Kündi­gung des Geschäftsführer­an­stel­lungs­ver­tra­ges zwi­schen ihm und der Be­klag­ten un­wirk­sam ist.

Die Be­klag­te hat be­an­tragt, die Kla­ge ab­zu­wei­sen.

Das Land­ge­richt hat die Kla­ge ab­ge­wie­sen. Zur Be­gründung hat das Land­ge­richt aus­geführt, die mit den Schrei­ben der Be­klag­ten vom 29. De­zem­ber 2011 und 19. Ja­nu­ar 2012 erklärten Kündi­gun­gen sei­en wirk­sam. Die Mit­wir­kung der ...[V] an der Be­en­di­gung des An­stel­lungs­ver­trags sei nicht not­wen­dig ge­we­sen. Der er­for­der­li­che Kündi­gungs­grund ha­be auf­grund des Ver­hal­tens des Klägers vor­ge­le­gen. Auch die Kündi­gungs­frist sei ge­wahrt. We­gen der Ein­zel­hei­ten wird auf die Ent­schei­dungs­gründe des an­ge­foch­te­nen Ur­teils Be­zug ge­nom­men.

Ge­gen die­ses Ur­teil wen­det sich der Kläger mit sei­ner Be­ru­fung.

Der Kläger ist der Auf­fas­sung, die Kündi­gun­gen sei­en in for­mel­ler Hin­sicht un­wirk­sam, weil er auf­grund ei­nes ein­heit­li­chen Dienst­verhält­nis­ses so­wohl für die Be­klag­te als auch für die ...[V] tätig ge­we­sen sei und die ...[V] an den Kündi­gun­gen nicht mit­ge­wirkt ha­be.

Ein wich­ti­ger Grund für den Aus­spruch der bei­den Kündi­gun­gen ha­be nicht vor­ge­le­gen. In­so­weit wie­der­holt und ver­tieft der Kläger sei­nen erst­in­stanz­li­chen Vor­trag. Be­tref­fend den Sach­ver­halts­kom­plex "Nach­hil­fe­un­ter­richt für …[D]" rügt der Kläger, dass das Land­ge­richt die von ihm an­ge­bo­te­nen Be­wei­se zu fol­gen­den Be­haup­tun­gen nicht er­ho­ben ha­be: Es sei im Gespräch ge­we­sen, dass …[D] die Lei­tung der Gas­tro­no­mie in dem Be­trieb "…[E]" über­neh­men sol­le; hier­von ha­be er - der Kläger - Kennt­nis ge­habt. Die Lei­te­rin des Be­trie­bes "...[E]", Frau…[F], ha­be …[D] erklärt, sie ha­be Pläne für die Zu­kunft in der Wei­se, dass ei­ne Stel­le im Be­reich Event-Ma­nage­ment ge­schaf­fen wer­den sol­le; sie ha­be zum Aus­druck ge­bracht, dass sie …[D] dafür ge­eig­net hal­te, an ei­nem sol­chen Be­reich für die Stadt­wer­ke tätig zu sein; hier­von ha­be der Kläger Kennt­nis ge­habt.

Der Kläger ist der Auf­fas­sung, der von der Be­klag­ten er­ho­be­ne Vor­wurf der "Vet­tern­wirt­schaft" sei un­zu­tref­fend. Der Kläger ha­be bei der An­ord­nung des Nach­hil­fe­un­ter­richts den ihm zu­ste­hen­den Er­mes­sens­spiel­raum als Geschäftsführer nicht über­schrit­ten.

Der Kläger ist wei­ter der Auf­fas­sung, es ha­be hin­sicht­lich bei­der von der Be­klag­ten vor­ge­tra­ge­ner Kündi­gungs­gründe ei­ner Ab­mah­nung be­durft. Die Kündi­gun­gen sei­en im Hin­blick auf sei­ne langjähri­ge und er­folg­rei­che Tätig­keit für die Be­klag­te auch un­verhält­nismäßig. Darüber hin­aus ha­be die Be­klag­te die ge­setz­li­che Kündi­gungs­frist nicht ge­wahrt.

Der Kläger be­an­tragt, un­ter Abände­rung des Ur­teils des Land­ge­richts

a) fest­zu­stel­len, dass die mit Schrei­ben der Be­klag­ten vom 29. De­zem­ber 2011 erklärte, den Emp­fangs­be­vollmäch­tig­ten des Klägers vom 30. De­zem­ber 2011 zu­ge­stell­te, außer­or­dent­li­che und frist­lo­se Kündi­gung des Geschäftsführer­an­stel­lungs­ver­tra­ges zwi­schen ihm und der Be­klag­ten un­wirk­sam sei;

b) die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, ihn wie­der zum Geschäftsführer zu be­stel­len;

c) die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, an ihn brut­to 13.139,59 € zuzüglich Zin­sen in Höhe von fünf Pro­zent­punk­ten über dem je­wei­li­gen Ba­sis­zins­satz p. a. ab dem 15. Ja­nu­ar 2012 zu zah­len;

d) die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, an ihn be­gin­nend mit dem 15. Fe­bru­ar 2012 mo­nat­lich je­weils zum 15. ei­nes Mo­nats brut­to 13.139,59 € zuzüglich Zin­sen in Höhe von fünf Pro­zent­punk­ten über dem je­wei­li­gen Ba­sis­zins­satz p. a. ab dem 16. ei­nes je­den Mo­nats zu zah­len;

e) fest­zu­stel­len, dass die mit Schrei­ben der Be­klag­ten vom 19. Ja­nu­ar 2012 erklärte, den Emp­fangs­be­vollmäch­tig­ten des Klägers am 20. Ja­nu­ar 2012 zu­ge­stell­te, außer­or­dent­li­che und frist­lo­se Kündi­gung des Geschäftsführer­an­stel­lungs­ver­tra­ges zwi­schen ihm und der Be­klag­ten un­wirk­sam ist;

vor­sorg­lich, die Re­vi­si­on zu­zu­las­sen.

Die Be­klag­te be­an­tragt, die Be­ru­fung zurück­zu­wei­sen.

Die Be­klag­te ver­tei­digt das erst­in­stanz­li­che Ur­teil und wie­der­holt und ver­tieft ih­ren erst­in­stanz­li­chen Sach­vor­trag.

Die Be­klag­te trägt vor, es ha­be bei der Be­klag­ten und bei der ...[E1] GmbH kei­ner­lei Erwägun­gen ge­ge­ben, ...[D] über den 1. Ju­li 2012 hin­aus in ir­gend­ei­ner Form in dem Be­trieb "...[E]" oder in ei­nem an­de­ren Be­reich bei der Be­klag­ten oder bei der ...[E1] GmbH zu beschäfti­gen.

Be­tref­fend den Sach­ver­halts­kom­plex "Gänse­keu­len" ha­be der Kläger in dem Gespräch, das er am 29. No­vem­ber 2011 mit dem wei­te­ren Geschäftsführer der Be­klag­ten, …[G], und dem Mit­glied des Auf­sichts­rats der Be­klag­ten, …[H], geführt ha­be, deut­lich zum Aus­druck ge­bracht, dass ei­ne Be­zah­lung der Nut­zung der Kon­vek­to­ma­ten der "...[E]" nicht in Be­tracht kom­me. Nach ei­ner aus­drück­li­chen Auf­for­de­rung durch Herrn …[H], der Kläger möge die zu pri­va­ten Zwe­cken er­folg­te Nut­zung be­zah­len, ha­be der Kläger ent­geg­net, er glau­be, Herr …[H] "ha­be sie nicht al­le, dafür könne man nichts be­zah­len".

Der Oberbürger­meis­ter der Stadt …[Z], …[B], sei am 23. De­zem­ber 2011 erst­mals über den In­halt des vor­ge­nann­ten Gesprächs vom 29. No­vem­ber 2011 un­ter­rich­tet wor­den.

Der Se­nat hat auf­grund des Be­weis­be­schlus­ses vom 2. April 2013 Be­weis durch Ver­neh­mung von Zeu­gen er­ho­ben. We­gen des In­halts der Be­weis­auf­nah­me wird auf das Pro­to­koll der Be­ru­fungs­ver­hand­lung vom 27. Ju­ni 2013 Be­zug ge­nom­men. Ge­gen­stand der Be­ru­fungs­ver­hand­lung wa­ren auch die Ak­ten des vor­aus­ge­gan­ge­nen einst­wei­li­gen Verfügungs­ver­fah­rens (6 U 350/12) und Auszüge aus den Er­mitt­lungs­ak­ten der Staats­an­walt­schaft Ko­blenz (Az. 2080 Js 74752/11), die in Ko­pie in ei­nem bei den Ak­ten be­find­li­chen Son­der­band zu­sam­men­ge­fasst sind.

We­gen des wei­te­ren Sach- und Streit­stan­des wird ergänzend auf die ge­wech­sel­ten Schriftsätze nebst An­la­gen so­wie den wei­te­ren Ak­ten­in­halt Be­zug ge­nom­men.

II.

Die zulässi­ge Be­ru­fung des Klägers hat in der Sa­che kei­nen Er­folg. Das Land­ge­richt hat die Kla­ge zu Recht ab­ge­wie­sen. Die Be­ru­fung des Klägers ist des­halb zurück­zu­wei­sen.

Sämt­li­che Kla­ge­anträge sind je­den­falls un­ter der Vor­aus­set­zung un­be­gründet, dass die mit Schrei­ben der Be­klag­ten vom 29. De­zem­ber 2011 so­wie die mit Schrei­ben vom 19. Ja­nu­ar 2012 erklärte Kündi­gun­gen des An­stel­lungs­ver­trags des Klägers wirk­sam sind. Dies hat das Land­ge­richt im Er­geb­nis zu Recht be­jaht.

1. Die Be­klag­te hat die Kündi­gun­gen mit Schrei­ben vom 29. De­zem­ber 2011 und vom 19. Ja­nu­ar 2012 for­mell ord­nungs­gemäß durch den Oberbürger­meis­ter der Stadt …[Z], der für die Ausübung der Rech­te der Stadt …[Z] als Al­lein­ge­sell­schaf­te­rin in der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung der Be­klag­ten zuständig ist, nach Be­tei­li­gung des Auf­sichts­rats der Be­klag­ten und des Stadt­rats erklärt. Der Kläger zieht die for­mel­le Rechtmäßig­keit der Kündi­gun­gen un­ter die­sem Ge­sichts­punkt auch nicht in Zwei­fel.

Der Kläger ist je­doch der Auf­fas­sung, die ...[V], für die er ne­ben sei­nem Geschäftsführer­amt bei der Be­klag­ten als Vor­stand tätig war, hätte bei den Kündi­gun­gen mit­wir­ken müssen. Das ist nicht rich­tig. Die ...[V] hat­te nicht an der Be­en­di­gung des mit der Be­klag­ten ge­schlos­se­nen An­stel­lungs­ver­trags des Klägers mit­zu­wir­ken.

a) Der Kläger hat le­dig­lich ei­nen An­stel­lungs­ver­trag als Geschäftsführer mit der Be­klag­ten ge­schlos­sen. Nur die­ser An­stel­lungs­ver­trag vom 26. No­vem­ber 2008 ist Ge­gen­stand der sei­tens der Be­klag­ten erklärten Kündi­gun­gen.

Der An­stel­lungs­ver­trag be­zieht sich al­lein auf die Tätig­keit des Klägers als Geschäftsführer der Be­klag­ten, nicht da­ge­gen auf des­sen Tätig­keit (auch) für die ...[V]; die­se Tätig­keit ist in dem An­stel­lungs­ver­trag nicht erwähnt.

An dem Ab­schluss des Geschäftsführer­an­stel­lungs­ver­trags war die ...[V] nicht be­tei­ligt. Sie hat des­halb fol­ge­rich­tig auch nicht an der Ver­trags­be­en­di­gung mit­zu­wir­ken, weil die­se le­dig­lich den "ac­tus con­tra­ri­us" zur Ver­trags­be­gründung dar­stellt.

Die Tätig­keit des Klägers auch als Or­gan der ...[V] hat ih­re Grund­la­ge al­lein in den Geschäfts­be­sor­gungs­verträgen vom 26. Au­gust 2003 und vom 17. Ju­ni 2010, die die ...[V] mit der Be­klag­ten - nicht mit dem Kläger - ge­schlos­sen hat. Da­nach be­auf­trag­te die ...[V] die Stadt­wer­ke (Be­klag­te) mit der Er­brin­gung be­stimm­ter Dienst­leis­tun­gen, un­ter an­de­rem auch mit der Geschäfts­lei­tung der ...[V]. Die ...[V] vergüte­te der Be­klag­ten die Tätig­keit des Klägers als Vor­stand. Aus die­ser Ver­trags­la­ge ist ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Klägers nicht zu schließen, dass er ein ein­heit­li­ches Dienst­verhält­nis mit zwei Dienst­her­ren ge­habt hätte. Der Kläger hat zwar ei­ne zwei­fa­che Or­gan­stel­lung aus­geübt, nämlich als Geschäftsführer der Be­klag­ten und als Vor­stand der ...[V]. Ein schuld­recht­li­ches Dienst­verhält­nis des Klägers be­stand je­doch al­lein mit der Be­klag­ten, nämlich in Ge­stalt des An­stel­lungs­ver­tra­ges vom 26. No­vem­ber 2008.

b) § 8 Abs. 1 Satz 3 der Sat­zung der ...[V], wo­nach der Ver­wal­tungs­rat der ...[V] über die Be­stel­lung und Ab­be­ru­fung der Vor­stands­mit­glie­der so­wie de­ren Dienst­verhält­nis­se ent­schei­det, ist auf die Kündi­gung des An­stel­lungs­ver­trags vom 26. No­vem­ber 2008 nicht an­zu­wen­den. Denn im vor­lie­gen­den Fall geht es nicht um die Be­en­di­gung der Or­gan­stel­lung des Klägers oder ein (tatsächlich nicht be­ste­hen­des) An­stel­lungs­verhält­nis bei der ...[V], son­dern um die Be­en­di­gung des An­stel­lungs­verhält­nis­ses, das zwi­schen dem Kläger und der Be­klag­ten be­stand. Hierfür ist die Sat­zung der ...[V] oh­ne Be­deu­tung.

c) Ein Er­for­der­nis der Mit­wir­kung der ...[V] er­gibt sich ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Klägers auch nicht aus § 1 Abs. 3 des Geschäfts­be­sor­gungs­ver­trags vom 17. Ju­ni 2010. Da­nach ist die Be­klag­te im Rah­men die­ses Ver­tra­ges nicht be­rech­tigt, oh­ne Zu­stim­mung der ...[V] Maßnah­men und Geschäfte durch­zuführen, die der Zu­stim­mungs­pflicht des Ver­wal­tungs­ra­tes der ...[V] oder des Ra­tes der Stadt …[Z] ob­lie­gen.

Wie vor­ste­hend aus­geführt, un­ter­lag die Be­en­di­gung des An­stel­lungs­ver­trags des Klägers bei der Be­klag­ten nicht ei­nem Zu­stim­mungs­er­for­der­nis der ...[V].

Ein sol­ches Zu­stim­mungs­er­for­der­nis er­gibt sich auch nicht aus dem Geschäfts­be­sor­gungs­ver­trag selbst. In § 1 Abs. 2 des Ver­trags hat sich die Be­klag­te le­dig­lich all­ge­mein ge­genüber der ...[V] ver­pflich­tet, zu­verlässi­ges Per­so­nal ein­zu­set­zen. Ei­ne Ver­pflich­tung der Be­klag­ten, der ...[V] ge­ra­de die Per­son des Klägers als Vor­stand zur Verfügung zu stel­len, be­stand nicht. Selbst wenn sich dem Geschäfts­be­sor­gungs­ver­trag ein Zu­stim­mungs­er­for­der­nis zu Guns­ten der ...[V] be­tref­fend die Ent­fer­nung des Klägers aus der Or­gan­stel­lung als Vor­stand der ...[V] ent­neh­men ließe, hat dies auf die for­mel­le Wirk­sam­keit der ge­genüber dem Kläger erklärten Kündi­gun­gen kei­nen Ein­fluss. Denn ei­ner (un­ter­stell­ten) schuld­recht­li­chen Ver­pflich­tung der Be­klag­ten ge­genüber der ...[V] käme kei­ne drittschützen­de Wir­kung zu Guns­ten des Klägers zu.

2. Die Kündi­gun­gen des An­stel­lungs­ver­trags des Klägers sind aus wich­ti­gem Grund ge­recht­fer­tigt.

Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Dienst­verhält­nis von je­dem Ver­trags­teil aus wich­ti­gem Grund oh­ne Ein­hal­tung ei­ner Kündi­gungs­frist gekündigt wer­den, wenn Tat­sa­chen vor­lie­gen, auf­grund de­rer dem Kündi­gen­den un­ter Berück­sich­ti­gung al­ler Umstände des Ein­zel­falls und un­ter Abwägung der In­ter­es­sen bei­der Ver­trags­tei­le die Fort­set­zung des Dienst­verhält­nis­ses bis zum Ab­lauf der Kündi­gungs­frist oder bis zu der ver­ein­bar­ten Be­en­di­gung des Dienst­verhält­nis­ses nicht zu­ge­mu­tet wer­den kann.

Ein sol­cher wich­ti­ger Grund liegt hier vor. Nach § 13 Zif­fer 1 des An­stel­lungs­ver­trags war die­ser bis zum 31. De­zem­ber 2018 ab­ge­schlos­sen. Der Be­klag­ten ist es bei der ge­bo­te­nen Ge­samtwürdi­gung und Abwägung al­ler Umstände nicht zu­zu­mu­ten, das En­de die­ser Ver­trags­lauf­zeit ab­zu­war­ten; viel­mehr ist die so­for­ti­ge Be­en­di­gung des An­stel­lungs­verhält­nis­ses ge­recht­fer­tigt.

a) Nach § 43 Abs. 1 Gmb­HG ha­ben die Geschäftsführer in den An­ge­le­gen­hei­ten der Ge­sell­schaft die Sorg­falt ei­nes or­dent­li­chen Geschäfts­man­nes an­zu­wen­den. In die­sem Rah­men hat der Geschäftsführer die Pflicht, in al­len An­ge­le­gen­hei­ten, die das In­ter­es­se der Ge­sell­schaft berühren, al­lein de­ren Wohl und nicht sei­nen ei­ge­nen Nut­zen oder den Vor­teil an­de­rer im Au­ge zu ha­ben (BGH, Ur­teil vom 23. Sep­tem­ber 1985 –II ZR 246/84, NJW 1986, 585, Rd­nr. 6 m.w.Nachw.; die­se und al­le fol­gen­den Ent­schei­dun­gen zi­tiert nach ju­ris). Zu Recht hat das Land­ge­richt ent­schie­den, dass der Kläger sei­ne Treue­pflicht als Geschäftsführer ge­genüber der Be­klag­ten in ei­nem Maße ver­letzt hat, das es der Ge­sell­schaft un­zu­mut­bar macht, ihn wei­ter als Geschäftsführer zu beschäfti­gen.

b) Ein wich­ti­ger Grund zur Kündi­gung liegt in der Be­zah­lung von Nach­hil­fe­un­ter­richt für die Be­kann­te des Klägers, …[D], aus Mit­teln der Be­klag­ten.

aa) Un­strei­tig hat der Kläger im Ok­to­ber/No­vem­ber 2011 ver­an­lasst, dass die Mit­ar­bei­te­rin ...[D] auf Kos­ten der Be­klag­ten Nach­hil­fe­un­ter­richt für die Wie­der­ho­lungs­prüfung in ih­rer Aus­bil­dung zur Groß- und Außen­han­dels­kauf­frau erhält.

...[D] ist ei­ne Freun­din von ...[I], der Toch­ter der Le­bens­gefähr­tin des Klägers. Der Kläger selbst ist mit Frau ...[D] gut be­kannt und duzt sich mit ihr.

...[D] hat­te ei­ne Aus­bil­dung zur Groß- und Außen­han­dels­kauf­frau bei ei­nem Un­ter­neh­men in Nord­rhein-West­fa­len be­gon­nen. Auf Emp­feh­lung des Klägers nahm ...[D] im Ju­ni 2011 ei­ne Ar­beit bei der Be­klag­ten auf. Ab dem 2. Ju­li 2011 war sie bei der Be­klag­ten be­fris­tet bis längs­tens zum 1. Ju­li 2012 als un­ge­lern­te Ser­vice­kraft im Gas­tro­no­mie­be­reich des Schwimm­bad­be­triebs "...[E]" an­ge­stellt, der zum da­ma­li­gen Zeit­punkt in das Un­ter­neh­men der Be­klag­ten ein­ge­glie­dert war; auf den Ar­beits­ver­trag vom 16. Ju­ni 2011 wird Be­zug ge­nom­men (An­la­ge B 7).

...[D] hat­te im Rah­men ih­rer Aus­bil­dung die schrift­li­che Prüfung im Fach Rech­nungs­we­sen nicht be­stan­den. ...[D] be­ab­sich­tig­te, die nicht be­stan­de­ne Prüfung zu wie­der­ho­len, um ih­re Aus­bil­dung zur Groß- und Außen­han­dels­kauf­frau ab­sch­ließen zu können. Der Kläger ver­sprach, ihr hier­bei zu hel­fen.

Der Kläger wies den Per­so­nal­lei­ter der Be­klag­ten ...[J] an, sich dar­um zu kümmern, dass ...[D] Nach­hil­fe im Fach Rech­nungs­we­sen er­hal­te. Un­strei­tig wies ...[J] den Kläger dar­auf hin, dass ...[D] le­dig­lich als Ser­vice­kraft in der Gas­tro­no­mie beschäftigt sei, sie dafür kei­ne ab­ge­schlos­se­ne Aus­bil­dung zur Groß- und Außen­han­dels­kauf­frau benöti­ge und dass die Be­klag­te des­halb mit der Wie­der­ho­lung der Ab­schluss­prüfung von Frau ...[D] "nichts zu tun ha­be". Dar­auf er­wi­der­te der Kläger, Herr ...[J] sol­le sich trotz­dem dar­um kümmern, weil er - der Kläger - wol­le, dass Frau ...[D] die Prüfung schaf­fe. Die­ser Auf­for­de­rung kam Herr ...[J] nach.

Der Kläger woll­te auch, dass der Nach­hil­fe­un­ter­richt von der Be­klag­ten be­zahlt wer­de. Un­strei­tig sprach der Per­so­nal­lei­ter ...[J] den Kläger noch vor der ers­ten Nach­hil­fe­stun­de für ...[D] dar­auf an, dass der ex­ter­ne Nach­hil­fe­leh­rer Herr ...[K] be­reit sei, den Nach­hil­fe­un­ter­richt zu er­tei­len, dies aber selbst­verständ­lich Geld kos­te. Der Kläger er­wi­der­te dar­auf: "Okay". Die­se Äußerung war für den Mit­ar­bei­ter ...[J] nur so zu ver­ste­hen, dass die Be­klag­te die Kos­ten für den Nach­hil­fe­un­ter­richt tra­gen soll­te. Das stellt der Kläger auch nicht in Ab­re­de. Die Be­klag­te be­zahl­te im De­zem­ber 2011 die Rech­nung des Nach­hil­fe­leh­rers in Höhe von 392,70 €.

bb) Die Gewährung von Nach­hil­fe­un­ter­richt für ...[D] auf Kos­ten der Be­klag­ten wäre nur dann ei­ne pflicht­gemäße Geschäftsführ­ertätig­keit, wenn ein be­trieb­li­ches In­ter­es­se der Be­klag­ten hier­an be­stan­den hätte. Hier­an fehlt es je­den­falls dann, wenn die Be­klag­te bei ob­jek­ti­ver Be­trach­tung kei­nen Nut­zen dar­aus zie­hen konn­te, dass ...[D] Nach­hil­fe­un­ter­richt erhält, um ih­re Aus­bil­dung zur Groß- und Außen­han­dels­kauf­frau ab­zu­sch­ließen.

Ein sol­ches be­trieb­li­ches In­ter­es­se der Be­klag­ten be­stand nicht. Die Be­klag­te hat vor­ge­tra­gen, es ha­be bei der Be­klag­ten und bei der ...[E1] GmbH, in die der Schwimm­bad­be­trieb "...[E]" seit dem 1. Ja­nu­ar 2012 über­tra­gen ist, kei­ner­lei Erwägun­gen ge­ge­ben, ...[D] über den 1. Ju­li 2012 hin­aus in ir­gend­ei­ner Form in dem Be­trieb "...[E]" oder in ei­nem an­de­ren Be­reich bei der Be­klag­ten oder bei der ...[E1] GmbH zu beschäfti­gen. Der Kläger hat dies be­strit­ten.

(1) Für die ge­genwärti­ge, zeit­lich be­fris­te­te Tätig­keit von ...[D] als Ser­vice­kraft im Gas­tro­no­mie­be­reich der "...[E]" war es er­kenn­bar oh­ne Be­deu­tung, ob Frau ...[D] ei­ne ab­ge­schlos­se­ne Aus­bil­dung zur Groß- und Außen­han­dels­kauf­frau hat. Dies gilt auch dann, wenn - wie der Kläger in der Be­ru­fungs­ver­hand­lung gel­tend ge­macht hat - die Be­fris­tung die­ses Ar­beits­verhält­nis­ses aus Rechts­gründen un­wirk­sam ge­we­sen sein soll­te.

(2) Ein be­trieb­li­ches In­ter­es­se der Be­klag­ten be­stand ent­ge­gen der Dar­stel­lung des Klägers auch nicht im Hin­blick auf ei­ne et­wai­ge künf­ti­ge Tätig­keit von Frau ...[D] für die Be­klag­te oder die ...[E1] GmbH.

(a) Der Kläger hat in dem vor­an­ge­gan­ge­nen einst­wei­li­gen Verfügungs­ver­fah­ren (6 U 350/12) im Rah­men sei­ner Anhörung vor dem Land­ge­richt (§ 141 ZPO) aus­weis­lich des Sit­zungs­pro­to­kolls dar­ge­legt, er ha­be die Förde­rung von ...[D] vor­ge­nom­men, um ihr die Möglich­keit zu eröff­nen, sich im Un­ter­neh­men auf even­tu­ell frei wer­den­de Stel­len zu be­wer­ben; dies sei Teil sei­nes Per­so­nal­ent­wick­lungs­kon­zepts.

In sei­ner Anhörung in der Be­ru­fungs­ver­hand­lung im einst­wei­li­gen Verfügungs­ver­fah­ren am 26. April 2012 vor dem Se­nat hat der Kläger erklärt, sie hätten im­mer wie­der mal Wech­sel von Mit­ar­bei­tern ge­habt, da sei es sinn­voll, ein Port­fo­lio an ge­eig­ne­ten Mit­ar­bei­tern zu ha­ben, da sei ein Ab­schluss wich­tig. Sol­che Förde­rungs­maßnah­men wie der von ihm an­ge­ord­ne­te Nach­hil­fe­un­ter­richt erhöhten die Bin­dung zum Un­ter­neh­men. Auf den Ver­merk des Se­nats vom 8. April 2013 wird Be­zug ge­nom­men.

Die Be­klag­te hat je­doch nach­voll­zieh­bar dar­ge­legt, dass kei­ne rea­lis­ti­sche Per­spek­ti­ve für ei­ne Wei­ter­beschäfti­gung von ...[D] im Rah­men frei wer­den­der Stel­len be­stand. Da­nach ist die Be­klag­te be­strebt, in ers­ter Li­nie ih­re ei­ge­nen Aus­zu­bil­den­den wei­ter zu beschäfti­gen. In den Jah­ren 2012 und 2013 sei­en er­heb­lich we­ni­ger Stel­len zu be­set­zen, als ei­ge­ne Aus­zu­bil­den­de zur Verfügung stünden. Im lau­fen­den Jahr 2012 - so der da­ma­li­ge schriftsätz­li­che Vor­trag - wer­de es vor­aus­sicht­lich be­reits nicht ge­lin­gen, sämt­li­che Aus­zu­bil­den­den zu über­neh­men. Auf­grund der wirt­schaft­li­chen Si­tua­ti­on der Be­klag­ten könn­ten die we­nigs­ten frei wer­den­den Stel­len wie­der be­setzt wer­den. Die vom Kläger be­nann­ten frei wer­den­den Stel­len von Frau ...[L], Frau…[M], Frau …[N] und Frau …[O] stünden nicht für ei­ne et­wai­ge Tätig­keit von ...[D] zur Verfügung. Auf die de­tail­lier­ten Ausführun­gen der Be­klag­ten in ih­rem Schrift­satz vom 4. Sep­tem­ber 2012, S. 15 f. (GA 143 f.), wird Be­zug ge­nom­men. Groß- und Außen­han­dels­kauf­leu­te sind bei der Be­klag­ten un­strei­tig oh­ne­hin nicht beschäftigt; es be­steht hierfür auch kein Be­darf.

Dass die Be­klag­te kei­nen Be­darf für ei­ne Ver­wen­dung von ...[D] als Groß- und Außen­han­dels­kauf­frau hat­te und die Be­klag­te in den Be­rei­chen "Büro­kauf­mann/ In­dus­trie­kauf­mann" nicht ein­mal sämt­li­che ih­rer ei­ge­nen Aus­zu­bil­den­den hat über­neh­men können, hat auch der wei­te­re Geschäftsführer der Be­klag­ten, ...[G], in sei­ner Ver­neh­mung als Zeu­ge vor dem Se­nat glaub­haft be­kun­det. Die­sen Ausführun­gen der Be­klag­ten ist der Kläger auch nicht mehr ent­ge­gen­ge­tre­ten.

Es ist im Übri­gen oh­ne­hin nicht er­sicht­lich, aus wel­chem Grun­de die Be­klag­te ein be­trieb­li­ches In­ter­es­se dar­an hätte ha­ben können, der un­ge­lern­ten, nach dem An­stel­lungs­ver­trag le­dig­lich be­fris­tet beschäftig­ten Ser­vice­kraft ...[D] den Ab­schluss ei­ner Aus­bil­dung zu fi­nan­zie­ren, die sie bei ei­nem an­de­ren Un­ter­neh­men be­gon­nen hat­te und die zu dem Geschäfts­feld der Be­klag­ten kei­nen kon­kre­ten Be­zug auf­wies.

Die Erwägung, ...[D] ei­nen Teil ih­rer Aus­bil­dungs­kos­ten zu fi­nan­zie­ren, um sie - oh­ne kon­kre­te Stel­len­per­spek­ti­ve - "auf Vor­rat" zu qua­li­fi­zie­ren und ihr auf die­se Wei­se für et­wai­ge Be­wer­bun­gen auf an­de­re Stel­len im Un­ter­neh­men der Be­klag­ten größere Chan­cen zu ver­schaf­fen, be­gründet für sich ge­nom­men kein be­trieb­li­ches In­ter­es­se der Be­klag­ten. Der Be­klag­ten ob­lag in­so­weit ge­genüber ...[D] auch kei­ne Fürsor­ge­pflicht, die es er­for­dert hätte, ih­re "fach­frem­de" Aus­bil­dung mit­zu­fi­nan­zie­ren. Es war viel­mehr Sa­che von ...[D], im ei­ge­nen In­ter­es­se und auf ei­ge­ne Kos­ten für den Ab­schluss ih­rer Aus­bil­dung zu sor­gen, um so ih­re persönli­chen Chan­cen für ei­ne et­wai­ge wei­ter be­ab­sich­tig­te Tätig­keit bei der Be­klag­ten zu erhöhen. So­weit der Kläger dar­auf ab­ge­stellt hat, sol­che Förde­rungs­maßnah­men erhöhten die Bin­dung des Mit­ar­bei­ters an das Un­ter­neh­men, hat er nicht dar­ge­legt, dass ...[D] ab­wan­de­rungs­wil­lig war und ein In­ter­es­se der Be­klag­ten dar­an be­stan­den hätte, sie im Un­ter­neh­men zu hal­ten. Auf die vom Kläger be­haup­te­ten Ver­wen­dungs­per­spek­ti­ven für ...[D] ist nach­fol­gend noch ge­son­dert ein­zu­ge­hen.

Auch der Kläger selbst hat ein be­trieb­li­ches In­ter­es­se ge­genüber dem Per­so­nal­lei­ter ...[J] auf des­sen Pro­test hin nicht zu be­gründen ver­mocht - je­den­falls nicht be­gründen wol­len -, son­dern hat sich dar­auf zurück­ge­zo­gen, er wol­le "trotz­dem", dass ...[D] die Prüfung schafft.

(b) So­weit der Kläger zahl­rei­che Bei­spie­le aus der Ver­gan­gen­heit be­nannt hat, in de­nen er eben­falls Mit­ar­bei­ter der Be­klag­ten gefördert ha­be, be­darf es kei­ner Ent­schei­dung, ob sämt­li­che die­ser Fälle im be­trieb­li­chen In­ter­es­se der Be­klag­ten la­gen. Je­den­falls sind die von dem Kläger im Schrift­satz vom 2. Ju­li 2012, S. 7 ff. (GA 98 ff.) be­nann­ten Bei­spie­le mit der Gewährung von Nach­hil­fe­un­ter­richt für ...[D] nicht ver­gleich­bar.

Die Er­tei­lung von Nach­hil­fe­un­ter­richt in Klein­grup­pen für die Aus­zu­bil­den­den der Be­klag­ten ein­sch­ließlich des Aus­zu­bil­den­den ...[P], so­wie die zu­guns­ten des Aus­zu­bil­den­den …[Q] er­grif­fe­nen Maßnah­men er­folg­ten im Rah­men des be­son­de­ren Fürsor­ge­verhält­nis­ses, das zwi­schen der Be­klag­ten und ih­ren ei­ge­nen Aus­zu­bil­den­den be­stand. ...[D] war kei­ne Aus­zu­bil­den­de der Be­klag­ten.

Die Be­zah­lung von Ein­zel­coa­chings durch ei­ne ex­ter­ne Su­per­vi­so­rin für Mit­ar­bei­ter der Be­klag­ten er­folg­te eben­falls im Rah­men des Fürsor­ge­verhält­nis­ses ge­genüber den be­trof­fe­nen Mit­ar­bei­tern und un­strei­tig im Rah­men und zur Förde­rung der von ih­nen zu er­brin­gen­den be­trieb­li­chen Tätig­kei­ten. Im Ge­gen­satz da­zu schul­de­te die Be­klag­te ...[D] kei­ne Hil­fe bei der Voll­endung ih­rer bei ei­nem an­de­ren Un­ter­neh­men be­gon­ne­nen Aus­bil­dung und hat­te die­se Aus­bil­dung auch kei­nen Be­zug zu der da­mals aus­geübten Tätig­keit von ...[D] als Ser­vice­kraft in der Gas­tro­no­mie des Schwimm­bad­be­triebs.

So­weit der Kläger ver­schie­de­ne Mit­ar­bei­ter be­nennt, die bei der Be­klag­ten ein­ge­stellt oder um­ge­schult wor­den sind, ist dies eben­falls mit der Ver­an­las­sung von Nach­hil­fe­un­ter­richt für ...[D] auf Kos­ten der Be­klag­ten nicht ver­gleich­bar. Die be­nann­ten Ein­stel­lungs- oder Um­schu­lungs­maßnah­men er­folg­ten je­weils im Hin­blick auf ei­ne kon­kre­te Ver­wen­dungs­ab­sicht bei der Be­klag­ten. ...[D] war da­ge­gen bei der Be­klag­ten be­fris­tet beschäftigt. Ei­ne Aus­bil­dung zur Groß- und Außen­han­dels­kauf­frau benötig­te sie, wie vor­ste­hend aus­geführt, für ih­re da­ma­li­ge Tätig­keit nicht. Auch ei­ne kon­kre­te Ver­wen­dungs­ab­sicht für ...[D] be­stand bei der Be­klag­ten nicht, wie nach­ste­hend wei­ter aus­zuführen ist.

(c) Der Kläger hat hin­sicht­lich ei­ner Beschäfti­gungs­per­spek­ti­ve für ...[D] vor­ge­tra­gen, es sei im Gespräch ge­we­sen, dass ...[D] die Lei­tung der Gas­tro­no­mie in dem Schwimm­bad­be­trieb "...[E]" über­neh­men sol­le; hier­von ha­be er auch Kennt­nis ge­habt. Des Wei­te­ren hat der Kläger vor­ge­tra­gen, die Lei­te­rin des Be­triebs "...[E]", Frau …[F], ha­be ...[D] erklärt, sie ha­be Pläne für die Zu­kunft in der Wei­se, dass ei­ne Stel­le im Be­reich Event-Ma­nage­ment ge­schaf­fen wer­den sol­le. Sie ha­be zum Aus­druck ge­bracht, dass sie ...[D] für ge­eig­net hal­te, in ei­nem sol­chen Be­reich für die Stadt­wer­ke tätig zu sein; auch hier­von ha­be der Kläger Kennt­nis ge­habt. Zu Recht rügt der Kläger, dass das Land­ge­richt sei­nen vor­ge­nann­ten Be­haup­tun­gen und Be­weis­anträgen nicht nach­ge­gan­gen ist. Der Se­nat hat über die­se Fra­gen Be­weis er­ho­ben.

Die Be­weis­auf­nah­me hat zur Über­zeu­gung des Se­nats (§ 286 ZPO) die Be­haup­tung der Be­klag­ten bestätigt, dass es bei ihr und bei der ...[E1] GmbH kei­ner­lei Erwägun­gen ge­ge­ben hat, ...[D] über den 1. Ju­li 2012 hin­aus in ir­gend­ei­ner Form in dem Be­trieb "...[E]" oder in ei­nem an­de­ren Be­reich bei der Be­klag­ten oder bei der ...[E1] GmbH zu beschäfti­gen, und dass ins­be­son­de­re kei­ne Ab­sicht be­stand, ...[D] als Lei­te­rin der Gas­tro­no­mie in der "...[E]" oder im Rah­men ei­ner im Be­reich Event-Ma­nage­ment zu schaf­fen­den Stel­le zu beschäfti­gen.

Die Zeu­gin …[F] war im Jahr 2011 die Lei­te­rin des Schwimm­bad­be­triebs "...[E]", in des­sen Gas­tro­no­mie­be­reich ...[D] tätig war, und ist heu­te die Geschäftsführe­rin der ...[E1] GmbH.

Die Zeu­gin hat be­kun­det, es sei zwar im Be­reich der Pla­nun­gen ge­we­sen, ei­ne Team­lei­ter­stel­le für den Ser­vice­be­reich aus­zu­schrei­ben. Für ei­ne sol­che Ein­stel­lung ha­be sich Frau ...[D] aber nicht in­ter­es­siert. Sie sei dafür auch nicht in Be­tracht ge­kom­men. Nach dem An­for­de­rungs­pro­fil hätte die be­tref­fen­de Per­son ei­ne Aus­bil­dung als Koch ha­ben müssen.

...[D] ha­be sich al­ler­dings für ei­ne Tätig­keit im Be­reich Event-Ma­nage­ment in­ter­es­siert. Sie –die Zeu­gin …[F] –ha­be in der Tat die Vor­stel­lung ge­habt, ein Event-Ma­nage­ment ein­zuführen, um ge­genüber an­de­ren Bädern kon­kur­renzfähig zu blei­ben. Hierüber ha­be sie Frau ...[D] auch be­reits in dem Ein­stel­lungs­in­ter­view un­ter­rich­tet. Sie - die Zeu­gin - ha­be Frau ...[D] ge­sagt, dass, wenn ei­ne sol­che Stel­le ge­schaf­fen und aus­ge­schrie­ben wer­den soll­te, sie sich wie je­der an­de­re auch auf die­se Po­si­ti­on be­wer­ben könne. Sie ha­be ...[D] al­ler­dings nicht ge­sagt, dass sie sie für die­se Po­si­ti­on für gut ge­eig­net hal­te. Das ha­be auch nicht ih­rer –der Zeu­gin –Einschätzung ent­spro­chen. Nach Mei­nung der Zeu­gin hätte es von dem An­for­de­rungs­pro­fil ei­ner sol­chen Po­si­ti­on her bei Frau ...[D] an vie­lem ge­fehlt. Dar­an hätte auch ein er­folg­rei­cher Ab­schluss ih­rer Aus­bil­dung zur Groß- und Außen­han­dels­kauf­frau nichts geändert, weil für die­se Po­si­ti­on im Schwer­punkt nicht kaufmänni­sche Fähig­kei­ten aus­schlag­ge­bend ge­we­sen wären. Eher ha­be sie - die Zeu­gin ...[F] - sich ei­ne Per­son mit pädago­gi­schem Hin­ter­grund oder ei­ner Aus­bil­dung zum Ver­an­stal­tungs­kauf­mann/-kauf­frau vor­ge­stellt. Im übri­gen sei­en die Pla­nun­gen zur Kon­zep­ti­on ei­nes Event-Ma­nage­ment­be­reichs da­mals noch nicht weit fort­ge­schrit­ten ge­we­sen. Ein Event-Ma­nage­ment ge­be es in der "...[E]" bis heu­te nicht. Es sei rich­tig, dass sie da­mals mit dem Kläger über ih­re grundsätz­li­chen Pläne zur Ein­rich­tung ei­nes Event-Ma­nage­ment­be­reichs ge­spro­chen ha­be. In die­sem Zu­sam­men­hang sei ...[D] aber kein The­ma ge­we­sen. Sie ha­be mit dem Kläger auch nicht un­mit­tel­bar über den Nach­hil­fe­un­ter­richt für ...[D] ge­spro­chen. ...[D] ha­be ihr le­dig­lich erzählt, wie es zu dem Nach­hil­fe­un­ter­richt ge­kom­men sei.

Dem­ge­genüber hat ...[D] in ih­rer Ver­neh­mung als Zeu­gin erklärt, Frau ...[F] ha­be ihr po­si­ti­ve Rück­mel­dun­gen be­tref­fend ih­re Leis­tun­gen ge­ge­ben. Frau ...[F] ha­be ihr auch über ih­re Pläne be­rich­tet, ein Event-Ma­nage­ment in der ...[E] zu eta­blie­ren. Sie ha­be ...[D] ge­fragt, ob sie sich vor­stel­len könne, dann in die­sem Be­reich zu ar­bei­ten, even­tu­ell nach ei­ner zusätz­li­chen Aus­bil­dung. Sie - die Zeu­gin ...[D] - wis­se nicht, ob sie mit dem Kläger über die Pläne von Frau ...[F] be­tref­fend ein Event-Ma­nage­ment und über ih­re even­tu­el­le Zu­kunft dort ge­spro­chen ha­be. Dies sei zwi­schen Frau ...[F] und ihr nicht groß be­spro­chen wor­den, son­dern "mehr so zwi­schen Tür und An­gel" auf dem Flur. Für sie - die Zeu­gin –sei das kei­ne große Sa­che ge­we­sen, es sei nur schön ge­we­sen zu se­hen, dass ih­re Ar­beit geschätzt wer­de.

Frau ...[F] ha­be sie ei­ni­ge Zeit vor Be­ginn des Mut­ter­schut­zes von ...[I] (der Toch­ter der Le­bens­gefähr­tin des Klägers), die bis da­hin die Stel­lung als Team­lei­te­rin der Gas­tro­no­mie in der "...[E]" in­ne­ge­habt ha­be, ge­fragt, ob sie –die Zeu­gin ...[D] - dann die Po­si­ti­on von Frau ...[I] ein­neh­men könne. Als Frau ...[I] am 19. No­vem­ber 2011 in Mut­ter­schutz ge­gan­gen sei, ha­be sie fort­an ih­re Tätig­keit als Team­lei­te­rin der Gas­tro­no­mie aus­geübt. Die­se Stel­le sei nicht be­son­ders aus­ge­schrie­ben ge­we­sen und sie ha­be sich auch nicht schrift­lich be­wer­ben müssen. Sie wis­se nicht, ob sie mit dem Kläger darüber ge­spro­chen ha­be, dass vor­ge­se­hen ge­we­sen sei, dass sie an­stel­le von Frau ...[I] ab de­ren Mut­ter­schutz de­ren Tätig­keit ausüben soll­te.

Die Zeu­gin ...[F], die bei der Ver­neh­mung von ...[D] im Ge­richts­saal an­we­send war, hat in Ab­re­de ge­stellt, dass sie ...[D] ge­fragt ha­be, ob sie ab dem Mut­ter­schutz von Frau ...[I] de­ren Auf­ga­ben über­neh­men könne. Ein sol­ches Gespräch ha­be es nicht ge­ge­ben. Ab dem 19. No­vem­ber 2011 ha­be der neu ein­ge­stell­te Koch Herr ...[R] die Lei­tung der Gas­tro­no­mie über­nom­men.

Auch der da­ma­li­ge tech­ni­sche Be­triebs­lei­ter im Bäder­be­trieb der Be­klag­ten, ...[S], hat in sei­ner Ver­neh­mung als Zeu­ge glaub­haft be­kun­det, er sei von nie­man­dem ge­fragt wor­den, ob er sich Frau ...[D] für die­se oder je­ne Stel­le vor­stel­len könne. Nach sei­ner Einschätzung wäre si­cher­lich auch mit ihm darüber ge­spro­chen wor­den, wenn bei­spiels­wei­se ei­ne Team­lei­te­rin für die Gas­tro­no­mie ge­sucht wor­den wäre. Dies sei je­doch nicht der Fall ge­we­sen. Erst recht gel­te dies, so­weit ei­ne Stel­le im Be­reich Event-Ma­nage­ment der ...[E] hätte ge­schaf­fen oder be­setzt wer­den sol­len. Auch dies­bezüglich sei in der zwei­ten Jah­reshälf­te 2011 nie­mand an ihn her­an­ge­tre­ten.

Der Per­so­nal­lei­ter der Be­klag­ten, ...[J], hat in sei­ner Ver­neh­mung als Zeu­ge glaub­haft be­kun­det, ihm sei nichts darüber be­kannt, dass Pla­nun­gen be­stan­den hätten, ...[D] über den 1. Ju­li 2012 hin­aus wei­ter zu beschäfti­gen. Ins­be­son­de­re sei ihm nichts darüber be­kannt, dass Pla­nun­gen be­stan­den hätten, ...[D] als Lei­te­rin der Gas­tro­no­mie oder in ei­nem noch zu schaf­fen­den Event-Be­reich wei­ter zu beschäfti­gen.

Der Mit­geschäftsführer der Be­klag­ten, ...[G], hat glaub­haft be­kun­det, es sei an ihn zu kei­nem Zeit­punkt her­an­ge­tra­gen wor­den, dass für ...[D] im An­schluss an ihr be­fris­te­tes Beschäfti­gungs­verhält­nis ei­ne Stel­le als Lei­te­rin der Gas­tro­no­mie oder ei­ne Stel­le im Event-Ma­nage­ment ha­be ge­schaf­fen wer­den sol­len. Zur da­ma­li­gen Zeit sei es noch so ge­we­sen, dass Ar­beits­verträge von bei­den Geschäftsführern, al­so auch von ihm, hätten un­ter­schrie­ben wer­den müssen. Er ha­be sich im Nach­hin­ein über die Leis­tun­gen von ...[D] im Ser­vice­be­reich kun­dig ge­macht. Es sei da­nach so ge­we­sen, dass die Leis­tun­gen von ...[D] als Ser­vice­kraft or­dent­lich ge­we­sen sein, da­mit aber auch ih­re in­tel­lek­tu­el­len Fähig­kei­ten aus­ge­reizt ge­we­sen sei­en. Ei­ne An­stel­lung als Lei­te­rin der Gas­tro­no­mie sei da­her auf kei­nen Fall in Be­tracht ge­kom­men, eben­so we­nig ei­ne An­stel­lung in ei­nem zu schaf­fen­den Be­reich des Event-Ma­nage­ments. Im Übri­gen sei es so ge­we­sen, dass die Gas­tro­no­mie der "...[E]" stets ein Pro­blem­fall ge­we­sen sei. Mal sei die Gas­tro­no­mie in Ei­gen­re­gie be­trie­ben wor­den, in an­de­ren Zeiträum­en sei sie "aus­ge­sour­ced" ge­we­sen. Die un­ter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung, wie es mit der "...[E]" wei­ter­ge­he, sei im Herbst 2011 noch gar nicht si­cher ab­seh­bar ge­we­sen.

Die Aus­sa­ge der Zeu­gin ...[D] ist zur Wi­der­le­gung die­ser Be­kun­dun­gen, ins­be­son­de­re der An­ga­ben der Zeu­gin ...[F], nicht ge­eig­net. Die Aus­sa­ge der Zeu­gin ...[F] ist, auch nach dem persönli­chen Ein­druck von der Zeu­gin und vor dem Hin­ter­grund der wei­te­ren Zeu­gen­aus­sa­gen, zur Über­zeu­gung des Se­nats glaub­haft. Der Aus­sa­ge der Zeu­gin ...[F] ist zu ent­neh­men, dass sie kei­ne kon­kre­ten Über­le­gun­gen hat­te, ...[D] über das En­de ih­res Ver­trags im Ser­vice­be­reich der "...[E]" hin­aus in an­de­rer Funk­ti­on zu beschäfti­gen, sei es als Team­lei­te­rin des Gas­tro­no­mie­be­reichs oder im Rah­men ei­ner zu schaf­fen­den Stel­le im "Event-Ma­nage­ment". Für den Se­nat steht auch fest, dass die Zeu­gin ...[F] der Mit­ar­bei­te­rin ...[D] kei­ne kon­kre­ten Per­spek­ti­ven in Aus­sicht ge­stellt hätte, die über ei­ne bloße un­ver­bind­li­che "Mit­ar­bei­ter­mo­ti­va­ti­on" hin­aus­ge­gan­gen wären. An­ders hat of­fen­bar auch die Zeu­gin ...[D] die Äußerun­gen von ...[F] nicht auf­ge­fasst, son­dern hat die­se le­dig­lich als denk­ba­ren Plan für die Zu­kunft und als Wertschätzung ih­rer Ar­beit ver­stan­den.

Ins­be­son­de­re hat die Zeu­gin ...[F] nicht ei­ne et­wai­ge Beschäfti­gungs­per­spek­ti­ve mit dem Kläger be­spro­chen. Der Kläger konn­te mit­hin ei­ne ent­spre­chen­de In­for­ma­ti­on nicht von der Zeu­gin ...[F] als un­mit­tel­ba­rer Vor­ge­setz­ter von ...[D] er­hal­ten ha­ben.

So­weit sich die An­ga­ben der Zeu­gin ...[D] und der Zeu­gin ...[F] in ein­zel­nen, nicht ent­schei­dungs­er­heb­li­chen Punk­ten wi­der­spre­chen, steht nicht zur Über­zeu­gung des Se­nats fest, dass die An­ga­ben von ...[D] zu­tref­fen und des­halb die ge­gen­tei­li­gen Aus­sa­gen von Frau ...[F] als wi­der­legt an­zu­se­hen wären. Die Glaubwürdig­keit der Zeu­gin ...[F] wird durch die teils ab­wei­chen­den An­ga­ben von ...[D] nicht berührt.

Im ent­schei­den­den Punkt ist die Aus­sa­ge der Zeu­gin ...[D] auch nicht zu Guns­ten des Klägers er­gie­big. Aus der Aus­sa­ge der Zeu­gin er­gibt sich nicht, dass kon­kret ei­ne Beschäfti­gung im Event-Be­reich oder ei­ne dau­er­haf­te Tätig­keit als Team­lei­te­rin der Gas­tro­no­mie be­ab­sich­tigt ge­we­sen wäre. Die von der Zeu­gin ...[D] ge­schil­der­te An­fra­ge ih­rer Vor­ge­setz­ten ...[F] hat­te nicht den In­halt, dass ...[D] ab so­fort dau­er­haft zur Team­lei­te­rin "befördert" ge­we­sen wäre. ...[D] hat nach ih­ren ei­ge­nen Be­kun­dun­gen le­dig­lich bis auf wei­te­res die bis­he­ri­gen Auf­ga­ben von ...[I] über­nom­men; ei­ne Stel­len­aus­schrei­bung, der Ab­schluss ei­nes geänder­ten An­stel­lungs­ver­trags mit neu­em Auf­ga­ben­zu­schnitt oder die Ände­rung ih­res Ge­halts wa­ren da­mit nicht ver­bun­den. Die Aus­sa­ge der Zeu­gin ...[D] ist auch nicht für die An­nah­me er­gie­big, dass ihr kon­kret ei­ne Stel­le im Be­reich Event-Ma­nage­ment zu­ge­sagt wor­den wäre.

Ins­be­son­de­re hat ...[D] aber auch nicht be­kun­det, dass sie dem Kläger von ihr et­wa in Aus­sicht ge­stell­ten be­ruf­li­chen Per­spek­ti­ven bei der Be­klag­ten oder der ...[E1] GmbH be­rich­tet hätte.

Auf­grund die­ses Be­wei­s­er­geb­nis­ses ist der Se­nat da­von über­zeugt, dass kei­ne kon­kre­te Beschäfti­gungs­per­spek­ti­ve für ...[D] bei der Be­klag­ten oder der ...[E1] GmbH be­stand, und dass der Kläger auch kei­ne Kennt­nis von ent­spre­chen­den –tatsächlich auch nicht be­ste­hen­den –Plänen hat­te. Hierfür spricht auch, dass der Kläger ge­genüber dem Per­so­nal­lei­ter ...[J] nicht in der La­ge oder nicht be­reit war, kon­kret zu erläutern, aus wel­chem Grund ...[D] Nach­hil­fe er­hal­ten soll­te. Hätte der Kläger be­reits zu die­sem Zeit­punkt ei­ne be­stimm­te Ver­wen­dung für ...[D] bei der Be­klag­ten im Blick ge­habt, so hätte nichts näher ge­le­gen, als dies dem Zeu­gen ...[J] in sei­ner Ei­gen­schaft als Per­so­nal­lei­ter auf des­sen Ein­wen­dun­gen hin mit­zu­tei­len. Bei sei­nen Anhörun­gen im einst­wei­li­gen Verfügungs­ver­fah­ren hat der Kläger, wie vor­ste­hend un­ter (a) dar­ge­stellt, auch nichts zu kon­kre­ten Beschäfti­gungs­per­spek­ti­ven für ...[D] erklärt. Der Kläger hat auch nicht dar­ge­legt, wel­che Per­son ihn über ei­ne ver­meint­li­che Beschäfti­gungs­per­spek­ti­ve für ...[D] un­ter­rich­tet ha­ben soll.

...[D] ist im Übri­gen, was für den Kläger da­mals aber noch nicht er­kenn­bar war, für die Be­klag­te nicht mehr tätig. Sie hat, wie sich aus der Ver­neh­mung der Zeu­gin im einst­wei­li­gen Verfügungs­ver­fah­ren vom 26. April 2012 er­gibt, be­reits vor die­sem Zeit­punkt ih­re Tätig­keit bei der Be­klag­ten be­en­det; heu­te ist sie Aus­zu­bil­den­de für das Fri­seur­hand­werk.

(d) Aus den vor­ste­hen­den Ausführun­gen folgt, dass für die Be­zah­lung von Nach­hil­fe­un­ter­richt für ...[D] auf Kos­ten der Be­klag­ten kein be­trieb­li­ches In­ter­es­se des Un­ter­neh­mens be­stand. Die Ver­an­las­sung der Gewährung von Nach­hil­fe zum Nach­teil des Vermögens der Be­klag­ten war pflicht­wid­rig. Dies würde - ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Klägers - auch für den Fall gel­ten, dass zwi­schen dem Kläger und ...[D] kei­ne nähe­re Be­kannt­schaft be­stan­den hätte. Bei die­ser Sach­la­ge kann da­hin­ste­hen, ob die wei­te­re Be­haup­tung der Be­klag­ten zu­trifft, der Kläger ha­be ...[D] im No­vem­ber 2011 darüber hin­aus zu­ge­sagt, sie wer­de lang­fris­ti­gen Nach­hil­fe­un­ter­richt sei­tens der Be­klag­ten er­hal­ten, wenn sie ih­re Wie­der­ho­lungs­prüfung nicht be­ste­he.

cc) Die Förde­rung von Frau ...[D] auf Kos­ten der Be­klag­ten, oh­ne dass hierfür ein be­trieb­li­ches In­ter­es­se be­stan­den hätte, be­kommt je­doch da­durch noch das be­son­de­re Ge­präge der "Vet­tern­wirt­schaft", dass der Kläger mit ...[D] gut be­kannt ist und sich mit ihr duzt. ...[D] ist ei­ne Freun­din der Toch­ter der Le­bens­gefähr­tin des Klägers.

Es kann of­fen blei­ben, ob der Kläger, wie er gel­tend macht, auch je­dem an­de­ren Mit­ar­bei­ter die­se Förde­rungs­maßnah­me auf Kos­ten der Be­klag­ten hätte zu­kom­men las­sen. Die Pflicht­wid­rig­keit er­langt je­den­falls da­durch noch ein zusätz­li­ches Ge­wicht, dass der Kläger ei­ne Nähe­be­zie­hung zu ...[D] hat­te. Es wäre Auf­ga­be des Klägers als Führungs­kraft mit Vor­bild­funk­ti­on für al­le ihm un­ter­stell­ten Mit­ar­bei­ter ge­we­sen, dafür zu sor­gen, dass Pri­va­tes und Be­ruf­li­ches strikt von­ein­an­der ge­trennt wer­den, um je­den An­schein ei­ner Vor­teils­gewährung aus sach­frem­den Erwägun­gen zu ver­mei­den. Dies wäre dem Kläger oh­ne wei­te­res da­durch möglich ge­we­sen, dass er an­de­re Per­so­nen in die Ent­schei­dung über die Gewährung ei­nes geld­wer­ten Vor­teils für ...[D] ein­ge­bun­den hätte. Hierfür hätte es sich für den Kläger er­kenn­bar an­ge­bo­ten, sei­nen Mit­geschäftsführer ...[G], den Per­so­nal­lei­ter ...[J] oder den Oberbürger­meis­ter der Stadt …[Z] als Vor­sit­zen­den des Auf­sichts­rats und Ver­tre­ter der Stadt …[Z] als Al­lein­ge­sell­schaf­te­rin der Be­klag­ten zu be­tei­li­gen.

Hier­von hat der Kläger je­doch ab­ge­se­hen, ob­wohl der Per­so­nal­lei­ter ...[J] so­fort die Be­rech­ti­gung der Maßnah­me in Fra­ge ge­stellt hat­te. Der Kläger hat den Per­so­nal­lei­ter ...[J] le­dig­lich da­hin be­schie­den, er wol­le "trotz­dem", dass der Nach­hil­fe­un­ter­richt er­teilt wer­de. Bei die­ser Sach­la­ge stellt sich die Pflicht­ver­let­zung des Klägers als be­son­ders schwer­wie­gend dar. Sie hat auch zu ei­nem nicht nur ge­rin­gen Scha­den der Be­klag­ten geführt. Die Rech­nung des Nach­hil­fe­leh­rers be­lief sich auf 392,70 €.

c) Der Kläger hat darüber hin­aus auch da­durch sei­ne Treue­pflicht ge­genüber der Be­klag­ten ver­letzt, dass er ei­ner be­triebs­frem­den, ihm na­he­ste­hen­den Per­son die Nut­zung von Ein­rich­tun­gen der Be­klag­ten ge­stat­tet hat, oh­ne dass hierfür ein be­trieb­li­ches In­ter­es­se vor­lag.

aa) Der Kläger hat es An­fang/Mit­te No­vem­ber 2011 sei­ner Le­bens­gefähr­tin ...[T] ermöglicht, Gänse­keu­len im Kon­vek­to­ma­ten der Küche der "...[E]" zu ga­ren. Der Kläger ver­an­lass­te die da­ma­li­ge Be­reichs­lei­te­rin für den Schwimm­bad­be­trieb "...[E]", ...[F], sei­ner Le­bens­gefähr­tin die Be­nut­zung der Küche der "...[E]" zum Zwe­cke des Ga­rens von Gänse­keu­len zu ermögli­chen, weil in dem Gas­tro­no­mie­be­trieb von ...[T] der Kon­vek­to­mat de­fekt war. Es kann da­hin­ste­hen, ob der Kläger, wie er vorträgt, Frau ...[F] le­dig­lich um ih­re Hil­fe ge­be­ten hat oder, wie die Be­klag­te vorträgt, sei­ne An­fra­ge für Frau ...[F] nicht er­geb­nis­of­fen zu ver­ste­hen ge­we­sen sei ("wir müssen hel­fen"). Der Kläger, der Vor­ge­setz­ter von Frau ...[F] war, hat un­strei­tig je­den­falls nicht aus­drück­lich deut­lich ge­macht, dass er sein An­lie­gen nicht als Geschäftsführer der Be­klag­ten, son­dern als Pri­vat­mann und Le­bens­gefähr­te von ...[T] an Frau ...[F] her­an­trug. Un­strei­tig ist in der An­fra­ge des Klägers auch nicht ei­ne Be­zah­lung durch den Kläger oder ...[T] zur Spra­che ge­kom­men.

Der Kläger war le­dig­lich in die erst­ma­li­ge Nut­zung der Küche der "...[E]" durch sei­ne Le­bens­gefähr­tin ein­ge­bun­den. In der Fol­ge­zeit nutz­te ...[T] die Küche der "...[E]" wei­te­re zwei Ma­le zum Ga­ren von Gänse­keu­len, zu­letzt am 28. No­vem­ber 2011. Un­strei­tig hat­te der Kläger da­von kei­ne Kennt­nis.

Mit Schrift­satz vom 26. Ju­ni 2013 hat der Kläger erst­mals vor­ge­tra­gen, Frau ...[F] ha­be die Er­laub­nis zur Nut­zung des Kon­vek­to­ma­ten der Küche be­reits kurz zu­vor ge­genüber ...[I], der Toch­ter von ...[T], er­teilt. Sein Te­le­fo­nat sei des­we­gen kei­nes­falls ursächlich für die Nut­zung des Kon­vek­to­ma­ten ge­we­sen. In sei­ner Anhörung in der Be­ru­fungs­ver­hand­lung vom 27. Ju­ni 2013 hat der Kläger erklärt, ihm sei mitt­ler­wei­le wie­der ein­ge­fal­len, dass Frau ...[F] ihm bei sei­nem An­ruf ge­sagt ha­be, sie wis­se über die The­ma­tik schon Be­scheid, weil ...[I] sie be­reits dar­auf an­ge­spro­chen ha­be. Es sei rich­tig, dass er –der Kläger –bei sei­ner Anhörung vor dem Se­nat im vo­ri­gen Jahr (im einst­wei­li­gen Verfügungs­ver­fah­ren) die­sen Ge­sichts­punkt nicht ge­nannt ha­be. Er müsse ihm da­mals ent­fal­len ge­we­sen sein. Wei­ter hat der Kläger erklärt, sei­ne Le­bens­gefähr­tin ha­be ihm nicht ge­sagt, dass sie zusätz­lich noch bei ih­rer Toch­ter an­fra­gen wer­de, ob auch sie Frau ...[F] an­spre­chen könne.

Die Be­klag­te hat die­se Sach­dar­stel­lung be­strit­ten.

Der Se­nat hat hierüber Be­weis er­ho­ben. Nach der Be­weis­auf­nah­me steht zur Über­zeu­gung des Se­nats je­den­falls fest, dass der Kläger während sei­nes Te­le­fo­nats mit Frau ...[F] da­von aus­ging, dass er als ers­ter mit ihr über die Nut­zung des Kon­vek­to­ma­ten spre­che und er des­halb an­nahm, dass sein Gespräch mit Frau ...[F] ursächlich für die Nut­zung des Kon­vek­to­ma­ten der "...[E]" sein wer­de.

Die Zeu­gin ...[F] hat be­kun­det, es ha­be bei ihr nur die An­fra­ge des Klägers ge­ge­ben. ...[I] ha­be sie - die Zeu­gin ...[F] - zwar später an­ge­spro­chen. Das ha­be aber nicht der Klärung der Fra­ge ge­dient, ob ei­ne Nut­zung des Kon­vek­to­ma­ten er­laubt wer­den könne. Es sei nur um die Ab­stim­mung des Ter­mins und der Art und Wei­se der ers­ten und aus ih­rer Sicht ein­zi­gen Nut­zung des Kon­vek­to­ma­ten ge­gan­gen. Es sei nicht rich­tig, wenn der Kläger erkläre, dass sie ihm bei sei­nem An­ruf mit­ge­teilt hätte, sie wis­se be­reits Be­scheid, ...[I] ha­be sie be­reits ge­fragt.

Dem­ge­genüber hat die Zeu­gin ...[I] be­kun­det, sie ha­be Frau ...[F] ge­fragt, ob der Kon­vek­to­mat der "...[E]" ge­nutzt wer­den dürfe. Frau ...[F] sei ein­ver­stan­den ge­we­sen. Sie ha­be dann ih­re Mut­ter per SMS über das Er­geb­nis des Gesprächs un­ter­rich­tet. Ei­ni­ge Zeit später am glei­chen Mor­gen ha­be Frau ...[F] sie noch ein­mal an­ge­spro­chen und ha­be erklärt, dass mitt­ler­wei­le auch der Kläger an­ge­ru­fen und ge­fragt ha­be, ob der Kon­vek­to­mat ge­nutzt wer­den dürfe.

Die Zeu­gin ...[T] hat erklärt, sie sei zunächst per SMS von ih­rer Toch­ter darüber in­for­miert wor­den, dass Frau ...[F] nichts ge­gen ei­ne Nut­zung der Küche der "...[E]" ein­zu­wen­den ha­be. Später ha­be auch ihr Le­bens­gefähr­te, der Kläger, an­ge­ru­fen und ge­sagt, dass er mit Frau ...[F] ge­spro­chen ha­be und die­se ein­ver­stan­den sei.

Es kann of­fen blei­ben, ob zunächst die Zeu­gin ...[I] oder der Kläger mit Frau ...[F] we­gen ei­ner Be­nut­zung der Küche der "...[E]" ge­spro­chen hat. Der Se­nat sieht in­so­weit we­der die Aus­sa­ge der Zeu­gin ...[F] als durch die Aus­sa­ge der Zeu­gin ...[I] wi­der­legt an, noch ist dies um­ge­kehrt der Fall. Die Aus­sa­ge der Zeu­gin ...[T] ist in­so­weit un­er­gie­big. Sie könn­te al­len­falls vom zeit­li­chen Ab­lauf her dafür spre­chen, dass ih­re Toch­ter ...[I] zu­erst an­ge­fragt hat; zwin­gend ist dies je­doch nicht.

Für die Fra­ge, ob dem Kläger ein pflicht­wid­ri­ges Han­deln vor­zu­wer­fen ist, ist nicht in ers­ter Li­nie ent­schei­dend, wer tatsächlich zu­erst bei Frau ...[F] an­ge­fragt hat, son­dern der Um­stand, wel­che Vor­stel­lung der Kläger bei sei­nem An­ruf hat­te. Die Aus­sa­ge der Zeu­gin ...[I] ist für die Fra­ge un­er­gie­big, ob Frau ...[F] dem Kläger bei des­sen An­ruf mit­ge­teilt hat, sie ha­be - wie von der Zeu­gin ...[I] be­kun­det - be­reits mit die­ser ge­spro­chen. Die Zeu­gin ...[T] hat be­kun­det, sie ha­be nicht den Ein­druck ge­habt, dass der Kläger, als er sie –die Zeu­gin ...[T] –an­ge­ru­fen ha­be, schon darüber Be­scheid ge­wusst ha­be, dass Frau ...[F] be­reits vor­her ih­rer Toch­ter die Er­laub­nis ge­ge­ben hat­te. Sie ha­be ihm das dann aber ge­sagt. Die Zeu­gin ...[F] hat in Ab­re­de ge­stellt, den Kläger bei ih­rem Te­le­fo­nat dar­auf hin­ge­wie­sen zu ha­ben, dass sie be­reits mit ...[I] über die Nut­zung des Kon­vek­to­ma­ten ge­spro­chen ha­be.

Der Se­nat sieht das Vor­brin­gen des Klägers in­so­weit als wi­der­legt an. Ge­gen die Rich­tig­keit der An­ga­ben des Klägers spricht ne­ben den in Ein­klang ste­hen­den Be­kun­dun­gen der Zeu­gen ...[F] und ...[T] auch der Um­stand, dass der Kläger die Sach­dar­stel­lung, Frau ...[F] ha­be ihm bei dem Te­le­fo­nat ge­sagt, sie wis­se schon Be­scheid, erst­mals kurz vor be­zie­hungs­wei­se in der Be­ru­fungs­ver­hand­lung vom 27. Ju­ni 2013 ab­ge­ge­ben hat. Der Kläger hat sich we­der in den bei­den vor­an­ge­gan­ge­nen Rechtszügen des einst­wei­li­gen Verfügungs­ver­fah­rens noch im ers­ten Rechts­zug des vor­lie­gen­den Haupt­sa­che­ver­fah­rens oder in sei­ner Be­ru­fungs­be­gründung ent­spre­chend ein­ge­las­sen, ob­wohl die­ser Ge­sichts­punkt, wäre er wahr, für sei­ne Ent­las­tung vom Vor­wurf der Pflicht­wid­rig­keit von Be­deu­tung hätte sein können. Der Se­nat sieht die Sach­dar­stel­lung des Klägers des­halb als un­wah­re und wi­der­leg­te Schutz­be­haup­tung an.

bb) Die pri­va­te Nut­zung von Diensträum­en und Ein­rich­tun­gen ist nach Zif­fer 8.2 des Or­ga­ni­sa­ti­ons­hand­buchs der Be­klag­ten un­ter­sagt (Bl. 57 Er­mitt­lungs­ak­te der Staats­an­walt­schaft). In der Einführung des Or­ga­ni­sa­ti­ons­hand­buchs, das von dem Kläger mit­ver­fasst ist, ist fest­ge­hal­ten, dass die Re­ge­lun­gen des Hand­buchs als Dienst­an­wei­sun­gen gel­ten (Bl. 32 Er­mitt­lungs­ak­te). In Zif­fer 8.2 des Or­ga­ni­sa­ti­ons­hand­buchs heißt es wört­lich:

"Die pri­va­te Nut­zung des Fir­men­geländes und der dienst­li­chen Ein­rich­tun­gen ist ver­bo­ten! Ab­wei­chun­gen hier­von sind kaum denk­bar, müss­ten aber auf je­den Fall von der Geschäfts­lei­tung im Ein­zel­fall ge­neh­migt wer­den. Ei­ne Zu­wi­der­hand­lung stellt ei­ne schwe­re Ver­let­zung der dienst­li­chen Pflich­ten dar und hat ent­spre­chen­de dienst­li­che Fol­gen".

Der Kläger hat in sei­ner Anhörung vor dem Se­nat im einst­wei­li­gen Verfügungs­ver­fah­ren ein­geräumt, dass ihm die­se Re­ge­lung be­kannt ist. Er ha­be sei­ne Hand­lung je­doch zum da­ma­li­gen Zeit­punkt nicht in die­sen Kon­text ein­ge­ord­net; an­de­ren­falls hätte er "das nicht so ge­macht".

Ein be­trieb­li­ches In­ter­es­se der Be­klag­ten dar­an, dass ...[T] den Kon­vek­to­ma­ten in der "...[E]" für ih­re geschäft­li­che Tätig­keit oh­ne Kos­ten­er­stat­tung nutzt, be­stand nicht. So­weit der Kläger dar­auf ab­stellt, es ha­be sich um ei­ne "Not­hil­fe un­ter Gas­tro­no­men" ge­han­delt, hat er nicht dar­ge­legt, dass zwi­schen dem Be­trieb sei­ner Le­bens­gefähr­tin und der Be­klag­ten zu­vor ir­gend­ei­ne geschäft­li­che Ver­bin­dung be­stan­den hätte. Es ist auch fern­lie­gend, dass die Gas­tro­no­mie der "...[E]" im Fal­le ei­ner Not­si­tua­ti­on un­ent­gelt­lich Leis­tun­gen des Be­triebs von ...[T] in An­spruch ge­nom­men hätte. Das macht der Kläger auch nicht gel­tend.

Auch die­se Vor­teils­gewährung des Klägers zu­guns­ten der ei­ge­nen Le­bens­gefähr­tin war des­halb pflicht­wid­rig. Dies hat der Kläger im Er­geb­nis auch ein­geräumt. Der Kläger hat in sei­ner Anhörung im einst­wei­li­gen Verfügungs­ver­fah­ren vor dem Se­nat an­ge­ge­ben, sei­ne An­fra­ge bei Frau ...[F] sei "kei­ne klu­ge Ent­schei­dung" ge­we­sen; er hätte den Oberbürger­meis­ter der Stadt …[Z] als Vor­sit­zen­den des Auf­sichts­rats fra­gen müssen, ob die­se Nut­zung zulässig sei.

cc) So­weit der Kläger aus­geführt hat, er sei von vor­ne­her­ein da­von aus­ge­gan­gen, dass sei­ne Le­bens­gefähr­tin für die Nut­zung des Kon­vek­to­ma­ten zah­len wer­de, hat er dies je­den­falls ge­genüber der zuständi­gen Be­reichs­lei­te­rin Frau ...[F] nicht zum Aus­druck ge­bracht. Dies wäre je­doch not­wen­dig ge­we­sen, weil es sich, wie der Kläger wuss­te, um ei­ne Nut­zung von Ein­rich­tun­gen der Be­klag­ten für be­triebs­frem­de Zwe­cke han­del­te.

Der Kläger hat auch in der Fol­ge­zeit, un­abhängig von der Fra­ge, ob sei­ne Le­bens­gefähr­tin oder er selbst letzt­lich be­ab­sich­tig­te, die Nut­zung zu be­zah­len, zunächst nicht deut­lich ge­macht, dass ei­ne Be­zah­lung durch sei­ne Le­bens­gefähr­tin be­ab­sich­tigt sei.

Am Abend des 29. No­vem­ber 2011 fand ein Gespräch zwi­schen dem Mit­geschäftsführer des Klägers, ...[G], so­wie dem Spre­cher der CDU-Frak­ti­on im Auf­sichts­rat der Be­klag­ten, ...[H], und dem Kläger statt. ...[H], dem der Sach­ver­halt be­tref­fend das Ga­ren von Gänse­keu­len in der "...[E]" zu Oh­ren ge­kom­men war, kon­fron­tier­te den Kläger mit den Vorfällen und ver­trat dem­ge­genüber den Stand­punkt, es ge­he nicht, dass der Kläger sei­ner Le­bens­gefähr­tin die Nut­zung der Küche der "...[E]" er­lau­be. Das Min­des­te, was man er­war­ten könne, sei, dass die­se Nut­zung auch be­zahlt wer­de. Des Wei­te­ren ver­lang­te ...[H] vor dem Hin­ter­grund, dass der Kläger am 28. No­vem­ber 2011 den Koch der "...[E]", Herrn ...[R], der das Ga­ren der Gänse­keu­len be­an­stan­det hat­te, von der Ar­beits­leis­tung frei­ge­stellt hat­te, die Wei­ter­beschäfti­gung des Kochs. Fer­ner ver­lang­te er, dass ...[I] und ...[D] aus der "...[E]" ent­fernt würden und dass der Kläger sei­ner Le­bens­gefähr­tin für die "...[E]" Haus­ver­bot er­tei­le. Es ent­wi­ckel­te sich ei­ne emo­tio­na­le Aus­ein­an­der­set­zung zwi­schen dem Kläger und ...[H], in de­ren Ver­lauf der Kläger sinn­gemäß äußer­te: "Ich glau­be, Du hast sie nicht al­le, dafür kann man / dafür kann ich nichts be­zah­len". Auf die­sem Stand­punkt be­harr­te der Kläger an die­sem Abend.

Dies steht zur Über­zeu­gung des Se­nats auf­grund der glaub­haf­ten Be­kun­dun­gen der Zeu­gen ...[H] und ...[G] fest. Die Zeu­gen ha­ben das Gespräch glaub­haft so ge­schil­dert wie vor­ste­hend dar­ge­stellt. Der Zeu­ge ...[G] hat be­reits in sei­ner Ver­neh­mung als Zeu­ge vor dem Land­ge­richt im einst­wei­li­gen Verfügungs­ver­fah­ren ent­spre­chend be­kun­det. Der Se­nat hält bei­de Zeu­gen nach dem persönli­chen Ein­druck für glaubwürdig.

Der Kläger hat die vor­ge­nann­te Äußerung, die er je­doch in Ab­re­de ge­stellt hat, da­hin erläutert, es sei selbst­verständ­lich, dass je­den­falls nicht er persönlich für die Nut­zung der Küche durch sei­ne Le­bens­gefähr­tin ha­be be­zah­len müssen. Auch in dem Gespräch vom 29. No­vem­ber 2011 - wie be­reits bei sei­ner An­fra­ge bei Frau ...[F] - hat der Kläger aber je­den­falls kei­ne Klar­stel­lung da­hin vor­ge­nom­men, dass - wie nach sei­nem Vor­brin­gen von An­fang an be­ab­sich­tigt –selbst­verständ­lich sei­ne Le­bens­gefähr­tin ...[T] für die Nut­zung be­zah­len wer­de. Un­strei­tig hat die Le­bens­gefähr­tin des Klägers erst am fol­gen­den Tag, dem 30. No­vem­ber 2011, bei der Be­klag­ten um Aus­stel­lung ei­ner Rech­nung für die Nut­zung der Küche ge­be­ten.

Auch die­se Pflicht­wid­rig­keit des Klägers er­langt ein zusätz­li­ches Ge­wicht da­durch, dass der Kläger den geld­wer­ten Vor­teil der Küchen­nut­zung, der nicht im be­trieb­li­chen In­ter­es­se der Be­klag­ten stand, ei­ner ihm na­he­ste­hen­den Per­son - sei­ner Le­bens­gefähr­tin - ver­schafft hat.

d) Die Ge­samt­schau und Abwägung der vor­ge­nann­ten Umstände mit den In­ter­es­sen des Klägers (vgl. BGH, Ur­teil vom 9. April 2013 –II ZR 273/11, ZIP 2013, 971 Rd­nr. 24 m.w.Nachw.) er­gibt, dass ei­ne wei­te­re Tätig­keit des Klägers als Geschäftsführer bis zum En­de der Ver­trags­lauf­zeit zum En­de des Jah­res 2018 für die Be­klag­te un­zu­mut­bar ist.

aa) Zu­guns­ten des Klägers sind sei­ne lan­ge Be­triebs­zu­gehörig­keit und sei­ne er­folg­rei­che und bis da­hin be­an­stan­dungs­freie Tätig­keit als Geschäftsführer der Be­klag­ten zu berück­sich­ti­gen. Der Se­nat hat die vom Kläger im Ein­zel­nen vor­ge­brach­ten Ge­sichts­punk­te zu sei­nen Guns­ten in die Würdi­gung ein­be­zo­gen.

bb) Auf der an­de­ren Sei­te hat der Kläger al­lein da­durch, dass er sei­ner Be­kann­ten ...[D] –der Freun­din der Toch­ter sei­ner Le­bens­gefähr­tin - Nach­hil­fe­un­ter­richt auf Kos­ten der Be­klag­ten im Rech­nungs­wert von fast 400 € gewährt hat, in ganz er­heb­li­chem Maße ge­gen sei­ne Treue­pflicht als Geschäftsführer ver­s­toßen. Der Kläger hat sich "nach Guts­her­ren­art" zu­guns­ten ei­ner ihm na­he­ste­hen­den Per­son aus dem Vermögen der Be­klag­ten frei­gie­big ge­zeigt. Dem Kläger fehlt, wie im vor­lie­gen­den Ver­fah­ren noch­mals deut­lich ge­wor­den ist, bis heu­te jeg­li­ches Un­rechts­be­wusst­sein hin­sicht­lich sei­nes Han­delns. Der ma­te­ri­el­le Scha­den, der der Be­klag­ten ent­stan­den ist, ist auch in der Fol­ge­zeit nicht aus­ge­gli­chen wor­den. Das Ver­hal­ten des Klägers, das mit dem Schlag­wort "Vet­tern­wirt­schaft" zu be­schrei­ben ist, ist mit der Vor­bild­funk­ti­on un­ver­ein­bar, die ein Geschäftsführer in der Po­si­ti­on des Klägers aus­zuüben hat. Nach Auf­fas­sung des Se­nats wiegt be­reits die­ser Vor­fall so schwer, dass er - auch un­ter Berück­sich­ti­gung der bis­he­ri­gen Tätig­keit und Ver­diens­te des Klägers - ei­ne Wei­ter­beschäfti­gung des Klägers für die Be­klag­te un­zu­mut­bar macht.

cc) Hin­zu kommt - oh­ne dass dem nach den vor­ste­hen­den Ausführun­gen noch ent­schei­den­de Be­deu­tung bei­zu­mes­sen ist - die wei­te­re Pflicht­ver­let­zung des Klägers be­tref­fend die Nut­zung der Küche der "...[E]" durch sei­ne Le­bens­gefähr­tin zum Ga­ren von Gänse­keu­len. Es kann da­hin­ste­hen, ob die­ser Vor­fall für sich ge­nom­men ei­ne frist­lo­se Kündi­gung ge­recht­fer­tigt hätte. Dies ist auf­grund der bis­he­ri­gen Ver­diens­te des Klägers und des ge­rin­gen ob­jek­ti­ven Werts der in An­spruch ge­nom­me­nen Leis­tung, die über­dies im Nach­hin­ein be­zahlt wor­den ist, zu be­zwei­feln, be­darf aber kei­ner ab­sch­ließen­den Klärung. Die frist­lo­se Kündi­gung ist, wie aus­geführt, be­reits auf­grund der Gewährung von Nach­hil­fe­un­ter­richt aus dem Vermögen der Be­klag­ten für ...[D] ge­recht­fer­tigt; der Vor­fall be­tref­fend die Gänse­keu­len kommt le­dig­lich noch er­schwe­rend hin­zu. Das Ver­hal­ten des Klägers be­tref­fend den Sach­ver­halt "Gänse­keu­len" stützt den Ein­druck, dass der Kläger be­reit ist, sei­ne persönli­chen In­ter­es­sen über die von ihm zu wah­ren­den In­ter­es­sen der Be­klag­ten zu stel­len. In bei­den Fällen - "Nach­hil­fe­un­ter­richt" und "Gänse­keu­len" - hat der Kläger ihm na­he­ste­hen­den Per­so­nen Vor­tei­le auf Kos­ten der Be­klag­ten ver­schafft, oh­ne dass dies durch ein be­trieb­li­ches In­ter­es­se ge­recht­fer­tigt war. Das muss­te die Be­klag­te nicht hin­neh­men.

dd) Die ei­gennützi­ge Ein­stel­lung des Klägers wird auch durch den Ver­lauf des Gesprächs deut­lich, das der Kläger am Mor­gen des 1. De­zem­ber 2011 mit sei­nen Mit­ar­bei­tern ...[F] und ...[S] geführt hat.

Der In­halt des Gesprächs war zunächst zwi­schen den Par­tei­en strei­tig. Der Se­nat hat des­halb auch in­so­weit Be­weis er­ho­ben.

Die Zeu­gin ...[F] hat glaub­haft be­kun­det, der Kläger ha­be sie und Herrn ...[S] am 1. De­zem­ber 2011 mor­gens zu ei­nem Gespräch ein­be­stellt. Der Kläger ha­be ei­nen ziem­lich auf­gelösten Ein­druck ge­macht. Es sei dar­um ge­gan­gen, wie mit der Si­tua­ti­on um­zu­ge­hen sei. Der Kläger ha­be erklärt, dass wohl nichts an­de­res übrig blei­ben wer­de, als den Koch, Herrn ...[R], sei­ne Ar­beit wie­der auf­neh­men zu las­sen. Er ha­be ge­fragt, ob Frau ...[F] und Herr ...[S] sich das vor­stel­len könn­ten. Dies hätten sie bei­de ver­neint, weil mit dem Koch in der tägli­chen Zu­sam­men­ar­beit kaum aus­zu­kom­men ge­we­sen sei. Der Kläger ha­be dann ver­sucht zu ver­deut­li­chen, dass auf­grund äußerer Zwänge ei­ne Not­wen­dig­keit be­ste­he, den Koch wei­ter zu beschäfti­gen. Er ha­be ver­schie­de­ne Sze­na­ri­en an die Wand ge­malt. Ein Sze­na­rio sei ge­we­sen, der Koch wer­de wei­ter beschäftigt, dann wer­de al­les in Ord­nung kom­men. Wenn sie –Frau ...[F] und Herr ...[S] –sich aber wei­ter wei­gern würden und der Koch des­halb nicht wei­ter beschäftigt würde, wer­de es als Fol­ge da­von ein "po­li­ti­sches Op­fer" ge­ben müssen. Er wer­de dies nicht sein, denn er ha­be Rücken­de­ckung von sei­ner Par­tei. Es wer­de dann wohl auf Herrn ...[S] als po­li­ti­sches Op­fer hin­aus­lau­fen. Herr ...[S] sei vollständig fas­sungs­los ge­we­sen. Sie –die Zeu­gin –ha­be zu dem Kläger ge­sagt, dass das doch wohl nicht sein könne, weil Herr ...[S] mit der gan­zen Sa­che über­haupt nichts zu tun ha­be. Dar­auf ha­be der Kläger ge­meint, dann wer­de wohl sie –die Zeu­gin - das Op­fer sein müssen. Sie –Frau ...[F] und Herr ...[S] –hätten dann ver­sucht, ein­zu­len­ken; sie hätten die Möglich­keit in den Raum ge­stellt, dass mit­tels ei­ner Me­dia­ti­on ver­sucht wer­den könne, den Koch und das Team wie­der zu­ein­an­der zu brin­gen. Mit die­sem Vor­ha­ben sei das Gespräch auch be­en­det wor­den.

Der Zeu­ge ...[S] hat dies im Kern bezüglich der Äußerung "po­li­ti­sches Op­fer" bestätigt. Er hat zwar be­kun­det, sich an wei­te­re Ein­zel­hei­ten nicht mehr er­in­nern zu können. Er hat je­doch dann auf Vor­halt sei­ner Be­fra­gung durch den Geschäftsführer der Be­klag­ten ...[G] vom 12. De­zem­ber 2011 (Bl. 162 Er­mitt­lungs­ak­te) erklärt, so wie es da nie­der­ge­schrie­ben sei, sei es rich­tig. Die­se An­ga­ben ent­spre­chen in den we­sent­li­chen Punk­ten den Be­kun­dun­gen der Zeu­gin ...[F]. Der Zeu­ge hat wei­ter be­kun­det, dass er darüber scho­ckiert ge­we­sen sei, dass er das "po­li­ti­sche Op­fer" ab­ge­ben soll­te und er dies durch­aus ernst ge­nom­men ha­be; er ha­be sich un­ter dem "po­li­ti­schen Op­fer" vor­ge­stellt, dass er ent­las­sen wer­den würde.

Der Kläger hat dem­ge­genüber in sei­ner Anhörung vor dem Se­nat im einst­wei­li­gen Verfügungs­ver­fah­ren am 26. April 2012 erklärt, dass es bei dem Gespräch um den Koch Herrn ...[R] ge­gan­gen sei. Von po­li­ti­scher Sei­te sei ge­wollt ge­we­sen, dass Herr ...[R] wie­der ein­ge­stellt wer­den sol­le. Es stim­me nicht, dass er –der Kläger - ge­sagt hätte, es müsse ein "po­li­ti­sches Op­fer" ge­ben.

Die­se Dar­stel­lung sieht der Se­nat auf­grund der glaub­haf­ten und auch nach dem persönli­chen Ein­druck über­zeu­gen­den Be­kun­dun­gen der Zeu­gen ...[F] und ...[S] als wi­der­legt an. Für die Glaub­haf­tig­keit der Aus­sa­gen der Zeu­gen spricht auch, dass bei­de Zeu­gen be­reits bei ih­rer Be­fra­gung durch den Geschäftsführer ...[G] am 12. De­zem­ber 2011 (Bl. 73, 162 Er­mitt­lungs­ak­te) so­wie nach­fol­gend im Ja­nu­ar 2012 in dem ge­gen den Kläger geführ­ten Er­mitt­lungs­ver­fah­ren (Bl. 81 f., 171 Er­mitt­lungs­ak­te) übe­rein­stim­mend das Gespräch vom 1. De­zem­ber 2011 in der vor­ste­hend dar­ge­stell­ten Wei­se ge­schil­dert ha­ben. Ein Mo­tiv der Zeu­gen dafür, den Kläger wahr­heits­wid­rig zu be­las­ten, ist nicht er­kenn­bar. Der Kläger selbst hat in sei­ner Anhörung im einst­wei­li­gen Verfügungs­ver­fah­ren vor dem Se­nat an­ge­ge­ben, er ha­be kei­ne Erklärung dafür, war­um Frau ...[F] und Herr ...[S] so et­was be­haup­tet hätten. Für den Se­nat ist die weit­aus na­he­lie­gends­te Erklärung, dass die Schil­de­rung der Zeu­gen ...[F] und ...[S] der Wahr­heit ent­spricht.

Der Kläger hat im An­schluss an die Ver­neh­mung der Zeu­gin ...[F] erklärt, es sei nicht im Ent­fern­tes­ten sei­ne Ab­sicht ge­we­sen, ihr oder Herrn ...[S] ei­ne Kündi­gung an­zu­dro­hen. Sei­ne In­ten­ti­on sei viel­mehr ge­we­sen, den bei­den Mit­ar­bei­tern dar­zu­stel­len, dass es, wenn der Koch nicht wei­ter beschäftigt wer­de, von an­de­rer po­li­ti­scher Sei­te Schwie­rig­kei­ten ge­ben könne, mit de­nen sie, das heißt er und die Mit­ar­bei­ter ...[F] und ...[S], sich dann aus­ein­an­der­set­zen müss­ten. Da­mit hat der Kläger die Rich­tig­keit der Be­kun­dun­gen der Zeu­gen letzt­lich ein­geräumt.

Auch aus die­sem Gespräch wird deut­lich, dass der Kläger be­reit war, sei­ne persönli­chen In­ter­es­sen über die In­ter­es­sen der Be­klag­ten bzw. von de­ren Mit­ar­bei­tern zu stel­len. Dem Kläger ging es bei dem Gespräch er­kenn­bar dar­um, die ihm ge­genüber er­ho­be­ne For­de­rung des Mit­glieds des Auf­sichts­rats ...[H] im Gespräch vom 29. No­vem­ber 2011 um­zu­set­zen, dass der Koch wie­der ein­ge­stellt wer­den müsse. Es war of­fen­sicht­lich das Ziel des Klägers, ei­ne auch von den lei­ten­den Mit­ar­bei­tern ...[F] und ...[S] mit­ge­tra­ge­ne Wei­ter­beschäfti­gung des Kochs zu er­rei­chen und so durch Erfüllung der For­de­rung von ...[H] für ihn - den Kläger - nach­tei­li­ge Fol­gen aus der "Gänse­keu­len­affäre" ab­zu­wen­den. Hier­mit steht im Ein­klang, dass be­reits am 30. No­vem­ber 2011 ei­ner wei­te­ren For­de­rung von ...[H] ent­spro­chen wor­den war, in­dem die Le­bens­gefähr­tin des Klägers die Be­klag­te um Aus­stel­lung ei­ner Rech­nung für die Nut­zung der Küche bat.

Zur Ver­fol­gung sei­nes Ziels, ei­ne Wei­ter­beschäfti­gung des Kochs ein­ver­nehm­lich und mit­hin oh­ne ei­ge­nen "Ge­sichts­ver­lust" zu er­rei­chen, ist der Kläger so weit ge­gan­gen, sei­nen Mit­ar­bei­tern ...[F] und ...[S] nach­tei­li­ge Fol­gen in Form ei­nes "po­li­ti­schen Op­fers" in Aus­sicht zu stel­len, das von ei­nem der bei­den Zeu­gen zu er­brin­gen sein wer­de.

So­weit der Kläger in der Be­ru­fungs­ver­hand­lung erklärt hat, sei­ne In­ten­ti­on sei es ge­we­sen, den bei­den Mit­ar­bei­tern dar­zu­stel­len, dass es, wenn der Koch nicht wei­ter beschäftigt wer­de, von an­de­rer po­li­ti­scher Sei­te Schwie­rig­kei­ten ge­ben könne, mit de­nen er und die Mit­ar­bei­ter ...[F] und ...[S] sich dann aus­ein­an­der­set­zen müss­ten, ist fest­zu­hal­ten, dass es un­ter kei­nem Ge­sichts­punkt zu er­ken­nen ist, aus wel­chem Grund ...[F] oder ...[S] aus dem Sach­ver­halt "Gänse­keu­len" be­rech­tig­te Vor­hal­te von po­li­ti­scher Sei­te oder aus ar­beits­recht­li­chen Gründen hätten ge­macht wer­den können. Dies muss­te auch dem Kläger selbst klar sein. Der tech­ni­sche Be­triebs­lei­ter ...[S] hat­te mit dem Sach­ver­halt, wie die Zeu­gin ...[F] zu Recht be­tont hat, nichts zu tun. Die Lei­te­rin der "...[E]" ...[F] hat­te le­dig­lich ei­ner An­fra­ge des Klägers ent­spro­chen, in­dem sie der Nut­zung des Kon­vek­to­ma­ten der "...[E]" zu­stimm­te.

Nach­tei­li­ge Fol­gen aus dem Sach­ver­halt "Gänse­keu­len" droh­ten da­mit bei ob­jek­ti­ver Be­trach­tung al­lein dem Kläger, der so­wohl die Nut­zung der Küche durch sei­ne Le­bens­gefähr­tin ver­an­lasst als auch am 28. No­vem­ber 2011 den Koch Herrn ...[R] von der Ar­beits­leis­tung frei­ge­stellt hat­te.

Gleich­wohl hat der Kläger sei­nen Mit­ar­bei­tern das Sze­na­rio ei­nes ver­meint­lich zu er­brin­gen­den "po­li­ti­schen Op­fers" auf­ge­zeigt, das we­gen der "Rücken­de­ckung durch sei­ne Par­tei" nicht er selbst, son­dern ei­ner sei­ner Mit­ar­bei­ter zu tra­gen ha­ben wer­de. Die­ses einschüchtern­de und willkürli­che Ver­hal­ten des Klägers, das dem Ziel dien­te, von sich selbst Scha­den im Zu­sam­men­hang mit dem Sach­ver­halt "Gänse­keu­len" ab­zu­wen­den, stellt ein hoch­gra­dig un­fai­res Ver­hal­ten ge­genüber den Mit­ar­bei­tern der Be­klag­ten dar und ist –auch wenn der Kläger sich bei dem Gespräch am 1. De­zem­ber 2011 un­ter dem Druck der (von ihm selbst ver­an­lass­ten) Er­eig­nis­se in ei­nem Zu­stand star­ker see­li­scher Be­las­tung be­fun­den hat - ein wei­te­rer Be­leg dafür, dass der Be­klag­ten ei­ne wei­te­re Beschäfti­gung des Klägers nicht zu­zu­mu­ten ist.

Klar­zu­stel­len ist aber, dass ein wich­ti­ger Grund für die frist­lo­sen Kündi­gun­gen be­reits oh­ne Her­an­zie­hung des vor­ge­nann­ten Gesprächs ge­ge­ben ist. Die Be­klag­te hat ih­re Kündi­gun­gen auch nicht auf das Gespräch vom 1. De­zem­ber 2011 gestützt, son­dern die­sen Ge­sichts­punkt le­dig­lich –zu Recht - im Rah­men der vor­zu­neh­men­den Ge­samtwürdi­gung her­vor­ge­ho­ben.

3. Ei­ner Ab­mah­nung des Klägers gemäß § 314 Abs. 2 BGB vor Aus­spruch der außer­or­dent­li­chen Kündi­gung be­durf­te es nicht (vgl. BGH, Ur­teil vom 10. Sep­tem­ber 2001 –II ZR 14/00, ZIP 2001,1957, Rd­nr. 10 m.w.Nachw.; Be­schluss vom 2. Ju­li 2007 –II ZR 71/06, NZG 2007, 674).

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Klägers war ei­ne Ab­mah­nung hier nicht un­ter dem Ge­sichts­punkt er­for­der­lich, dass der Kläger mit ei­ner Bil­li­gung sei­nes Ver­hal­tens rech­nen konn­te. Die vom Kläger in­so­weit her­an­ge­zo­ge­ne Ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­hofs (Ur­teil vom 9. No­vem­ber 1992 –II ZR 234/91, NJW 1993, 463, Rd­nr. 19) be­trifft ei­nen an­de­ren, nicht ver­gleich­ba­ren Sach­ver­halt.

Im Übri­gen konn­te der Kläger bei verständi­ger Be­trach­tung auch nicht mit ei­ner Bil­li­gung sei­nes Ver­hal­tens durch die Be­klag­te rech­nen.

Hin­sicht­lich der Nut­zung des Kon­vek­to­ma­ten durch sei­ne Le­bens­gefähr­tin hat­te der Kläger bei sei­ner An­fra­ge nicht deut­lich ge­macht, dass die Nut­zung ent­gelt­lich er­fol­gen sol­le und hat­te ei­ne Be­zah­lung noch am 29. No­vem­ber 2011 ge­genüber dem Mit­glied des Auf­sichts­rats ...[H] und dem Mit­geschäftsführer ...[G] ve­he­ment in Ab­re­de ge­stellt. Das Vor­ge­hen des Klägers wi­der­sprach der von ihm selbst ver­ant­wor­te­ten Dienst­an­wei­sung im Or­ga­ni­sa­ti­ons­hand­buch der Be­klag­ten.

Hin­sicht­lich der Be­zah­lung von Nach­hil­fe­un­ter­richt für ...[D] hat­te der Per­so­nal­lei­ter ...[J] be­reits der Sinn­haf­tig­keit der Maßnah­me wi­der­spro­chen. Die vom Kläger an­geführ­ten Per­so­nal­ent­wick­lungs­maßnah­men aus der Ver­gan­gen­heit sind, wie vor­ste­hend aus­geführt, mit der Be­zah­lung des Nach­hil­fe­un­ter­richts für die dem Kläger na­he­ste­hen­de ...[D] nicht ver­gleich­bar.

4. Die Be­klag­te hat auch hin­sicht­lich bei­der Kündi­gun­gen die Frist zur Erklärung der Kündi­gung ge­wahrt.

a) Nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB kann die Kündi­gung nur in­ner­halb von zwei Wo­chen er­fol­gen. Nach Satz 2 be­ginnt die Frist mit dem Zeit­punkt, in dem der Kündi­gungs­be­rech­tig­te von den für die Kündi­gung maßge­ben­den Tat­sa­chen Kennt­nis er­langt. Bei ju­ris­ti­schen Per­so­nen ist grundsätz­lich die Kennt­nis des zur Kündi­gung be­rech­tig­ten Or­gans ent­schei­dend, bei der GmbH al­so die­je­ni­ge der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung (BGH, Ur­teil vom 15. Ju­ni 1998 –II ZR 318/96, BGHZ 139, 89, Rd­nr. 6 m.w.Nachw.). Wenn die Ge­sell­schaft nur ei­nen Ge­sell­schaf­ter hat, kommt es auf des­sen Kennt­nis be­zie­hungs­wei­se die Kennt­nis des or­gan­schaft­li­chen Ver­tre­ters des Al­lein­ge­sell­schaf­ters an (BGH, Ur­teil vom 9. April 2013 –II ZR 273/11, ZIP 2013, 971, Rd­nr. 12 m.w.Nachw.). Ei­ne si­che­re und um­fas­sen­de Kennt­nis der für die Kündi­gung maßge­ben­den Tat­sa­chen liegt dann vor, wenn al­les in Er­fah­rung ge­bracht wor­den ist, was als not­wen­di­ge Grund­la­ge für ei­ne Ent­schei­dung über Fort­be­stand oder Auflösung des Dienst­verhält­nis­ses an­zu­se­hen ist (BGH, aaO, Rd­nr. 15 m.w.Nachw.). Ken­nen müssen oder grob fahrlässi­ge Un­kennt­nis genügt nicht. Le­dig­lich dann, wenn die Tat­sa­chen be­reits im We­sent­li­chen be­kannt sind und noch zusätz­li­che Er­mitt­lun­gen er­for­der­lich sind, wie et­wa die Anhörung des Be­trof­fe­nen bei ei­ner Ver­dachtskündi­gung oder die Er­mitt­lung von ge­gen ei­ne Kündi­gung spre­chen­den Tat­sa­chen, sind die­se zügig durch­zuführen (BGH, aaO).

b) Be­tref­fend die Nut­zung der Küche der "...[E]" hat­te der Oberbürger­meis­ter der Stadt …[Z] als or­gan­schaft­li­cher Ver­tre­ter der Al­lein­ge­sell­schaf­te­rin der Be­klag­ten die er­for­der­li­che um­fas­sen­de und si­che­re Kennt­nis zur Be­ur­tei­lung des Kündi­gungs­sach­ver­halts erst am 23. De­zem­ber 2011. Die Kündi­gungs­erklärung ist der an­walt­li­chen Ver­tre­tung des Klägers am 30. De­zem­ber 2011 zu­ge­gan­gen. Die Kündi­gungs­frist ist da­mit ge­wahrt.

Am 5. De­zem­ber 2011 un­ter­rich­te­te der Geschäftsführer ...[G] erst­mals den Oberbürger­meis­ter der Stadt …[Z], …[B], über den Sach­ver­halt "Gänse­keu­len". Hier­bei kam noch nicht aus­drück­lich zur Spra­che, dass der Kläger in dem Gespräch vom 29. No­vem­ber 2011 ge­genüber Herrn ...[G] und Herrn ...[H] ei­ne Be­zah­lung der Nut­zung des Kon­vek­to­ma­ten ab­ge­lehnt hat­te. Für Herrn ...[G] und den Oberbürger­meis­ter ..[B] stand der fi­nan­zi­el­le Ge­sichts­punkt zu die­sem Zeit­punkt noch nicht im Vor­der­grund, weil die Le­bens­gefähr­tin des Klägers, ...[T], be­reits vor dem 5. De­zem­ber 2011 ei­ne Rech­nung für die Nut­zung der Küche der "...[E]" er­be­ten und er­hal­ten hat­te. ...[G] äußer­te ge­genüber dem Oberbürger­meis­ter sei­ne Zu­ver­sicht, dass man die Din­ge wie­der in den Griff be­kom­men wer­de. Das An­lie­gen von Herrn ...[G] war es, die An­ge­le­gen­heit aus­zuräum­en, oh­ne dass den Stadt­wer­ken im öffent­li­chen An­se­hen Scha­den zu­gefügt würde. Ei­ne Kündi­gung des An­stel­lungs­verhält­nis­ses des Klägers stand zu die­sem Zeit­punkt noch nicht im Raum.

Am 7. De­zem­ber 2011 hörte der Oberbürger­meis­ter den Kläger persönlich an und gab ihm Ge­le­gen­heit zur schrift­li­chen Stel­lung­nah­me. Des Wei­te­ren be­auf­trag­te der Oberbürger­meis­ter den Geschäftsführer ...[G], die be­tei­lig­ten Mit­ar­bei­ter der Be­klag­ten zu be­fra­gen. Die Be­fra­gun­gen von ...[F] und ...[S] fan­den am 12. De­zem­ber 2011 statt. In sei­ner schrift­li­chen Stel­lung­nah­me vom 13. De­zem­ber 2011 erklärte der Kläger un­ter an­de­rem, für ihn sei es selbst­verständ­lich ge­we­sen, dass die Nut­zung des Kon­vek­to­ma­ten der "...[E]" in Rech­nung ge­stellt wer­de (An­la­ge B 3).

In ei­nem Schrei­ben vom 14. De­zem­ber 2011 an den Oberbürger­meis­ter führ­te der Spre­cher der CDU-Frak­ti­on im Auf­sichts­rat der Be­klag­ten, ...[H], un­ter an­de­rem aus, die CDU-Frak­ti­on im Stadt­rat …[Z] er­war­te ins­be­son­de­re ei­ne ju­ris­ti­sche Be­wer­tung hin­sicht­lich der durch den Kläger ge­neh­mig­ten und an­ge­ord­ne­ten Nut­zung der Küche der "...[E]" durch sei­ne Le­bens­gefähr­tin und die erst nach Be­kannt­wer­den des Sach­ver­halts am 29. No­vem­ber 2011 geäußer­te Ab­sicht, die ent­stan­de­nen Kos­ten zu er­stat­ten (An­la­ge K 11).

Der Auf­sichts­rat der Be­klag­ten be­schloss am 14. De­zem­ber 2011, mit der wei­te­ren Un­ter­su­chung Herrn Rechts­an­walt Dr. ...[U], den heu­ti­gen an­walt­li­chen Ver­tre­ter der Be­klag­ten, zu be­auf­tra­gen. Rechts­an­walt Dr. ...[U] er­stat­te­te ein Gut­ach­ten be­tref­fend die recht­li­che Be­wer­tung ei­ner Kündi­gung auf­grund des Sach­ver­halts "Gänse­keu­len", das ...[G] am Abend des 22. De­zem­ber 2011 zu­ging. Oberbürger­meis­ter …[B] nahm von dem Gut­ach­ten am Mor­gen des 23. De­zem­ber 2011 Kennt­nis. An­lass war ei­ne Vor­be­spre­chung mit ...[G] kurz vor ei­ner Sit­zung des Oberbürger­meis­ters mit den Frak­ti­ons­spre­chern im Auf­sichts­rat der Be­klag­ten.

In dem Rechts­gut­ach­ten wa­ren die Ri­si­ken für ei­ne Kündi­gung auf­ge­zeigt. Ein Punkt war die Fra­ge der Ent­gelt­lich­keit/Un­ent­gelt­lich­keit. Auf der ei­nen Sei­te stand der Um­stand, dass ei­ne Rech­nung er­teilt und be­zahlt wor­den war. Darüber hin­aus hat­te der Kläger sich da­hin ein­ge­las­sen, dass ei­ne Be­zah­lung von An­fang an be­ab­sich­tigt ge­we­sen sei. Auf der an­de­ren Sei­te stand die An­ga­be von Frau ...[F], dass bei dem Gespräch über die Be­nut­zung der Küche der "...[E]" über ei­ne Be­zah­lung nicht ge­spro­chen wor­den war. Darüber hin­aus kam der Um­stand zur Gel­tung, dass die Le­bens­gefähr­tin des Klägers die Rech­nung erst nach der letz­ten Be­nut­zung und - in den Wor­ten des Zeu­gen ...[G] - nach­dem die Si­tua­ti­on "auf­ge­flo­gen" war, an­ge­for­dert hat­te.

Erst durch die­ses Gut­ach­ten wur­de für ...[G] deut­lich, wel­che Be­deu­tung das Gespräch mit dem Kläger und ...[H] vom 29. No­vem­ber 2011 ha­ben konn­te. Er mach­te den Oberbürger­meis­ter auf die­ses Gespräch auf­merk­sam und kündig­te ihm an, dass ...[H] in der an­ste­hen­den Be­spre­chung mit Si­cher­heit bei der Erläute­rung des Gut­ach­tens auf die­sen Punkt zu spre­chen kom­men wer­de. Bei der nach­fol­gen­den Be­spre­chung mel­de­te sich ...[H] tatsächlich zu Wort und erklärte sinn­gemäß, dass er in dem Gut­ach­ten ei­ne Dar­stel­lung des Gesprächs vom 29. No­vem­ber 2011 ver­mis­se. Er schil­der­te den Ver­lauf des Gesprächs, wo­nach der Kläger erklärt ha­be, man/er könne die Be­nut­zung des Kon­vek­to­ma­ten nicht be­zah­len, und erklärte, für den Gesprächs­in­halt als Zeu­ge zur Verfügung zu ste­hen und dies auch be­ei­den zu können. Die Schil­de­rung die­ses Gesprächs war der Grund für den Oberbürger­meis­ter, sei­ne Sicht­wei­se, was die Fra­ge ei­ner frist­lo­sen Kündi­gung an­geht, zu ändern.

Die­ser Sach­ver­halt steht auf­grund der glaub­haf­ten Be­kun­dun­gen der Zeu­gen …[B], ...[G] und ...[H] zur Über­zeu­gung des Se­nats fest.

Maßge­bend ist, dass Oberbürger­meis­ter …[B] erst­mals am 23. De­zem­ber 2011 vollständi­ge und si­che­re Kennt­nis darüber er­lang­te, dass der Kläger sich in dem Gespräch mit ...[H] und ...[G] am 29. No­vem­ber 2011 auf den Stand­punkt ge­stellt hat­te, für die Nut­zung der Küche der "...[E]" durch sei­ne Le­bens­gefähr­tin könne man be­zie­hungs­wei­se er nichts be­zah­len. Die­ser Sach­ver­halt war für den Oberbürger­meis­ter in­so­weit neu, als sich der Kläger in sei­ner schrift­li­chen Stel­lung­nah­me vom 13. De­zem­ber 2011 ge­genüber dem Oberbürger­meis­ter da­hin ein­ge­las­sen hat­te, für ihn sei es selbst­verständ­lich ge­we­sen, dass die Nut­zung des Kon­vek­to­ma­ten in Rech­nung ge­stellt wer­de. Der Um­stand, dass der Kläger nach den Ausführun­gen von ...[H] und ...[G] im Wi­der­spruch zu der Ein­las­sung noch am 29. No­vem­ber 2011 ei­ne Be­zah­lung in Ab­re­de ge­stellt hat­te, ließ den ge­gen ihn er­ho­be­nen Vor­wurf in ei­nem an­de­ren Licht er­schei­nen.

Aus dem Schrei­ben von ...[H] vom 14. De­zem­ber 2011 ist ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Klägers nicht zu ent­neh­men, dass Oberbürger­meis­ter …[B] be­reits mit Zu­gang des Schrei­bens Kennt­nis von die­sem Sach­ver­halts­de­tail hat­te. Denn das Schrei­ben enthält kei­ne Un­ter­rich­tung über den In­halt des Gesprächs vom 29. No­vem­ber 2011, ins­be­son­de­re nicht da­zu, dass der Kläger an die­sem Tag ei­ne Be­zah­lung aus­drück­lich ab­ge­lehnt hat­te.

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Klägers ist dem Oberbürger­meis­ter die Kennt­nis des Geschäftsführers der Be­klag­ten ...[G] von dem In­halt des Gesprächs vom 29. No­vem­ber 2011 nicht zu­zu­rech­nen. ...[G] war durch den Oberbürger­meis­ter le­dig­lich mit der Durchführung ein­zel­ner Er­mitt­lun­gen des Sach­ver­halts be­auf­tragt. Hier­durch wur­de die Zuständig­keit von Oberbürger­meis­ter …[B] als Kündi­gungs­or­gan nicht ver­drängt. ...[G] hat­te die Er­mitt­lun­gen durch­zuführen, um dem Oberbürger­meis­ter ei­ne Ent­schei­dungs­grund­la­ge zu ver­schaf­fen. Die Anhörung des Klägers hat der Oberbürger­meis­ter selbst durch­geführt. Die Kennt­nis von ...[G] über den In­halt des Gesprächs vom 29. No­vem­ber 2011 kann un­ge­ach­tet des Um­stan­des, dass ...[G] die Be­deu­tung die­ses Gesprächs für die Kündi­gung selbst bis zum 22. De­zem­ber 2011 noch nicht er­fasst hat­te, dem Oberbürger­meis­ter als Kündi­gungs­or­gan nicht mit Wir­kung vor dem 23. De­zem­ber 2011 zu­ge­rech­net wer­den.

Die Kennt­nis von ...[G] ist dem Oberbürger­meis­ter auch nicht un­ter dem Ge­sichts­punkt ei­nes Aus­wahl- und Or­ga­ni­sa­ti­ons­ver­schul­dens zu­zu­rech­nen. Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts setzt ei­ne sol­che Zu­rech­nung un­ter an­de­rem vor­aus, dass die ver­spätet er­lang­te Kennt­nis des Kündi­gungs­be­rech­tig­ten auf ei­ner un­sach­gemäßen Or­ga­ni­sa­ti­on des Be­triebs oder der Ver­wal­tung be­ruht, ob­wohl ei­ne an­de­re be­trieb­li­che Or­ga­ni­sa­ti­on sach­gemäß und zu­mut­bar ge­we­sen wäre (vgl. Müller-Glöge in Er­fur­ter Kom­men­tar zum Ar­beits­recht, 13. Aufl., § 626 Rd­nr. 206 m.w.Nachw.). Der Kläger, der auf die­sen Ge­sichts­punkt ab­stellt, hat kei­ne nach­voll­zieh­ba­ren Ge­sichts­punk­te dafür be­nannt, dass im Be­reich der Be­klag­ten ein sol­cher Or­ga­ni­sa­ti­ons­man­gel vor­ge­le­gen hätte, noch ist dies im Übri­gen er­sicht­lich. So­weit der Kläger ausführt, ...[G] sei auf­grund sei­ner persönli­chen und po­li­ti­schen In­ter­es­sen­la­ge (als CDU-Mit­glied) zur Aufklärung des Sach­ver­halts of­fen­kun­dig un­ge­eig­net ge­we­sen, teilt der Se­nat die­se Auf­fas­sung vor dem Hin­ter­grund der durch­geführ­ten Be­weis­auf­nah­me nicht. Die Be­weis­auf­nah­me hat kei­nen An­halts­punkt für ei­ne Vor­ein­ge­nom­men­heit des Geschäftsführers ...[G] ge­genüber dem Kläger er­ge­ben. Im Übri­gen ist auch we­der vor­ge­tra­gen noch er­sicht­lich, dass Oberbürger­meis­ter …[B] die vom Kläger be­haup­te­te Un­ge­eig­net­heit des Geschäftsführers ...[G] bis zum Ab­schluss der Er­mitt­lun­gen be­kannt ge­wor­den ist. Hier­auf hat der Se­nat den Kläger hin­ge­wie­sen. Dem hat der Kläger nichts ent­ge­gen­ge­setzt.

c) Die Kündi­gung vom 29. De­zem­ber 2011 ist je­den­falls des­halb wirk­sam, weil die Be­klag­te den Kündi­gungs­grund be­tref­fend die zu­guns­ten von ...[D] be­zahl­te Nach­hil­fe in zulässi­ger Wei­se nach­ge­scho­ben hat. Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs können grundsätz­lich wei­te­re Gründe auch noch im Rechts­streit nach­ge­scho­ben wer­den, so­weit sie bei Aus­spruch der Kündi­gung ob­jek­tiv vor­la­gen und dem kündi­gen­den Ge­sell­schafts­or­gan nicht länger als zwei Wo­chen zu­vor be­kannt wa­ren (BGH, Ur­teil vom 1. De­zem­ber 2003 –II ZR 161/02, BGHZ 157, 151, Rd­nr. 12 m.w.Nachw.). Die­se Vor­aus­set­zun­gen sind hier erfüllt. Der Oberbürger­meis­ter der Stadt ...[Z] hat un­strei­tig (GA 79, 107) erst­mals am 21. De­zem­ber 2011 von die­sem Sach­ver­halt er­fah­ren.

d) Auch die zwei­te Kündi­gungs­erklärung vom 19. Ja­nu­ar 2012, die die Be­klag­te auf die Gewährung des Nach­hil­fe­un­ter­richts für ...[D] gestützt hat, war frist­gemäß. Nach Be­kannt­wer­den des Vor­wurfs ge­gen den Kläger am 21. De­zem­ber 2011 war es dem Oberbürger­meis­ter der Stadt ...[Z] und der Be­klag­ten nicht ver­wehrt, den Sach­ver­halt zunächst wei­ter auf­zuklären, un­ter an­de­rem durch Be­fra­gung des Per­so­nal­lei­ters ...[J] und wei­te­rer Mit­ar­bei­ter so­wie durch Anhörung von ...[D] und des Klägers. In der Re­gel gehört die Anhörung des Ar­beit­neh­mers (hier: Geschäftsführers) zur Aufklärung des Kündi­gungs­sach­ver­halts da­zu; häufig wird sie dem Ar­beit­ge­ber ei­ne si­che­re Be­ur­tei­lung der er­mit­tel­ten Tat­sa­chen ermögli­chen (Müller-Glöge in Er­fur­ter Kom­men­tar, aaO, § 626 Rd­nr. 211 m.w.Nachw.). Der Kläger hat un­strei­tig erst nach der Rück­kehr aus sei­nem Ur­laub mit an­walt­li­chem Schrei­ben vom 10. Ja­nu­ar 2012 mit­ge­teilt, dass er den Anhörungs­ter­min am 11. Ja­nu­ar 2012 nicht wahr­neh­men wer­de. Erst zu die­sem Zeit­punkt hat­te der Oberbürger­meis­ter Kennt­nis da­von, dass der Kläger sich in die­ser An­ge­le­gen­heit nicht äußern und dem ge­gen ihn er­ho­be­nen Vor­wurf kei­ne ab­wei­chen­de Dar­stel­lung ent­ge­gen­set­zen wer­de.

e) Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Klägers hat die Be­klag­te die Sach­ver­halts­aufklärung hin­sicht­lich bei­der Kündi­gungs­sach­ver­hal­te auch nicht verzöger­lich be­trie­ben. Sie hat auf Ver­an­las­sung des Oberbürger­meis­ters als Kündi­gungs­or­gan um­ge­hend zahl­rei­che Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter be­fragt und dem Kläger Ge­le­gen­heit zur Stel­lung­nah­me ge­ge­ben. Auch wenn der Kläger meint, es ha­be sei­ner Anhörung aus Rechts­gründen nicht be­durft, war sei­ne Anhörung be­reits aus Fürsor­ge ge­genüber dem Kläger als langjähri­ger Führungs­kraft der Be­klag­ten ge­recht­fer­tigt, wenn nicht so­gar ge­bo­ten, um ihn nicht vor­schnell ei­ner un­be­rech­tig­ten Kündi­gung aus­zu­set­zen. Die Maßnah­men zur Sach­ver­halts­er­mitt­lung hat die Be­klag­te oh­ne Ver­zug durch­geführt.

5. Die Kos­ten­ent­schei­dung be­ruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Aus­spruch über die vorläufi­ge Voll­streck­bar­keit hat sei­ne Grund­la­ge in §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Re­vi­si­on ist nicht zu­zu­las­sen, weil die Vor­aus­set­zun­gen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht erfüllt sind.

Der Se­nat hat be­schlos­sen, den Streit­wert für das Be­ru­fungs­ver­fah­ren auf bis zu 500.000 € fest­zu­set­zen (§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG). Der Kläger be­gehrt mit sei­nen Kla­ge­anträgen zu 3) und 4) die Zah­lung fälli­ger und künf­tig fällig wer­den­der Geschäftsführer­vergütung in Höhe von 13.139,59 € je Mo­nat. Der drei­fa­che Jah­res­be­trag beläuft sich auf 473.025,24 €.

Die Fest­set­zung des erst­in­stanz­li­chen Streit­werts wird von Amts we­gen ent­spre­chend ab­geändert (§ 63 Abs. 3 GKG).

Sar­tor

Vi­ze­präsi­dent des Ober­lan­des­ge­richts

St­ein­hau­er

Rich­ter am Ober­lan­des­ge­richt

Dr. von Gum­pert

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