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ARBEITSRECHT AKTUELL // 10/153

Kün­di­gung we­gen an­geb­li­chen Spe­sen­be­trugs

An­hö­rung und Ab­mah­nung - Kün­di­gun­gen we­gen Ba­ga­tell­de­lik­ten häu­fig ver­meid­bar: Ar­beits­ge­richt Cott­bus, Ur­teil vom 27.01.2010, 7 Ca 868/09
Mann in Geldbörse Kün­di­gung we­gen Ver­dachts auf fal­sche Spe­sen­ab­rech­nun­gen
09.08.2010. Ver­dachts­kün­di­gun­gen, Tat­kün­di­gun­gen, au­ßer­or­dent­li­che Kün­di­gung, frist­lo­se Kün­di­gung, ver­hal­tens­be­ding­te Kün­di­gun­gen, Ba­ga­tell­de­lik­te ... durch den Fall "Em­me­ly" sind die­se ar­beits­recht­li­chen Fach­be­grif­fe all­ge­mein be­kannt ge­wor­den.

Die Si­tua­tio­nen, die von die­sen Be­grif­fen er­fasst wer­den, sind sehr viel­fäl­tig. Kla­re Straf­ta­ten mit Schä­den im nied­ri­gen ein- oder zwei­stel­li­gen Eu­ro­be­reich sind eben­so zu be­ob­ach­ten wie of­fen­sicht­li­che Ver­su­che, un­be­lieb­te Ar­beit­neh­mer un­ter ei­nem Vor­wand aus dem Be­trieb zu ent­fer­nen. Da­ne­ben las­sen sich auch im­mer wie­der Fäl­le be­ob­ach­ten, in de­nen we­der Ar­beit­neh­mer noch Ar­beit­ge­ber "der Bö­se­wicht" sind, son­dern schlicht men­sch­li­che Schwä­chen wie Nach­läs­sig­kei­ten, un­kla­re Ab­spra­chen und Über­re­ak­tio­nen aus­schlag­ge­bend wa­ren.

Ei­nen sol­chen Fall, in dem "Eins zum An­de­ren" kam, ent­schied An­fang 2010 das Ar­beits­ge­richt (ArbG) Cott­bus: ArbG Cott­bus, Ur­teil vom 27.01.2010, 7 Ca 868/09.

Ver­dachtskündi­gun­gen und Tatkündi­gun­gen we­gen Ba­ga­tell­de­lik­ten - Raus­wurf leicht ge­macht?

Ob Maul­ta­schen oder Pfand­bons - Seit "Em­me­ly" weiß es je­des Kind: Schon ver­gleichs­wei­se un­be­deu­ten­de Klei­nig­kei­ten sind "an sich" ein aus­rei­chen­der Grund, auch langjährig be­ste­hen­de Ar­beits­verhält­nis­se außer­or­dent­lich und frist­los zu be­en­den.

All­ge­mein be­kannt ist zwi­schen­zeit­lich auch, dass ein Grund zwar "an sich" aus­rei­chen kann, es aber im kon­kre­ten Fall doch nicht ist. Denn die bei ei­ner außer­or­dent­li­chen ("frist­lo­sen") Kündi­gung nach § 626 Bürger­li­ches Ge­setz­buch (BGB) stets er­for­der­li­che Abwägung zwi­schen den In­ter­es­sen von Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer kann im­mer noch zu Guns­ten des Ar­beit­neh­mers aus­ge­hen. Auch hier gibt "Em­me­ly" das Pa­ra­de­bei­spiel: Ei­ne jahr­zehn­te­lan­ge ord­nungs­gemäße Be­triebs­zu­gehörig­keit kann schwe­rer wie­gen als ei­ne klei­ne Ver­feh­lung.

Et­was un­ter­ge­gan­gen ist je­doch, dass "Em­me­ly" zunächst nur we­gen des Ver­dach­tes ei­ner Straf­tat gekündigt wur­de. Ei­ne sol­che Ver­dachtskündi­gung darf der Ar­beit­ge­ber aus­spre­chen, wenn er kei­ne zwin­gen­den Be­wei­se für den Pflicht­ver­s­toß des Ar­beit­neh­mers hat, son­dern sich nur auf mehr oder we­ni­ger drin­gen­de Ver­dachts­mo­men­te stützen kann. So zum Bei­spiel, wenn Geld oder Wa­ren ver­schwin­den, auf die nur der Ar­beit­neh­mer selbst Zu­griff hat­te.

Das Ge­genstück zu ei­ner Ver­dachtskündi­gung ist ei­ne Tatkündi­gung. Sie liegt vor, wenn der Ar­beit­ge­ber dem Ar­beit­neh­mer die Tat nach­wei­sen kann, z.B. wenn er ihn "mit ro­ten Händen" er­wischt.

Während der Ar­beit­neh­mer bei ei­nem Tat­ver­dacht vor der Kündi­gung an­gehört wer­den muss, d.h. ei­ne Möglich­keit be­kom­men muss, den Ver­dacht ge­gen ihn aus­zuräum­en, kann bei ei­ner nach­ge­wie­se­nen Tat oh­ne Wei­te­res so­fort gekündigt wer­den.

Ist die Si­tua­ti­on nicht ein­deu­tig, ge­hen Ar­beit­ge­ber des­halb ein ho­hes Ri­si­ko ein, wenn sie oh­ne vor­he­ri­ge Anhörung we­gen ei­ner an­geb­li­chen Straf­tat kündi­gen. Ei­ne Kündi­gungs­schutz­kla­ge kann dann schon des­halb er­folg­reich sein, weil es an der nöti­gen Anhörung fehlt. Ist die Si­tua­ti­on viel­leicht so­gar so un­klar, dass der Ar­beit­neh­mer gar nicht si­cher wis­sen konn­te, ei­nen Feh­ler be­gan­gen zu ha­ben, hätte mögli­cher­wei­se vor der ver­hal­tens­be­ding­ten Kündi­gung ab­ge­mahnt wer­den müssen.

Ar­beit­ge­ber, die mei­nen, Op­fer der Straf­tat ei­nes ih­rer Ar­beit­neh­mer ge­wor­den zu sein, soll­ten des­halb ei­nen kühlen Kopf be­wah­ren und eher an Sach­ver­halts­aufklärung bzw. Kon­fliktlösung als an Ver­trags­be­en­di­gung den­ken. Zu wel­chem Er­geb­nis überstürz­te Ent­schei­dun­gen führen können, zeigt an­schau­lich der fol­gen­de, An­fang des Jah­res 2010 vom Ar­beits­ge­richt (ArbG) Cott­bus ent­schie­de­ne Fall (Ar­beits­ge­richt Cott­bus, Ur­teil vom 27.01.2010, 7 Ca 868/09).

Der Fall: Ein Frühauf­ste­her als ver­meint­li­cher Spe­sen­betrüger - frist­lo­se Kündi­gung in­klu­si­ve

Der kla­gen­de Ar­beit­neh­mer war seit zehn Jah­ren zu­letzt als Be­zirks­lei­ter im Außen­dienst bei der Be­klag­ten, ei­ner GmbH, an­ge­stellt. Das Un­ter­neh­men hat­te ihm für sei­ne Tätig­keit ei­nen Dienst­wa­gen über­las­sen. Der Kläger nutz­te die­sen, um von sei­ner Woh­nung aus die von der Be­klag­ten vor­ge­ge­be­nen Kun­den zu be­su­chen. Ver­ein­bart wur­de, dass er sei­ne Fahrt­zei­ten auf­schreibt und über ein Form­blatt ab­rech­net. Die Be­klag­te soll­te die­se Spe­sen­ab­rech­nun­gen über­prüfen und ihm sei­ne Auf­wen­dun­gen er­stat­ten. Zu­letzt er­hielt er für ei­ne Ab­we­sen­heits­zeit von 8 bis 14 St­un­den je­weils 6 Eu­ro und für ei­ne Ab­we­sen­heits­zeit von 14 bis 24 St­un­den je­weils 12 Eu­ro.

Am 05.05.2009 fuhr der Kläger sehr früh am Mor­gen los und kam am frühen Abend zurück. Er no­tier­te in sei­ner Spe­sen­ab­rech­nung als Ab­fahrts­zeit 05:00 Uhr und als Rück­kehr­zeit 19:00 Uhr. Nach­dem die Be­klag­te die Ab­rech­nung wie üblich kon­trol­liert hat­te, erklärte sie oh­ne vor­he­ri­ge Anhörung die außer­or­dent­li­che, hilfs­wei­se die or­dent­li­che Kündi­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses.

Sie erklärte, sie ha­be den Kläger am 05.05.2009 durch zwei Mit­ar­bei­ter über­wa­chen las­sen. Die bei­den Frühauf­ste­her hätten be­ob­ach­tet, dass der Kläger erst um 05:20 Uhr los­ge­fah­ren und schon um 18:50 Uhr zurück­ge­kehrt sei. Statt 13,5 St­un­den ha­be er 14 St­un­den ab­ge­rech­net und da­mit ei­nen um 6 Eu­ro zu ho­hen Spe­sen­satz zur Ab­rech­nung ge­bracht. Es lie­ge da­mit ein Spe­sen­be­trug vor, der zur Kündi­gung be­rech­ti­ge.

Der Kläger re­agier­te ei­ni­ger­maßen ver­wun­dert und ver­wies dar­auf, von ei­nem Mit­ar­bei­ter der Be­klag­ten in die Ausfüllung des Spe­sen­form­blat­tes ein­ge­wie­sen wor­den zu sein. Da­bei ha­be man ihm ge­sagt, dass die Ab­we­sen­heits­zei­ten je­weils halbstündig ge­run­det ein­zu­tra­gen sei­en. Er ha­be sich wie im­mer ver­hal­ten und noch nie­mals ha­be die Be­klag­te die von ihr stets ge­prüften Spe­sen­ab­rech­nun­gen be­an­stan­det.

Die Be­klag­te wuss­te von nichts - und über­haupt, erklärte sie, um 05:20 Uhr hätte er al­len­falls auf 05:30 Uhr auf­run­den dürfen.

Der Kläger er­hob Kündi­gungs­schutz­kla­ge vor dem Ar­beits­ge­richt (ArbG) Cott­bus und be­an­trag­te, fest­zu­stel­len, dass die Kündi­gung un­wirk­sam ist und woll­te als Be­zirks­lei­ter im Außen­dienst wei­ter­beschäftigt wer­den.

Ar­beits­ge­richt Cott­bus: Die Ar­beit­ge­be­rin hat über­re­agiert, die Kündi­gung ist un­wirk­sam

Der Ar­beit­neh­mer hat­te auf gan­zer Li­nie Er­folg: Das Ar­beits­ge­richt Cott­bus erklärte die Kündi­gung für un­wirk­sam und ver­pflich­te­te die Ar­beit­ge­be­rin zur ver­trags­gemäßen Wei­ter­beschäfti­gung.

In sei­ner mit un­ge­wohn­ten For­mu­lie­run­gen ge­spick­ten Be­gründung bemängelt das Ge­richt im We­sent­li­chen, dass der Be­klag­ten die Ab­rech­nungs­wei­se des Klägers hätte von An­fang an auf­fal­len müssen. Denn, so das ArbG zu Recht, es sei ei­nem Men­schen "na­he­zu unmöglich ... Ab­we­sen­heits­zei­ten nach Ab­fahrt und Rück­kehr je­weils mi­nu­ten­ge­nau auf die vol­le oder hal­be St­un­de ab­zu­pas­sen." Trotz­dem ha­be die Be­klag­te an den Ab­re­chun­gen "nie An­s­toß ge­nom­men, ge­schwei­ge denn den Kläger auf­ge­for­dert, zukünf­tig mi­nu­ten­ge­nau ab­zu­rech­nen, son­dern die Ab­rech­nun­gen des Klägers 'durch­ge­wun­ken'".

We­nig Verständ­nis hat­te der zuständi­ge Rich­ter da­her auch für die An­nah­me der Be­klag­ten, der Kläger ha­be sie um den Wert des erhöhten Spe­sen­sat­zes betrügen wol­len. Al­len­falls be­stan­den ge­wis­se Ver­dachts­mo­men­te. Ein vernünf­ti­ger Ar­beit­ge­ber hätte in die­ser Si­tua­ti­on, so das ArbG, zunächst ei­ne neue Ab­rech­nungs­pra­xis ein­geführt bzw. die be­ste­hen­de Pra­xis klar­ge­stellt, be­vor er an­ge­fan­gen hätte, Ver­mu­tun­gen an­zu­stel­len.

Mehr der gu­ten Vollständig­keit hal­ber kri­ti­sier­te das Ge­richt die Zeit­be­stim­mun­gen. Es sei schon nicht recht er­sicht­lich, wann die re­le­van­ten Ab­fahrts­zei­ten und Rück­fahrts­zei­ten be­gin­nen bzw. en­den soll­ten: Beim Öff­nen, beim Ver­las­sen oder Ver­sch­ließen der Woh­nungstür, beim Ein­stei­gen in den Dienst-Pkw, beim Los­fah­ren auf dem Grundstück oder der öffent­li­chen Straße ...

Sch­ließlich fass­te das ArbG Cott­bus sein Er­geb­nis vor die­sem Hin­ter­grund zu­sam­men: Die Kündi­gung des Klägers durch die Be­klag­te war als außer­or­dent­li­che Ver­dachtskündi­gung man­gels vor­he­ri­ger Anhörung, und als or­dent­li­che ver­hal­tens­be­ding­te Kündi­gung man­gels vor­he­ri­ger Ab­mah­nung un­wirk­sam. Des­halb muss der Kläger auch zu den ver­ein­bar­ten Be­din­gun­gen wei­ter­beschäftigt wer­den.

Fa­zit: Die be­klag­te GmbH ha­ben in dem hier ent­schie­de­nen Fall schlicht über­re­agiert und vor­schnell ge­han­delt. Die Stim­mung zwi­schen Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­ge­ber dürf­te aber nicht nur des­halb auf ab­seh­ba­re Zeit ge­reizt blei­ben. Zum Ei­nen muss der Ar­beit­ge­ber mit ei­nem ge­wis­sen Ge­sichts­ver­lust und ei­nem un­lieb­sam ge­wor­de­nen An­ge­stell­ten le­ben.

Zum An­de­ren hat ein ar­beits­recht­li­cher Pro­zess für Ar­beit­neh­mer oh­ne Rechts­schutz­ver­si­che­rung den unschönen Ne­ben­ef­fekt, durch­aus er­heb­li­che An­walts­kos­ten un­abhängig vom Er­geb­nis selbst tra­gen zu müssen. Wie so oft bei Kündi­gun­gen we­gen (be­haup­te­ten) Ba­ga­tell­de­lik­ten wäre des­halb auch hier ein klären­des Gespräch und kla­re Re­ge­lun­gen mit Au­gen­maß sinn­vol­ler ge­we­sen als ein ver­meid­ba­rer Rechts­streit, der al­le Be­tei­lig­ten (in­klu­si­ve des Rich­ters) nur Zeit, Ner­ven und Geld kos­tet.

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Letzte Überarbeitung: 3. November 2016

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