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Sächsisches LAG, Urteil vom 09.06.2010, 5 Sa 702/09
Schlagworte: | Kündigungsschutz: Betriebsrat, Personalrat, Kündigung: Zustimmungsersetzung, Kündigung: Außerordentlich, Kündigung: Fristlos, Kündigung: Betriebsrat, Betriebsrat: Kündigungsschutz | |
Gericht: | Sächsisches Landesarbeitsgericht | |
Aktenzeichen: | 5 Sa 702/09 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 09.06.2010 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Chemnitz, Urteil vom 12.11.2009, 10 Ca 2907/09 | |
Sächsisches
Landesarbeitsgericht
Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz
Postfach 7 04, 09007 Chemnitz
Bitte bei allen Schreiben angeben:
Az.: 5 Sa 702/09
10 Ca 2907/09 ArbG Chemnitz
Verkündet am 09. Juni 2010
Im Namen des Volkes
URTEIL
In dem Rechtsstreit
...
hat das Sächsische Landesarbeitsgericht – Kammer 5 – durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Frau ... und Herrn ... auf die mündliche Verhandlung vom 09.06.2010
für R e c h t erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 12.11.2009 wird
z u r ü c k g e w i e s e n.
2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 14.09.2009. Die Klägerin beansprucht außerdem, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung zu den bisherigen Bedingungen weiterbeschäftigt zu werden.
– Seite 2 –
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 01.09.1986 als Sachbearbeiterin beschäftigt. Die einzelnen Arbeitsbedingungen vereinbarten die Parteien mit den Arbeitsverträgen vom 01.09.1988 (Bl. 5 d. A.) und 22.07.1991 (Bl. 6 f. d. A.).
Die Klägerin ist Vorsitzende des bei der Beklagten gebildeten Personalrats.
Mit Schreiben vom 26.06.2009 (Bl. 8 ff. d. A.) beantragte der Oberbürgermeister der Beklagten beim Personalrat die Zustimmung zur beabsichtigten fristlosen Kündigung wegen des Verdachts der Fälschung der eigenen Personalakte. Der Personalrat nahm zu dem Antrag keine Stellung. Mit Schriftsatz vom 03.07.2009 (Bl. 24 ff. d. A.) stellte die Beklagte beim Verwaltungsgericht den Antrag, die Zustimmung des Personalrats zu ersetzen.
Mit Beschluss des VG Dresden vom 11.09.2009 (9 K 947/09) wurde die Zustimmung des Personalrats zur beabsichtigten Verdachtskündigung ersetzt.
Mit Schreiben vom 14.09.2009 (Bl. 34 d. A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien fristlos.
Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, dass die Kündigung vom 14.09.2009 nichtig sei, da weder eine Zustimmung des Personalrats noch eine Zustimmungsersetzung durch das Verwaltungsgericht vorgelegen habe. Eine Zustimmungsersetzung sei erst dann anzunehmen, wenn ein entsprechender Beschluss des Verwaltungsgerichts formelle Rechtskraft erlangt hat. Eine zu diesem Zeitpunkt erklärte Kündigung sei nichtig. Vorliegend habe die Rechtsmittelfrist noch nicht einmal zu laufen begonnen.
Ein Grund für eine außerordentliche Kündigung habe nicht vorgelegen.
– Seite 3 –
Die Klägerin hat erstinstanzlich folgende Klaganträge gestellt:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 14.09.2009 nicht aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im vorliegenden Verfahren zu den bisherigen Bedingungen weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, dass sich die Verdachtskündigung auf den dringenden Verdacht der Urkundenfälschung durch die Klägerin stütze. Diese habe ihre Personalakte verfälscht. Die Rechtsauffassung der Klägerin zur unheilbaren Nichtigkeit sei unzutreffend. Es gebe keinen Grund für eine ergänzende Gesetzesauslegung.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 14.09.2009 aufgelöst worden sei. Die Kündigung sei unwirksam, weil die Zustimmung des Personalrats nicht vorgelegen hat. Die Zustimmung sei im Zeitpunkt der Kündigung auch nicht durch das Verwaltungsgericht ersetzt gewesen. Erforderlich sei die rechtskräftige Ersetzung der Zustimmung.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 12.11.2009 – 10 Ca 2907/09 – wurde der Beklagten am 23.11.2009 zugestellt. Die Beklagte hat mit am gleichen Tag ein-gehendem Schriftsatz vom 21.12.2009 Berufung eingelegt und diese mit ebenfalls am gleichen Tag eingehendem Schriftsatz vom 25.01.2010 begründet.
Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor, dass die Kündigung nicht allein deshalb unwirksam sei, weil der Beschluss des VG Dresden vom 11.09.2009
– Seite 4 –
noch nicht in Rechtskraft erwachsen gewesen sei. Eine rechtskräftige Zustimmungsersetzung vor Ausspruch der Kündigung sei nicht erforderlich. Dies ergebe sich nicht aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung. Die hierzu ergangene Rechtsprechung beziehe sich auf die Zustimmungsverweigerung eines Betriebsrats und nicht eines Personalrats. Die Auslegung von Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes könne auf eine Auslegung von Bestimmungen des Sächsischen Landespersonalvertretungsgesetzes nicht herangezogen werden.
Die Beklagte stellt folgenden Antrag:
Das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 12.11.2009 – 10 Ca 2907/09 – wird abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin beantragt
Zurückweisung der Berufung.
Die Klägerin trägt vor, dass die Kündigung eines Personalratsmitglieds erst dann erfolgen könne, wenn eine Zustimmung des Personalrats vorliege oder die gerichtliche Zustimmungsersetzung rechtskräftig erfolgt sei. Die Auslegung der landesrechtlichen Bestimmung ergebe, dass die rechtskräftige gerichtliche Zustimmungsersetzung Voraussetzung für eine wirksame Kündigung sei. Das gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren habe außerdem präjudizielle Wirkung im Hinblick auf ein anschließendes Kündigungsschutzverfahren.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beiderseits vorgelegten Schriftsätze, insbesondere vom 25.01. und 02.03.2010 Bezug genommen.
– Seite 5 –
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
A.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
I.
Die Berufung ist zulässig.
Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO).
II.
Die Berufung ist nicht begründet.
Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 14.09.2009 beendet worden. Die Klägerin ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.
1. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 14.09.2009 beendet worden.
Die Kündigung ist nichtig.
– Seite 6 –
a) Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist die Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Der besondere Kündigungsschutz für Personalratsmitglieder wird zudem ergänzt durch die Regelung des uneingeschränkt fortgeltenden § 108 BPersVG. Danach bedarf die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Personalrats, soweit sie in einem Arbeitsverhältnis stehen, der Zustimmung des Personalrats. Im Falle der Verweigerung der Zustimmung oder im Falle der Nichtäußerung innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags kann das Verwaltungsgericht die Zustimmung auf Antrag des Dienststellenleiters ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. § 48 SächsPersVG übernimmt diese Regelung inhaltsgleich.
Im Falle einer Ersetzung der verweigerten Zustimmung kann eine wirksame Kündigung erst dann erfolgen, wenn die gerichtliche Entscheidung über die Ersetzung der verweigerten Zustimmung rechtskräftig ist. Eine vor diesem Zeitpunkt erklärte Kündigung ist nichtig. Dies ist in der Rechtsprechung wiederholt festgestellt worden (BAG, Urteil vom 11.11.1976 – 2 AZR 457/75 – AP Nr. 8 zu § 103 BetrVG 1972; BAG, Urteil vom 25.01.1979 – 2 AZR 983/77 – AP Nr. 12 zu § 103 BetrVG 1972; BAG, Urteil vom 09.07.1998 – 2 AZR 142/98 – AP Nr. 36 zu § 103 BetrVG 1972). Die dargestellte Auslegung dient auch der Rechtssicherheit und -klarheit (BAG, Urteil vom 25.10.1989 – 2 AZR 342/89 – RzK II 3 Nr. 17).
Daneben hat die Rechtsprechung Grundsätze entwickelt, wonach bereits vor Eintritt der formellen Rechtskraft der zustimmungsersetzenden Entscheidung eine Kündigung erklärt werden kann. Dies betrifft insbesondere die Situation, in der ein Rechtsmittel zwar nicht von vornherein zugelassen ist, seine Statthaftigkeit sich allerdings aus einem Grund ergibt, dessen Vorliegen vom Rechtsmittelgericht zu prüfen ist. Wird trotz noch fehlender formeller Rechtskraft ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel eingelegt, ist gleichwohl von einer unanfechtbaren Ersetzung der
– Seite 7 –
Zustimmung auszugehen. Das Bundesarbeitsgericht hat dies für den Fall einer sog. Divergenzrechtsbeschwerde entschieden (BAG, Urteil vom 25.01.1979 a. a. O.).
Diese Grundsätze finden auch im Falle der Kündigung eines Personalratsmitglieds im öffentlichen Dienst Anwendung.
Bereits der Wortlaut der maßgebenden landespersonalvertretungsrechtlichen Bestimmungen (§ 108 Abs. 1 BPersVG; § 48 SächsPersVG) einerseits sowie der betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmung (§ 103 Abs. 1 und 2 BetrVG) andererseits geben keinen Anlass für eine abweichende Auslegung. Die jeweiligen Bestimmungen sind weitestgehend inhaltsgleich.
Soweit die Rechtsprechung Sinn und Zweck für die von ihr angenommene Auslegung anführt, gilt dies uneingeschränkt auch für den Fall der beabsichtigten Kündigung eines Personalratsmitglieds. Der besondere Kündigungsschutz für Amtsträger soll verhindern, dass diese durch eine unberechtigte oder gar willkürliche Kündigung fristlos aus dem Betrieb entfernt werden können, solange noch nicht das Erfordernis der Zustimmung erfüllt ist (BAG, Beschluss vom 20.03.1975 – 2 ABR 111/74 – AP Nr. 2 zu § 103 BetrVG 1972). Im Falle eines Mitglieds eines Personalrats ergibt sich keine hiervon abweichende Interessenlage.
Aus dem gleichen Grund kommt auch die von der Beklagten angedachte Lösung in Form der Aussetzung des Kündigungsschutzverfahrens nicht in Betracht. Eine Aussetzung des Kündigungsschutzverfahrens würde nichts daran ändern, dass die Kündigung bereits erklärt und die sich hieraus ergebenden arbeits- und personal-vertretungsrechtlichen Folgen eingetreten wären.
b) Für die vorliegende Situation ergibt sich damit, dass die außerordentliche Kündigung vom 14.09.2009 vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 11.09.2009 erklärt worden ist.
– Seite 8 –
aa) Eine Zulassung der Berufung gemäß § 88 Abs. 2 SächsPersVG i. V. m. §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 VwGO ist nicht erfolgt.
Gemäß § 124 a Abs. 4 VwGO ergab sich für die Klägerin damit die Möglichkeit des Antrags auf Zulassung der Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils.
bb) Dass vor Eintritt der formellen Rechtskraft die Voraussetzungen für einen Kündigungsausspruch vorgelegen haben, weil ein Vorgehen der Klägerin offensichtlich unzulässig gewesen wäre, kann nicht festgestellt werden. Im Zeitpunkt der Kündigung war das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht einmal zugestellt, so dass eine Beurteilung der Frage, ob ein Zulassungsgrund vorliegt, nicht möglich gewesen ist.
Die Kündigung vom 14.09.2009 ist damit unwirksam.
2. Die Klägerin ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.
Grundsätzlich besteht ein Weiterbeschäftigungsanspruch, wenn der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage obsiegt hat und besondere Umstände, die ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an einer Nichtbeschäftigung begründen könnten, nicht bestehen (BAG, Beschluss vom 27.02.1985 – GS 1/84 – AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).
Vorliegend sind derartige Umstände nicht dargelegt.
Die Berufung der Beklagten bleibt daher ohne Erfolg.
– Seite 9 –
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG, § 97 ZPO, wonach die Beklagte die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen hat.
C.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG im Hinblick auf die Auslegung der für die Kündigung der Klägerin landesrechtlich zu beachtenden Bestimmungen.
– Seite 10 –
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil kann von der Berufungsklägerin/Beklagten
Revision
eingelegt werden.
Die Revision muss innerhalb
einer Notfrist von einem Monat
schriftlich beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.
Die Anschrift des Bundesarbeitsgerichts lautet:
Postfach, 99112 Erfurt
oder
Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt
Telefon: (03 61) 26 36 - 0
Telefax: (03 61) 26 36 - 20 00.
Sie ist gleichzeitig innerhalb
einer Frist von zwei Monaten
schriftlich zu begründen.
Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Revisionsschrift und die Begründung der Revision müssen von einem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgeberverbänden sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände und Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. Juristische Personen, die die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ArbGG erfüllen.
– Seite 11 –
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift und die Begründung unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
Bezüglich der Möglichkeiten elektronischer Einlegung und Begründung der Revision - eine Einlegung per E-Mail ist ausgeschlossen! - wird verwiesen auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09. März 2006 (BGBl. I S. 519).
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht.
Für die weiteren Beteiligten ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben.
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de |
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Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de |
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Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |