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21/035a Anforderungen an einen Antrag auf Erteilung von datenschutzrechtlichen Auskünften
28.07.2021. Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) regelt die wichtigsten Datenschutzrechte für Arbeitnehmer und Datenschutzpflichten für Arbeitgeber. Nach Art. 15 Abs.1 2. Halbsatz DS-GVO haben Angestellte ein Recht auf Auskunft über sie betreffende personenbezogene Daten, die im Rahmen ihrer Beschäftigung verarbeitet wurden. Arbeitnehmer müssen im Antrag konkret mitteilen, welche Kategorie von personenbezogenen Daten sie begehren, nicht jedoch die einzelnen Dokumente konkret bezeichnen. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg in einem Urteil vom 17.03.2021.
Ein Angestellter stellte ein Antrag auf Erteilung datenschutzrechtlicher Informationen bzgl. des „E-Mail-Verkehrs zwischen dem Kläger und Herrn F. L. im Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2017“. Dies sei nach Ansicht des LAG ausreichend bestimmt, denn es sei eindeutig, dass der Beschäftigte eine Kopie des gesamten E-Mail-Verkehrs wollte. Eine Verpflichtung die jeweiligen E-Mails konkret zu nennen bestehe nicht.
Das LAG hat die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 15/2021 vom 28.07.2021 LAG Baden-Württemberg: Datenschutzrechtlicher Informationsanspruch und Anspruch auf Unterlagen
Letzte Überarbeitung: 12. August 2022
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