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LAG Köln, Ur­teil vom 21.09.2009, 2 Sa 674/09

   
Schlagworte: Urlaub
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Aktenzeichen: 2 Sa 674/09
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 21.09.2009
   
Leitsätze:

Eine Tätigkeit, die der maximalen finanziellen Ausnutzung der Arbeitskraft dient, widerspricht § 8 BUrlG. Nicht zum geschützten Urlaubszweck gehört die körperliche Erholung. Tätigkeiten im Betrieb des Ehemannes während eines genehmigten Urlaubs sind regelmäßig als Familienmithilfe zu qualifizieren, die dem Urlaubszweck nicht widersprechen.

Ein Auflösungsantrag ist regelmäßig nicht damit zu begründen, dass dem Arbeitgeber das Unterliegen im Prozess peinlich ist.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 29.04.2009, 2 Ca 59/09
   

Lan­des­ar­beits­ge­richt Köln, 2 Sa 674/09

 

Te­nor:

Die Be­ru­fung der Be­klag­ten ge­gen das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Sieg­burg vom 29.04.2009 – 2 Ca 59/09 – wird auf de­ren Kos­ten zurück­ge­wie­sen. Der Auflösungs­an­trag wird zurück­ge­wie­sen.

Die Re­vi­si­on wird nicht zu­ge­las­sen.

 

Tat­be­stand:

Die Par­tei­en strei­ten dar­um, ob das Ar­beits­verhält­nis auf­grund Kündi­gung vom 22.12.2008 zum 31.03.2009 be­en­det wur­de. Hin­sicht­lich des ursprüng­lich eben­falls ver­folg­ten Wei­ter­beschäfti­gungs­an­spruchs ist durch die wei­te­re Kündi­gung vom 27.05.2009 mit Ab­lauf der Kündi­gungs­frist zum 31.08.2009 ein er­le­di­gen­des Er­eig­nis ein­ge­tre­ten.

Die Kläge­rin ist bei der Be­klag­ten seit dem 01.07.2003 als Büro­kauf­frau mit 37 Wo­chen­stun­den zu ei­ner durch­schnitt­li­chen Brut­to­vergütung von 2.399,00 € mo­nat­lich beschäftigt ge­we­sen. Der Ehe­mann der Kläge­rin stellt Gips­bil­der und Ke­ra­mik­fi­gu­ren her. Er ver­treibt sie u. a. mit ei­nem Ver­kaufs­stand auf ver­schie­de­nen Märk­ten, so be­reits seit vie­len Jah­ren auf dem B Weih­nachts­markt.

Vom 11. bis 20.11.2008 war die Kläge­rin er­krankt. Ab dem 01.12. hat­te sie ge­neh­mig­ten Ur­laub bis ein­sch­ließlich 24.12. Der B Weih­nachts­markt dau­er­te vom 21.11.2008 bis zum 23.12.2008. Dort wur­de die Kläge­rin zunächst am 01.12. von dem Zeu­gen Ek S bei

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Ver­kaufstätig­kei­ten ge­se­hen. Der Zeu­ge E S ist der Va­ter des Geschäftsführers der
Be­klag­ten und Pro­ku­rist der Be­klag­ten. In der Fol­ge­zeit wur­de die Kläge­rin noch mehr­fach bei Ver­kaufstätig­kei­ten auf dem Weih­nachts­markt ge­se­hen, teil­wei­se auch vom Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten der Be­klag­ten. Der kon­kre­te Um­fang ih­rer Tätig­kei­ten ist strei­tig, eben­so wie ei­ni­ge der be­haup­te­ten Ein­satz­zei­ten. Die Be­klag­te ver­tritt die An­sicht, dass der Kläge­rin die Tätig­kei­ten auf dem Weih­nachts­markt ver­bo­ten sei­en, da sie dem Er­ho­lungs­zweck des Ur­laubs zu­wi­der­lie­fen. Sie mahn­te die Kläge­rin mit Schrei­ben vom 02.12.2008 und 08.12.2008 ab. Auch nach Zu­gang der zwei­ten Ab­mah­nung wur­de die Kläge­rin er­neut in dem Ver­kaufs­stand ih­res Ehe­man­nes ge­se­hen. Die Be­klag­te hörte den Be­triebs­rat am 15.12. zur hier strei­ti­gen Kündi­gung an. Die­se ging am 22.12. der Kläge­rin zu. Die Kläge­rin ver­tei­digt sich da­mit, dass sie seit 18 Jah­ren im Geschäft ih­res Ehe­man­nes ins­be­son­de­re auf dem Weih­nachts­markt aus­hel­fe. Sie zie­he kei­nen persönli­chen Ge­winn hier­aus und sei nicht als Ar­beit­neh­me­rin tätig. Nach­dem sie zunächst be­haup­tet hat­te, dem Geschäftsführer der Be­klag­ten sei ih­re Tätig­keit auf dem Weih­nachts­markt aus der Ver­gan­gen­heit be­kannt, hat die Kläge­rin in der münd­li­chen Ver­hand­lung vor dem Lan­des­ar­beits­ge­richt klar­ge­stellt, sie ha­be nicht den Geschäftsführer der Be­klag­ten ge­meint, son­dern ih­ren Chef Herrn E S , den Va­ter des Geschäftsführers. Die­ser sei aus ih­rer Sicht der­je­ni­ge, der im Be­trieb sa­ge, wo es lang­geht.

Das Ar­beits­ge­richt hat die Kündi­gung für un­wirk­sam er­ach­tet, da die Fa­mi­li­en­mit­hil­fe im Ge­wer­be des Ehe­man­nes kei­ne Er­werbstätig­keit i. S. d. § 8 BUrlG dar­stel­le und im Übri­gen auch das Aus­maß der Tätig­kei­ten nicht hin­rei­chend sei, um ei­ne dem Er­ho­lungs­zweck des Ur­laubs ent­ge­gen­ste­hen­de Tätig­keit fest­stel­len zu können.

Hier­ge­gen wen­det sich die Be­klag­te mit der Be­ru­fung und ver­tieft ih­ren Vor­trag zum Um­fang der Tätig­keit der Kläge­rin auf dem Weih­nachts­markt. Sie ver­tritt die An­sicht, dass
Ur­laubs­zweck die körper­li­che Er­ho­lung sei. Hier­von könne nicht die Re­de sein, wenn die Kläge­rin den Ur­laub nicht als Ru­he­zeit nut­ze. Die Ar­beit in der Kälte erhöhe das Ri­si­ko ei­ner Er­kran­kung.

Hilfs­wei­se be­gehrt die Be­klag­te auch die Auflösung des Ar­beits­verhält­nis­ses durch das Ge­richt. Als Auflösungs­gründe, die es der Be­klag­ten un­zu­mut­bar ma­chen sol­len, dass Ar­beits­verhält­nis im Fal­le des Un­ter­lie­gens im Kündi­gungs­schutz­pro­zess fort­zu­set­zen, führt die Be­klag­te an, dass die Kläge­rin den Geschäftsführer der Be­klag­ten un­ter sei­ner dienst­li­chen Han­dy-Num­mer um 22.15 Uhr ein­mal an­ge­ru­fen ha­be. Zu­dem wer­fe es ein schlech­tes Licht auf die Ar­beit­ge­be­rin, wenn die Kläge­rin als Re­zep­tio­nis­tin und im Te­le­fon­dienst wei­ter­beschäftigt wer­den müsse, da dann al­le Kun­den nach dem Grund für das Aus­set­zen mit der Ar­beit fra­gen würden. Die Kläge­rin wer­de dann (wahr­heits­gemäß) sa­gen, dass sie den Pro­zess ge­won­nen ha­be. Dies sei dem Geschäftsführer der Be­klag­ten nicht zu­mut­bar, weil dies ein ne­ga­ti­ves Bild von der Geschäftsführung ermögli­che. Zu­dem ha­be die Kläge­rin mit der Be­haup­tung, der Geschäftsführer ha­be ge­wusst, dass sie auf dem Weih­nachts­markt ar­bei­te, ei­ne fal­sche Be­haup­tung auf­ge­stellt. Durch ei­ne Wei­ter­beschäfti­gung der Kläge­rin wer­de ins­ge­samt das An­se­hen des Geschäftsführers ge­genüber den an­de­ren Mit­ar­bei­tern her­ab­ge­setzt.

Die Be­klag­te be­an­tragt, 

das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Sieg­burg – 2 Ca 59/09 – vom 29.04.2009 ab­zuändern und die Kla­ge ab­zu­wei­sen;

hilfs­wei­se für den Fall des Un­ter­lie­gens mit die­sem An­trag, das Ar­beits­verhält­nis ge­gen Zah­lung ei­ner Ab­fin­dung, die in das Er­mes­sen des Ge­richts ge­stellt wird, aber 6.900,00 € nicht über­schrei­ten soll­te, auf­zulösen.

Die Kläge­rin be­an­tragt, 

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die Be­ru­fung der Be­klag­ten ins­ge­samt zurück­zu­wei­sen.

Sie ver­tritt die An­sicht, dass die Mit­hil­fe auf dem Weih­nachts­markt als fa­mi­li­en­ge­prägte Un­terstützung im Ge­wer­be ih­res Ehe­man­nes zulässig sei. Hin­sicht­lich des Auflösungs­an­tra­ges ist sie der An­sicht, dass sie ih­re Be­rufstätig­keit bei der Be­klag­ten oh­ne Be­an­stan­dun­gen wei­terführen kann. Die Mut­maßun­gen der Be­klag­ten, wie sich das Ar­beits­verhält­nis bei ei­nem Ob­sie­gen im Pro­zess ge­stal­ten wer­de, ent­behr­ten je­der Tat­sa­chen­grund­la­ge. Hin­sicht­lich der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des Sach- und Streit­stan­des wird gemäß § 313 ZPO auf den Ak­ten­in­halt Be­zug ge­nom­men.

Ent­schei­dungs­gründe:

Die zulässi­ge und frist­ge­rech­te Be­ru­fung der Be­klag­ten ist nicht be­gründet. Der Auflösungs­an­trag war ab­zu­wei­sen.

Kündi­gungs­gründe, die die Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses nach § 1 des auf das Ar­beits­verhält­nis an­wend­ba­ren Kündi­gungs­schutz­ge­set­zes recht­fer­ti­gen könn­ten, sind nicht ge­ge­ben. Ins­be­son­de­re stellt die Tätig­keit auf dem Weih­nachts­markt kei­ne Ver­trags­pflicht­ver­let­zung in der Wei­se dar, dass sie die Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses recht­fer­ti­gen könn­te.

Die Ver­kaufstätig­keit der Kläge­rin auf dem Weih­nachts­markt stellt kei­ne dem Ur­laubs­zweck wi­der­spre­chen­de Er­werbstätig­keit i. S. d. § 8 BUrlG dar. Da­bei ist zunächst zu berück­sich­ti­gen, dass § 8 BUrlG nicht je­de Hand­lung ver­bie­tet, die nicht zur Er­ho­lung führt, son­dern le­dig­lich ei­ne dem Ur­laubs­zweck wi­der­spre­chen­de Er­werbstätig­keit un­ter­sagt. Das Ver­bot ori­en­tiert sich al­so nicht an der Tätig­keit als sol­cher. Er­laubt sind viel­mehr auch al­le frei­wil­li­gen Tätig­kei­ten, die nicht auf Ent­gel­ter­zie­lung ge­rich­tet sind (Bsp. Bau­hand­wer­ker hilft im Ur­laub als Al­pen­ver­eins­mit­glied bei der Er­rich­tung ei­ner Al­pen­ver­einshütte). Auch ex­trem an­stren­gen­de Tätig­kei­ten, wie bspw. Berg­stei­gen in Ne­pal, wer­den von § 8 BUrlG nicht er­fasst. Der von § 8 BUrlG, geschütz­te Ur­laubs­zweck liegt viel­mehr dar­in, Frei­zeit zu ha­ben, in der man nicht dem ar­beit­ge­ber­sei­ti­gen Di­rek­ti­ons­recht un­ter­liegt, son­dern Tätig­kei­ten zur frei­en Ent­fal­tung der Persönlich­keit ver­rich­ten kann, oh­ne die Vergütungs­grund­la­ge aus dem Ar­beits­verhält­nis zu ver­lie­ren. Dem ent­spre­chend wi­der­spricht ei­ne Hand­lung die­sem Ur­laubs­zweck nur dann, wenn die be­zahl­te Frei­zeit ge­nutzt wer­den soll, um die Ein­nah­men aus der ei­ge­nen Ar­beits­kraft durch Ein­ge­hung ei­nes wei­te­ren Er­werbs­verhält­nis­ses in dop­pel­ter Wei­se aus­zu­nut­zen. Ei­ne un­ent­gelt­li­che Mit­hil­fe im Fa­mi­li­en­be­trieb, in ei­ner Ne­ben­er­werbs­land­wirt­schaft oder ei­nen ge­meinnützi­gen Or­ga­ni­sa­ti­on wi­der­spricht da­mit nicht dem Ur­laubs­zweck, Frei­zeit selbst­be­stimmt nut­zen zu können oh­ne die wirt­schaft­li­che Grund­la­ge des Ar­beits­verhält­nis­ses zu ver­lie­ren.

Die Be­klag­te war da­bei in kon­kre­tem Fall dafür dar­le­gungs­be­las­tet, dass die Kläge­rin im Ge­wer­be­be­trieb ih­res Ehe­man­nes ei­ne Vergütung er­hal­ten hat oder ei­ne sol­che ge­schul­det war, aber nicht ge­leis­tet wur­de. Da sich Ehe­gat­ten al­ler­dings im Rah­men ih­rer ge­gen­sei­ti­gen Un­ter­halts­pflich­ten über die ei­ge­ne Be­rufstätig­keit hin­aus ge­gen­sei­tig un­terstützen dürfen, ist nicht ein­mal dar­ge­legt, dass die Tätig­keit der Kläge­rin auf dem Weih­nachts­markt die­se aus dem Un­ter­halts­an­spruch fol­gen­de Fa­mi­li­en­mit­hil­fe über­schrit­ten hat. Auch wenn die Kläge­rin ih­re Ver­pflich­tung, zum Eheun­ter­halt bei­zu­tra­gen, re­gelmäßig durch ih­re ei­ge­ne Be­rufstätig­keit erfüll­te, war sie nicht ge­hin­dert auf­grund der ehe­li­chen Ver­bun­den­heit wei­te­re Ar­beits­leis­tun­gen zu­zu­wen­den, oh­ne dass sie dafür ei­ne Vergütung er­war­ten konn­te oder for­dern muss­te. Auf ei­ne dem Ur­laubs­zweck wi­der­spre­chen­de Er­werbstätig­keit zwecks ma­xi­ma­ler fi­nan­zi­el­ler Ausschöpfung der ei­ge­nen Ar­beits­kraft kann des­halb durch die nur punk­tu­ell dar­ge­stell­ten Einsätze auf dem Weih­nachts­markt nicht ge­schlos­sen wer­den.

Es er­ge­ben sich al­ler­dings auch wei­te­re Gründe, war­um die Tätig­keit der Kläge­rin auf dem Weih­nachts­markt kei­ne Ver­trags­ver­let­zung dar­stellt. Gemäß § 3 Arb­ZG darf die Kläge­rin

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ih­re persönli­che Ar­beits­kraft bis zu 48 St­un­den wöchent­lich ausschöpfen. Da sie bei der Be­klag­ten le­dig­lich in der 37-St­un­den-Wo­che ein­ge­setzt war, ver­blie­ben ihr oh­ne­hin pro Ar­beits­wo­che noch 11 St­un­den zusätz­li­cher er­laub­ter Er­werbsmöglich­keit. Darüber hin­aus kann gemäß § 3 Satz 2 Arb­ZG die Ar­beits­zeit auch un­re­gelmäßig ver­teilt sein. Da die Kläge­rin, selbst wenn sie wie ei­ne nor­ma­le Ar­beit­neh­me­rin im Be­trieb ih­res Ehe­man­nes an­ge­stellt wäre, bei un­re­gelmäßiger Ar­beits­zeit­ver­tei­lung so­gar bis zu 60 Wo­chen­stun­den ins­ge­samt ar­bei­ten darf, hätte die Kläge­rin auch oh­ne Wei­te­res im De­zem­ber bis zu 23 St­un­den wöchent­lich auf dem Weih­nachts­markt ar­bei­ten können, da, wie es in der Na­tur der Din­ge liegt, im Ja­nu­ar hierfür ent­spre­chen­de Frei­zeit gewährt wor­den wäre.

Da die Kläge­rin auch nicht ge­zwun­gen ist, den Ur­laub in dem ei­nen Ar­beits­verhält­nis par­al­lel zum Ur­laub in dem (un­ter­stell­ten) Ar­beits­verhält­nis bei ih­rem Ehe­mann zu neh­men, kann ei­ne Pflicht­ver­let­zung über­haupt nur dann fest­ge­stellt wer­den, wenn der es der Be­klag­ten ge­lun­gen wäre nach­zu­wei­sen, dass die Kläge­rin wöchent­lich je­den­falls mehr als 23 St­un­den ins­ge­samt auf dem Weih­nachts­markt ge­ar­bei­tet hat. Al­le strei­ti­gen und un­strei­ti­gen An­we­sen­heits­zei­ten auf dem Weih­nachts­markt ad­diert, er­gibt ei­ne sol­che Ein­satz­zeit nicht.

Die Kündi­gung ist aber auch aus ei­nem wei­te­ren Grund nicht so­zi­al ge­recht­fer­tigt. Grundsätz­lich wer­den Kündi­gun­gen da­durch ge­recht­fer­tigt, dass es ei­nem Ar­beit­ge­ber nicht zu­mut­bar ist, zukünf­ti­ge wei­te­re Ver­trags­verstöße zu to­le­rie­ren. Im vor­lie­gen­den Fall ist die Kündi­gung der Kläge­rin am 22.12.2008 zu­ge­gan­gen. Der Weih­nachts­markt en­de­te am 23.12.2008. Die zu er­war­ten­de Ver­trags­pflicht­ver­let­zung (so­weit man der Be­klag­ten folgt, dass die Tätig­keit ei­ne Pflicht­ver­let­zung war) be­lief sich da­mit bei Kündi­gungs­zu­gang nur noch auf ei­nen ein­zi­gen Tag. Für die Zu­kunft hat­te die Be­klag­te dem­ge­genüber an­de­re Möglich­kei­ten, ei­ne Ar­beit der Kläge­rin auf dem Weih­nachts­markt zu ver­hin­dern, in­dem sie ihr den Ur­laub für die­se Zeit ver­wei­gert hätte. Es be­stand so­mit mit Aus­nah­me des 23.12.2008 kei­ne Ge­fahr mehr, dass sich die (be­haup­te­te) Ver­trags­pflicht­ver­let­zung wie­der­ho­len würde. Die Par­tei­en hätten so­dann ge­ge­be­nen­falls im dar­auf­fol­gen­den Ka­len­der­jahr Ge­le­gen­heit ge­habt, ih­ren Streit über die Zulässig­keit der Tätig­keit vor den Ar­beits­ge­rich­ten aus­zu­tra­gen, oh­ne das Ar­beits­verhält­nis als sol­ches zu gefähr­den. Letz­te­res war der Be­klag­te, nach­dem der Weih­nachts­markt für 2008 oh­ne­hin na­he­zu vollständig ab­ge­wi­ckelt war, auch zu­mut­bar. Ob die Be­klag­te nach ei­ner Min­der­mei­nung darüber hin­aus auch die Möglich­keit ge­habt hätte, der Kläge­rin den Ur­laub nicht zu vergüten, kann da­hin­ge­stellt blei­ben.

Auch der Auflösungs­an­trag ist nicht be­gründet, der Be­klag­ten ist die Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses zu­zu­mu­ten i. S. d. § 9 KSchG. Die Be­las­tun­gen des Ar­beits­verhält­nis­ses ge­hen nicht über das hin­aus, was die Be­klag­te durch die von ihr aus­ge­spro­che­ne un­wirk­sa­me Kündi­gung selbst ver­ur­sacht hat und re­gelmäßig mit dem Aus­spruch ei­ner un­wirk­sa­men Kündi­gung ver­bun­den zu sein pflegt. Sie kann sich nicht dar­auf be­ru­fen, der Geschäftsführer ha­be durch sei­ne ei­ge­ne un­wirk­sa­me Kündi­gung im Be­trieb das Ge­sicht ver­lo­ren und dies müsse da­durch re­vi­diert wer­den, dass die Kläge­rin trotz Ob­sie­gens im Kündi­gungs­schutz­pro­zess die Ar­beit nicht mehr auf­neh­men dürfe. Ein An­se­hens­ver­lust für den Ar­beit­ge­ber ist mit je­dem ver­lo­re­nen Kündi­gungs­schutz­pro­zess ver­bun­den. Gleich­wohl hat sich der Ge­setz­ge­ber für ein Kündi­gungs­schutz­ge­setz ent­schie­den, wel­ches in ers­ter Li­nie ei­nen Be­stands­schutz des Ar­beits­verhält­nis­ses und nicht ei­nen Ab­fin­dungs­schutz enthält. Dass die Kläge­rin sich freu­en wird, im vor­lie­gen­den Ver­fah­ren ob­siegt zu ha­ben, ist ihr nicht zu ver­den­ken. Die Be­klag­te kann das Ver­hal­ten der Kläge­rin im Be­trieb al­ler­dings durch ent­spre­chen­de Ar­beits­an­wei­sun­gen steu­ern. Es ist nichts Sub­stan­ti­ier­tes dafür vor­ge­tra­gen, dass die Kläge­rin tatsächlich nicht in der La­ge wäre, sich ei­ner An­wei­sung ent­spre­chend zu ver­hal­ten, über das Er­geb­nis des Ver­fah­rens Still­schwei­gen zu be­wah­ren und ins­be­son­de­re Kun­den ge­genüber kei­ne In­for­ma­ti­on über den Pro­zess wei­ter­zu­ge­ben.

Auch der ein­ma­li­ge An­ruf um 22.15 Uhr ist nicht ge­eig­net als Auflösungs­grund die 

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Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses zu recht­fer­ti­gen. Trifft es zu, dass, wie die Be­klag­te ausführt, es sich um ei­ne dienst­li­che Han­dy­num­mer ge­han­delt hat, so durf­te die Kläge­rin oh­ne Wei­te­res ver­su­chen, Kon­takt auf­zu­neh­men. Wenn der Geschäftsführer nicht im Dienst war, muss­te er den Han­dy­an­ruf nicht ent­ge­gen­neh­men. Han­delt es sich um die Pri­vat­num­mer und hat der Geschäftsführer die­se Num­mer mit Wis­sen und Wol­len an die Kläge­rin her­aus­ge­ge­ben, so muss­te er da­mit rech­nen, dass die­se Num­mer ge­ge­be­nen­falls auch ein­mal be­nutzt wer­den würde. Die Ein­wil­li­gung zu ei­nem grundsätz­li­chen An­ruf liegt da­mit be­reits in der Her­aus­ga­be der Num­mer. Woll­te der Geschäftsführer zu der Uhr­zeit, die für Te­le­fo­na­te nicht völlig unüblich ist, nicht mehr an­ge­ru­fen wer­den, so hätte er das Han­dy zu die­ser Zeit ent­we­der auf stumm schal­ten können oder den An­ruf ein­fach nicht ent­ge­gen­neh­men können. Wel­che Kon­se­quen­zen dies für die zukünf­ti­ge Ar­beits­leis­tung der Kläge­rin ha­ben soll, ist nicht er­sicht­lich. So­weit es für er­for­der­lich ge­hal­ten wird, mag der Geschäftsführer die Kläge­rin auch hier zum Schwei­gen ver­pflich­ten oder ihr für die Zu­kunft un­ter­sa­gen, die­se Num­mer wei­ter zu nut­zen.

Auch der Pro­zess­vor­trag der Kläge­rin, dem Geschäftsführer sei ih­re Ar­beit auf dem Weih­nachts­markt schon seit lan­gen Jah­ren be­kannt, ist nicht ge­eig­net, die Auflösung des Ar­beits­verhält­nis­ses zu recht­fer­ti­gen. Maßgeb­lich für die Be­ur­tei­lung, ob die Vor­aus­set­zun­gen für die Auflösung des Ar­beits­verhält­nis­ses ge­ge­ben sind, ist der Zeit­punkt der letz­ten münd­li­chen Ver­hand­lung. Zu die­sem Zeit­punkt hat­te die Kläge­rin sich kor­ri­giert und dar­ge­stellt, dass sie nicht den "Geschäftsführer" der Be­klag­ten, son­dern den in ih­ren Au­gen "Chef" der Be­klag­ten mit ih­rem Vor­trag ge­meint ha­be, nämlich den Va­ter des Geschäftsführers und Pro­ku­ris­ten. Nach die­ser Rich­tig­stel­lung er­gibt sich je­den­falls aus Sicht der er­ken­nen­den Kam­mer kei­ne blei­ben­de Be­las­tung des Ar­beits­verhält­nis­ses aus dem im Übri­gen nicht ehr­ver­let­zen­den Pro­zess­vor­trag der Kläge­rin.

Auch der von der Kläge­rin geäußer­te Ver­dacht, die Be­klag­te wol­le sie los­wer­den, die Tätig­keit auf dem Weih­nachts­markt sei al­ler­dings als Kündi­gungs­grund nur vor­ge­scho­ben, ist nicht ge­eig­net, die Auflösung des Ar­beits­verhält­nis­ses zu recht­fer­ti­gen. Auch die er­ken­nen­de Kam­mer hegt den­sel­ben Ver­dacht. Ins­be­son­de­re da of­fen­sicht­lich ei­ne wei­te­re Kündi­gung aus­ge­spro­chen wur­de, oh­ne dass hierfür die Weih­nachts­markttätig­keit noch ei­ne Rol­le spie­len konn­te, liegt tatsächlich die Ver­mu­tung na­he, dass die wah­ren Hin­ter­gründe der Kündi­gung nicht Ge­gen­stand des Pro­zes­ses wa­ren. Auch hier ist es der Be­klag­ten un­be­nom­men, der Kläge­rin im Be­trieb und ge­genüber Kun­den zu un­ter­sa­gen wei­te­re Äußerun­gen hier­zu ab­zu­ge­ben.

Die Kos­ten­ent­schei­dung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Re­vi­si­on wur­de nicht zu­ge­las­sen, da der Rechts­streit nicht von all­ge­mei­ner Be­deu­tung ist.

Olesch

Pohl

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