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Ist ein nach dem Lebensalter gestaffelter Tariflohn diskriminierend?
25.11.2008. Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin aus dem Jahre 2007 (Urteil vom 22.08.2007, 86 Ca 1696/07), das vor kurzem vom Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in der Berufungsinstanz bestätigt wurde, stellt die im Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) enthaltene Staffelung der Grundvergütung nach dem Alter eine verbotene Diskriminierung der jüngeren Arbeitnehmer dar.
Denn eine Diskriminierung von Arbeitnehmern wegen des Alters liegt vor, wenn sie allein wegen ihres Alters und ohne sachliche Rechtfertigung schlecht gestellt werden als vergleichbare Arbeitnehmer, die jünger oder älter sind.
Die Rechtsfolge dieser Altersdiskriminierung besteht im Rahmen des gesetzlichen Schadensersatzanspruchs in einer Angleichung nach oben, d.h. die jüngeren Arbeitnehmer können Bezahlung nach der höchsten BAT-Lebensaltersstufe verlangen: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.09.2008, 20 Sa 2244/07.
- Gibt es eine sachliche Rechtfertigung für die schlechtere Bezahlung jüngerer Arbeitnehmer infolge der BAT-Altersstufen?
- Der Streitfall: 39jähriger Geschäftsführer eines landeseigenen Pflegeheims verlangt Bezahlung nach der höchsten BAT-Dienstaltersstufe
- Arbeitsgericht Berlin und Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Höheres Gehalt allein wegen des höheren Alters diskriminiert jüngere Arbeitnehmer
Gibt es eine sachliche Rechtfertigung für die schlechtere Bezahlung jüngerer Arbeitnehmer infolge der BAT-Altersstufen?
25.11.2088. Die Parteien eines Tarifvertrages können frei entscheiden, welche Gruppen von Beschäftigten welche (Mindest-)Vergütung erhalten sollen. Dabei bestimmen sie die Höhe der Vergütung meistens einerseits nach der Art der Tätigkeit, andererseits nach Kriterien wie der Berufserfahrung oder dem Lebensalter des Beschäftigten. Unzulässig ist eine Regelung, wenn sie gegen Gesetze verstößt. Dabei spielt immer öfter das am 18.08.2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine Rolle, das Diskriminierungen etwa aufgrund der Herkunft, des Geschlechts oder des Alters verbietet.
Wann eine unzulässige Diskriminierung vorliegt, hat insbesondere im Fall der altersbedingten Ungleichbehandlung zu Problemen geführt, weil ein spezieller Schutz vor Diskriminierungen aufgrund des Alters in Deutschland neu ist. Grundsätzlich liegt eine Diskriminierung nach dem AGG immer dann vor, wenn eine Ungleichbehandlung aufgrund der oben genannten Merkmale vorliegt, für die es keinen legitimen Grund gibt.
Zu der Frage, ob es für eine tarifliche Regelung, die eine Gehaltsstaffelung nach dem Alter des Beschäftigten vorsieht, einen legitimen Grund gibt und was die Folge einer diskriminierenden Regelung in einem Tarifvertrag ist, haben sich das Arbeitsgericht Berlin und im anschließenden Berufungsverfahren das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg geäußert.
Der Streitfall: 39jähriger Geschäftsführer eines landeseigenen Pflegeheims verlangt Bezahlung nach der höchsten BAT-Dienstaltersstufe
Der 39jährige Kläger ist beim Land Berlin als Geschäftsführer in einem landeseigenen Pflegeheimbetrieb beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung.
Dieser sieht eine Staffelung der Grundvergütung vor, die sich ausschließlich nach dem Alter der Beschäftigten richtete. Danach erhielt der Kläger eine Vergütung nach der Lebensaltersstufe 39.
Er begehrt eine Vergütung nach der höchsten Lebensaltersstufe 47, d.h. etwa 450,00 EUR brutto mehr pro Monat, weil er die Staffelung der Vergütung nach dem Alter für eine Altersdiskriminierung nach § 1 AGG hielt.
Arbeitsgericht Berlin und Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Höheres Gehalt allein wegen des höheren Alters diskriminiert jüngere Arbeitnehmer
Beide Gerichte gelangten zu dem Ergebnis, dass die Regelung eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Alters darstelle. Das Arbeitsgericht Berlin erkannte dem Kläger den Differenzlohn dennoch nicht zu, sondern setzte den Tarifparteien eine Frist von sechs Monaten, um die diskriminierende Regelung zu beseitigen. Das LAG dagegen verurteilte das beklagte Land im Berufungsverfahren zur Zahlung des Differenzlohnes. Gegen das Berufungsurteil ist Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) eingelegt.
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG gaben dem Kläger darin recht, dass die fragliche Vergütung im BAT eine unzulässige altersbedingte Diskriminierung darstelle. Einen legitimen Grund für die Staffelung nach Alter lehnten sie ab.
Dieser ergebe sich nicht aus § 10 Satz 3 Nr.2 AGG, wonach mit der Beschäftigung verbundene Vorteile an die Berufserfahrung oder das Dienstalter geknüpft sein dürfen, selbst wenn die Tarifvertragsparteien mit der Regelung letztlich eine höhere Berufserfahrung älterer Beschäftigter honorieren wollten. Das pauschale Abstellen auf das Alter könne nicht mit Berufserfahrung gleich gesetzt werden. Denn über wie viel Berufserfahrung ein Beschäftigter verfüge, hänge davon ab, wann er seine Tätigkeit aufgenommen habe, was mit unterschiedlichem Alter geschehen könne.
Auch nach der Generalklausel des § 10 Satz 1 AGG, wonach eine unterschiedliche Behandlung aufgrund des Alters zulässig sei, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sei, liege ein sachlicher Grund nicht vor. Insbesondere könne als Grund nicht der höhere finanzielle Bedarf älterer Arbeitnehmer angeführt werden. Denn Alter sei nicht notwendig oder typischerweise mit höheren Kosten verbunden.
Arbeitsgericht und LAG beurteilten jedoch die Rechtsfolge der Diskriminierung unterschiedlich. In der Tat ist im AGG nicht ausdrücklich geregelt, welche Folgen eine diskriminierende Regelung in einem Tarifvertrag hat. § 15 Abs.3 AGG, der eine Entschädigungspflicht durch den Arbeitgeber bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vorsieht, gilt nicht für Erfüllungsansprüche, wie sie der Kläger geltend gemacht hat.
Im Ausgangspunkt sind beide Gerichte darüber einig, dass der diskriminierte Beschäftigte grundsätzlich Anspruch auf Gleichstellung mit dem meistbegünstigten Arbeitnehmern habe („Anpassung nach oben“). Dieses Prinzip habe schon bei der Geschlechterdiskriminierung in dem damaligen § 612 Abs.3 BGB gegolten. Der jetzige § 8 Abs.2 AGG wiederhole den Verbotssatz der damaligen Norm und verallgemeinere ihn für alle Diskriminierungstatbestände. Dabei habe der Gesetzgeber für die altersbedingte Diskriminierung keine davon abweichende Regelung vorgesehen.
Das Arbeitsgericht Berlin wendet diesen Grundsatz aber aus Vertrauensschutzgründen nicht an. Bei Inkrafttreten des BAT habe das AGG oder eine vergleichbare Regelung, die vor Altersdiskriminierung habe schützen sollen, nicht gegolten. Deswegen bestehe ein Rückwirkungsverbot.
Nach diesem Verbot darf niemand Nachteile aus einem Verhalten erleiden, dass zu dem Zeitpunkt der Handlung noch zulässig war, wenn er sich auf die spätere Folge nicht einstellen konnte. So sei es hier, weil für die Tarifparteien bei Abschluss des BAT nicht absehbar gewesen sei, dass eine altersbedingte Diskriminierung unzulässig sei. Deshalb seien ausnahmsweise die immensen finanziellen Belastungen für das Land zu berücksichtigen und eine Pflicht, den diskriminierten Beschäftigten nachträglich den Differenzlohn zu zahlen bestünde nicht. Da die Urteilsgründe des vom LAG gefällten Urteils derzeit noch nicht vorliegen, ist nicht bekannt, wie sich das LAG mit diesen Überlegungen auseinandergesetzt hat.
Die Entscheidungen bringen weiteres Licht in die immer noch sehr umstrittene Frage, wann eine Altersdiskriminierung vorliegt. Da der BAT immer noch für eine große Anzahl von Beschäftigten gilt, es ähnliche Regelungen für Beamte gibt und viele Arbeitgeber vergleichbare Entlohnungsregelungen auf arbeitsvertraglicher Ebene übernommen haben, betreffen die Entscheidungen eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen. Sollte das BAG das Urteil des LAG bestätigen, müssten nicht nur alle diese Regelungen neu ausgehandelt werden, sondern es kämen auf die Arbeitgeber, vor allem natürlich auf die öffentlichen Arbeitgeber, erhebliche finanzielle Mehrbelastungen zu.
Spannend ist daher vor allem, ob das BAG die Entscheidung des LAG zu den Rechtsfolgen einer diskriminierenden Tarifvorschrift bestätigen wird.
Für die im Ergebnis arbeitgeberfreundliche Position des Arbeitsgerichts Berlin spricht, dass den Tarifparteien keine Entlohnungsregelung aufgedrängt wird, sondern sie selbst eine sachgerechte Lösung finden können. Auf der anderen Seite ist die Berufung auf das Rückwirkungsverbot deshalb nicht ganz passend, weil dieses Verbot eigentlich das Vertrauen auf die Zulässigkeit eines individuellen Verhaltens schützt.
Ein Tarifvertrag ist jedoch einem Gesetz ähnlich, da er für viele Arbeitsverhältnisse generell-abstrakte Regelungen mit fortdauernder Geltung trifft. Man kann sich daher zumindest fragen, ob die Tarifparteien nicht nach Inkrafttreten eines neuen Gesetzes gehalten sind, die von ihnen geschaffenen Rechtsnormen eines Tarifvertrags ggf. zeitnah anzupassen.
Die Lösung des Arbeitsgerichts Berlin hat jedenfalls zur Folge, dass das mit dem AGG verfolgte Ziel, dem einzelnen Beschäftigten ein effektives Mittel gegen eine von ihm erfahrene Diskriminierung an die Hand zu geben, verfehlt wird. Nach dieser Entscheidung müssten Arbeitnehmer eine unstreitige (!) Diskriminierung ohne Ausgleich noch zu einem Zeitpunkt hinnehmen, an dem das hiergegen schützende Gesetz schon längst in Kraft ist.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.09.2008, 20 Sa 2244/07
- Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 22.08.2007, 86 Ca 1696/07
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Alter
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 14/285 Altersdiskriminierung von Beamten bei der Besoldung
- Arbeitsrecht aktuell: 13/355 Besoldungsdienstalter und Altersdiskriminierung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/011 BAT Altersstufen
- Arbeitsrecht aktuell: 11/179 Diskriminierung wegen des Alters durch BAT-Lebensaltersstufen
- Arbeitsrecht aktuell: 10/126 Diskriminieren Lebensaltersstufen jüngere Arbeitnehmer?
- Arbeitsrecht aktuell: 09/027 Was sind die Folgen eines diskriminierenden Tarifvertrags?
- Arbeitsrecht aktuell: 09/013 Top 10 der arbeitsgerichtlichen Entscheidungen 2008
- Arbeitsrecht aktuell: 08/125 Nochmals zur Frage des diskriminierenden Charakters von Lebensaltersstufen
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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