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LAG Köln, Ur­teil vom 21.09.2009, 2 Sa 674/09

   
Schlagworte: Urlaub
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Aktenzeichen: 2 Sa 674/09
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 21.09.2009
   
Leitsätze:

Eine Tätigkeit, die der maximalen finanziellen Ausnutzung der Arbeitskraft dient, widerspricht § 8 BUrlG. Nicht zum geschützten Urlaubszweck gehört die körperliche Erholung. Tätigkeiten im Betrieb des Ehemannes während eines genehmigten Urlaubs sind regelmäßig als Familienmithilfe zu qualifizieren, die dem Urlaubszweck nicht widersprechen.

Ein Auflösungsantrag ist regelmäßig nicht damit zu begründen, dass dem Arbeitgeber das Unterliegen im Prozess peinlich ist.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 29.04.2009, 2 Ca 59/09
   

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