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Betriebsübergang als Mittel zum Abbau von Arbeitnehmerrechten?
07.05.2008. Viele Großunternehmen verfolgen Ziele der Personalkostensenkung unter anderem durch eine langfristig angelegte Abspaltung von Unternehmenseinheiten und deren Übertragung auf Tochtergesellschaften, d.h. durch eine systematische "Austöchterung".
Das Ziel dieser Strategie besteht darin, die ausgegliederten Unternehmenseinheiten einem anderen, aus Unternehmenssicht kostengünstigeren Tarifregime zu unterwerfen. Denn wenn die Tochterunternehmen an billigere Tarifverträge gebunden sind, gelten diese zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs für alle davon betroffenen Arbeitsverhältnisse - jedenfalls nach der lange Zeit feststehenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG).
Derzeit ändert sich diese Rechtsprechung aber zugunsten der von Betriebsübergängen betroffenen Arbeitnehmer. Damit brechen die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen der Austöchterungs-Strategie weg. Vor diesem Hintergrund dürfte der Einsatz von Leiharbeit aus der Sicht der Unternehmensleitungen künftig noch wichtiger werden.
- I. Einleitung: Der Schutz bestehender Arbeitsverhältnisse bei Betriebsübergängen - und seine Lücken
- II. Vertragsschutz bei Betriebsübergängen durch § 613a BGB
- 1. Das Grundprinzip der Regelung
- 2. Wann liegt ein Betriebsübergang vor?
- 3. Wann geht ein Betriebsteil über?
- 4. Wer ist von einem Betriebs(teil)übergang betroffen?
- 5. Welche rechtlichen Folgen hat ein Betriebs(teil)übergang in bezug auf den Einzelarbeitsvertrag?
- III. § 613a BGB für Fortgeschrittene: Auswirkungen eines Betriebsübergangs auf Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
- 1. Ausgangspunkt: § 613a Abs.1 Satz 2 bis 4 BGB
- 2. Was besagen Transformationsregel und Änderungssperre?
- 3. Wann werden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen abgelöst?
- IV. Widerspruchsrecht, Kündigungsverbot und Haftung des alten Arbeitgebers
- 1. Kann man verhindern, per Betriebsübergang "verkauft" zu werden?
- 2. Können der alte oder der neue Arbeitgeber kündigen?
- 3. Die Mithaftung des Betriebsveräußerers
- V. Wird jetzt alles anders? Die Änderung der Rechtsprechung zur "Gleichstellungsabrede" durch das BAG
- 1. Überleitungsmitteilungen und Arbeitsverträge der DTAG
- 2. Wie können Bezugnahmeklauseln gestaltet sein?
- 3. Die alte Rechtsprechung des BAG zur "Gleichstellungsabrede"
- 4. Die Änderung der Rechtsprechung zur "Gleichstellungsabrede"
- VI. Sozialpläne aus Anlass von Betriebsübergängen und Betriebsteilübergängen
- VII. Zusammenfassung und Ausblick
I. Einleitung: Der Schutz bestehender Arbeitsverhältnisse bei Betriebsübergängen - und seine Lücken
Im Konzern der Deutschen Telekom AG (DTAG) findet seit Jahren eine offenbar strategisch geplante Ausgliederung von Arbeitsverhältnissen von der Muttergesellschaft, der DTAG, auf eine Vielzahl von Tochterunternehmen statt. Dabei macht die Konzernführung kein Geheimnis daraus, dass es bei diesen Ausgliederungen langfristig um die Senkung von Personalkosten, d.h. aus Sicht der betroffenen Arbeitnehmer um den Abbau von tariflichen Rechten geht.
Im Zentrum dieser personalpolitischen Strategie steht dabei eine gesetzliche Vorschrift, die eigentlich dem Arbeitnehmerschutz dient, nämlich § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Seine Kernaussage lautet, dass Arbeitsverhältnisse bei Betriebsübergängen automatisch vom Betriebsveräußerer auf den Betriebserwerber als neuen Arbeitgeber übergeleitet werden, so dass ihr Bestand gesichert bzw. aufrechterhalten wird. Der Haken bei der Sache ist allerdings, dass § 613a BGB gleich mehrere Schutzlücken aufweist. Um diese Schutzlücken und darum, wie man sie schließen könnte, soll es in diesem Vortrag gehen.
Im wesentlichen gibt es aus Arbeitnehmersicht drei Probleme bei der Überleitung ihrer Arbeitsverhältnisse auf einen neuen Arbeitgeber:
Erstens müssen die für den bisherigen Arbeitgeber geltenden Tarifverträge nur bis zum Betriebsübergang angewendet werden. Ist der Erwerber an andere Tarifverträge gebunden, sehen arbeitsvertragliche Verweise auf Tarifverträge - sowie ergänzend § 613a Abs.1 Satz 3 BGB - für die Zeit nach dem Betriebsübergang die Ablösung der bisher geltenden durch die beim Erwerber geltenden Tarifverträge vor. Wenn diese ungünstiger als die bisher geltenden Tarifverträge sind, führt die Aufrechterhaltung von Arbeitsverhältnissen aufgrund von § 613a BGB, d.h. aufgrund einer dem Arbeitnehmerschutz dienenden Gesetzesvorschrift, im Ergebnis zu einem Abbau von tariflichen Ansprüchen.
Hier fragt sich, ob bzw. auf welchem Wege die Fortgeltung der alten, bei Betriebsveräußerer geltenden Tarifverträge gesichert werden kann.
Zweitens sind Betriebsübergänge als solche nach herrschender Meinung keine Betriebsänderungen im Sinne von § 111 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), so dass der Betriebsrat oftmals kein Mitbestimmungsrecht hat, wenn ein Betriebsübergang geplant ist oder sogar schon konkret zur Durchführung ansteht. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) grundsätzlich auch in Fällen des Übergangs einer bloßen Betriebsteils. Allerdings wird es beim Übergang von Betriebsteilen oft zu einer Aufspaltung des bisherigen Betriebs und/oder zu einem Zusammenschluss von Betrieben kommen; solche Vorgänge sind aber mitbestimmungspflichtige Betriebsänderungen (§ 111 Satz 3 Nr.3 BetrVG).
Auf der Ebene der Mitbestimmungsrechte stellt sich daher die Frage, ob und wie übergangsbedingte Risiken für die betroffenen Arbeitnehmer durch Sozialpläne abgefedert werden können.
Drittens wissen betroffene Arbeitnehmer oft nicht, was sie langfristig von dem juristischen Fortbestand ihrer Arbeitsverhältnisse haben, da die wirtschaftliche Stärke und die Zukunftsaussichten des Betriebserwerbers unklar sind. Das betrifft vor allem die Überleitung von Arbeitsverhältnissen weg von einem großen und bekannten Unternehmen hin zu einem kleinen oder eher unbekannten Unternehmen. Während der bisherige große Arbeitgeber nämlich aufgrund seiner Bekanntheit zumindest eine "moralische Pflicht" hat, Massenentlassungen nach Möglichkeit zu vermeiden, ist der Betriebserwerber an solche Pflichten nicht gebunden. Schlimmstenfalls ist ein Betriebsteilübergang daher nur eine Zwischenstation auf dem Weg zur Massenentlassung, wie Ende 2006 im Fall Siemens / BenQ deutlich wurde.
Hier stellt sich die Frage nach einer Verbesserung der Informationsrechte des Betriebsrats. Konkret fragt sich, ob der derzeitige Rechtszustand in Deutschland nicht im Wege der Gesetzesänderung korrigiert werden müsste.
Vor dem Hintergrund dieser drei Probleme wird im folgenden zunächst § 613a BGB vorgestellt, d.h. es werden die zentralen Aussagen dieser Vorschrift erläutert und der durch sie bezweckte Schutz der Arbeitsverhältnisse (Punkt 1). Muss man eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen infolge des Betriebsübergangs befürchten, lohnt es sich, die rechtlichen Voraussetzungen einer Überleitung des einzelnen Arbeitsverhältnisses genauer zu prüfen. Vielleicht ist ja der Organisationsbereich, der angeblich gemäß § 613a BGB übergehen soll, gar kein "Betrieb" oder "Betriebsteil", oder der einzelne "mitverkaufte" Arbeitnehmer ist einem solchen Betrieb bzw. Betriebsteil gar nicht zugeordnet oder es kommt ein Widerspruch in Betracht.
Im weiteren (Punkt 2) geht es um eine wichtige Änderung der Rechtsprechung des BAG im Jahre 2007: Der vierte Senat des BAG hat in mehreren Entscheidungen aus dem Jahre 2007 seine bisherige, nach überwiegender Meinung verfehlte Rechtsprechung zu arbeitsvertraglichen Verweisen auf Tarifverträge geändert, und zwar im Sinne der Arbeitnehmer. Diese Rechtsprechungsänderung beeinflusst in erheblichem Maße die rechtlichen Folgen eines Betriebsübergangs bzw. des dadurch bedingten Arbeitgeberwechsels.
Im Anschluss daran wird die Frage besprochen, was Gegenstand eines Sozialplans mit Blick auf Betriebsübergänge à la Siemens / BenQ sein könnte (Punkt 3).
Abschließend werden einige Thesen zusammengefasst und rechtspolitische Fragen angesprochen (Punkt 4).
II. Vertragsschutz bei Betriebsübergängen durch § 613a BGB
1. Das Grundprinzip der Regelung
Verkauft ein Arbeitgeber seinen Betrieb, d.h. Produktionsanlagen, Büros usw., so werden die in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von diesem Vorgang nach den Regeln des allgemeinen bürgerlichen Rechts zunächst einmal nicht erfasst, da die Arbeitnehmer ja schließlich nicht zum Eigentum des Arbeitgebers gehören. Weil die Rechte des Arbeitgebers an seinen Betriebsmitteln und die bestehenden Arbeitsverträge zwei verschiedene Dinge sind, würde daraus eigentlich folgen, dass die in dem verkauften Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer nach wie vor denselben Arbeitgeber hätten, nur dass dieser sie aufgrund der Veräußerung des Betriebs nicht mehr beschäftigen könnte und demzufolge dazu berechtigt wäre, betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen.
Um diese für den Arbeitnehmer nachteilige Folge eines Betriebsübergangs zu verhindern, ordnet § 613a Abs.1 Satz 1 BGB an, dass der neue Betriebsinhaber in alle Rechte und Pflichten der zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt. Ein Betriebsübergang führt also zu einem gesetzlich angeordneten automatischen Wechsel des Arbeitgebers, während das Arbeitsverhältnis im übrigen so, wie es ist, fortbesteht. § 613a Abs.1 Satz 1 BGB lautet:
"Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein."
Diese Vorschrift hat eine Parallele zu einer ganz ähnlichen sozialen Schutzvorschrift, die ebenfalls den auf das Fortbestehen des Vertragsverhältnisses dringend angewiesenen und daher "schwächeren" Vertragspartner schützen will: Nach § 566 Abs.1 BGB bzw. nach dem Prinzip "Kauf bricht nicht Miete" gilt folgendes:
"Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein."
In beiden Fällen möchte das Gesetz einen Kompromiss bewerkstelligen zwischen dem Interesse des Arbeitgebers bzw. Wohnungseigentümers an einer Veräußerungsfähigkeit seines Eigentums und dem Interesse der von der Veräußerung betroffenen Arbeitnehmer bzw. Wohnungsmieter an dem Bestand ihrer Arbeits- bzw. Mietverträge. Grundstücke und Betriebe sollen zwar einerseits jederzeit verkauft und veräußert werden können, doch sollen die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer bzw. die auf dem Grundstück wohnenden Mieter davon keine Nachteile haben.
2. Wann liegt ein Betriebsübergang vor?
Der Vergleich zwischen der Überleitung eines Wohnungsmietvertrags und eines Arbeitsvertrags hinkt ein wenig, da es in Fällen des Wohnungseigentümerwechsels kaum Unklarheiten darüber geben kann, welche Wohnung und damit welches Mietverhältnis von dem Verkauf bzw. der Veräußerung betroffen ist. Ganz anders im Arbeitsrecht: Das Gesetz erläutert nämlich nicht näher, was es eigentlich heißen soll, dass ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht. Daher war diese Frage in der Vergangenheit oft Gegenstand erbitterter juristischer Streitigkeiten.
Das BAG und die herrschende Meinung in der arbeitsrechtlichen Literatur gingen bis Anfang der 90er Jahre noch davon aus, dass mit "Betrieb" bzw. "Betriebsteil" im wesentlichen sachliche Betriebsmittel, d.h. Produktionsanlagen, Büroeinrichtungen oder dergleichen gemeint ist, d.h. die sachliche Ausstattung konkreter Arbeitsplätze. Das hat sich allerdings als eine zu enge Betrachtungsweise herausgestellt, da insbesondere bei reinen Dienstleistungsbetrieben kaum sachliche Betriebsmittel vorhanden sind. Oder zwar vorhanden sind, aber den Betrieb nicht prägen. Was der Erwerber bei Dienstleistungsbetrieben übernimmt, ist im wesentlichen festgelegt durch eine bestimmtes Know How, durch die Art der Arbeitsorganisation und der Qualitätskontrolle, durch Ausbildung und Spezialwissen der Arbeitnehmer und durch Beziehungen zu Kunden und Auftraggebern.
Daher fragt die Rechtsprechung seit Mitte der 90er Jahre bei der rechtlichen Prüfung, ob ein "Betrieb" oder "Betriebsteil" im Sinne von § 613a BGB vorliegt, danach, ob es eine "wirtschaftliche Einheit" gibt, d.h. eine organisierten Gesamtheit von Personen und/oder von Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung.
Bei reinen Dienstleistungsbetrieben (Reinigung, Personalservice, Bewachung) führt diese Definition von Betrieb bzw. Betriebsteil im Ergebnis dazu, dass es auf die Übernahme der Hauptbelegschaft ankommt, d.h. es kommt darauf an, ob der Erwerber einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil der Belegschaft übernimmt. Damit wird etwas, was eigentlich die rechtliche Folge von § 613a BGB sein sollte, zum Teil des Tatbestandes, d.h. der gesetzlichen Voraussetzungen.
BEISPIEL: Ein Bewachungsunternehmen hat einen einzigen Betrieb mit 50 Mitarbeitern. Von diesen erfüllen 40 Wachleute die eigentlichen Bewachungsaufgaben. Fünf leitende Mitarbeiter kümmern sich um Organisation, die Anleitung und die Kontrolle der Wachleute. Fünf weitere Mitarbeiter verhandeln mit den Kunden und kümmern sich um interne Aufgaben wie Buchhaltung, Personal und Steuern. Sachliche Betriebsmittel gibt es kaum, d.h. es gibt ein kleines Büro mit sieben Schreibtischen, in dem in der Regel nur die fünf Inhouse-Arbeitnehmer arbeiten.
Nach der ursprünglichen, bis Mitte der 90er Jahre vertretenen Auffassung des BAG setzte ein Betriebsübergang in diesem Beispielsfall voraus, dass das Büro und die dort vorhandenen Betriebsmittel übernommen werden, d.h. praktisch gesehen der Büromietvertrag und die im Büro vorhandene Einrichtung. Das ist aber in einem solchen Fall genau das, was der Betriebserwerber am wenigsten braucht, d.h. ihn interessieren die laufenden Bewachungsaufträge und die Art und Weise, wie diese ausgeführt werden. Er hat ein Interesse an den Kunden bzw. Aufträgen, an den fünf leitenden Mitarbeitern, die den Betrieb organisieren, und - vielleicht - an den fünf mit Buchhaltung, Personal und Steuern befassten Mitarbeitern. Darüber hinaus interessiert er sich für die 20 Wachleute, die in den letzten zwei Jahren nie krank waren und die nach Aussage ihrer Vorgesetzten stets kurzfristig eingesprungen waren.
Fazit: Nach der alten Rechtsprechung konnte man einen Betriebsübergang bzw. die Pflicht zur Übernahme der gesamten Belegschaft verhindern, indem man die Übernahme von sachlichen Betriebsmitteln umging. Das ist nach der neuen Rechtsprechung nicht mehr möglich, allerdings um den Preis von rechtlichen Unklarheiten: Ist die wirtschaftliche Einheit bereits dann übernommen, wenn 20 Wachleute und zwei der fünf leitenden Mitarbeiter übernommen wurden? Oder müssen zumindest alle fünf leitenden Mitarbeiter übernommen werden? Fragen dieser Art sind auf der Grundlage der seit Mitte der 90er Jahre herrschenden Linie zu stellen, und sie sind oft nicht leicht zu beantworten.
Um die Doktrin von der "wirtschaftlichen Einheit" handhabbar zu machen, prüfen die Arbeitsgerichte in streitigen Fällen folgende Fragen:
- Fortbestand von Kundenbeziehungen: Werden bestehende Aufträge weiter fortgeführt? Werden Beziehungen zu Kunden aufrechterhalten?
- Übernahme sachlicher Betriebsmittel: Wird die Betriebseinrichtung wie zum Beispiel EDV, Büroeinrichtungen, Fuhrpark, Produktionsmittel übernommen?
- Übernahme ideeller Betriebsmittel (Know How): Werden spezielle Formen der Arbeitsorganisation oder der Qualitätssicherung oder eine sehr spezielle Dienstleistung bzw. ein sehr spezielles Produkt fortgeführt?
- Übernahme der Außendarstellung: Werden Telefon- und Faxnummern, Internetauftritt und dergleichen fortgeführt?
- Übernahme der Belegschaft: Werden nach Zahl und Sachkunde wesentliche Teile der Belegschaft übernommen?
- Rechtsgeschäftlicher Übergang: Es muss eine vertragliche Einigung zwischen dem alten und dem neuen Betriebsinhaber über den Betriebsübergang geben, wobei nicht der Vertrag als solcher entscheidet, sondern die tatsächliche Übernahme der arbeitstechnischen Organisations- und Leitungsmacht.
- Identitätswahrender Übergang: Der Erwerber muss die bestehende wirtschaftliche Einheit als identische Einheit übernehmen, d.h. er darf nicht völlig andere arbeitstechnische und organisatorische Prinzipien verfolgen.
- Liegen diese Voraussetzungen vor, geht die Rechtsprechung von einem Betriebsübergang aus und der Erwerber hat automatisch auch diejenigen Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen und zu bezahlen, die er nach seinem Konzept eigentlich nicht übernehmen wollte.
3. Wann geht ein Betriebsteil über?
In vielen Fällen reagieren Arbeitgeber auf wirtschaftliche, technische oder organisatorische Probleme durch Auslagerung von betrieblichen Untergliederungen, also zum Beispiel durch die Einstellung des bisher betriebseigenen Reinigungsservice unter Einsatz einer Fremdfirma oder zum Beispiel durch die Verpachtung der bisher selbst unterhaltenen Betriebskantine an ein betriebsfremdes Cateringunternehmen. Hier stellt sich Frage, ob ein solches "Outsourcing" die Voraussetzungen von § 613a BGB erfüllt, d.h. ob man hier von dem rechtsgeschäftlichen Übergang eines Betriebsteils sprechen kann.
Nach der Rechtsprechung kommt es hier entscheidend darauf an, ob die ausgelagerte Einheit bzw. Abteilung eine selbständige wirtschaftliche Einheit innerhalb des Betriebs darstellt. Um diese Frage beantworten zu können, muss man zum Beispiel prüfen, ob Einheit bzw. Abteilung zum Zeitpunkt der Auslagerung besondere Kunden oder Aufträge hatte, ob sie speziell qualifizierte Arbeitnehmer besaß, ob sie eine besondere Form der Arbeitsorganisation aufwies und ob ihr eigene Betriebsmittel wie zum Beispiel spezielle Maschinen oder besondere Räumlichkeiten zugeordnet waren. Wenn diese Fragen mit "ja" zu beantworten sind, handelt es sich um eine selbständige wirtschaftliche Einheit und somit um einen Betriebsteil im Sinne von § 613a BGB. Im Prinzip kommt es dabei auf dieselben Prüffragen an, die oben bereits angesprochen wurden, d.h. auf dieselben Kriterien, die für das Vorliegen eines "Betriebs" im Sinne von § 613a BGB bedeutsam sind.
BEISPIEL: Die bisher durch Angestellte des Betriebs geführte Kantine wird an eine Fremdfirma verpachtet. Der neue Pächter betreibt die Kantine in den bisherigen Räumen und mit dem bisherigen Mobiliar und Geräten weiter und hat auch mit vielen der bisherigen Kantinenangestellten Arbeitsverträge abgeschlossen. Dann greift zugunsten der nicht übernommenen Kollegen § 613a Abs.1 Satz 1 BGB ein, d.h. auch die Arbeitsverhältnisse derjenigen Arbeitnehmer, mit denen der neue Inhaber der Kantine keinen Vertrag abschließen wollte, gehen automatisch auf den neuen Kantinenpächter über.
Fazit: Ein Betriebsteil ist ein "Betrieb" im kleinen, d.h. auch der Betriebsteil muss eine "wirtschaftliche Einheit" im Sinne der obigen Tatbestandsmerkmale darstellen. Wichtig ist, dass der Betriebsteil eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit innerhalb des Gesamtbetriebs darstellt. Das ist immer dann zweifelhaft, wenn sich der Teileinheit keine speziellen Betriebszwecke zuordnen lassen.
4. Wer ist von einem Betriebs(teil)übergang betroffen?
In machen Fällen ist nicht klar, ob bestimmte Arbeitnehmer von einem Betriebs- oder Betriebsteilübergang betroffen oder nicht betroffen sind, da ihre Zuordnung zu betrieblichen Einheiten in der Vergangenheit oft gewechselt hat oder da sie übergeordnete Stabs- oder Verwaltungsaufgaben erfüllen, ohne den speziell dafür zuständigen Abteilungen anzugehören.
Der Grund für Unklarheiten bei der Zuordnung von Arbeitnehmer und Betriebsteil kann auch in einer längeren Abwesenheit liegen, d.h. an einem Auslandseinsatz, einer Erziehungszeit oder einer Freistellung bei Betriebsratsmitgliedern. In solchen Fällen kommt es darauf an, welcher betrieblichen Einheit der Arbeitnehmer vor der Abwesenheit zugeordnet war, wobei die Schwierigkeit genau darin bestehen kann, dass betriebliche Einheit im Laufe der Abwesenheit des Arbeitnehmers aufgelöst worden ist bzw. in der alten Form nicht mehr existiert.
In solchen Fällen kommt es darauf an, welchen betrieblichen Einheiten der Arbeitnehmer nach objektiven Kriterien zuzuordnen ist. Rechtsgrundlage der Zuordnung ist in aller Regel das sog. Direktionsrecht (Weisungsrecht) des Arbeitgebers, von dem dieser allerdings nur "nach billigem Ermessen", d.h. unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Arbeitnehmers Gebrauch machen kann. Soweit einzelvertragliche Vereinbarungen über die Zuordnung des Arbeitnehmers zu bestimmten Betriebsteilen nicht vorhanden sind, kann nach herrschender Ansicht der Arbeitgeber - und das auch noch kurz vor dem Betriebs- oder Betriebsteilübergang (!) - eine verbindliche Zuordnungsentscheidung treffen.
5. Welche rechtlichen Folgen hat ein Betriebs(teil)übergang in bezug auf den Einzelarbeitsvertrag?
Wie erwähnt lautet die Kernaussage von § 613a BGB, dass bei einem Betriebs- oder Betriebsteilübergang der der neue Inhaber in alle Rechte und Pflichten der zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt. Es gibt also kraft Gesetzes einen Wechsel in der Person des Arbeitgebers, während das Arbeitsverhältnis im übrigen unverändert fortbesteht.
Diese Rechtsfolge ist zwingend, d.h. abweichende Vereinbarungen sind unwirksam, wenn sie zulasten des Arbeitnehmers gehen. Es ist zwar nicht verboten und kommt auch häufig vor, dass aus Anlass eines Betriebsübergangs neue Arbeitsverträge ausgefertigt und den betroffenen Arbeitnehmern zur Unterschrift vorgelegt werden. Da der Betriebsübergang als solcher aber zu keinen Änderungen des Vertragsinhaltes führt, gibt es an sich "nichts zu unterschreiben". Im übrigen spricht natürlich auch nichts dagegen, den personellen Wechsel auf seiten des Arbeitgebers in einer Vertragsurkunde festzuhalten, doch ist diese dann deklaratorisch, d.h. sie gibt nur wieder, was ohnehin aus dem Gesetz folgt.
BEISPIEL: Ein Arbeitnehmer ist seit 20 Jahren bei der DTAG beschäftigt, und zwar in einer betrieblichen Einheit, die als "Betriebsteil" im Sinne von § 613a BGB anzusehen ist und aufgrund Rechtsgeschäfts zu einem bestimmten Stichtag auf eine Tochtergesellschaft der DTAG übergeht. Bei Gelegenheit der Unterrichtung über die Gründe und Auswirkungen des Betriebsteilübergangs wird dem Arbeitnehmer ein Arbeitsvertrag mit dem Erwerber vorgelegt, der die Anerkennung von maximal zehn Jahren Vordienstzeiten beim Betriebsveräußerer festschreibt. Eine solche Vereinbarung ist zwar nicht verboten, aber rechtlich wirkungslos, da das Arbeitsverhältnis mitsamt der Vordienstzeiten von 20 Jahren kraft Gesetzes auf den Betriebserwerber übergeht. Daran kann eine einzelvertragliche, zu Ungunsten des Arbeitnehmers abweichende Vereinbarung nichts ändern.
Verzichtet der Arbeitnehmer aus Anlass eines Betriebsübergangs "freiwillig" auf einzelne Rechte aus seinem Arbeitsvertrag, verlangt die Rechtsprechung dafür einen sachlichen Grund. Gibt es einen solchen Grund nicht, ist die Vertragsänderung als unzulässige Abweichung von § 613a BGB anzusehen und damit wirkungslos. Allerdings
Achtung: Vereinbaren die Vertragsparteien einige Zeit nach dem Betriebsübergang eine Arbeitsvertragsänderung zulasten des Arbeitnehmers, ist diese grundsätzlich wirksam, falls keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der aus § 613a BGB folgende Bestandsschutz umgangen werden soll. So hat das BAG die arbeitsvertragliche Absenkung der Vergütung einer Verkäuferin (Vereinbarung vom 27.07.2004) gebilligt, da es einen Zusammenhang mit dem knapp zwei Monate zuvor erfolgten Betriebsübergang (01.01.2004) nicht erkennen konnte und daher auch kein verbotenes Umgehungsgeschäft annahm (BAG, Urteil vom 07.11.2007, 5 AZR 1007/06).
III. § 613a BGB für Fortgeschrittene: Auswirkungen eines Betriebsübergangs auf Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
1. Ausgangspunkt: § 613a Abs.1 Satz 2 bis 4 BGB
Über diese Wirkungen in bezug auf den Einzelarbeitsvertrag hinaus enthält § 613a Abs.1 Satz 2-4 BGB einige Sonderregeln für Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. § 613a Abs.1 lautet:
"Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird."
2. Was besagen Transformationsregel und Änderungssperre?
Satz 2 dieses Absatz enthält die sog. Transformationsregel und die sog. Änderungssperre: Wenn die arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so ändern sie aufgrund des Betriebsübergangs ihre rechtliche Qualität, indem sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer werden; außerdem dürfen sie - als frischgebackene Arbeitsvertragsinhalte - nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Betriebsübergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden.
Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist klein und wird oft überschätzt. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 613a Abs.1 Satz 2 BGB ist nämlich, dass beide Parteien des Arbeitsverhältnisses zur Zeit des Betriebsübergangs tarifgebunden sind, d.h. der Arbeitnehmer muss Gewerkschaftsmitglied sein und der Arbeitgeber entweder als Mitglied eines Arbeitgeberverbandes an den Verbandstarifvertrag oder aufgrund eines Firmentarifvertrags an diesen gebunden sein. Nur wenn die Voraussetzungen der beiderseitigen Tarifgebundenheit erfüllt ist, gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen (sog. Tarifwirkung, § 4 Abs.1 Satz 1 Tarifvertragsgesetz - TVG).
Ändert sich in einer solchen Situation aufgrund des Betriebsübergangs die Sachlage in der Hinsicht, dass der Betriebserwerber anders als sein Vorgänger an keinen Tarifvertrag gebunden ist, fällt die beiderseitige Tarifgebundenheit fort und es entsteht eine Regelungslücke. Diese wird durch § 613a Abs.1 Satz 2 BGB gefüllt, indem die bisher tariflichen Regelungen Bestandteil des Einzelarbeitsvertrags werden.
BEISPIEL: Der Arbeitnehmer ist Mitglied der Gewerkschaft der IG Metall, die mit dem Arbeitgeber einen Firmen- bzw. Haustarifvertrag abgeschlossen hat. Der Betrieb wird auf einen Erwerber veräußert, der kämpferisch jedes Gespräch mit einer Gewerkschaft kategorisch ablehnt. Dann wirken die bisher kraft Tarifwirkung gemäß § 4 Abs.1 Satz 1 TVG geltenden Bestimmungen des Haustarifvertrags für den Arbeitnehmer weiter fort als Bestandteile des Arbeitsvertrags. Und obwohl die Arbeitsvertragsparteien ihren Vertrag im Prinzip jederzeit in allen Punkten ändern können, ist eine Änderung der vormals tarifvertraglichen Arbeitsvertragsinhalte zulasten des Arbeitnehmers ausgeschlossen.
Achtung: § 613a Abs.1 Satz 2 BGB gilt nicht für Außenseiter, d.h. für Arbeitnehmer, die nicht Gewerkschaftsmitglied sind. Soweit sich deren Arbeitsverhältnisse nach den Rechtsnormen eines Tarifvertrags richten, gelten diese Rechtsnormen nicht kraft Tarifwirkung, sondern von vornherein und ausschließlich als Bestandteil des Arbeitsvertrags, nämlich aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme (oder ggf. auch aufgrund einer betrieblichen Übung, die allerdings auch dem "Arbeitsvertrag" im weiteren Sinne zuzurechnen ist).
Sind die Normen eines Tarifvertrags aber bereits von vornherein, d.h. vor Betriebsübergang Bestandteil des Einzelarbeitsvertrags aufgrund einer dort vorhandenen Bezugnahme, können sie nicht aufgrund des Betriebsübergangs noch ein zweites mal zu einem Arbeitsvertragsbestandteil werden.
Für Nichtgewerkschaftsmitglieder ("Außenseiter"), deren Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag verweist, gilt nicht § 613a Abs.1 Satz 2 BGB, sondern ausschließlich § 613a Abs.1 Satz 1 BGB.
3. Wann werden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen abgelöst?
Einen ebenfalls kleinen Anwendungsbereich hat der im Anschluss an § 613a Abs.1 Satz 2 BGB folgende Satz: Er macht eine Ausnahme von der in Satz 2 aufgestellten Regel, dass Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen in Arbeitsvertragsbestimmungen transformiert werden, wenn es zum selben Regelungskomplex bei dem neuen Inhaber eines anderen Tarifvertrag oder durch eine andere Betriebsvereinbarung gibt. In diesem Fall kommt es nicht zur Transformation der bisherigen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen in Arbeitsvertragsbestandteile (Regel), sondern vielmehr zu einer Ablösung der bisherigen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durch die neuen, beim Erwerber geltenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen (Ausnahme).
Damit diese Vorschrift in bezug auf Tarifverträge eingreifen kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Der Arbeitnehmer ist Mitglied einer Gewerkschaft, die mit dem Betriebsveräußerer oder mit dem Arbeitgeberverband, dem der Betriebsveräußerer angehört, einen Tarifvertrag abgeschlossen hat. Dieser Tarifvertrag enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen.
- Der Betriebserwerber hat mit einer Gewerkschaft einen Haustarifvertrag anderen Inhalts abgeschlossen oder er ist Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der mit einer Gewerkschaft einen Tarifvertrag anderen Inhalts abgeschlossen hat. Dieser Tarifvertrag enthält zu denselben Regelungskomplexen, wie sie auch Gegenstand des bisherigen Tarifvertrags waren, Rechtsnormen, allerdings andere.
- Der Arbeitnehmer ist Mitglied der Gewerkschaft, die den beim Betriebsveräußerer geltenden Tarifvertrag abgeschlossen hat, und zugleich auch Mitglied der Gewerkschaft, die den beim Betriebserwerber geltenden Tarifvertrag abgeschlossen hat.
- Die Bindung des Arbeitnehmers und des Betriebserwerbers an den neuen Tarifvertrag darf nicht bereits zum Zeitpunkt der Überleitung des Arbeitsverhältnisses bestanden haben, da die Bindung an den neuen Tarifvertrag in diesem Fall bereits aus § 4 Abs.1 Satz 1 TVG folgen würde.
BEISPIEL: Ein Arbeitnehmer ist Mitglied der ver.di oder der DPVKOM, die mit der DTAG ein Lohnrahmentarifvertrag und einen dazugehörigen Lohntarifvertrag abgeschlossen haben. Der Arbeitnehmer ist einem Betrieb oder Betriebsteil zuzuordnen, der aufgrund Betriebsübergangs auf die Deutsche Telekom Kundenservice GmbH übergeht, so dass sein Arbeitsverhältnis ebenfalls auf die Deutsche Telekom Kundenservice GmbH übergeleitet wird. Die ver.di und die DPVKOM haben nach dem Zeitpunkt der Überleitung des Arbeitsverhältnisses auf die Deutsche Telekom Kundenservice GmbH mit dieser einen Lohnrahmen- und einen Lohntarifvertrag abgeschlossen, der für den Arbeitnehmer weniger günstig ist als der bei der DTAG geltende Lohnrahmen- und Lohntarifvertrag.
In einem solchen Fall würden zwar eigentlich die Inhalte des bei der DTAG geltenden, günstigeren Lohnrahmen- und Lohntarifvertrags gemäß § 613a Abs.1 Satz 2 BGB zu Bestandteilen des Arbeitsvertrags werden (Transformation), doch wird diese Regel durch die Ausnahmevorschrift des § 613a Abs.1 Satz 3 BGB außer Kraft gesetzt, weil es erstens bei der Deutschen Telekom Kundenservice GmbH einen Tarifvertrag zum selben Thema gibt (Lohnrahmen und Lohn), und weil dieser Tarifvertrag zweitens aufgrund der Gewerkschaftsmitgliedschaft des Arbeitnehmers zwingend verbindlich ist. Dann geht der neue Tarifvertrag vor, auch wenn er ungünstiger ist als der alte.
Fazit: § 613a Abs.1 Satz 3 BGB gilt bei einer Konkurrenz verschiedener Tarifverträge nur dann, wenn der Arbeitnehmer vor wie nach dem Betriebsübergang aufgrund von Gewerkschaftszugehörigkeit tarifgebunden ist.
Schließlich können gemäß § 613a Abs.1 Satz 4 BGB die ehemals kraft Tarifwirkung geltenden Rechte und Pflichten, die infolge des Betriebsübergangs in Bestandteile des Arbeitsvertrags transformiert wurden, bereits vor Ablauf der gesetzlichen einjährigen Änderungssperre zu Ungunsten des Arbeitnehmers geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt.
Das ist der Fall, wenn der Tarifvertrag abgelaufen bzw. gekündigt ist und seine Rechtsnormen daher nur noch im Wege der sog. Nachwirkung (§ 4 Abs.5 TVG) gelten.
Möglich ist eine vorzeitige Änderung zu Ungunsten des Arbeitnehmers darüber hinaus auch, wenn bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
Hier ersetzt ein freiwillig im Arbeitsvertrag in bezug genommener anderer Tarifvertrag den kraft Gesetzes zum Arbeitsvertragsinhalt transformierten, ehemals kraft Tarifwirkung geltenden Tarifvertrag.
IV. Widerspruchsrecht, Kündigungsverbot und Haftung des alten Arbeitgebers
1. Kann man verhindern, per Betriebsübergang "verkauft" zu werden?
Während man sich als Mieter nicht dagegen wehren kann, im Falle einer Veräußerung des vermieteten Grundstücks auf einmal einem neuen Vermieter gegenüberzustehen, hat man als Arbeitnehmer im Falle eines Betriebsübergangs die Möglichkeit, den Wechsel in der Person des Arbeitgebers zu verhindern. Dass man sich als Arbeitnehmer in dieser Hinsicht besser steht denn als Wohnungsmieter, hat den Grund, dass man als Arbeitnehmer ständig und intensiv mit dem Arbeitgeber Kontakt halten muss, während es einem als Wohnungsmieter im Prinzip gleichgültig sein kann, wer der Vermieter ist. Oft weiß man das noch nicht einmal, sondern kennt nur die Hausverwaltung.
Um dem betroffenen Arbeitnehmer die Wahl zu geben, entweder beim alten zu bleiben oder sein Arbeitsverhältnis beim neuen Arbeitgeber fortzusetzen, schreibt das Gesetz eine ausführliche Information der betroffenen Arbeitnehmer vor und gibt ihnen das Recht, im Anschluss an diese Information dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber zu widersprechen. Der Widerspruch ist an keine Begründung gebunden, d.h. das Widerspruchsrecht kann nach freiem Belieben ausgeübt werden.
Hierzu heißt es in § 613a Abs.5 und 6 BGB:
"(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
- den Grund für den Übergang,
- die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
- die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden."
Erklärt der Arbeitnehmer rechtzeitig, d.h. innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber seinen Widerspruch, so hat dies zur Folge, dass sein Arbeitsverhältnis mit dem ursprünglichen Arbeitgeber, d.h. dem Betriebsveräußerer fortbesteht. Da dieser aber in aller Regel aufgrund der Betriebsveräußerung keine Möglichkeit der weiteren Beschäftigung des Arbeitnehmers mehr hat, ist das Arbeitsverhältnis dadurch in seinem Bestand gefährdet, dass der Arbeitgeber eine zumeist wirksame ordentliche betriebsbedingte Kündigung aussprechen kann.
Eine Option ist die Widerspruchsmöglichkeit dagegen für tariflich unkündbare Arbeitnehmer, da sie aufgrund der Unkündbarkeit einen erhöhten Schutz gegenüber betriebsbedingten Kündigungen genießen.
Infolge der Ausübung des Widerspruchsrechts bleiben die widersprechenden Arbeitnehmer zwar wie gesagt bei ihrem bisherigen Arbeitnehmer, doch wird dieser betriebsbedingte Kündigungen in Betracht ziehen. Hierbei kann sich die Situation ergeben, dass von der geplanten Kündigungswelle sowohl Arbeitnehmer betroffen sind, die aufgrund des Betriebsübergangs gar nicht mehr Teil der Belegschaft wären, wenn sie keinen Widerspruch erklärt hätten, als auch andere Arbeitnehmer, die nicht von vornherein vom Betriebsübergang betroffen waren. In einer solchen Konstellation versucht die Rechtsprechung des BAG, die "Widerspruchsritter" bei der Sozialauswahl abzustrafen. Anders gesagt möchte man diejenigen Arbeitnehmer, die vom Betriebsübergang nicht betroffen waren, nicht nur deshalb zum Opfer der Sozialauswahl werden lassen, weil die dem Betriebsübergang widersprechenden Arbeitnehmer ohne vernünftigen Grund lieber beim bisherigen Arbeitgeber bleiben wollten.
BEISPIEL: Arbeitnehmer A ist Anfang 50, seit über 30 Jahren beschäftigt und hat für zwei unterhaltsberechtigte Kinder zu sorgen. Seine Arbeitsverhältnis wäre aufgrund Betriebsteilübergangs auf eine Tochtergesellschaft der DTAG übergewechselt, wenn A dem Übergang nicht widersprochen hätte. Aufgrund des Widerspruchs soll A betriebsbedingt gekündigt werden, doch ist dazu zunächst eine Sozialauswahl mit Arbeitnehmer B vorzunehmen. B war von dem Betriebsübergang nicht betroffen, d.h. er hatte keine Chance, zur der Tochtergesellschaft zu wechseln. B ist Anfang 30 und seit fünf Jahren beschäftigt; Unterhaltspflichten hat er keine. Würde man jetzt eine normale Sozialauswahl durchführen, müsste dem B gekündigt werden, d.h. er müsste für den Widerspruch des A mit dem Verlust des Arbeitsplatzes bezahlen.
In einer solchen Situation besagt die Rechtsprechung des BAG, dass man die Gründe des A für seinen Widerspruch bei der Sozialauswahl "berücksichtigen" müsse. Wie das zu geschehen hat, ist nicht ganz klar, doch steht sich A bei der Sozialauswahl nach dieser Rechtsprechung besser, wenn er zum Beispiel glaubhaft sagen kann, er habe aus Sorge um eine vertragsgerechte Beschäftigung, die bei dem Betriebsübernehmer fraglich sei, widersprochen, oder er habe Sorge gehabt, dass der Betriebsübernehmer zur dauerhaften Fortführung der Arbeitsverhältnisse wirtschaftlich in der Lage sei.
Fazit: Wer noch nicht tariflich unkündbar ist, sollte bei einem Widerspruch auch bedenken, dass er bei der möglicherweise dann anstehenden Entscheidung über betriebsbedingte Kündigungen weniger Sozialpunkte in die Waagschale werfen kann als unter gewöhnlichen Umständen. Empfehlenswert ist daher von vornherein, sich über mögliche sachliche Gründe für einen Widerspruch Gedanken zu machen.
Auf der Arbeitgeberseite sollte man bei der Information der betroffenen Arbeitnehmer gemäß § 613a Abs.5 BGB sorgfältig arbeiten und eher zu viele als zu wenige Angaben machen, da eine unvollständige Information zwar nicht dem Betriebsübergang und der daraus folgenden Überleitung der Arbeitsverhältnisses im Wege steht, aber immerhin dazu führt, dass die Monatsfrist zur Erklärung des Widerspruchs nicht zu laufen beginnt. Die betroffenen Arbeitnehmer können daher noch nach langer Zeit ihren Widerspruch gegen die Überleitung ihrer Arbeitsverhältnisse erklären mit der Folge, dass sie dann wieder Arbeitnehmer des Betriebsveräußerers sind.
2. Können der alte oder der neue Arbeitgeber kündigen?
Ein besonders geregelter Teilaspekt Ausprägung des Bestandsschutzes, den Arbeitsverhältnisse im Falle eines Betriebsübergangs genießen, ist die Kündigungsbeschränkung gemäß § 613a Abs.4 BGB. Diese Vorschrift lautet:
"Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt."
Diese Vorschrift erklärt zwar Kündigungen für unwirksam, die "wegen" des Betriebsübergangs erklärt wurde, doch heißt es im nächsten Satz ausdrücklich, dass das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen "unberührt" bleibt.
Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber können also im Prinzip vor, bei oder nach einem Betriebsübergang Kündigungen erklären, doch darf dies nicht "wegen" des Betriebsübergangs geschehen. Die Rechtsprechung drückt dies durch die Formel aus, dass eine Kündigung nur dann gemäß § 613a Abs.4 BGB unwirksam ist, wenn der Betriebsübergang der tragende Grund für die Kündigung ist.
Ob dies der Fall ist oder nicht, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Bei einer ordentlichen Kündigung aus verhaltens- oder personenbedingten Gründen dürfte es unwahrscheinlich sein, dass der Betriebsübergang der (verdeckte) tragende Grund für die Kündigung ist. Bei einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung ist ein solcher Zusammenhang schon eher wahrscheinlich, doch ist auch hier in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein konkretes Sanierungskonzept den Betriebsveräußerer ebenso wie den Betriebserwerber zum Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen berechtigen kann.
Unwirksam wäre aber zum Beispiel eine betriebsbedingte Kündigung des Betriebsveräußerers, die nur damit begründet wird, dass der Erwerber die gekündigten Arbeitnehmer nicht übernehmen will. In einem solchen Fall wäre der Betriebsübergang der tragende Grund für die Kündigung.
3. Die Mithaftung des Betriebsveräußerers
Da der Betriebserwerber nach der Grundregel des § 613a Abs.1 Satz 1 BGB automatisch und zum Stichtag des Übergangs den Betriebsveräußerer ersetzt, besteht die Gefahr, dass zur Zahlung anstehenden Löhne bzw. Lohnrückstände aufgrund eines Betriebsübergangs uneinbringlich werden.
BEISPIEL: Der Arbeitgeber hat das Weihnachtsgeld für 2006 und 2007 nicht bezahlen können und sich diese Zahlungspflicht durch schriftliche Vereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmern stunden lassen. Nunmehr können auch die Löhne für März 2008 nicht gezahlt werden. Der Arbeitgeber überträgt daher zur Vermeidung einer drohenden Insolvenz seinen gesamten Betrieb auf eine eigens dafür gegründete GmbH, die mittellos ist.
In einem solchen Fall würde die bloße Ersetzung des bisherigen durch den neuen Arbeitgeber dazu führen, dass der bisherige Arbeitgeber von seinen Schulden zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs automatisch loskäme, da diese Verbindlichkeiten ja zu diesem Zeitpunkt auf den neuen Arbeitgeber übergeleitet werden: Er rückt ja in vollem Umfang in die Rechtsstellung seines Vorgängers ein und haftet daher nicht nur für die künftigen Lohnansprüche, sondern muss auch die bereits bestehenden Ansprüche erfüllen.
Um den Betriebsveräußerer nicht vollständig und in einer zu Ungunsten der Arbeitnehmer gehenden Weise zu entlasten, ordnet § 613 Abs.2 BGB eine Mithaftung des bisherigen Arbeitnehmers an. Diese Mithaftung erstreckt sich grundsätzlich nur auf Altverbindlichkeiten. § 613 Abs.2 BGB lautet:
"(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht."
BEISPIEL: Die Jahresleistung wird in jedem Monat des laufenden Jahres zu einem Zwölftel erdient und ist zusammen mit dem Novemberlohn fällig. Zum 01. Juli geht der Betrieb über. Der Betriebsveräußerer haftet gemäß § 613 Abs.2 Satz 2 BGB für die Zahlung der Jahresleistung im Umfang von sechs Zwölfteln, da die Jahresleistung in diesem Umfang in der Zeit von Januar bis Juni erdient wurde. Kann der Betriebserwerber die Jahresleistung aufgrund mangelnder Solvenz im November nicht zahlen, haftet der Betriebsveräußerer auf die Hälfte dieser Zahlung.
Da die in § 613 Abs.2 BGB angeordnete Mithaftung in den Fällen leerläuft, in denen der Betriebsveräußerer aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Umwandlung in der neuen Gesellschaft aufgeht und daher nicht länger existiert, stellt § 613 Abs.3 BGB klar, dass die Mithaftung nicht gilt, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
V. Wird jetzt alles anders? Die Änderung der Rechtsprechung zur "Gleichstellungsabrede" durch das BAG
Wie bereits erwähnt hat das BAG bzw. der vierte Senat des BAG seine arbeitnehmerunfreundliche Auslegung von arbeitsvertraglichen Bezugnahmen im Laufe des Jahres 2007 geändert. Diese Rechtsprechungsänderung wirkt sich je nachdem, wie der Arbeitsvertrag bzw. der dortige Verweis auf Tarifverträge formuliert ist, in der Weise aus, dass der Austausch des Arbeitgebers aufgrund eines Betriebsübergangs für den betroffenen Arbeitnehmer nicht mehr - wie bisher - die Anwendbarkeit des beim Betriebsübernehmer geltenden Tarifvertrags nach sich zieht. Vielmehr kann der Betroffene je nach Ausgestaltung seines Arbeitsvertrags verlangen, auch nach dem Betriebsübergang nach den für die DTAG geltenden Tarifverträgen bezahlt zu werden.
1. Überleitungsmitteilungen und Arbeitsverträge der DTAG
In den von der DTAG erstellten, stets in ähnlicher Weise abgefassten aktuellen Unterrichtungsschreiben gemäß § 613a BGB heißt es unter der Überschrift "Folgen und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang" unter anderem (hier ein Beispiel aus dem Unterrichtungsschreiben betr. einen Betriebsübergang von der DTAG auf die Deutsche Telekom Kundenservice GmbH):
"Soweit Sie tariflicher Arbeitnehmer sind, gelten grundsätzlich Ihre bisher bei der DTAG durch Tarifvertrag geregelten Arbeitsbedingungen auch nach dem Übergang zur Deutschen Telekom Kundenservice GmbH auf arbeitsvertraglicher Ebene weiter und können innerhalb eines Jahres nicht zu Ihrem Nachteil geändert werden. Dieser Grundsatz gilt allerdings dann nicht, soweit bei der Deutschen Telekom Kundenservice GmbH zum selben Regelungskomplex Tarifverträge mit ver.di oder Betriebsvereinbarungen bestehen oder abgeschlossen werden. In diesem Fall lösen die Regelungen bei der Deutschen Telekom Kundenservice GmbH die bisher geltenden Regelungen der DTAG ab. Dies gilt für tarifgebundene Arbeitnehmer aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 613a Abs.1 Satz 3 BGB, für nicht tarifgebundene Arbeitnehmer aufgrund einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf die jeweiligen Tarifverträge."
Auf der Grundlage der obigen Ausführungen ist diese Mitteilung im Prinzip verständlich, wobei der eigentlich "spannende" Teil die durch Fettdruck hervorgehobene Schlussbemerkung ist. Dieser zufolge soll sich angeblich eine Ablösung der bisher aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme geltenden Tarifverträge aufgrund dieser arbeitsvertraglichen Bezugnahme ergeben. Ob diese Rechtsansicht richtig ist, ist aufgrund der Änderung der Rechtsprechung des BAG zur Auslegung arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklauseln überaus zweifelhaft.
2. Wie können Bezugnahmeklauseln gestaltet sein?
Arbeitsverträge enthalten vielfach Verweise auf Tarifverträge, d.h. eine Klausel, wonach ein bestimmter Tarifvertrag oder ein ganzes Tarifwerk wie z.B. "die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst" auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sein sollen.
Solche Klauseln können einen konkreten, mit einer Datumsangabe gekennzeichneten Tarifvertrag bezeichnen, so dass spätere Tarifänderungen nicht von der Verweisung erfasst sind. Bezugnahmeklauseln dieser Art heißen "statische Verweisungen".
Wird dagegen ein branchen- oder unternehmensweit geltender Tarifvertrag mit dem Zusatz "in der jeweils geltenden Gestalt" in bezug genommen, liegt eine dynamische Verweisung vor, da künftige Tarifvertragsänderungen von der Verweisung erfasst sind.
Eine weitere Unterscheidung betrifft die Genauigkeit, mit der der fachliche Geltungsbereich der in bezug genommenen Tarifverträge eingegrenzt wird: Ist der fachliche Geltungsbereich eher genau angegeben, spricht man von einer "kleinen" Verweisung, ist er ganz pauschal bezeichnet, spricht man von einer "großen" Verweisung.
Eine statische Verweisung könnte beispielsweise lauten:
"Im übrigen gelten der Mantel- und der Lohntarifvertrag für das Eisen-, Metall- und Elektrohandwerk Berlin in der Fassung vom [Datumsangabe]."
Eine kleine dynamische Verweisung könnte beispielsweise lauten:
"Im übrigen gelten der Mantel- und der Lohntarifvertrag für das Eisen-, Metall- und Elektrohandwerk Berlin in der jeweils geltenden Fassung."
Eine große dynamische Verweisung könnte beispielsweise lauten:
"Im übrigen gelten die betrieblich und fachlich jeweils einschlägigen Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung."
In der Praxis sind kleine dynamische Verweisungen am häufigsten verbreitet. Statische Verweisungen sind eher unpraktisch, da der in bezug genommene Tarifvertrag mit Zeitablauf veraltet; insbesondere Lohntarifverträge sind im weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses keine vernünftige Basis für die Bezahlung des Arbeitnehmers mehr. Sind statische Verweisungen zu ängstlich, sind große dynamische Verweise umgekehrt zu wagemutig, da man mit ihnen gar nicht mehr konkret absehen kann, welche Tarifverträge künftig gelten sollen, d.h. man kauft die Katze im Sack. Sinnvoll ist daher in vielen Fällen eine kleine dynamische Verweisung.
Welche Gestalt die im Konzern der DTAG verwendeten arbeitsvertraglichen Bezugnahmenklauseln haben, kann man in wenigen Worten nicht sagen, da die Arbeitsverträge mit einer großen Vielzahl von Mitarbeitern und zu ganz verschiedenen Zeitpunkten vereinbart wurden.
Soweit bekannt, können aktuelle Bezugnahmen beispielsweise so lauten (Arbeitsvertrag DTAG mit einem "insichbeurlaubten" Beamten aus dem Jahr 2007):
"Auf die für Sie im Betrieb jeweils geltenden Regelungen (z.B. Betriebsvereinbarungen, Richtlinien) in der jeweils gültigen Fassung wird hingewiesen".
Eine große dynamische Verweisung findet sich beispielsweise in einem Arbeitsvertrag der DT Systems aus dem Jahr 2007:
"Auf das Arbeitsverhältnis finden - unabhängig von der Gewerkschaftszugehörigkeit des Arbeitnehmers - die für den Betrieb oder Betriebsteil, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, betrieblich/fachlich jeweils einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung."
Ebenfalls eine große dynamische Verweisung wurde in Arbeitsverträgen der VTS GmbH, einer Tochterunternehmen der DATG, aus dem Jahr 2006 verwendet:
"Auf das Arbeitsverhältnis finden die für den Arbeitnehmer geltenden, betrieblich-fachlich einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Derzeit sind dies die mit der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di abgeschlossenen Tarifverträge."
Möglicherweise finden sich in älteren Arbeitsverträgen, die von Konzernunternehmen der DTAG abgeschlossen wurden, anstelle solcher großen dynamischen Verweisungen eher enger gefasste, d.h. kleine dynamische Verweisungen. Sie könnten etwa so lauten:
"Auf das Arbeitsverhältnis finden die bei der Deutschen Telekom AG jeweils gültigen Tarifverträge Anwendung."
oder auch so:
"Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für Angestellte bei der Deutschen Bundespost Anwendung."
3. Die alte Rechtsprechung des BAG zur "Gleichstellungsabrede"
Aufgrund von dynamischen Verweisungen haben auch Außenseiter in vollem Umfang Anspruch auf tarifliche Leistungen, d.h. sie profitieren wie Gewerkschaftsmitglieder auch von der Dynamik von Tariflöhnen bzw. von künftigen Tariflohnerhöhungen.
Jedenfalls gilt dies im Prinzip. Umstritten ist nämlich, was aus dynamischen Verweisklauseln folgt, wenn die Tarifbindung des Arbeitgebers später einmal wegfällt, was beispielsweise bei einem Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband oder auch bei einem Betriebs- oder Betriebsteilübergang geschehen kann.
Hier hatte der vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) lange Jahre die Ansicht vertreten, Bezugnahmeklauseln seien, wenn sie gegenüber Außenseitern verwendet würden, im Allgemeinen als bloße "Gleichstellungsabreden" zu verstehen. Das heißt: Arbeitsvertragliche Verweise auf Tarifverträge sollen dem Außenseiter-Arbeitnehmer angeblich kein unbedingtes vertragliches Anrecht auf tarifliche Leistungen verschaffen, sondern nur verhindern, dass er sich schlechter steht als ein Gewerkschaftsmitglied. Da dessen aus der Tarifbindung bzw. aus § 4 Abs.1 TVG folgendes Recht auf Anwendung neu abgeschlossener Tarifverträge nach Wegfall der Tarifbindung des Arbeitgebers entfällt bzw. der zuletzt geltende Tarif "eingefroren" und gemäß § 613a Abs.1 Satz 2 BGB Bestandteil des Arbeitsvertrags wird, sollen in einer solchen Situation (Wegfall der Tarifbindung des Arbeitgebers) auch die nicht organisierten Arbeitnehmer kein Recht mehr auf die Anwendung später abgeschlossener Tarifverträge haben. Die Interpretation einer dynamischen Verweisung in Außenseiter-Arbeitsverträgen als "Gleichstellung" mit den aus dem TVG folgenden Rechten organisierter Arbeitnehmern führt daher zu einer Beschneidung der Rechtswirkungen der Verweisungsklausel.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG bzw. seines vierten Senats zu arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauseln konnten sich die davon begünstigten Außenseiter von solchen Klauseln gerade dann "nichts kaufen", wenn es auf sie ankäme, nämlich im Falle einer weggefallenen Tarifbindung des Arbeitgebers. Bezugnahmeklauseln sind dieser Lesart zufolge nur als sog "Gleichstellungsabreden" zu verstehen, d.h. sie wollen Außenseiter und Gewerkschaftsmitglieder lediglich gleichstellen.
4. Die Änderung der Rechtsprechung zur "Gleichstellungsabrede"
Da die bisherige Rechtsprechung des vierten Senats des BAG seit vielen Jahren und mit guten Gründen kritisiert wurde, kündigte der vierte Senat mit Urteil vom 14.12.2005 (4 AZR 536/04) an, diese Rechtsprechung ändern zu wollen.
a) Diese Ankündigung hat das Gericht mit Urteil vom 18.04.2007 (4 AZR 652/05) in die Tat umgesetzt.
In diesem Prozess klagte eine Erzieherin, die in einer ursprünglich zum Deutschen Roten Kreuz gehörenden Einrichtung tätig und Mitglied der ver.di war, auf Zahlung des Tariflohns, der zwischen der ver.di und dem DRK-Arbeitgeberverband zu einem Zeitpunkt ausgehandelt worden war, als der Arbeitgeber bereits aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten war. In ihrem im Mai 2002 vereinbarten Arbeitsvertrag findet sich eine kleine dynamische Verweisung auf den Tarifvertrag für das DRK. Die Verweisklausel lautet:
"Dem Arbeitsverhältnis liegt der Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des DRK in der jeweiligen geltenden Fassung zugrunde. Er steht zur Einsicht in der Personalabteilung oder in der Einrichtung zur Verfügung."
Aufgrund des im Jahre 2003 erfolgen Austritts des Arbeitgebers aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband war zwischen den Parteien streitig, ob der Arbeitgeber verpflichtet war, auch nach seinem Verbandsaustritt abgeschlossene Änderungstarifverträge gegenüber der Arbeitnehmerin arbeitsvertraglich anzuwenden.
Die daraufhin von der Arbeitnehmerin erhobene Klage hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg, d.h. der vierte Senat erklärte die Beklagte trotz ihres Austritts aus dem Verband für verpflichtet, später abgeschlossene Änderungstarifverträge auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anzuwenden. Die beiden Kernsätze der Entscheidung (Leitsätze 1 und 2) lauten:
"1. Eine einzelvertraglich vereinbarte dynamische Bezugnahme auf einen bestimmten Tarifvertrag ist jedenfalls dann, wenn eine Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an den im Arbeitsvertrag genannten Tarifvertrag nicht in einer für den Arbeitnehmer erkennbaren Weise zur auflösenden Bedingung der Vereinbarung gemacht worden ist, eine konstitutive Verweisungsklausel, die durch einen Verbandsaustritt des Arbeitgebers oder einen sonstigen Wegfall seiner Tarifgebundenheit nicht berührt wird ("unbedingte zeitdynamische Verweisung"). (Rn.26)
2. Ist die Klausel jedoch vor dem 1. Januar 2002 vereinbart worden, ist sie aus Gründen des Vertrauensschutzes wie eine sog. "Gleichstellungsabrede" im Sinne der früheren Senatsrechtsprechung auszulegen. (Rn.43)"
Praktisch heißt das: Die bisherige Rechtsprechung zur sog Gleichstellungsabrede wurde nicht völlig über Bord geworfen, sondern gilt zugunsten der Arbeitgeberseite für Altfälle erst einmal weiter fort. Altfälle sind solche, bei denen der zuletzt zwischen den Parteien vereinbarte Arbeitsvertrag, der die rechtlich maßgebliche Verweisung auf Tarifverträge enthält, vor dem 01.01.2002 abgeschlossen wurde.
BEISPIEL: Ein Arbeitnehmer ist weder Mitglied der ver.di noch der DPVKOM. Er ist seit dem 01.06.1995 bei der DTAG beschäftigt. Aufgrund einer beruflichen Veränderung wurde sein Arbeitsvertrag zuletzt am 01.03.2002 schriftlich neu ausgefertigt und beiderseits unterschrieben. Der Vertrag enthält eine Klausel, der zufolge die bei der Deutschen Telekom AG jeweils gültigen Tarifverträge Anwendung finden sollen. Zum 01.07.2007 wird das Arbeitsverhältnis auf die Deutsche Telekom Kundenservice GmbH übergeleitet. Hier liegt kein Altfall im Sinne des BAG-Urteils vom 19.04.2007 vor, da der zuletzt schriftlich festgehaltene Arbeitsvertrag mit der maßgeblichen Verweisung auf einen Tarifvertrag nach dem 01.01.2002 abgeschlossen wurde. Daher kann der Arbeitnehmer trotz der Überleitung von der DTAG auf die Deutsche Telekom Kundenservice GmbH auch weiterhin verlangen, nach den bei der DTAG geltenden Tarifverträgen bezahlt zu werden, und zwar in der jeweils gültigen Gestalt. Rechtsgrundlage ist die arbeitsvertraglich dynamische Verweisung auf die bei der DTAG geltenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Gestalt.
Das vom BAG vorgegebene Datum für die Unterscheidung von Alt- und Neufällen (01.01.2002) ist der Tag des Inkrafttretens der Schuldrechtsreform, d.h. einer umfangreichen gesetzlichen Reform des BGB, die unter anderem eine verstärkte Kontrolle von arbeitsvertraglichen Einheitsregelungen am Maßstab des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Folge hatte. Seit dem 01.01.2002 sind Arbeitsverträge daher genauer als bisher auf die Angemessenheit der vom Arbeitgeber einseitig vorformulierten Vertragsklauseln hin zu überprüfen, und die Arbeitsgericht beanstanden seitdem öfter als zuvor arbeitsvertragliche Klauseln als unklar oder als zu einseitig.
Dieser Klauselkontrolle ist auch die bisherige Auslegung von arbeitsvertraglichen Verweisungen auf Tarifverträge, d.h. deren Verständnis als bloße "Gleichstellungsabrede" zum Opfer gefallen. Will der Arbeitgeber eine reine Gleichstellung von Außenseitern mit Gewerkschaftsmitgliedern bei der Anwendung von Tarifverträgen, so muss er eine solche beschränkte rechtliche Wirkung der Bezugnahmeklausel künftig ausdrücklich klarstellen.
b) Fazit: Jedenfalls im Falle von Neuverträgen, d.h. von Arbeitsverträgen mit Unterzeichnungsdatum ab dem 01.01.2002, die eine Verweisung auf die bei der DTAG geltenden Tarifverträge enthalten, führt ein Betriebsübergang auf eine der Tochtergesellschaften der DTAG nicht zur Ersetzung der alten DTAG-Tarife durch die bei der jeweiligen Tochtergesellschaft geltenden Tarifverträge. Vielmehr kann der Arbeitnehmer kraft Arbeitsvertrags weiter die Anwendung der bei der DTAG geltenden Tarifverträge verlangen.
Darüber hinaus haben nach der geänderten Rechtsprechung des BAG auch die Gewerkschaftsmitglieder einen individualvertraglichen Anspruch auf die weitere Anwendung des bisherigen Tarifvertrags, wobei es auf die Fassung der arbeitsvertraglichen Klausel ankommt.
Ist arbeitsvertragliche Verweisung dynamisch gefasst, muss der Übernehmer auch die künftigen Tarifentwicklungen beachten.
VI. Sozialpläne aus Anlass von Betriebsübergängen und Betriebsteilübergängen
Nach ständiger Rechtsprechung des BAG stellt der Übergang eines Betriebs gemäß § 613a BGB als solcher keine interessenausgleichs- und sozialplanpflichtigen Betriebsänderung im Sinne von § 111 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) dar.
Diese Rechtsprechung wird allerdings von einigen Arbeitsrechtlern mit beachtlichen Gründen kritisiert (vgl. z.B. Däubler/Kittner/Klebe, Hrsg., BetrVG, Kommentar, 9.Aufl. 2004, § 111 Rn.102 [Däubler]), und zwar im wesentlichen deshalb, weil die Übertragung eines Betriebs von einem wirtschaftlich starken Veräußerer auf einen wirtschaftlich schwachen Erwerber dazu führen kann, dass die betroffenen Arbeitnehmer im Falle einer vom Erwerber nach dem Betriebsübergang beschlossenen Massenentlassung oder Betriebsstillegung faktisch leer ausgehen. Zwar bleibt der Betriebsrat ungeachtet des Betriebsübergangs im Amt und kann Verhandlungen über einen Interessenausgleich und einen Soziaplan führen, doch wird der Soziaplan in einer solchen Situation dürftiger sein als er es wäre, wenn der Veräußerer die Massenentlassung oder Betriebsstillegung durchgeführt hätte.
Diese Gefahr ist allerdings ein wenig abgemildert in Konstellationen, in denen hinter dem wirtschaftlich schwachen Betriebserwerber ein wirtschaftlich potentes Konzernunternehmen steht, das aufgrund von Gewinnabführungsverträgen oder auch nur aufgrund der Tatsache, dass der wirtschaftlich schwache Betriebserwerber faktisch wie eine Betriebsabteilung geführt wird, eine beherrschende Stellung hat. Kommt zu diesen Umständen weiter hinzu, dass das beherrschende Konzernunternehmen keine angemessen Rücksicht auf die Belange des abhängigen Unternehmens nimmt, haftet nach der Rechtsprechung der Zivil- und der Arbeitsgerichte das beherrschende Unternehmen für die Verbindlichkeiten des beherrschten Unternehmens.
Eine ähnliche Situation regelt § 134 Abs.1 Umwandlungsgesetz (UmwG). Danach haftet im Falle der Unternehmensaufspaltung in eine das Vermögen verwaltende Anlagegesellschaft und eine als Arbeitgeberin auftretende Betriebsgesellschaft die Anlagegesellschaft neben der Betriebsgesellschaft für Sozialplanforderungen der Arbeitnehmer, die binnen fünf Jahren nach dem Wirksamwerden der Spaltung begründet werden. § 134 Abs.1 UmwG lautet:
"Spaltet ein Rechtsträger sein Vermögen in der Weise, daß die zur Führung eines Betriebes notwendigen Vermögensteile im wesentlichen auf einen übernehmenden oder mehrere übernehmende oder auf einen neuen oder mehrere neue Rechtsträger übertragen werden und die Tätigkeit dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger sich im wesentlichen auf die Verwaltung dieser Vermögensteile beschränkt (Anlagegesellschaft), während dem übertragenden Rechtsträger diese Vermögensteile bei der Führung seines Betriebes zur Nutzung überlassen werden (Betriebsgesellschaft), und sind an den an der Spaltung beteiligten Rechtsträgern im wesentlichen dieselben Personen beteiligt, so haftet die Anlagegesellschaft auch für die Forderungen der Arbeitnehmer der Betriebsgesellschaft als Gesamtschuldner, die binnen fünf Jahren nach dem Wirksamwerden der Spaltung auf Grund der §§ 111 bis 113 des Betriebsverfassungsgesetzes begründet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Vermögensteile bei dem übertragenden Rechtsträger verbleiben und dem übernehmenden oder neuen Rechtsträger oder den übernehmenden oder neuen Rechtsträgern zur Nutzung überlassen werden."
Abgesehen von der Sondersituation, dass Betriebsveräußerer und Betriebserwerber zum selben Konzern gehören und daher unter Umständen eine Mithaftung des führenden Konzernunternehmens für die arbeitsrechtlichen Verbindlichkeiten des nachgeordneten und als Arbeitgeber auftretenden Konzernunternehmens besteht, existiert eine Schutzlücke für den Fall der "einfachen" Betriebsveräußerung auf ein von vornherein zu schwaches bzw. nicht überlebensfähiges Unternehmen.
BEISPIEL: Ein Unternehmer verkauft einen Betrieb, in dem ein Betriebsrat besteht, an einen wirtschaftlich schwachen Erwerber, der sich knapp zwölf Monate nach dem Betriebsübergang zur Betriebsschließung gezwungen sieht. Es kommt zwar zum Abschluss eines Sozialplanes, doch ist dieser dürftig ausgestattet, d.h. die Sozialplanabfindungen betragen ungefähr ein Drittel dessen, was sie betragen hätten, wenn der Betrieb beim Betriebsveräußerer verblieben wäre und dieser die Betriebsstillegung beschlossen und durchgeführt hätte. Abgesehen von der Betriebsveräußerung bestehen keine rechtlichen Beziehungen zwischen Betriebsveräußerer und Erwerber.
In einem solchen Fall kommen die besonderen Schutzvorschriften für die Arbeitnehmer von Konzernunternehmen nicht zur Anwendung. Nach der Gesetzeslage und der Rechtsprechung des BAG besteht daher keine Pflicht des Betriebsveräußerers, sich an den Kosten für den Sozialplan zu beteiligen.
Diese Gefahr wird noch gesteigert durch die Möglichkeit, dass die vom Betriebsübergang betroffene Belegschaft trotz Fortbestehens des Betriebsrats nicht nur die wirtschaftliche, sondern sogar die rechtliche Chance auf einen Sozialplan verliert. Diese Situation kann sich ergeben, wenn der Betriebserwerber ein Jungunternehmen ist, das gemäß § 112a Abs.2 BetrVG sozialplanprivilegiert ist. Nach dieser Vorschrift ist ein Unternehmen nämlich in den ersten vier Jahren nach seiner Gründung im Falle einer Betriebsänderung nicht zum Abschluss eines Sozialplans verpflichtet. Auch dieser Nachteil wird vom Gesetz ausdrücklich abgefangen für den Fall, dass es zu einer Neugründung im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen gekommen ist (§ 112a Abs.2 Satz 2 BetrVG).
BEISPIEL: Ein Unternehmer verkauft einen seiner Betriebe, der aus seiner Sicht nicht mehr profitabel ist, gegen einen geringen Kaufpreis an einen wirtschaftlich schwachen Erwerber, d.h. an ein Unternehmen, das erst zwei Jahre zuvor gegründet worden ist. In dem verkauften Betrieb besteht ein Betriebsrat. Der Erwerber geht etwa ein Jahr nach der Übernahme des Betriebs wirtschaftlich in die Knie und ist dazu gezwungen, den Betrieb stillzulegen. Er verweigert den Abschluss eines Sozialplans. Abgesehen von der Betriebsveräußerung bestehen keine rechtlichen Beziehungen zwischen Betriebsveräußerer und Erwerber.
Auch in diesem Fall greifen die besonderen Schutzvorschriften für die Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens nicht ein. Da die Betriebsstillegung in den ersten vier Jahren nach der Gründung des erwerbenden Unternehmens erfolgte, muss dieses gemäß § 112a Abs.2 Satz 1 BetrVG keinen Sozialplan abschließen. Nach der Gesetzeslage und der Rechtsprechung des BAG ist auch der Betriebsveräußerer nicht zum Abschluss eines Sozialplans verpflichtet.
Ergänzend ist anzumerken, dass nach der Rechtsprechung immerhin ein Betriebsteilübergang in der Regel eine Betriebsänderung darstellt und daher gemäß §§ 111 ff. BetrVG die Pflicht zu Interessenausgleichsverhandlungen und zur Aufstellung eines Sozialplans auslöst. Wird nämlich nicht der gesamte Betrieb, sondern nur ein Betriebsteil übertragen, liegt in der Regel eine Betriebsaufspaltung oder der Zusammenschluss des übergehenden Betriebsteils mit dem aufnehmenden Betrieb vor; beides ist eine interessenausgleichs- und sozialplanpflichtige Betriebsänderung gemäß § 111 Satz 3 Nr.3 BetrVG. Auch hier ist aber nicht der Inhaberwechsel selbst, sondern seine konkrete Umsetzung in Gestalt der Veränderung betrieblicher Abläufe der Grund dafür, eine Betriebsänderung anzunehmen.
Angesichts dieser Ausnahme von der Regel, dass Betriebsübergänge keine Betriebsänderung darstellen, besteht aber aus Sicht der betroffenen Arbeitnehmer wenig Grund zur Freude, da sich sofort fragt, was bei betriebsteilübergangsbedingten Zusammenschlüssen oder Spaltungen von Betrieben eigentlich in einem Sozialplan geregelt werden kann. Erzwungen werden, d.h. durch einen Spruch der Einigungsstelle herbeigeführt werden kann nach herrschender Meinung nur ein Sozialplan, der die konkreten Spaltungs- oder Zusammenlegungsfolgen ausgleicht, d.h. es wird in der Regel um erhöhte Fahrtkosten, ggf. auch um Fortbildungsmaßnahmen und dgl. gehen.
Die aus Arbeitnehmersicht eigentlich "brennenden" wirtschaftlichen Folgen des Betriebsteilübergangs selbst können dagegen nur in einem vereinbarten Sozialplan geregelt werden, d.h. auf freiwilliger Basis. Dazu gehören insbesondere arbeitsplatzsichernde Garantieerklärungen (Patronatserklärungen) des Betriebsveräußerers zugunsten der übergeleiteten Arbeitnehmer wie zum Beispiel die Verpflichtung, im Falle des Ausspruchs betriebsbedingter Kündigung durch den Erwerber binnen einer bestimmten Frist nach dem Betriebsübergang die gekündigten Arbeitnehmer wieder in den alten Betrieb aufzunehmen bzw. dort weiter zu beschäftigen.
Ebenfalls nicht erzwingbar wäre ein Sozialplan, der für den Fall, dass der Betriebserwerber innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Betriebsübergang Betriebsänderungen wie etwa eine Stillegung oder eine Massenentlassung durchführt, eine Pflicht des Betriebsveräußerers zur Beteiligung an den Sozialplankosten vorsieht. Auch hierbei ginge es nämlich nicht um den Ausgleich oder die Milderung der Nachteile, die den Arbeitnehmer infolge der Betriebsspaltung bzw. -zusammenlegung entstehen, sondern um eine Kompensation der rechtlichen Risiken, die aus dem Betriebsübergang bzw. aus der Überleitung der Arbeitsverhältnisse resultieren.
Aus dieser Lückenhaftigkeit des kollektivrechtlichen bzw. betriebsverfassungsrechtlichen Schutzes der von Betriebsübergängen betroffenen Arbeitnehmer ist aus Arbeitnehmersicht die Forderung an die Politik abzuleiten, die Sozialplanpflicht gemäß § 111 BetrVG auszuweiten auf den Fall des Betriebsübergangs. Dabei müsste das BetrVG arbeitsplatzsichernde Patronats- bzw. Garantieerklärungen des Betriebsveräußerers als erzwingbaren Sozialplaninhalt ausdrücklich erlauben, wobei eine zeitliche Begrenzung dieser Pflicht - etwa: drei oder fünf Jahre - festgeschrieben werden sollte.
VII. Zusammenfassung und Ausblick
Kommt es zu einem Betriebsübergang oder zum Übergang eines Betriebsteils, ordnete § 613a Abs.1 BGB zwingend den automatischen Wechsel des Arbeitgebers an, während das Arbeitsverhältnis im übrigen so, wie es ist, fortbesteht. Grund zur Freude haben die davon betroffenen Arbeitnehmer oftmals nicht, so dass sich aus ihrer Sicht folgende Fragen stellen:
- Liegt überhaupt ein Betriebsübergang im Sinne des Gesetzes vor? Das ist nach der Rechtsprechung nur dann der Fall, wenn es eine "wirtschaftliche Einheit" gibt, d.h. eine organisierten Gesamtheit von Personen und/oder von Sachen zum Zwecke der dauerhaften Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Im Falle eines Betriebsteilübergangs muss eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit innerhalb des Gesamtbetriebs vorliegen. Da die bloße Behauptung eines Betriebs- oder Betriebsteilübergangs durch den Arbeitgeber die gesetzliche Rechtsfolge nicht auslösen kann, muss eine übergangsfähige Einheit (Betrieb oder Betriebsteil) objektiv vorliegen.
- Wird der - falls vorhanden - Betrieb oder Betriebsteil beim Erwerber als identische Einheit fortgeführt, d.h. kommt es zu einem "identitätswahrenden Übergang"? Das ist dann nicht der Fall, wenn der Erwerber völlig andere arbeitstechnische und/oder organisatorische Prinzipien verfolgt.
- Ist der vom Betriebsübergang angeblich betroffene Arbeitnehmer nach dem übergehenden Betrieb oder Betriebsteil zuzuordnen? Die objektive, rechtlich verbindliche Zuordnung von Arbeitnehmer Betrieb bzw. Betriebsteil ist notwendige Voraussetzung dafür, dass das Arbeitsverhältnis auf den Betriebserwerber übergeht. Insbesondere bei längerer "Abwesenheit" vom Betrieb, etwa aufgrund Auslandstätigkeit, aufgrund längerer Krankheit oder bei freigestellten Betriebsratsmitgliedern kann die Zuordnung zweifelhaft sein.
- Empfiehlt sich ein Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses? Ein Widerspruch sollte von tariflich unkündbaren Arbeitnehmern in Betracht gezogen werden, da sie je nach Lage des Einzelfalls kaum in der Gefahr sind, infolge des Widerspruchs wirksam gekündigt zu werden.
Sind die ersten der drei obigen Fragen nicht zweifelfsfrei mit ja zu beantworten, kommt ein arbeitsgerichtliches Feststellungsverfahren in Betracht, d.h. eine gerichtliche Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis vom Betriebsübergang nicht betroffen und daher beim Betriebsveräußerer verblieben ist.
Ist das Arbeitsverhältnis aufgrund eines Betriebs- oder Betriebsteilübergangs gemäß § 613a BGB vom Veräußerer zum Erwerber übergegangen, stellt sich die weitere Frage, in welchem Umfang der vom Gesetz an sich angeordnete Bestandsschutz besteht. Gerade tariflich beschäftigte Arbeitnehmer erhalten oft die Information, sie müssten aus zwingenden rechtlichen Gründen die beim Betriebserwerber geltenden, ungünstigeren Tarifverträge hinnehmen. Diese Information ist aber aufgrund der Änderung der Rechtsprechung des BAG nicht mehr in allen Fällen richtig: Bei "Neuverträgen", d.h. bei Arbeitsverträgen mit Unterzeichnungsdatum ab dem 01.01.2002, führt ein Verweis auf die bei der DTAG geltenden Tarifverträge im Falle des Betriebsübergangs auf eine Tochtergesellschaft der DTAG dazu, dass die DTAG-Tarife weiter gelten. Der Arbeitnehmer kann kraft Arbeitsvertrags deren weitere Anwendung verlangen.
Auch diesbezüglich sollten daher im Einzelfall folgende Fragen sorgfältig geprüft bzw. geklärt werden:
- Wird im Arbeitsvertrag auf die bei der DTAG geltenden Tarifverträge "in ihrer jeweils geltenden Fassung" verwiesen? In diesem Fall handelt es sich um eine kleine dynamische Verweisung auf die bei der DTAG geltenden Tarifverträge, so dass u.U. vom Betriebserwerber deren weitere Beachtung verlangt werden.
- Von wann stammt die letzte schriftliche Ausfertigung des Arbeitsvertrags? Ist die zuletzt vorgenommene schriftliche Vertragsausfertigung am 01.01.2002 oder danach erstellt worden, handelt es sich um einen Neuvertrag im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des BAG. Findet sich im Arbeitsvertrag eine kleine dynamische Verweisung auf die bei der DTAG geltenden Tarifverträge, ist auch der Erwerber an diese gebunden.
Sind die vorstehenden beiden Fragen mit ja zu beantworten, sollte der Betriebserwerber die bei der DTAG geltenden Tarifverträge anwenden, da er dazu arbeitsrechtlich verpflichtet ist. Auch hier kommt, falls eine entsprechende Einigung nicht erzielt werden kann, ein arbeitsgerichtliches Verfahren zur Klärung in Betracht.
Aufgrund der Lückenhaftigkeit des durch § 613a BGB vermittelten Bestandsschutzes sollten Betriebsräte bei Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen auf folgendes achten:
- Der Übergang eines Betriebs gemäß § 613a BGB stellt als solcher nach ständiger Rechtsprechung des BAG keine interessenausgleichs- und sozialplanpflichtigen Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG dar.
- Allerdings sind Betriebsteilübergänge in der Regel Betriebsänderungen, so dass gemäß §§ 11 ff. BetrVG die Pflicht zu Interessenausgleichsverhandlungen und zur Aufstellung eines Sozialplans besteht.
- Führt ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang zu einer Betriebsänderung, kann durch den Spruch der Einigungsstelle nur ein Sozialplan erzwungen werden, der die konkreten Spaltungs- oder Zusammenlegungsfolgen ausgleicht.
- Arbeitsplatzsichernde Garantieerklärungen des Betriebsveräußerers zugunsten der übergeleiteten Arbeitnehmer wie etwa die Verpflichtung, im Falle des Ausspruchs betriebsbedingter Kündigung durch den Erwerber binnen einer bestimmten Frist nach dem Betriebsübergang die gekündigten Arbeitnehmer wieder in den alten Betrieb aufzunehmen, können nicht erzwungen werden, sind aber oft Gegenstand vereinbarter (freiwilliger) Sozialpläne.
Aus dieser Lückenhaftigkeit des kollektivrechtlichen bzw. betriebsverfassungsrechtlichen Schutzes der von Betriebsübergängen betroffenen Arbeitnehmer ist aus Arbeitnehmersicht die Forderung an die Politik abzuleiten, die Sozialplanpflicht gemäß § 111 BetrVG auszuweiten auf den Fall des Betriebsübergangs. Dabei müsste das BetrVG arbeitsplatzsichernde Patronats- bzw. Garantieerklärungen des Betriebsveräußerers als erzwingbaren Sozialplaninhalt ausdrücklich erlauben, wobei eine zeitliche Begrenzung dieser Pflicht - etwa: drei Jahre - festgeschrieben werden sollte.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsänderung
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Interessenausgleich
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialplan
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 17/230 Pacta sunt servanda - auch im Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 17/119 Anspruch auf Tariflohnerhöhung nach Betriebsübergang
- Arbeitsrecht aktuell: 15/159 Dynamische Tarifanbindung und Betriebsübergang
- Arbeitsrecht aktuell: 14/315 Tarifflucht durch Betriebsübergang?
- Arbeitsrecht aktuell: 13/218 Betriebsübergang und arbeitsvertraglich in Bezug genommener Tarifvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 08/119 Abschied von der Gleichstellungsabrede - Teil III
- Arbeitsrecht aktuell: 08/103 Verwirkung des Rechts zum Widerspruch gegen die Folgen eines Betriebsübergangs
- Arbeitsrecht aktuell: 08/101 Informationspflichten beim Betriebsübergang: Bezeichnung des Erwerbers als „neue GmbH“ genügt nicht.
- Arbeitsrecht aktuell: 08/096 Siemensmitarbeiter obsiegen im BenQ-Prozess vor dem LAG München.
- Arbeitsrecht aktuell: 08/055 Tarifwechsel bei Betriebsübergang
- Arbeitsrecht aktuell: 07/54 Abschied von der Gleichstellungsabrede - Teil II
- Arbeitsrecht aktuell: 07/10 Bundesarbeitsgericht verabschiedet „Gleichstellungsabrede“
Letzte Überarbeitung: 11. September 2017
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