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ARBEITSRECHT AKTUELL // 20/046

Aus­kunfts­pflich­ten ge­gen­über dem Wirt­schafts­aus­schuss

Die Ei­ni­gungs­stel­le darf über Aus­kunfts­pflich­ten auch oh­ne Be­schluss des Wirt­schafts­aus­schus­ses ent­schei­den: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Be­schluss vom 17.12.2019, 1 ABR 25/18
Hammer für Auktion oder Gerichtssaal

20.12.2020. Der Wirt­schafts­aus­schuss ei­nes Un­ter­neh­mens hat ei­nen Aus­kunfts­an­spruch ge­gen die Un­ter­neh­mens­lei­tung. Je­doch kommt es manch­mal zu Strei­tig­kei­ten über den Um­fang die­ser In­for­ma­ti­ons­pflich­ten. Kön­nen sich Wirt­schafts­aus­schuss und Un­ter­neh­mens­lei­tung nicht ei­ni­gen, ent­schei­det die be­trieb­li­che Ei­ni­gungs­stel­le, die durch den Be­triebs­rat an­ge­ru­fen wird.

Frag­lich ist, ob vor der An­ru­fung der Ei­ni­gungs­stel­le durch den Be­triebs­rat der Wirt­schafts­aus­schuss ein Aus­kunfts­ver­lan­gen be­schlie­ßen muss.

Nein, so das Bun­des­ar­beits­ge­richt: Bei der Ein­lei­tung des Ei­ni­gungs­stel­len­ver­fah­rens kommt es al­lein auf die Wil­lens­bil­dung des Be­triebs­rats an: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Be­schluss vom 17.12.2019, 1 ABR 25/18.

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen zu die­sem Fall fin­den Sie hier: Up­date Ar­beits­recht 06|2020 BAG: Ei­ni­gungs­stel­le zu Aus­kunfts­pflich­ten des Un­ter­neh­mers auch oh­ne Be­schluss des Wirt­schafts­aus­schus­ses

Letzte Überarbeitung: 28. September 2021

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