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Corona-Testpflicht in Unternehmen

16.04.2021. Die Corona-Fallzahlen und der Inzidenzwert bleiben weiterhin auf einem hohen Niveau. Um Infektionsketten frühzeitig zu erkennen und zu unterbrechen, führt die Bundesregierung nun eine Pflicht für Arbeitgeber ein, in ihren Betrieben den Beschäftigen Test anzubieten.
Grundsätzlich sollen Arbeitnehmer künftig mindestens einmal die Woche die Möglichkeit haben, sich in ihren Betrieben testen zu lassen. Besonders gefährdete Beschäftigten muss mindestens zweimal pro Woche ein Test angeboten werden. Dazu gehören Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit besonders viel Kontakt mit anderen Personen haben, beispielsweise Beschäftigte im Einzelhandel, in der Personenbeförderung, in Kindertagesstätten oder in der Pflege.
Auch für Beschäftigte, die unter infektionsförderlichen Arbeitsumgebungen arbeiten, wie zum Beispiel in der Fleischverarbeitung, oder in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, sollen zweimal die Woche getestet werden.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Tests anzubieten, ob sich die Beschäftigten testen lassen, ist ihre Entscheidung. Jedoch appelliert Bundesarbeitsminister Hubertus Heil an alle Arbeitnehmer, sich testen zu lassen. Die Angebotspflicht gilt für alle Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten.
Bei der Wahl der Tests kann der Arbeitgeber zwischen PCR-Tests und Antigen-Schnelltests wählen, nicht ausreichend dagegen sind Antikörpertests, da diese keine akute Infektion anzeigen können. die Kosten für die Durchführung der Testungen trägt der Arbeitgeber.
Die Testungen sollen jedoch nicht zum Anlass genommen werden, die sonstigen Arbeitsschutzmaßnahmen zu erleichtern, so das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Daher werden die bisher geltenden Maßnahmen zum Arbeitsschutz bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Somit gilt auch zukünftig die Pflicht des Arbeitgebers, den Beschäftigten Homeoffice anzubieten, soweit keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Auch die Pflicht, einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz oder eine Atemschutzmaske zu tragen, wenn ein Abstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, gilt weiterhin. Zudem sollen Arbeitnehmer in Betrieben ab 10 Beschäftigten in möglichst kleine und feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden und der Kontakt zwischen den Gruppen möglichst vermieden werden.
Mit den Maßnahmen werden die Gesundheit geschützt und Betriebsschließungen verhindert, so Bundesminister Hubertus Heil. „Die meisten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in Deutschland bieten inzwischen ihren Beschäftigten Test an, aber das reicht noch nicht.“ Daher seien flächendeckende Test notwendig.
Die Änderungen der Arbeitsschutzverordnungen treten voraussichtlich Mitte dieser Woche in Kraft. Bei Nichteinhaltung der Corona-Arbeitsschutzverordnung drohen Bußgelder bis zu 30.000 EUR.
Hinweis: Inzwischen (21.04.2021) hat die Bundesregierung die Corona-Arbeitsschutzverordnung ein weiteres Mal geändert, sodass die Testpflicht für alle Beschäftigten auf zweimal die Woche ausgeweitet wurde.
Weitere Informationen finden Sie hier:
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Verbindliche Testangebote in Betrieben kommen, Pressemitteilung vom 13.04.2021
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: FAQ zur Corona-Arbeitsschutzverordnung
- Bundesregierung: Unternehmen müssen Tests anbieten, Pressemitteilung vom 14.04.2021
- Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Bearbeitungsstand: 13.04.2021
- Handbuch Arbeitsrecht: Coronavirus und Arbeitsrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Home-Office
- Arbeitsrecht aktuell: 21/019 Verlängerung des erleichterten Zugangs zur Kurzarbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 21/016 Verlängerung der Corona-Arbeitsschutzverordnung
- Arbeitsrecht aktuell: 21/003 Der Arbeitsmarkt im Corona-Jahr 2020
- Arbeitsrecht aktuell: 20/106 Folgen der Corona-Krise für den Arbeitsmarkt
- Arbeitsrecht aktuell: 20/100 Digitale Betriebsratssitzung wegen Corona-Krise
- Arbeitsrecht aktuell: 20/098 Gesetz und Verordnung zur Kurzarbeit wegen der Corona-Krise
Letzte Überarbeitung: 7. Juni 2021
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de |
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Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de |
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Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
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