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LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.11.2009, 16 Sa 582/09
Schlagworte: | AVR, Arbeitsvertragsrichtlinien, Tarifvertrag, Günstigkeitsprinzip, Gleichstellungsabrede | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Düsseldorf | |
Aktenzeichen: | 16 Sa 582/09 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 09.11.2009 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Oberhausen, Urteil vom 03.04.2009, 3 Ca 2185/08 Nachgehend Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.02.2012, 4 AZR 24/10 |
|
16 Sa 582/09
3 Ca 2185/08
Arbeitsgericht Oberhausen
Verkündet am 09. November 2009
Esser
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
1. der Frau F. C., O. str. 157, P.,
- Klägerin und Berufungsbeklagte -
2. des Herrn C. E., I. straße 16, F.,
- Kläger und Berufungsbeklagter -
3. der Frau H. N., T. str. 25, P.,
4. der Frau D. Q., E. Str. 14, P.,
5. der Frau J. T.-C., Im C. 20, P.,
6. der Frau E. C., C. weg 34, W.,
7. der Frau N. C., Q. str. 26, P.,
8. der Frau T. L., O. str. 86, P.,
9. der Frau N. D., L. berg 42, P.,
10. der Frau H. T., M. straße 47, P.,
11. der Frau Q. D., F. str. 49, P.,
- Klägerinnen und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F.,
I. weg 8, C.,
g e g e n
- 2 -
HELIOS St. Elisabeth Klinik Oberhausen GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. O. D., V. L. und I. I., Josefstraße 3,
46045 Oberhausen,
- Beklagte und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. I. G., Dr. S. G.
u. E. E., I. str. 7, H.,
hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 09.11.2009
durch den Richter am Arbeitsgericht Dr. Ulrich als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Novak und den ehrenamtlichen Richter Dahmen
für R e c h t erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 03.04.2009 – 3 Ca 2185/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Zur Klarstellung wird der Tenor wie folgt neu gefasst:
Für die Klägerin zu 1.:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1. ab dem 01.01.2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe Kr 2 Stufe 9 der AVR in der jeweils gültigen Fassung zuzüglich einer Besitzstandszulage für die Vergütungsgruppe Kr. 2 zu zahlen, soweit diese günstiger ist als eine Vergütung auf der Grundlage des TV HELIOS in der jeweils gültigen Fassung.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 1. für den im Jahre 2008 nicht gewährten zusätzlichen freien Arbeitstag einen zusätzlichen freien Arbeitstag ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub zu gewähren.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 1. einen Betrag in Höhe von 155,38 € brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.
4. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu 1. die Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden sind.
- 3 -
Für den Kläger zu 2.:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 2. ab dem 01.01.2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe 4a Stufe 10 der AVR in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen, soweit diese günstiger ist als eine Vergütung auf der Grundlage des TV HELIOS in der jeweils gültigen Fassung.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 2. für den im Jahre 2008 nicht gewährten zusätzlichen freien Arbeitstag einen zusätzlichen freien Arbeitstag ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub zu gewähren.
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 2. einen Betrag in Höhe von 255,65 € brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.
4. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis des Klägers zu 2. die Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden sind.
Für die Klägerin zu 3.:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 3. ab dem 01.01.2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe 4b Stufe 10 der AVR in der jeweils gültigen Fassung zuzüglich einer ehebezogenen Besitzstandszulage zu zahlen, soweit diese günstiger ist als eine Vergütung auf der Grundlage des TV HELIOS in der jeweils gültigen Fassung.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 3. für den im Jahre 2008 nicht gewährten zusätzlichen freien Arbeitstag einen zusätzlichen freien Arbeitstag ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub zu gewähren.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 3. einen Betrag in Höhe von 255,65 € brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.
4. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu 3. die Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden sind.
- 4 -
Für die Klägerin zu 4.:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 4. ab dem 01.01.2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe Kr 2 Stufe 9 der AVR in der jeweils gültigen Fassung zuzüglich einer ehebezogenen Besitzstandszulage sowie einer kinderbezogenen Besitzstandszulage für 2 Kinder und einer Besitzstandszulage für die Vergütungsgruppe Kr 2 zu zahlen, soweit diese günstiger ist als eine Vergütung auf der Grundlage des TV HELIOS in der jeweils gültigen Fassung.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 4. für den im Jahre 2008 nicht gewährten zusätzlichen freien Arbeitstag einen zusätzlichen freien Arbeitstag ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub zu gewähren.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 4. einen Betrag in Höhe von 332,34 € brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.
4. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu 4. die Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden sind.
Für die Klägerin zu 5.:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 5. ab dem 01.01.2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe Kr 6 Stufe 9 der AVR in der jeweils gültigen Fassung zuzüglich einer ehebezogenen Besitzstandszulage zu zahlen, soweit diese günstiger ist als eine Vergütung auf der Grundlage des TV HELIOS in der jeweils gültigen Fassung.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 5. für den im Jahre 2008 nicht gewährten zusätzlichen freien Arbeitstag einen zusätzlichen freien Arbeitstag ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub zu gewähren.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 5. einen Betrag in Höhe von 215,81 € brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.
4. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu 5. die Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden sind.
- 5 -
Für die Klägerin zu 6.:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 6. ab dem 01.01.2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe Kr 6 Stufe 9 der AVR in der jeweils gültigen Fassung zuzüglich einer ehebezogenen Besitzstandszulage zu zahlen, soweit diese günstiger ist als eine Vergütung auf der Grundlage des TV HELIOS in der jeweils gültigen Fassung.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 6. für den im Jahre 2008 nicht gewährten zusätzlichen freien Arbeitstag einen zusätzlichen freien Arbeitstag ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub zu gewähren.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 6. einen Betrag in Höhe von 332,34 € brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.
4. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu 6. die Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden sind.
Für die Klägerin zu 7.:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 7. ab dem 01.01.2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe 10 Stufe 9 der AVR in der jeweils gültigen Fassung zuzüglich einer ehebezogenen Besitzstandszulage sowie einer Besitzstandszulage für die Vergütungsgruppe 10 zu zahlen, soweit diese günstiger ist als eine Vergütung auf der Grundlage des TV HELIOS in der jeweils gültigen Fassung.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 7. für den im Jahre 2008 nicht gewährten zusätzlichen freien Arbeitstag einen zusätzlichen freien Arbeitstag ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub zu gewähren.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 7. einen Betrag in Höhe von 332,34 € brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.
4. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu 7. die Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden sind.
- 6 -
Für die Klägerin zu 8.:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 8. ab dem 01.01.2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe Kr 5a Stufe 5 der AVR in der jeweils gültigen Fassung zuzüglich einer ehebezogenen Besitzstandszulage zu zahlen, soweit diese günstiger ist als eine Vergütung auf der Grundlage des TV HELIOS in der jeweils gültigen Fassung.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 8. für den im Jahre 2008 nicht gewährten zusätzlichen freien Arbeitstag einen zusätzlichen freien Arbeitstag ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub zu gewähren.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 8. einen Betrag in Höhe von 332,34 € brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.
4. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu 8. die Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden sind.
Für die Klägerin zu 9.:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 9. ab dem 01.01.2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe 6b Stufe 8 der AVR in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen, soweit diese günstiger ist als eine Vergütung auf der Grundlage des TV HELIOS in der jeweils gültigen Fassung.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 9. für den im Jahre 2008 nicht gewährten zusätzlichen freien Arbeitstag einen zusätzlichen freien Arbeitstag ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub zu gewähren.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 9. einen Betrag in Höhe von 332,34 € brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.
4. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu 9. die Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden sind.
- 7 -
Für die Klägerin zu 10.:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 10. ab dem 01.01.2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe 5c Stufe 9 der AVR in der jeweils gültigen Fassung zuzüglich einer ehegattenbezogener Besitzstandszulage sowie einer kinderbezogenen Besitzstandszulage für 2 Kinder zu zahlen, soweit diese günstiger ist als eine Vergütung auf der Grundlage des TV HELIOS in der jeweils gültigen Fassung.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 10. für den im Jahre 2008 nicht gewährten zusätzlichen freien Arbeitstag einen zusätzlichen freien Arbeitstag ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub zu gewähren.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 10. einen Betrag in Höhe von 258,97 € brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.
4. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu 10. die Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden sind.
Für die Klägerin zu 11.:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 11. ab dem 01.01.2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe Kr 5 Stufe 9 der AVR in der jeweils gültigen Fassung zuzüglich einer hälftigen ehegattenbezogenen Besitzstandszulage zu zahlen, soweit diese günstiger ist als eine Vergütung auf der Grundlage des TV HELIOS in der jeweils gültigen Fassung.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 11. für den im Jahre 2008 nicht gewährten zusätzlichen freien Arbeitstag einen zusätzlichen freien Arbeitstag ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub zu gewähren.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 11. einen Betrag in Höhe von 332,34 € brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.
4. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu 11. die Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden sind.
2. Die Revision wird zugelassen.
- 8 -
T A T B E S T A N D :
Die Parteien streiten über die Frage, ob nach dem Abschluss eines Firmentarifvertrages durch den Arbeitgeber dieser, oder die bisherigen Regelungen der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (im Folgenden: AVR) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden sind.
Die Kläger zu 1) bis 11) sind langjährig im Sankt Elisabeth Krankenhaus in Oberhausen im nichtärztlichen Dienst beschäftigt und Mitglieder der Gewerkschaft ver.di. Ursprünglicher Träger des Sankt Elisabeth Krankenhauses war die Krankenpflegeanstalt der Barmherzigen Schwestern von der hl. Elisabeth zu F.. Die zwischen den Klägern und dem ursprünglichen Träger abgeschlossenen Arbeitsverträge enthalten jeweils folgende Klausel:
„Für das Dienstverhältnis gelten die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ (AVR) in der jeweils gültigen Fassung.“
Die jeweiligen Arbeitsverträge sind im Wege von Betriebsübergängen zuletzt auf die St. Elisabeth Krankenhaus – Oberhausen gGmbH übergegangen. Dabei besteht Einigkeit, dass die AVR auch nach diesen vorangegangenen Betriebsübergängen von den jeweiligen Arbeitgebern weiterhin dynamisch angewendet worden sind.
Die AVR enthalten in ihren Anlagen 2 und 2 a Vergütungsgruppen für Mitarbeiter (allgemein) und für Mitarbeiter im Pflegedienst in stationären Einrichtungen. Nach diesen Regelungen waren die jeweiligen Klägerinnen und der Kläger ein¬gruppiert. Die Klägerin zu 1), die mit einem Arbeitszeitanteil von 46,75 % tätig ist, war in Vergütungsgruppe Kr 2 Stufe 9 der AVR eingruppiert mit einem Ortszuschlag Stufe 1). Der Kläger zu 2) war in Vergütungsgruppe 4a Stufe 10 der AVR eingruppiert mit einem Ortszuschlag Stufe 1). Die Klägerin zu 3) erhielt eine Vergütung nach Vergütungsgruppe 4b Stufe 10 nebst Ortszuschlag Stufe 2. Die Klägerin zu 4) war eingruppiert in Vergütungsgruppe Kr 2 Stufe 9 zuzüglich Ortszuschlag Stufe 4). Die Klägerin zu 5), die mit einem Arbeitszeitanteil
- 9 -
von 64,94% tätig ist, erhielt eine Vergütung nach Vergütungsgruppe Kr 6 Stufe 9 nebst Ortszuschlag Stufe 2). Die Klägerin zu 6) war eingruppiert in Vergütungsgruppe Kr 6 Stufe 9 zuzüglich Ortszuschlag Stufe 2). Die Klägerin zu 7) war eingruppiert in Vergütungsgruppe 10 Stufe 9 nebst Ortszuschlag Stufe 2). Die Klägerin zu 8) hatte Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach Vergütungsgruppe Kr 5a Stufe 5 und erhielt einen Ortszuschlag Stufe 2). Die Klägerin zu 9) war eingruppiert in Vergütungsgruppe 6b Stufe 8 und erhielt einen Ortszuschlag der Stufe 1). Die Klägerin zu 10), die mit einem Anteil von 77,92% tätig ist, erhielt eine Vergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe 5c Stufe 9 nebst Ortszuschlag Stufe 4). Die Klägerin zu 11) war in Vergütungsgruppe Kr 5 Stufe 9 eingruppiert nebst Ortszuschlag Stufe 1).
Zudem regelten die AVR u.a. Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage gem. § 1 b Anlage 5 sowie die Zahlung eines Urlaubsgeldes.
Mit Wirkung zum 01.05.2007 hat die HELIOS Kliniken GmbH die Gesellschaftsanteile an der St. Elisabeth Krankenhaus – Oberhausen gGmbH übernommen und die Gesellschaft später in HELIOS St. Elisabeth Klinik Oberhausen GmbH umbenannt.
Die HELIOS Kliniken GmbH hatte bereits zuvor, am 16.01.2007, mit der Gewerkschaft ver.di diverse Tarifverträge abgeschlossen. Dabei handelt es sich um den Manteltarifvertrag für Unternehmen des HELIOS Konzerns vom 16.01.2007 (im Folgenden: TV HELIOS), den Entgelt- und Zuwendungstarifvertrag für die Unternehmen des HELIOS Konzerns vom 16.01.2007 (im Folgenden: TV Entgelt HELIOS) und den Tarifvertrag zur Umsetzung von drei Tarifverträgen für Unternehmen des HELIOS Konzerns vom 16.01.2007 (im Folgenden: TV Umsetzung HELIOS). Nach dem Erwerb der Geschäftsanteile an der Sankt Elisabeth Krankenhaus Oberhausen gGmbH hat die HELIOS Kliniken GmbH mit der Gewerkschaft ver.di am 01.11.2007 einen Nachtrag 1 zum Tarifvertrag zur Umsetzung der drei genannten Tarifverträge für die St Elisabeth Krankenhaus Oberhausen gGmbH abgeschlossen (im Folgenden: TV Umset¬zung HELIOS – Nachtrag 1 / SEKO), Bl. 18 – 26 GA.
- 10 -
Der TV Umsetzung HELIOS – Nachtrag 1 / SEKO enthält auszugsweise folgende Regelungen:
§ 5
Anwendung des TV Entgelt HELIOS
Der TV Entgelt HELIOS nebst Anlagen tritt zum 01. Januar 2008 in Kraft. Zum Zwecke der Überleitung in dem TV Entgelt HELIOS gelten für die Beschäftigten der HSEKO die nachstehenden Regelungen.
§ 6
Umsetzung des TV Entgelt HELIOS
(1) Für Beschäftigte im nichtärztlichen Dienst kommt der TV Entgelt HELIOS gem. den Regelungen des § 11 Abs. 2 TV Umsetzung HELIOS zur Anwendung mit der Maßgabe, dass abweichend von der hier zu § 9 TV Entgelt HELIOS getroffenen Regelung folgendes vereinbart wird:
a) § 9 TV Entgelt HELIOS kommt rückwirkend ab dem 01. Januar 2007 zur Anwendung. Zu diesem Zweck werden die Beschäftigten des nichtärztlichen Dienstes der HSEKO fiktiv in die Entgeltgruppen des TVöD eingruppiert. Auf Basis der so für jeden Beschäftigten ermittelten Entgeltgruppe erfolgt sodann die Zuordnung des jeweiligen Bemessungssatzes für die Sonderzuwendung gemäß § 9 Abs. 2 unter Anwendung der Bemessungsgrundlage gemäß § 9 Abs. 3 TV Entgelt HELIOS.
b) Im Hinblick auf den Zeitpunkt des Abschlusses dieses TV Umsetzung HELIOS – Nachtrag 1 / SEKO, die für die Zahlung der Sonderzuwendung einzuhaltenden Fristen (Zahlung mit der Entgeltzahlung im Monat November) und den erfahrungsgemäß mit einer korrekten Überleitung der Beschäftigten in die Entgeltgruppen des TVöD verbundenen Zeitaufwand, vereinbaren Tarifpartner abweichend von vorstehender lit. a), dass für die Sonderzuwendung 2007 statt der bisherigen Bemessungsgrundlage gemäß Anlage 1 Abschnitt XIV Abs. d) der Richtlinien der Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes in der Fassung vom 07.01.2007 (nachfolgend auch Zuwendungsordnung AVR genannt) einheitlich ein Bemessungssatz von 70 % zugrundegelegt wird.
...
- 11 -
§ 7
TV Entgelt HELIOS bei Tarifkonkurrenz
Der TV Entgelt HELIOS ersetzt in der SEKO die für die HSEKO bislang bestehende Bestimmungen zu Entgelten, Zuwendungen und sonstigen geldwerten Vorteilen (nachfolgend zusammen Tarifentgelte genannt). Soweit etwaige in der SEKO im Zuge des Trägerwechsels getroffene Regelungen zur Personalüberleitung Bezug nehmen auf die für den Arbeitgeber maßgeblichen Tarifbestimmungen und/oder Überleitung in einen Haus- oder Konzerntarif vorsehen, gilt der TV Entgelt HELIOS als entsprechend ablösender Tarifvertrag und ersetzt die bislang maßgeblichen Bestimmungen für Tarifentgelte.
...
§ 9
Regelungen zum Urlaubsgeld 2007
Die Tarifpartner vereinbaren, dass das für das Kalenderjahr 2007 für Beschäftigte mit unbefristetem Arbeitsvertrag, auf die § 11 Wirksamkeit entfaltet, noch ausstehendes Urlaubsgeld entfällt.
§ 10
Regelungen zu Weihnachtsgeldzahlungen (2004 – 2006) und Urlaubsgeldzahlung (2006)
Ansprüche auf Weihnachtsgeldzahlungen und Urlaubsgeldzahlungen für den Zeitraum 2004 bis 2006 (nachfolgende auch WG/UG alt), die in der Vergangenheit nicht innerhalb der Ausschlussfristen schriftlich geltend gemacht wurden, bleiben ausgeschlossen.
§ 12
Sonderregelungen im Rahmen der Überleitung
...
(4) Die Beschäftigten erhalten – nach näherer Maßgabe der Anlage 1 Abschnitt 3 a lit. f) bis g) der AVR – eine Einmalzahlung von 450,00 € für das Jahr 2007. Weitere Einmalzahlungen erfolgen nicht.
- 12 -
Der TV Umsetzung HELIOS vom 16.01.2007 regelt auszugsweise Folgendes:
§ 10
Anwendung des TV Entgelt HELIOS
Der TV Entgelt HELIOS nebst Anlagen tritt zum 01. Januar 2007 in Kraft. Er findet Anwendung auf alle in Anlage 1 und Anlage 2 benannten Unternehmen und deren Beschäftigten. Zum Zwecke der Überleitung in den TV Entgelt HELIOS gelten die nachstehenden Regelungen.
§ 11
Umsetzung des TV Entgelt HELIOS
(1) Für Beschäftigte der Unternehmen nach Anlage 1 – Teil A – finden weiterhin die bisherigen Entgeltregelungen in der am 31. Dezember 2006 gültigen Fassung (also unter Beachtung bereits vereinbarter Tariferhöhung) Anwendung einschließlich der für die bisherigen Entgeltregelung gegebenenfalls maßgeblichen Überleitungs- und Besitzstandsregelungen. Die Tarifpartner sind sich einig, dass bis Ende 2008 – unter Berücksichtigung etwaiger weiterer Tarifergebnisse im TVöD (VKA) – für die Beschäftigten dieser Unternehmen eine spezifische Überleitungsregelung in den TV Entgelt HELIOS vereinbart werden soll. Bis zum Abschluss einer neuen Regelung nach Abs. 2 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend auch für neu eingestellte Beschäftigte.
(2) Für Beschäftigte nach Anlage 1 Teil B gilt der TV Entgelt HELIOS mit Ausnahme dessen § 1 – 3 und §§ 5 – 9. Die Einigung über die Eingruppierung und die Entgelttabelle steht beiderseits unter dem Vorbehalt, dass die Eingruppierung für Zwecke der Überleitung der Beschäftigten in die Entgeltgruppen des TV Entgelt HELIOS im Zuge der von den Tarifpartnern bis Ende 2007 hierzu fortzusetzenden Verhandlungen im Detail noch verhandelt wird. Für die Tabellen-/Entgelterhöhung gilt § 13.
§ 12
Eingruppierung, Entgeltordnung
(1) Für die Beschäftigten finden alle zum Zeitpunkt der Überleitung jeweils geltenden Eingruppierungs-/Einreihungsbestimmungen, Entgelttabellen sowie bislang jeweils geltende Regelungen zu Zeit- oder Erschwerniszuschlägen bis zur Einigung der neuen Entgeltordnung und der Überleitung (§ 11) weiter Anwendung; dies gilt auch für Regelungen bei Übertragung höherwertiger Tätigkeiten.
….
- 13 -
§ 13
Tabellen-/ Entgelterhöhung Ost-/West-Anpassung
(1) Beschäftigte der Unternehmen nach Anlage 1 – Teil B
Unabhängig von der noch gemäß § 11 Abs. 2 und 12 S. 1 konkretisierenden Entgeltordnung werden mit Ausnahme der Ärzte und Zahnärzte die bislang für den Beschäftigen angewandten Tarifentgelte wie folgt angepasst:
...
(c) Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich von Haustarifverträgen und Arbeits- und Sozialordnungen, die nicht bereits durch Abs. 1 lit. a) Satz 5 bzw. Abs. 1 lit. b) Satz 4 erfasst sind, wird das Tarifentgelt aus dem jeweiligen Tabellengrundentgelt und einer gegebenenfalls eingruppierungsrelevanten Zulage gebildet.
Der TV Entgelt HELIOS vom 16.01.2007 regelt die Entgeltstruktur. So beschäftigt sich § 1 mit der Struktur der Vergütungsgruppen, § 2 enthält die Regelungen zur Eingruppierung, § 3 regelt Zulagen, § 4 das Ausbildungsentgelt, § 5 Mehrarbeitszuschläge, § 6 Zuschläge für Nacht-, Samstag-, Sonn- und Feiertagsarbeit, § 7 Wechselschicht und Schichtzulagen, § 8 Bereitschaftsdienste und § 9 Sonderzuwendungen.
Nach dem Erwerb der Gesellschaftsanteile an der St. Elisabeth Krankenhaus Oberhausen g-GmbH zahlte diese den Klägern eine Vergütung auf der Grundlage der AVR in der Fassung vom 01.05.2007.
Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission der Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes hat am 19.06.2008 durch Beschluss eine Empfehlung gegenüber den Regionalkommissionen der Arbeitsrechtlichen Kommission abgegeben, rückwirkend ab 01.01.2008 das Tabellenentgelt zu erhöhen. Die Regionalkommission Nordrhein-Westfalen hat am 23.06.2008 beschlossen, die Empfehlung zu übernehmen, so dass seit dem 01.01.2008 das auf Basis der AVR zu zahlende Entgelt erhöht worden ist. Die Einzelheiten der Erhöhung ergeben sich aus Bl. 32 – 55 GA.
- 14 -
Die Beklagte gab die Erhöhung der Arbeitsentgelte der AVR weder rückwirkend noch für die Zukunft an die Kläger zu 1) bis 11) weiter. Für das Jahr 2008 zahlte sie auch kein Urlaubsgeld und gewährte den Mitarbeitern keinen Arbeitszeitverkürzungstag. Die entsprechenden Regelungen der AVR lauten dabei auszugsweise wie folgt:
§ 1 b Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage
(1) Der Mitarbeiter wird in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag (§ 3 Abs. 4 der Anlage 14 zu den AVR) von der Arbeit freigestellt. Für die Zeit der Freistellung erhält der Mitarbeiter die Dienstbezüge (Abschnitt 2 der Anlage 1 zu den AVR) und die in den Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortbezahlt. Die Dauer der Freistellung beträgt höchstens ein Fünftel der für den Mitarbeiter geltenden durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit.
(2) Der neu eingestellte Mitarbeiter erwirbt den Anspruch auf die Freistellung erstmals, wenn das Dienstverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat.
(3) Wird für den Mitarbeiter an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag aus dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen zur Arbeit herangezogen, ist die Freistellung innerhalb desselben Kalenderjahres nachzuholen. Ist dies aus dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen nicht möglich, ist die Freistellung innerhalb des folgenden Kalenderjahres nachzuholen. Eine Nachholung in anderen Fällen ist nicht zulässig.
Anlage 14 der AVR regelt Erholungsurlaub, Urlaubsgeld und Sonderurlaub. § 7 enthält insoweit folgende Regelung:
§ 7 Höhe des Urlaubsgeldes
(1) Das Urlaubsgeld beträgt
(a) Für die am 1. Juli vollbeschäftigten Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 1 – 5 b der Anlagen 2 bzw. 2 b und 2 d zu den AVR und der Vergütungsgruppen Kr 14 bis Kr 7 der Anlagen 2 a und 2 c zu den AVR 255,65 €.
(b) Für die am 1. Juli vollbeschäftigten Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 5 c – 12 der Anlagen 2 bzw. 2 b und 2 d zu den AVR und den Vergütungsgruppen Kr 6 – Kr 1 der Anlagen 2 a und 2 c zu den AVR 332,34 €.
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(c) Für den gemäß der Anlage 7 zu den AVR zu einer in Ausbildung Beschäftigten 255,65 €.
(2) Der am 01. Juli teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter, der unter die Anlagen 2, 2a, 2b, 2c oder 2d zu den AVR fällt, erhält vom Urlaubsgeld für vollbeschäftigte den Anteil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.
§ 9 Auszahlung des Urlaubsgeldes
(1) Das Urlaubsgeld ist mit den Bezügen für den Monat Juli auszuzahlen. In den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 3 wird das Urlaubsgeld mit den ersten Bezügen der Wiederaufnahme der Tätigkeit wieder ausgezahlt.
Auf Grundlage der AVR in der Fassung ab 01.01.2008 hat die Klägerin zu 1) einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Vergütung nach der Vergütungsgruppe Kr 2 Stufe 9 zuzüglich einer Besitzstandszulage sowie Anspruch auf ein Urlaubsgeld in Höhe von 155,38 € brutto. Der Kläger zu 2) hat einen Anspruch auf eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe 4a Stufe 10 sowie auf ein Urlaubsgeld in Höhe von 255,65 € brutto. Die Klägerin zu 3) hat einen Anspruch auf eine monatliche Regelvergütung nach Vergütungsgruppe 4b Stufe 10 zuzüglich einer ehebezogenen Besitzstandszulage sowie auf ein Urlaubsgeld in Höhe von 255,65 € brutto. Die Klägerin zu 4) hat einen Anspruch auf eine monatliche Vergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe Kr 2 Stufe 9 zuzüglich einer ehebezogenen Besitzstandszulage sowie einer kinderbezogenen Besitzstandszulage sowie Anspruch auf ein Urlaubsgeld in Höhe von 332,34 € brutto. Die Klägerin zu 5) hat einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Vergütung nach Vergütungsgruppe Kr 6 Stufe 9 zuzüglich einer ehebezogenen Besitzstandszulage sowie auf Zahlung eines Urlaubsgeldes in Höhe von 215,81 € brutto. Die Klägerin zu 6) hat einen Anspruch auf eine monatliche Vergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe Kr 6 Stufe 9 zuzüglich einer ehebezogenen Besitzstandszulage sowie einen Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes in Höhe von 332,34 € brutto. Die Klägerin zu 7) hat einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Vergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe 10 Stufe 9 zuzüglich einer ehebezogenen Besitzstandszulage sowie auf
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Zahlung eines Urlaubsgeldes in Höhe von 332,34 € brutto. Die Klägerin zu 8) hat einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Vergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe Kr 5a Stufe 5 zuzüglich einer ehebezogenen Besitzstandszulage sowie einen Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes in Höhe von 332,34 € brutto. Die Klägerin zu 9) hat einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Vergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe 6b Stufe 8 sowie einen Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes in Höhe von 332,34 € brutto. Die Klägerin zu 10) hat einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Vergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe 5c Stufe 9 zuzüglich einer ehebezogenen Besitzstandszulage sowie einer kinderbezogenen Besitzstandszulage sowie einen Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes in Höhe von 258,97 € brutto. Die Klägerin zu 11) hat einen Anspruch Zahlung einer monatlichen Vergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe Kr 5 Stufe 9 zuzüglich einer hälftigen Besitzstandszulage sowie einen Anspruch auf Zahlung von 332,34 € brutto als Urlaubsgeld.
Mit ihrer am 10.12.2008 erhobenen Klage begehren die Kläger eine Vergütung auf Grundlage der AVR in der jeweils gültigen Fassung, die Zahlung eines Urlaubsgeldes, die Gewährung eines Arbeitszeitverkürzungstages sowie die Feststellung, dass die AVR auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finden.
Die Kläger haben in erster Instanz die Auffassung vertreten, die AVR seien nicht durch die tariflichen Regelungen für Unternehmen des HELIOS-Konzerns abgelöst worden. Der TV Umsetzung HELIOS – Nachtrag 1 / SEKO habe keine Ablösung bewirken können, weil er unwirksam sei. Denn er greife rückwirkend in bereits entstandene Ansprüche ein. Darüber hinaus gelte zwischen AVR und den Haustarifverträgen das Ablösungsprinzip auch gar nicht. Da die AVR kein Tarifrecht seien, gelte das Günstigkeitsprinzip. Dies könne aber letztlich dahinstehen, da auch auf Grundlage der Tarifverträge des HELIOS Konzerns die AVR dynamisch anzuwenden seien. § 6 Abs. 1 des TV Umsetzung HELIOS – Nachtrag 1 / SEKO verweise auf § 11 Abs. 2 TV Umsetzung HELIOS. Danach gelte der TV Entgelt HELIOS mit Ausnahme 1 – 3 und 5 – 9. Damit seien sämtliche entgeltrelevanten Bestandteile des TV Entgelt HELIOS nicht anwendbar.
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Folglich greife § 12 Abs. 1 TV Umsetzung HELIOS, wonach alle zum Zeitpunkt der Überleitung bestehenden Entgeltbestimmungen weiterhin anwendbar seien. Dies gelte auch für die AVR. Auch der Arbeitszeitverkürzungstag stünde ihnen weiterhin zu. Der in den Tarifverträgen für die Unternehmen des HELIOS Konzerns geregelte Nichtrauchertag sei keine Kompensation, weil dieser nur Nichtrauchern zur Verfügung stehe. Ebenfalls hätten sie weiterhin einen Anspruch auch Zahlung eines Urlaubsgeldes gem. Abschnitt II § 6 der Anlage 14 zu den AVR zu.
Die jeweiligen Kläger haben erstinstanzlich beantragt:
Für die Klägerin zu 1):
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1 ab Januar 2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe Kr 2 Stufe 9 der AVR in der Fassung vom 05.09.2008 in Höhe von monatlich 954,16 € brutto zuzüglich einer Zulage in Höhe von monatlich 23,38 € brutto zu zahlen und die nachzuzahlenden Beträge ab jeweiliger Fälligkeit des Gehalts mit 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in 2008 einen zusätzlichen freien Arbeitstag unter Fortzahlung der Bezüge unabhängig vom bestehenden Urlaubsanspruch zu gewähren.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 155,38 € brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.
4. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin die Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der jeweiligen Fassung anzuwenden sind.
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Für den Kläger zu 2):
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2 ab Januar 2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe 4a Stufe 10 der AVR in der Fassung vom 05.09.2008 in Höhe von monatlich 3.519,93 € brutto zu zahlen und die nachzuzahlenden Beträge ab jeweiliger Fälligkeit des Gehalts mit 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger in 2008 einen zusätzlichen freien Arbeitstag unter Fortzahlung der Bezüge unabhängig vom bestehenden Urlaubsanspruch zu gewähren.
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Betrag in Höhe von 255,65 € brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.
4. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin die Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der jeweiligen Fassung anzuwenden sind.
Für die Klägerin zu 3):
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 3 ab Januar 2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe 4b Stufe 10 der AVR in der Fassung vom 05.09.2008 in Höhe von monatlich 3.203,76 € brutto zuzüglich einer Besitzstandszulage in Höhe von monatlich 108,61 € brutto zu zahlen und die nachzuzahlenden Beträge ab jeweiliger Fälligkeit des Gehalts mit 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in 2008 einen zusätzlichen freien Arbeitstag unter Fortzahlung der Bezüge unabhängig vom bestehenden Urlaubsanspruch zu gewähren.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 255,65 € brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.
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4. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin die Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der jeweiligen Fassung anzuwenden sind.
Für die Klägerin zu 4):
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 4 ab Januar 2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe Kr 2 Stufe 9 der AVR in der Fassung vom 05.09.2008 in Höhe von monatlich 2.040,98 € brutto zuzüglich einer Besitzstandszulage in Höhe von monatlich 103,45 € brutto sowie zuzüglich einer Kinderzulage für 2 Kinder in Höhe von monatlich 184,04 € brutto und einer Zulage in Höhe von monatlich 50,00 € brutto zu zahlen und die nachzuzahlenden Beträge ab jeweiliger Fälligkeit des Gehalts mit 5 %¬Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in 2008 einen zusätzlichen freien Arbeitstag unter Fortzahlung der Bezüge unabhängig vom bestehenden Urlaubsanspruch zu gewähren.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 332,34 € brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.
4. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin die Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der jeweiligen Fassung anzuwenden sind.
Für die Klägerin zu 5):
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 5 ab Januar 2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe Kr 6 Stufe 9 der AVR in der Fassung vom 05.09.2008 in Höhe von monatlich 1.742,80 € brutto zuzüglich einer Besitzstandszulage in Höhe von monatlich 67,18 € brutto zu zahlen und die nachzuzahlenden Beträge ab jeweiliger Fälligkeit des Gehalts mit 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
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2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in 2008 einen zusätzlichen freien Arbeitstag unter Fortzahlung der Bezüge unabhängig vom bestehenden Urlaubsanspruch zu gewähren.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 215,81 € brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08-2008.
4. Wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin die Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der jeweiligen Fassung anzuwenden sind.
Für die Klägerin zu 6):
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 6 ab Januar 2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe Kr 6 Stufe 9 der AVR in der Fassung vom 05.09.2008 in Höhe von monatlich 2.683,71 € brutto zuzüglich einer Besitzstandszulage in Höhe von monatlich 103,45 € brutto zu zahlen und die nachzuzahlenden Beträge ab jeweiliger Fälligkeit des Gehalts mit 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in 2008 einen zusätzlichen freien Arbeitstag unter Fortzahlung der Bezüge unabhängig vom bestehenden Urlaubsanspruch zu gewähren.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 332,34 € brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.
4. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin die Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der jeweiligen Fassung anzuwenden sind.
Für die Klägerin zu 7):
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 7 ab Januar 2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe 10 Stufe 9 der AVR in der Fassung vom 05.09.2008 in Höhe von monatlich
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1.742,84 € brutto zuzüglich einer Besitzstandszulage in Höhe von monatlich 103,45 € brutto sowie einer Zulage in Höhe von monatlich 50,00 € brutto zu zahlen und die nachzuzahlenden Beträge ab jeweiliger Fälligkeit des Gehalts mit 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in 2008 einen zusätzlichen freien Arbeitstag unter Fortzahlung der Bezüge unabhängig vom bestehenden Urlaubsanspruch zu gewähren.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 332,34 € brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.
4. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin die Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der jeweiligen Fassung anzuwenden sind.
Für die Klägerin zu 8):
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 8 ab Januar 2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe Kr 5a Stufe 5 der AVR in der Fassung vom 05.09.2008 in Höhe von monatlich 2.379,05 € brutto zuzüglich einer Besitzstandszulage in Höhe von monatlich 103,45 € brutto zu zahlen und die nachzuzahlenden Beträge ab jeweiliger Fälligkeit des Gehalts mit 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in 2008 einen zusätzlichen freien Arbeitstag unter Fortzahlung der Bezüge unabhängig vom bestehenden Urlaubsanspruch zu gewähren.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 332,34 € brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.
4. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin die Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der jeweiligen Fassung anzuwenden sind.
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Für die Klägerin zu 9):
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 9 ab Januar 2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe 6b Stufe 8 der AVR in der Fassung vom 05.09.2008 in Höhe von monatlich 2.321,68 € brutto zu zahlen und die nachzuzahlenden Beträge ab jeweiliger Fälligkeit des Gehalts mit 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in 2008 einen zusätzlichen freien Arbeitstag unter Fortzahlung der Bezüge unabhängig vom bestehenden Urlaubsanspruch zu gewähren.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 332,34 € brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.
4. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin die Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der jeweiligen Fassung anzuwenden sind.
Für die Klägerin zu 10):
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 10 ab Januar 2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe 5c Stufe 9 der AVR in der Fassung vom 05.09.2008 in Höhe von monatlich 2.052,97 € brutto zuzüglich einer Besitzstandszulage in Höhe von monatlich 80,61 € brutto sowie zuzüglich einer Kinderzulage für 2 Kinder in Höhe von monatlich 143,40 € brutto zu zahlen und die nachzuzahlenden Beträge ab jeweiliger Fälligkeit des Gehalts mit 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in 2008 einen zusätzlichen freien Arbeitstag unter Fortzahlung der Bezüge unabhängig vom bestehenden Urlaubsanspruch zu gewähren.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 258,97 € brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf
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Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.
4. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin die Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der jeweiligen Fassung anzuwenden sind.
Für die Klägerin zu 11):
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 11 ab Januar 2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe Kr 5 Stufe 9 der AVR in der Fassung vom 05.09.2008 in Höhe von monatlich 2.504,84 € brutto zuzüglich einer hälftigen Besitzstandszulage in Höhe von monatlich 51,73 € brutto zu zahlen und die nachzuzahlenden Beträge ab jeweiliger Fälligkeit des Gehalts mit 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 11 in 2008 einen zusätzlichen freien Arbeitstag unter Fortzahlung der Bezüge unabhängig vom bestehenden Urlaubsanspruch zu gewähren.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 11 einen Betrag in Höhe von 332,34 € brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klagen abzuweisen
Die Beklagte hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, auf die Arbeitsverhältnisse der Parteien fände wegen der beiderseitigen Tarifbindung der TV Umsetzung HELIOS – Nachtrag 1 / SEKO Anwendung. Dieser Tarifvertrag sei wirksam. Er enthalte keine unzulässigen Rückwirkungstatbestände. Die Regelungen zum Urlaubs- und Weihnachtsgeld enthielten keine Rückwirkung, weil lediglich eine abschließende Klärung herbeigeführt worden sei. Allen Beschäftigten sei bekannt gewesen, dass das Urlaubsgeld 2006 und 2007 nicht gezahlt worden sei, ebenso das Weihnachtsgeld 2004 bis 2006. Für die Vergütung er-
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gebe sich folgendes: § 7 TV Umsetzung HELIOS – Nachtrag 1 / SEKO ersetze in Verbindung mit § 11 Abs. 1 TV Umsetzung HELIOS die bisherige Vergütung durch eine statische Fortgeltung der AVR. Dies beruhe auf dem zwischen Tarifverträgen anwendbaren Ablösungsprinzip, das auch für AVR gelte. Eine Dynamik sei durch § 7 Satz 1 TV Umsetzung HELIOS – Nachtrag 1 / SEKO ausdrücklich ausgeschlossen worden. Hinzu komme folgendes: Für Entgelterhöhungen verweise § 11 Abs. 2 Satz 3 TV Umsetzung HELIOS auf § 13 TV Umsetzung HELIOS. Auch diese Bestimmung regle keine dynamische Fortgeltung. Aus § 12 Abs. 1 TV Umsetzung HELIOS ergebe nichts anderes. Dort sei lediglich die Fortgeltung der zum Zeitpunkt der Überleitung bestehenden Eingruppierungsbestimmungen angeordnet worden. Auch § 8 TV Umsetzung HELIOS – Nachtrag 1 / SEKO enthalte keine Dynamik. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf Gewährung eines Arbeitszeitverkürzungstages. Denn die Tarifverträge für die Unternehmen des HELIOS Konzerns sähen die Gewährung eines entsprechenden Tages nicht vor. Auch wenn nicht das Ablösungsprinzip, sondern das Günstigkeitsprinzip Anwendung finden sollte, bestünde kein Anspruch. Denn im Rahmen des erforderlichen Günstigkeitsvergleiches sei hinsichtlich des Arbeitszeitverkürzungstages zu berücksichtigen, dass § 27 Abs. 2 TV HELIOS einen Nichtrauchertag gewähre. Gleiches gelte für das Urlaubsgeld 2008. §§ 9, 10 TV Umsetzung HELIOS – Nachtrag 1 / SEKO schlössen Ansprüche auf Urlaubsgeld für 2007 ausdrücklich aus und enthielten keine Regelung zum Urlaubsgeld 2008. Zudem sei in § 12 Abs. 4 TV Umsetzung HELIOS – Nachtrag 1 / SEKO geregelt, dass außer für das Jahr 2007 keine weiteren Einmalzahlungen erfolgen. Damit sei ein Anspruch auf Urlaubsgeld ausgeschlossen worden.
Das Arbeitsgericht Oberhausen hat den Klagen in vollem Umfang entsprochen. Die AVR seien in ihrer jeweils gültigen Fassung auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden. Dies ergebe sich aus den Arbeitsverträgen der Kläger. Die AVR seien nicht durch die Tarifverträge des HELIOS-Konzerns abgelöst worden. Dies folge aus dem Günstigkeitsprinzip. Denn zwischen den AVR und den Tarifverträgen für die Unternehmen des HELIOS-Konzerns gelte nicht das Ablösungsprinzip, weil sich die Regelungen nicht auf einer Ebene der Normenhierarchie
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befänden. Deshalb gingen individuelle arbeitsvertragliche Regelungen einem Tarifvertrag vor, wenn diese insgesamt günstiger seien. Insoweit enthielten die AVR hinsichtlich der Vergütung, dem Urlaubsgeld sowie dem Arbeitszeitverkürzungstag günstigere Arbeitsbedingungen. Die Rechtsprechung des BAG zu Gleichstellungsabreden sei nicht anzuwenden, weil sie nur für Betriebe gelte, in denen zuvor eine Tarifbindung bestanden habe. Die AVR aber stellten keine tarifvertraglichen Regelungen dar.
Gegen das ihr am 22.05.2009 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichtes Oberhausen vom 03.04.2009 hat die Beklagte mit einem am 05.06.2009 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung bis zum 24.08.2009 – mit einem am 21.08.2008 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Nach einem Hinweis der Kammer vom 02.11.2009 haben die Kläger ihre Anträge in erster Instanz zu Ziffern 1) und 2) klargestellt. Sie haben darauf hingewiesen, dass es sich bei den Anträgen zu Ziffer 1) jeweils um Eingruppierungsfeststellungsklagen handele. Hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 2) haben sie klargestellt, dass es nicht darum gehe, ihnen in 2008 nachträglich einen freien Tag zu gewähren, sondern um Feststellung, dass ihnen noch ein freier Tag aus 2008 zu gewähren sei.
Die Beklagte macht unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend: Der TV Umsetzung HELIOS – Nachtrag 1 / SEKO sei wirksam und damit anwendbar. Ohne Bedeutung für die Wirksamkeit der tariflichen Regelungen sei, dass dieser Tarifvertrag rückwirkend in Kraft getreten sei. Er enthalte auch keine unzulässigen Rückwirkungstatbestände. Bestünden aber gegen dessen Wirksamkeit keine Bedenken, erfasse er die mit den Klägern bestehenden Arbeitsverhältnisse aufgrund der beiderseitigen Tarifbindung und schließe damit die dynamische Weiterentwicklung der Vergütung nach den AVR aus. Denn der TV Umsetzung HELIOS – Nachtrag 1 / SEKO regele gerade die statische Fortgeltung der bisherigen AVR. Gem. § 6 Abs. 1 TV Umsetzung HELIOS – Nachtrag 1 / SEKO kämen die Regelungen des § 11 Abs. 2 TV Umsetzung HELIOS zur Anwendung. Diese Regelung schließe die Anwendbarkeit
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der §§ 1 – 3 und 5 – 9 des TV Entgelt HELIOS aus. Mangels Ablösung des bisherigen Vergütungssystems durch den TV Entgelt HELIOS gelte die bisherige Vergütung auf Grundlage der AVR fort. Allerdings entwickelten die AVR keine Dynamik. Denn Entgelterhöhungen richteten sich ausschließlich nach § 13 TV Umsetzung HELIOS. Dem stehe das Günstigkeitsprinzip nicht entgegen. Denn zwischen den AVR und den Tarifverträgen für die Unternehmen des HELIOS Konzerns gelte wegen der beiderseitigen Tarifgebundenheit das Ordnungsprinzip. Zwar handele es sich bei den AVR nicht um Tarifverträge, die AVR seien jedoch mit Tarifverträgen vergleichbar und für die Frage der Ablösung als ranggleiche Normen zu bewerten. Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht übersehen, dass die erhobenen Feststellungsklagen bereits unzulässig seien. Es fehle an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis.
Die Beklagte beantragt,
Das Urteil des Arbeitsgerichtes Oberhausen vom 03.04.2009 – 3 Ca 2185/08 – wird abgeändert.
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen:
Die Kläger sind der Auffassung, die Berufung sei bereits unzulässig. Denn sie setze sich nicht mit den tragenden Erwägungen des arbeitsgerichtlichen Urteils auseinander. Die Berufungsbegründung wiederhole lediglich erstinstanzlichen Sachvortrag. Materiell sei das Urteil des Arbeitsgerichtes Oberhausen nicht zu beanstanden. Der TV Umsetzung HELIOS – Nachtrag 1 / SEKO sei bereits unwirksam. Denn dieser Tarifvertrag regle einen Fall echter unzulässiger Rückwirkung. Er greife hinsichtlich der Anspruchsausschlüsse für Weihnachts- und Urlaubsgeld nachträglich in bereits abgeschlossene Tatbestände ein. Jedenfalls ergäbe sich aus dem TV Umsetzung HELIOS – Nachtrag 1 / SEKO auch keine statische Fortgeltung der AVR. § 12 Abs. 1 TV Umsetzung HELIOS regele die
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Weitergeltung der bisherigen Vergütungsregelungen, also der AVR. Dass diese Weitergeltung dynamisch zu verstehen sei, ergebe sich bereits aus § 12 Abs. 2.
d) TV Umsetzung HELIOS, weil dort nur für die Kinderzulage die Dynamik ausgeschlossen worden sei. Darüber hinaus ergebe sich die Dynamik aus den Arbeitsverträgen, die nach dem Günstigkeitsprinzip weiter fortgelten. Entgegen der Auffassung der Beklagten gelte zwischen den AVR und den Tarifverträgen des HELIOS Konzerns nicht Ablösungs-, sondern das Günstigkeitsprinzip.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die in beiden Instanzen zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
I.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Arbeitsgericht entschieden, dass die AVR nicht durch die für die Beklagte geltenden Haustarifverträge abgeändert worden sind und dementsprechend die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche bejaht. Allerdings war der Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils im Hinblick auf die von den Klägern tatsächlich gewollten Anträge klarzustellen. Dem entsprechend haben die Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung, dass ihnen eine Vergütung entsprechend ihrer Eingruppierung nach den AVR in der jeweils geltenden Fassung zusteht. Zudem ist die Beklagte verpflichtet, den Klägern den im Jahre 2008 nicht gewährten Arbeitszeitverkürzungstag nachträglich zu gewähren. Auch haben die Kläger für das Jahr 2008 einen Anspruch auf Zahlung des Urlaubsgeldes. Schließlich besteht auch ein Anspruch auf Feststellung, dass die AVR weiterhin Anwendung finden.
Im Einzelnen:
A. Die Berufung ist zulässig. Zu Unrecht meinen die Kläger, die Beklagte habe sich mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht hinreichend auseinander gesetzt.
1. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 518 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG). Sie ist auch innerhalb der Frist (§ 519 Abs. 2 S. 2 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) ausreichend begründet worden.
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2. Wird ein Urteil mit der Berufung angefochten, muss die Berufungsbegründung nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 ZPO auf die Berufungsgründe des § 513 Abs. 1 ZPO gestützt werden. Entsprechend ihrer Beschränkung auf eine Fehlerkorrektur des erstinstanzlichen Urteils kommen als Berufungsgründe nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO in Betracht, eine Rechtsverletzung (Nr. 2); unrichtige oder unvollständige Tatsachenfeststellungen des Arbeitsgerichts (Nr. 3), sowie neue Tatsachen, Angriffs- und Verteidigungsmittel (Nr. 4). Die Berufungsbegründung muss im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden, doch muss die Berufungsschrift sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils argumentativ befassen, wenn es diese bekämpfen will. Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalles durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Wesentlich ist, dass sich schon aus der Berufungsbegründung ergibt, welche Gesichtspunkte der Berufungskläger seiner Rechtsverfolgung oder -verteidigung zugrunde legen, insbesondere welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils er bekämpfen und auf welche Gründe er sich hierfür stützen will. Es ist die auf den Streitfall zugeschnittene Darlegung notwendig, in welchen Punkten und aus welchen materiell rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (vgl. BAG v. 28.05.2009 – 2 AZR 223/08 – juris; BAG v. 08.10.2008 – 5 AZR 526//07 – NZA 2008, 1429; BAG v. 10.02.2005 – 6 AZR 183/04 – NZA 2005, 597; BAG v. 15.08.2002 – 2 AZR 473/01 – AP Nr. 55 zu § 519 Nr. 55, jeweils m. w. N.; LAG Rheinland-Pfalz v. 12.03.2009 – 10 Sa 568/08 – juris; LAG Rheinland-Pfalz 5.6.2008 – 10 Sa 128/08 – juris).
3. Diese Anforderungen erfüllt die Berufungsbegründung der Beklagten. Die Beklagte wendet sich gegen die vom Arbeitsgericht Oberhausen vertretene Rechtsauffassung, die AVR seien nicht durch die kraft beiderseitiger Tarifbindung anwendbaren Haustarifverträge abgelöst worden. Sie begründet einge-
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hend, weshalb aus ihrer Sicht entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes Oberhausen die abgeschlossenen Haustarifverträge wirksam sind und weshalb sie zur Ablösung der AVR geführt haben sollen. Dass sie dabei auch erstinstanzlichen Sachvortrag wiederholt, ist nicht zu beanstanden, da es ausschließlich um die Darlegung einer abweichenden Rechtsauffassung geht.
B. Die Klagen der Arbeitnehmer zu 1) – 11) sind mit den sich aus dem Tenor ergebenden Klarstellungen begründet.
1. Teil
1. Die Klägerin zu 1) hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 01.01.2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe Kr 2 Stufe 9 der AVR in der jeweils gültigen Fassung zuzüglich einer Besitzstandszulage für die Vergütungsgruppe Kr 2 zu zahlen, soweit diese günstiger ist als eine Vergütung auf der Grundlage des TV HELIOS in der jeweils gültigen Fassung.
a) Die Klage ist mit dem in zweiter Instanz klargestellten Antrag zulässig.
aa) Ursprünglich hatte die Klägerin zu 1) beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr auf der Grundlage der Vergütungsgruppe Kr 2 Stufe 9 ein Gehalt in Höhe von monatlich 954,16 € zuzüglich einer Zulage in Höhe von 23,38 € zu zahlen und die nachzuzahlenden Beträge zu verzinsen. Bei diesem Antrag blieb allerdings ihr konkretes Begehren offen. Einerseits konnte der Antrag dahingehend ausgelegt werden, dass sie gegen die Beklagte eine unmittelbare Klage auf zukünftige Leistung gem. § 259 ZPO in Höhe des Bruttomonatsgehaltes erheben wollte. Dagegen sprach aber, dass die Beklagte der Klägerin das Bruttomonatsgehalt nicht insgesamt verweigert, sondern lediglich die Erhöhung der AVR zum 01.01.2008 nicht umgesetzt hat und die Vergütung auf der bisherigen Grundlage zahlte. Insoweit wäre ein unmittelbarer Zahlungsantrag ohnehin nur auf die Entgeltdifferenz zu richten gewesen. Denn in voller Höhe hätte keine Besorgnis der nicht rechtzeitigen Erfüllung bestanden. Vor diesem Hin-
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tergrund war auch die Auslegung möglich, dass die Klägerin zu 1) mit ihrem Klageantrag eigentlich eine Eingruppierungsfeststellungsklage erheben wollte, um zu klären, nach welcher Bestimmung sich ihre Vergütung richtet. Denn der eigentliche Streit der Parteien geht hinsichtlich der Vergütung dahin, ob die Beklagte verpflichtet ist, die AVR statisch oder dynamisch anzuwenden. Die Klägerin zu 1) hat nach Hinweis durch die Kammer im Schriftsatz vom 05.11.2009 sowie in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sie ihre Klageanträge von vornherein als Eingruppierungsfeststellungsklage verstanden wissen wollte.
bb) Mit diesem Antrag ist die Klage auch zulässig. Es handelt sich um eine allgemein anerkannte Eingruppierungsfeststellungsklage.
Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Der Vorrang der Leistungsklage steht dem nicht entgegen, wenn durch die Feststellungsklage der Streit der Parteien insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis abschließend geklärt werden kann (BAG v. 31.01.2008 – 8 AZR 27/07 – AP Nr. 340 zu § 613a BGB; BAG v. 05.06.2003 – 6 AZR 277/02 – AP Nr. 81 zu § 265 ZPO Nr. 81). Hier ist die begehrte Feststellung geeignet, die zwischen den Parteien bestehende Streitfrage, welche konkrete Vergütung zu zahlen ist, abschließend zu klären. Mit diesem Ziel ist die Erhebung einer Eingruppierungsfeststellungsklage auch allgemein anerkannt (BAG v. 20.05.2009 – 4 AZR 315/08 – Juris; BAG v. 31.01.2008 – 8 AZR 27/07 - AP Nr. 340 zu § 613a BGB; BAG v. 16.10.2002 – 4 AZR 447/01 – NZA 2003, 688; BAG v. 26.04.2001 – 8 AZR 472/00 n.v.; BAG v. 20.10.1993 – 4 AZR 47/93 – NZA 1994, 203).
b) Der Antrag ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe Kr 2 Stufe 9 der AVR in der jeweils gültigen Fassung zuzüglich einer Besitzstandszulage für die Ver-
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gütungsgruppe Kr. 2, soweit diese günstiger ist als eine Vergütung auf der Grundlage des TV HELIOS in der jeweils gültigen Fassung.
aa) Ursprünglich fanden auf das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin zu 1) und der Krankenpflegeanstalt der Barmherzigen Schwestern von der hl. Elisabeth zu F. die AVR dynamisch Anwendung. Dies ergibt die Auslegung der Regelung in § 2 des Arbeitsvertrages.
(1) Nach § 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, aber zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Dies gilt auch für Vertragsklauseln, die dynamisch auf Tarifverträge verweisen. Hiervon für die Auslegung einer Verweisung auf kirchlich-diakonische Arbeitsbedingungen abzugehen, bei denen es sich ebenfalls um ein nicht zwischen den Parteien vereinbartes und als solches von ihnen auch nicht abzuänderndes externes Regelwerk handelt, besteht kein Anlass (BAG v. 10.12.2008 – 4 AZR 845/07 – Juris).
(2) Diese Auslegung ergibt hier, dass die Bezugnahme in § 2 des Arbeitsvertrages eine konstitutive vertragliche Vereinbarung zur Einbeziehung der AVR begründete.
Dabei ergibt sich aus dem Wortlaut auch eindeutig eine zeitliche Dynamik. Der Arbeitnehmer nimmt auf Grund dieser Abrede grundsätzlich an der Entwicklung der in Bezug genommenen Regelwerke teil. Dies ergibt die Auslegung der Formulierung der Anwendung der AVR „in der jeweils gültigen Fassung“.
Dem entsprechend nahm die Klägerin während des Arbeitsverhältnisses mit der Krankenpflegeanstalt der Barmherzigen Schwestern von der hl. Elisabeth zu F. auch an der weiteren Entwicklung der AVR teil.
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bb) Durch den Betriebsübergang von der Krankenpflegeanstalt der Barmherzigen Schwestern von der hl. Elisabeth zu F. auf die St. Elisabeth Krankenhaus – Oberhausen g-GmbH änderte sich an dieser konstitutiven vertraglichen Vereinbarung nichts. Die St. Elisabeth Krankenhaus –Oberhausen – G GmbH trat gem. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in die arbeitsvertraglich begründeten Rechte und Pflichten ein. Denn nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Vertragsrecht des übernommenen Arbeitsverhältnisses aber ist die Geltung der AVR. Dabei entwickelten die AVR auch weiterhin eine Dynamik. Denn die St. Elisabeth Krankenhaus - Oberhausen g GmbH wendete die AVR dynamisch an, so dass die Klägerin zu 1) auch bei diesem Arbeitgeber an der weiteren Tarifentwicklung partizipierte.
cc) Durch den Erwerb der Geschäftsanteile an der St. Elisabeth Krankenhaus – Oberhausen g-GmbH durch die HELIOS Kliniken GmbH und die anschließende Umbenennung der Beklagten hat sich an der dynamischen Fortgeltung der AVR gleichfalls nichts geändert. Insbesondere sind die AVR nicht durch den TV Umsetzung HELIOS – Nachtrag 1 / SEKO abgelöst worden.
(1) Zuzugeben ist der Beklagten, dass die Tarifverträge für die Unternehmen des HELIOS-Konzerns aufgrund der beiderseitigen Tarifbindung grundsätzlich anwendbar sind. Der TV Umsetzung HELIOS – Nachtrag 1 / SEKO erlangte aufgrund der beiderseitigen Tarifbindung normative Geltung i.S.v. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG für das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu 1).
Zuzugeben ist der Beklagten auch, dass zwischen zwei Tarifwerken das Ablösungsprinzip greift. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, weil nicht zwei Tarifverträge miteinander konkurrieren. Die individualrechtlich im Arbeitsverhältnis der Parteien geltenden Regelungen der AVR setzen sich nach dem tarifrechtlichen Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG gegenüber den aufgrund beiderseitiger Tarifbindung normativ auf das Arbeitsverhältnis einwirkenden Tarifverträgen für die Unternehmen des HELIOS-Konzerns durch. Es geht hierbei nicht um die Konkurrenz zweier Tarifverträge, sondern um die Konkurrenz einer arbeitsver-
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traglichen Regelung mit einem kraft beiderseitiger Tarifbindung normativ wirkenden Tarifvertrag. Dies ist kein Fall der Tarifkonkurrenz zweier Normenverträge. Vielmehr wird das Verhältnis der arbeitsvertraglichen Regelung zur normativ wirkenden tariflichen Regelung durch das Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG bestimmt (BAG v. 22.10.2008 – 4 AZR 784/07 – NZA 2009; BAG v. 29.08.2007 – 4 AZR 767/06 – NZA 2008, 364; BAG v. 25.09.2002 – 4 AZR 294/01 – BAGE 103, 9; ErfK/Preis, 9. Aufl. § 613 a Rz.127).
(2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsnatur der AVR. Denn die AVR sind gerade keine Tarifverträge.
Tarifverträge im Sinne des Tarifvertragsgesetzes können nur durch Tarifvertragsparteien abgeschlossen werden. Tarifvertragsparteien sind nach § 2 Abs. 1 TVG Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern. Die AVR aber sind nicht unter Beteiligung von Gewerkschaften zustande gekommen (BAG v. 10.12.2008 – 4 AZR 845/07 – Juris). Es entspricht deshalb der zutreffenden ständigen Rechtsprechung des BAG und der allgemeinen Auffassung in der Lehre, dass es sich bei den AVR um Kollektivvereinbarungen besonderer Art handelt, in denen allgemeine Bedingungen für die Vertragsverhältnisse der bei den Kirchen beschäftigten Arbeitnehmer durch paritätisch zusammengesetzte Arbeitsrechtliche Kommissionen festgelegt werden. Diesen Regelungen kommt allerdings keine normative Wirkung zu. Sie finden auf das Arbeitsverhältnis nur kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung (BAG v. 13.09.2006 – 4 AZR 1/06 – NZA-RR 2007, 224; BAG v. 23.09.2004 – 6 AZR 430/03 – NZA-RR 2005, 672; BAG v. 14.01.2004 – 10 AZR 188/03 – AP Nr. 3 zu Anlage 1 AVR Caritasverband; BAG v. 17.06.2003 – 3 AZR 310/02 – AP Nr. 1 zu § 1a AVR Diakonisches Werk; BAG v. 18.05.2000 – 6 AZR 53/99 – ZTR 2001, 172; BAG v. 24.09.1997 – 4 AZR 452/96 – AP Nr. 10 zu § 12 AVR Caritasverband). Auch wenn sich die Auslegung der AVR nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für die Tarifauslegung maßgeblich sind, führt dies nicht zu einer Veränderung des Rechtscharakters und zur Anwendbarkeit des Ablösungsprinzips. Für ein Eingreifen des Ablösungsprinzips fehlt es an der norma-
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tiven Wirkung, weil die AVR nur kraft einzelvertraglicher Bezugnahme auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Dafür sprechen auch die Unterschiede beim Zustandekommen von Tarifverträgen und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen. Während tarifliche Regelungen nicht gegen den Willen der Arbeitnehmerseite geschlossen werden können, sondern nur einvernehmlich und nicht ohne eine angemessene Kompensation, findet sich bei Regelungen im Bereich des Dritten Weges kein derartiger Regelungsmechanismus. Denn dort ist eine Zwangsschlichtung institutionalisiert. Es besteht kein Kräftegleichgewicht (vgl. dazu auch BAG v. 25.03.2009 – 7 AZR 710/07 – BB 2009, 1928).
(3) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Vertragsklausel selbst. Denn sie ermöglicht aus sich heraus keinen Tarifwechsel hin zur Anwendbarkeit der Haustarifverträge. Die Klausel enthält zwar den Hinweis „in der jeweils gültigen Fassung“. Diese Formulierung kann aber nicht als Tarifwechselklausel ausgelegt werden.
Das BAG differenziert im Rahmen seiner Rechtsprechung zu Gleichstellungsabreden zwischen einer sog. kleinen dynamischen und der großen dynamischen Bezugnahmeklausel. Bei der kleinen dynamischen Bezugnahmeklausel bezieht sich die Dynamik allein auf das zeitliche Moment des Tarifvertrages. Bei der großen dynamischen Verweisung handelt es sich hingegen um eine Klausel, die auch einen Tarifwechsel beinhaltet. Die Differenzierung ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil es die Parteien des Arbeitsvertrages in der Hand haben, das Maß der Verweisung zu bestimmen. Es unterliegt der Parteiautonomie, auch einen Tarifwechsel zu ermöglichen. Allerdings kann eine Bezugnahme auf das Tarifwerk einer bestimmten Branche über ihren Wortlaut hinaus nur dann als große dynamische Verweisung ausgelegt werden, wenn sich dies aus besonderen Umständen ergibt (BAG v. 22.10.2008 – 4 AZR 784/07 – NZA 2009; BAG v. 29.08.2007 – 4 AZR 767/06 – NZA 2008, 364; BAG v. 25.09.2002 – 4 AZR 294/01 – BAGE 103, 9; ErfK/Preis, 9. Aufl. § 613a Rz. 127). Anhaltspunkte für die Vereinbarung einer Tarifwechselklausel liegen nicht vor, insbesondere nicht bei den Klägern, die sich bei der Begründung des Arbeitsverhält-
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nisses bewusst für ein Arbeitsverhältnis im Regelungsbereich der AVR entschieden haben.
(4) Die Klausel nimmt auch nicht die Tarifverträge für die Unternehmen des HELIOS Konzerns in Bezug. Sie enthält keine entsprechende Verweisungsklausel.
Auch wenn die Klausen den Hinweis „in der jeweiligen Fassung“ enthält, kann nicht angenommen werden, dass die Parteien die Tarifwerke für die Unternehmen des HELIOS Konzerns in Bezug genommen haben. Denn nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck sowie der Systematik ergibt sich eindeutig, dass lediglich die AVR in Bezug genommen werden sollten. Die Formulierung drückt insoweit lediglich eine Dynamik in zeitlicher Hinsicht aus.
dd) Damit finden die AVR in der jeweils gültigen Fassung nach wie vor Anwendung. Das Verhältnis beider Regelungen zueinander ist nach dem Günstigkeitsprinzip zu beurteilen. Da die tariflichen Regelungen für die Unternehmen des HELIOS Konzerns eine statische Fortgeltung der AVR zum Zeitpunkt der Überleitung anordnen, handelt es sich bei der individualvertraglichen Regelung um die günstigere Regelung. Dem entsprechend richtet sich die Vergütung der Klägerin nach den AVR in der jeweils gültigen Fassung, solange diese Vergütung günstiger ist als die Vergütung nach den Tarifnormen für die Unternehmen des HELIOS Konzerns.
(1) Das in § 4 Abs.3 TVG nur unvollkommen geregelte Günstigkeitsprinzip ist Ausdruck des aus dem arbeitsrechtlichen Schutzprinzip hergeleiteten Grundsatzes, dass arbeitsrechtliche Gestaltungsfaktoren wie Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge im Verhältnis zu rangniedrigeren Regelungen wie insbesondere einzelvertraglichen Abmachungen Verbesserungen nicht ausschließen können. Sie können nur einseitig zwingendes Recht schaffen. Damit bleiben günstigere arbeitsvertragliche Regelungen auch gegenüber nachträglichen verschlechternden Tarifverträgen wirksam (BAG v. 17.06.2003 - 3 ABR 43/02 – NZA 2004, 1110). Dabei ist der Günstigkeitsvergleich bei Individualnormen indi-
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viduell durchzuführen, weil das Günstigkeitsprinzip dem Schutz der Privatautonomie dient. Allerdings müssen die zu vergleichenden Regelungsgegenstände ermittelt werden. Dabei ist nach der Rechtsprechung des BAG und der h.L. ein Sachgruppenvergleich erforderlich. Soweit allerdings die Anwendbarkeit eines Tarifwerkes auf einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel beruht, der mit einem Tarifvertrag kollidiert, der unmittelbar und zwingend gilt, wird zuweilen vertreten, es habe ein Gesamtvergleich der Regelungswerke, also der gesam¬ten tariflichen Regelungen zu erfolgen (vgl. dazu ErfK/Franzen, 9. Aufl. § 4 TVG Rz.37). Diese Sichtweise ist jedenfalls dann abzulehnen, wenn die Bezugnahmeklausel keinen Tarifvertrag in Bezug nimmt, sondern allgemeine Vertragsbedingungen. In diesem Falle fehlt es von vornherein an vergleichbaren Regelungsgegenständen. Ein Tarifvertrag ist von einer Kollektivvereinbarung besonderer Art insbesondere hinsichtlich der Entstehung zu unterscheiden. Sie wird in einem gänzlich anderen Verfahren erzeugt, vgl. dazu schon oben b) cc) (2). Deshalb können die AVR nicht insgesamt mit den tariflichen Regelungen verglichen werden, sondern es bleibt beim individuellen Sachgruppenvergleich. Danach ist entscheidend, ob die Regelungen denselben Regelungsgegenstand betreffen, die zu vergleichenden Regelungen also miteinander in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Völlig unterschiedlich geartete Regelungsgegenstände, für deren Bewertung es keinen gemeinsamen Maßstab gibt können nicht miteinander verglichen werden (BAG v. 20.04.1999 – 1 ABR 72/98 – NZA 1999, 887).
(2) Auf dieser Grundlage ist offensichtlich, dass die in § 6 TV Umsetzung HELIOS – Nachtrag 1 / SEKO geregelte statische Fortgeltung der AVR hinsichtlich der Vergütung im Verhältnis zur dynamischen Weiterentwicklung der Vergütung ungünstiger ist.
Aufgrund des TV Umsetzung HELIOS – Nachtrag 1 / SEKO sollen die AVR hinsichtlich der Vergütung statisch in der Fassung vor dem 01.01.2008 angewendet werden. Dies ergibt die Auslegung dieses Tarifvertrages.
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Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG v. 24.09.2008 – 10 AZR 669/07 – NZA 2009, 45).
Nach dem TV Umsetzung HELIOS – Nachtrag 1 / SEKO sollen die tariflichen Regelungen des HELIOS Konzerns mit Wirkung zum 01.01.2008 in Kraft treten. Dies ordnet § 5 auch hinsichtlich der Anwendung des TV Entgelt HELIOS an. Die Überleitung der Arbeitnehmer in die Entgeltstruktur des TV Entgelt HELIOS regelt § 6 TV Umsetzung HELIOS – Nachtrag 1 / SEKO. Aufgrund des Verweises auf § 11 Abs. 2 TV Umsetzung HELIOS finden die Eingruppierungsregelungen des TV Entgelt HELIOS keine Anwendung. Denn diese Regelungen werden von der Anwendbarkeit ausdrücklich ausgenommen. Im Umkehrschluss kann sich daraus nur ergeben, dass zum Zeitpunkt der Überleitung – wie in § 12 TV Überleitung HELIOS geregelt – zunächst die bisherigen Entgeltregelungen, also die AVR, weiter angewendet werden sollen. Dies allerdings ohne Dynamik hinsichtlich der Entgelterhöhungen, weil für diese durch § 13 TV Umsetzung HELIOS eine Sonderregelung geschaffen wurde. Allerdings regelt diese Bestimmung unstreitig keine Erhöhung, die eine Vergütungshöhe erreicht, wie sie durch die Entgelterhöhung der AVR rückwirkend zum 01.01.2008
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beschlossen worden ist. Die Auslegung des Tarifvertrages spricht deshalb für eine statische Fortgeltung der Entgeltregelungen.
Es stellt sich aber die Frage, zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Inhalt die AVR auf Grundlage des TV Umsetzung HELIOS – Nachtrag 1 / SEKO statisch fortgelten. Denn der in diesem Tarifvertrag in der Präambel und in § 5 geregelte Überleitungsstichtag ist der 01.01.2008. Zum 01.01.2008 aber wirkt auch die Erhöhung der Entgelte der AVR. Auch diese Frage ist durch Auslegung des Tarifvertrages zu ermitteln. Da der TV Umsetzung HELIOS – Nachtrag 1 / SEKO bereits am 01.11.2007 unterzeichnet wurde und die Überleitung zum 01.01.2008 erfolgen sollte, kann die Überleitung auch nur zu den Bedingungen erfolgen, die konkret am Tage der Überleitung am 01.01.2008 bestanden. Da die Entgelterhöhung der AVR erst am 05.09.2008 mit Rückwirkung zum 01.01.2008 erfolgte, kann die Erhöhung von der Überleitungsregelung nicht mehr erfasst werden. Dies ist Konsequenz der gewählten Konstruktion des Überleitungsstichtages.
Im Verhältnis zur statischen Entgeltentwicklung nach den tariflichen Regelungen ist die individualrechtliche Position der Klägerin zu 1) günstiger. Dem entsprechend hat die Klägerin einen Anspruch auf eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe Kr 2 Stufe 9 der AVR in der jeweils gültigen Fassung zuzüglich einer Besitzstandszulage für die Vergütungsgruppe Kr. 2, soweit diese günstiger ist als eine Vergütung auf der Grundlage des TV HELIOS.
2. Die Klägerin zu 1) hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung eines zusätzlichen freien Arbeitstages für den im Jahre 2008 nicht gewährten freien Arbeitstag auf Grundlage von § 1b Anlage 5 AVR.
a) Auch insoweit war eine Auslegung des Antrags erforderlich. Ursprünglich hatte die Klägerin beantragt, ihr in 2008 einen zusätzlichen freien Arbeitstag als Arbeitszeitverkürzungstag zu gewähren. Der Antrag ist vom Arbeitsgericht im Jahre 2009 auch ausgeurteilt worden. Mit diesem Inhalt ist er indes auf eine
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unmögliche Leistung gerichtet. Ausweislich der Begründung der Klage geht es der Klägerin auch nicht darum, in 2008 einen zusätzlichen freien Arbeitstag zu erhalten, sondern um die Gewährung eines freien Arbeitstages für den in 2008 nicht gewährten Arbeitszeitverkürzungstag. Dies hat die Klägerin im Schriftsatz vom 05.11.2009 sowie in der mündlichen Verhandlung auch klargestellt.
b) Der Antrag ist in der klargestellten Fassung auch begründet. Zwischen den Tarifverträgen des HELIOS Konzerns und den AVR gilt wie dargestellt das Günstigkeitsprinzip.
Der TV HELIOS regelt in § 13 eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden, aber keinen Arbeitszeitverkürzungstag. Demgegenüber regelt § 1 Anlage 5 AVR gleichfalls eine wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden, gewährt aber zusätzlich in § 1 b der Anlage 5 einen Arbeitszeitverkürzungstag. Vergleicht man diese Regelungen im Wege eines Sachgruppenvergleiches „Arbeitszeit“, enthalten die AVR die günstigere Regelung. In den Sachgruppenvergleich nicht einzubeziehen ist entgegen der Auffassung der Beklagten allerdings der Nichtrauchertag, weil dieser einen völlig anderen Regelungsgegenstand betrifft. Er hat mit dem Komplex „Arbeitszeit“ als solchem nichts zu tun, sondern gewährt lediglich für ein bestimmtes Verhalten einen zusätzlichen freien Tag.
Die Klägerin zu 1) kann den im Jahre 2008 nicht gewährten freien Tag gem. § 1 b Abs. 3 Anlage 5 AVR auch noch im Jahre 2009 nachholen.
3. Die Klägerin zu 1) hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 155,38 € brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.
Es kann offen bleiben, ob die Regelungen in §§ 9, 10 TV Umsetzung HELIOS – Nachtrag 1 / SEKO auch für das Jahr 2008 einen Anspruch auf Urlaubsgeld ausschließen. Daran bestehen Zweifel, weil die ursprünglichen Regelungen der AVR fortgelten und der TV Umsetzung HELIOS – Nachtrag 1 / SEKO in §§ 9
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und 10 ausdrücklich nur das Urlaubsgeld 2006 und 2007 thematisiert. Da die Tarifverträge für Unternehmen des HELIOS Konzerns kein Urlaubsgeld regeln, es sich dabei aber um einen eigenen Regelungskomplex handelt, greift jedenfalls das Günstigkeitsprinzip, so dass die Klägerin zu 1) gem. § 7 Anlage 14 einen – der Höhe nach unstreitigen - Anspruch auf Zahlung des Urlaubsgeldes 2008 in Höhe von 155,38 € hat. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 9 Anlage 14 AVR. Danach ist das Urlaubsgeld mit den Bezügen für den Monat Juli auszuzahlen, so dass sich die Beklagte jedenfalls seit dem 01.08.2008 in Verzug befand.
4. Die Klägerin zu 1) hat einen Anspruch auf Feststellung, dass auf ihr Arbeitsverhältnis die Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden sind.
a) Der Antrag ist zulässig.
Der Feststellungsantrag richtet sich nach § 256 Abs. 1 ZPO, vgl. oben B) 1. Teil 1. a) bb). Eine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken – sog. Elementenfeststellungsklage (BAG v. 22.10.2008 – 4 AZR 784/07 – NZA 2009, 151; BAG v. 15.03.2006 – 4 AZR 75/05 – BAGE 117, 248). Dabei ist allgemein anerkannt, dass auch die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages oder Tarifwerkes auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BAG v. 22.10.2008 – 4 AZR 784/07 – NZA 2009, 151; BAG v. 15.03.2006 – 4 AZR 75/05 – BAGE 117, 248). Nichts anderes gilt aus Sicht der Kammer für die Anwendbarkeit der AVR. Mit dem klargestellten Feststellungsbegehren kann der Streit der Parteien über den Umfang der zukünftigen Leistungspflichten, der sich aus der in den Arbeitsverträgen enthaltenen Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages ergibt, bereinigt werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin zu 1) im Hinblick auf den Umfang der Bezugnahmeklausel bereits einige streitige Fragen durch selbständige Anträge einer Klärung zuführt. Denn neben den streitgegenständlichen Fragestellungen (Vergütung, Urlaubsgeld
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und Arbeitszeitverkürzung) gibt es weitere sich aus den AVR ergebende Streitfragen, wie die Klägerin zu 1) im Termin zur mündlichen Verhandlung erläutert hat. Diese Streitfragen können mit dem umfassenden Feststellungsantrag dem Grunde nach abschließend geklärt werden. Zwar lässt sich erst aufgrund des Günstigkeitsprinzips entscheiden, ob sich ein Regelungskomplex der AVR schließlich gegenüber den normativ wirkenden Regelungen der Tarifverträge für die Unternehmen des HELIOS Konzerns durchsetzt. Es ist aber zu erwarten, dass bereits die grundsätzliche Entscheidung über die Anwendbarkeit der AVR Streit zwischen den Parteien beseitigen kann, weil schon die Anwendbarkeit der AVR von der Beklagten dem Grunde nach negiert wird.
b) Der Antrag ist auch begründet.
Die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien führen wie bereits dargelegt zur schuldrechtlichen Anwendung der AVR auf das Arbeitsverhältnis. Eine Ablösung der AVR durch die aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit anwendbaren Tarifverträge für die Unternehmen des HELIOS Konzerns ist nicht eingetreten, weil das Ablösungsprinzip in diesem Verhältnis keine Anwendung findet. Deshalb sind die AVR auf das Arbeitsverhältnis anwendbar. Dabei entwickeln die AVR in zeitlicher Hinsicht Dynamik. Ob sich die individualvertragliche Regelung gegenüber den anwendbaren Tarifverträgen durchsetzt, ist auf der Grundlage des Günstigkeitsprinzips zu beurteilen, vgl. oben. 1. b) cc).
5. Über den Hilfsantrag war nicht zu entscheiden. Er ist von der Klägerin zu 1) als Hilfsantrag für den Fall der Abweisung des Antrags zu Ziffer 4 gestellt worden.
2. Teil
Für den Kläger zu 2) sowie die übrigen Klägerinnen zu 3) bis 11) ergeben sich auf der Grundlage der Ausführungen zur Klägerin 1) entsprechende Ansprüche. Dabei sind die jeweiligen Vergütungselemente auf Basis der Anwendung der AVR in der Fassung vom 01.01.2008 zwischen den Parteien unstreitig. Alle
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Kläger haben dem entsprechend einen Anspruch auf Gewährung eines zusätzlichen freien Arbeitstages für den im Jahre 2008 nicht gewährten zusätzlichen freien Arbeitstag auf Grundlage von § 1 b Anlage 5 AVR. Zudem haben die Kläger zu 2) – 11) einen Anspruch auf Feststellung, dass auf ihr Arbeitsverhältnis die Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden sind.
Darüber hinaus bestehen folgende Einzelansprüche:
A) Der Kläger zu 2) hat aufgrund seiner Eingruppierung einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.01.2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe 4a Stufe 10 der AVR in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen, soweit diese günstiger ist als eine Vergütung auf der Grundlage des TV HELIOS in der jeweils gültigen Fassung. Er hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 255,65 € brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.
B) Die Klägerin zu 3) hat aufgrund ihrer Eingruppierung einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 01.01.2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe 4b Stufe 10 der AVR in der jeweils gültigen Fassung zuzüglich einer ehebezogenen Besitzstandszulage zu zahlen, soweit diese günstiger ist als eine Vergütung auf der Grundlage des TV HELIOS in der jeweils gültigen Fassung. Die Klägerin zu 3) hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 255,65 € brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.
C) Die Klägerin zu 4) hat aufgrund ihrer Eingruppierung einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 01.01.2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe Kr 2 Stufe 9 der AVR in der jeweils gültigen Fassung zuzüglich einer ehebezogenen Besitzstandszulage sowie einer kinderbezogenen Besitzstandszulage zu zahlen, so-
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weit diese günstiger ist als eine Vergütung auf der Grundlage des TV HELIOS in der jeweils gültigen Fassung. Die Klägerin zu 4) hat gegen die Beklagte zudem einen Anspruch auf Zahlung von 332,34 € brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.
D) Die Klägerin zu 5) hat aufgrund ihrer Eingruppierung einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 01.01.2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe Kr 6 Stufe 9 der AVR in der jeweils gültigen Fassung zuzüglich einer ehebezogenen Besitzstandszulage zu zahlen, soweit diese günstiger ist als eine Vergütung auf der Grundlage des TV HELIOS in der jeweils gültigen Fassung. Die Klägerin zu 5) hat gegen die Beklagte zudem einen Anspruch auf Zahlung von 215,81 € brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.
E) Die Klägerin zu 6) hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 01.01.2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe Kr 6 Stufe 9 der AVR in der jeweils gültigen Fassung zuzüglich einer ehebezogenen Besitzstandszulage zu zahlen, soweit diese günstiger ist als eine Vergütung auf der Grundlage des TV HELIOS in der jeweils gültigen Fassung. Die Klägerin zu 6) hat gegen die Beklagte zudem einen Anspruch auf Zahlung von 332,34 € brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.
F) Die Klägerin zu 7) hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 01.01.2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe 10 Stufe 9 der AVR in der jeweils gültigen Fassung zuzüglich einer ehebezogenen Besitzstandszulage zu zahlen, soweit diese günstiger ist als eine Vergütung auf der Grundlage des TV HELIOS in der jeweils gültigen Fassung. Die Klägerin zu 7) hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 332,34 € brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 nebst
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Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.
G) Die Klägerin zu 8) hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 01.01.2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe Kr 5a Stufe 5 der AVR in der jeweils gültigen Fassung zuzüglich einer ehebezogenen Besitzstandszulage zu zahlen, soweit diese günstiger ist als eine Vergütung auf der Grundlage des TV HELIOS in der jeweils gültigen Fassung. Die Klägerin zu 8) hat gegen die Beklagte zudem einen Anspruch auf Zahlung von 332,34 € brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.
H) Die Klägerin zu 9) hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 01.01.2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe Kr 6b Stufe 8 der AVR in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen, soweit diese günstiger ist als eine Vergütung auf der Grundlage des TV HELIOS in der jeweils gültigen Fassung. Die Klägerin zu 9) hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 332,34 € brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.
I) Die Klägerin zu 10) hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 01.01.2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe Kr 5c Stufe 9 der AVR in der jeweils gültigen Fassung zuzüglich einer ehebezogenen Besitzstandszulage sowie einer kinderbezogenen Besitzstandszulage zu zahlen, soweit diese günstiger ist als eine Vergütung auf der Grundlage des TV HELIOS in der jeweils gültigen Fassung. Die Klägerin zu 10) hat gegen Beklagte zudem einen Anspruch auf Zahlung von 258,97 € brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.
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J) Die Klägerin zu 11) hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 01.01.2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe Kr 5 Stufe 9 der AVR in der jeweils gültigen Fassung zuzüglich einer hälftigen Besitzstandszulage zu zahlen, soweit diese günstiger ist als eine Vergütung auf der Grundlage des TV HELIOS in der jeweils gültigen Fassung. Die Klägerin zu 11) hat gegen die Beklagte zudem einen Anspruch auf Zahlung von 332,34 € brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.
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II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 97 Abs. 1 ZPO. Danach fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels der Person zur Last, die es eingelegt hat.
III.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht liegen vor. Die Kammer ist der Auffassung, dass dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies beruht einerseits auf der Klärung des Verhältnisses der AVR zu einem Tarifvertrag, andererseits auf der Vielzahl der betroffenen Arbeitnehmer. Damit besteht der Revisionsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
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RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
R E V I S I O N
eingelegt werden.
Für die Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
Fax: 0361 2636 2000
eingelegt werden.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Dr. Ulrich
Novak
Dahmen
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