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Ent­schä­di­gung für Lohn­dis­kri­mi­nie­rung von Frau­en

Drei Ge­häl­ter als Ent­schä­di­gung kön­nen bei lang­jäh­ri­ger un­mit­tel­ba­rer Lohn­dis­kri­mi­nie­rung zu we­nig sein: Lan­des­ar­beits­ge­richt Rhein­land-Pfalz, Ur­teil vom 14.08.2014, 5 Sa 509/13
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04.11.2014. Wer we­gen sei­nes Ge­schlechts, sei­ner Her­kunft oder we­gen ei­nes an­de­ren Merk­mals, das in § 1 All­ge­mei­nes Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG) ge­nannt ist, beim Lohn bzw. beim Ge­halt vom Ar­beit­ge­ber be­nach­tei­ligt wird, kann Scha­dens­er­satz und ei­ne Gel­dent­schä­di­gung ver­lan­gen.

Wäh­rend der Scha­dens­er­satz meist im Aus­gleich der Lohn- bzw. Ge­halts­dif­fe­renz zu den nicht dis­kri­mi­nier­ten Kol­le­gen be­steht, liegt die Hö­he ei­ner Gel­dent­schä­di­gung im Er­mes­sen des Ge­richts, denn hier geht es um ei­nen Aus­gleich für die er­lit­te­ne Ver­let­zung des Per­sön­lich­keits­rechts.

In ei­nem ak­tu­el­len Ur­teil hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Rhein­land-Pfalz für ei­ne be­son­ders dreis­te Lohn­dis­kri­mi­nie­rung von Frau­en ei­ne Gel­dent­schä­di­gung von pau­schal 6.000,00 EUR aus­ge­ur­teilt, was bei der Klä­ge­rin gut fünf Mo­nats­ge­häl­tern ent­sprach: LAG Rhein­land-Pfalz, Ur­teil vom 14.08.2014, 5 Sa 509/13.

Wie hoch soll­te ei­ne Gel­dentschädi­gung bei ei­ner un­mit­tel­ba­ren Lohn­dis­kri­mi­nie­rung von Frau­en sein?

Das Ver­bot der ge­schlechts­be­ding­ten Lohn­dis­kri­mi­nie­rung ist ei­ne Selbst­verständ­lich­keit und er­gibt sich aus § 1 AGG, § 2 Abs.1 Nr.2 AGG und § 7 AGG. Zahlt der Ar­beit­ge­ber sei­nen Ar­beit­neh­me­rin­nen für die glei­che Ar­beit we­ni­ger Lohn als ih­ren männ­li­chen Kol­le­gen, verstößt er ge­gen das AGG und ist gemäß § 15 Abs.1 und Abs.2 AGG da­zu ver­pflich­tet, Scha­dens­er­satz und ei­ne Gel­dentschädi­gung zu zah­len.

Bei Lohn­dis­kri­mi­nie­run­gen geht es prak­tisch aus­sch­ließlich um mit­tel­ba­re Dis­kri­mi­nie­run­gen, d.h. es geht zum Bei­spiel dar­um, dass Teil­zeit­kräften be­stimm­te Zah­lun­gen vor­ent­hal­ten wer­den, die Voll­zeit­kräfte er­hal­ten. Und wenn es dann in dem kon­kre­ten Be­trieb oder Un­ter­neh­men so ist, dass 80 oder 90 Pro­zent der Teil­zeit­kräfte Frau­en sind, liegt ei­ne mit­tel­ba­re Dis­kri­mi­nie­rung im Sin­ne von § 3 Abs.2 AGG vor. Denn die Be­nach­tei­li­gung (die übri­gens auch ge­gen § 4 Abs.1 Satz 2 Teil­zeit- und Be­fris­tungs­ge­setz - Tz­B­fG verstößt) macht sich schein­bar an ei­nem neu­tra­len Kri­te­ri­um fest (Teil­zeit­ar­beit), trifft aber im Er­geb­nis bzw. mit­tel­bar fast nur Ar­beit­neh­me­rin­nen. § 3 Abs.2 AGG lau­tet:

"Ei­ne mit­tel­ba­re Be­nach­tei­li­gung liegt vor, wenn dem An­schein nach neu­tra­le Vor­schrif­ten, Kri­te­ri­en oder Ver­fah­ren Per­so­nen we­gen ei­nes in § 1 ge­nann­ten Grun­des ge­genüber an­de­ren Per­so­nen in be­son­de­rer Wei­se be­nach­tei­li­gen können, es sei denn, die be­tref­fen­den Vor­schrif­ten, Kri­te­ri­en oder Ver­fah­ren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sach­lich ge­recht­fer­tigt und die Mit­tel sind zur Er­rei­chung die­ses Ziels an­ge­mes­sen und er­for­der­lich."

Frag­lich ist, wie hoch ei­ne Gel­dentschädi­gung gemäß § 15 Abs.2 AGG aus­fal­len soll­te, wenn Ar­beit­neh­me­rin­nen von ei­ner un­mit­tel­ba­ren Lohn­dis­kri­mi­nie­rung be­trof­fen sind, wenn der Ar­beit­ge­ber al­so gar kei­nen Hehl dar­aus macht, dass er Frau­en für die glei­che Ar­beit ge­rin­ger ent­lohnt als Männer. An­ders als bei ei­nem Scha­dens­er­satz geht es hier nicht um ei­nen ma­te­ri­el­len Scha­den, son­dern um ei­ne im­ma­te­ri­el­le Ein­buße. Das Ge­setz spricht hier von ei­nem "Scha­den, der nicht Vermögens­scha­den ist".

Der Streit­fall: Schuh­pro­du­zent zahlt Pro­duk­ti­ons­hel­fe­rin­nen 2009 bis 2012 1,22 EUR bzw. 1,14 EUR we­ni­ger als männ­li­chen Kol­le­gen

Man glaubt es kaum, aber in dem rhein­land-pfälzi­schen Streit­fall hat­te ein Schuh­pro­du­zent im Jah­re 2009 sei­nen Pro­duk­ti­ons­hel­fern 9,76 EUR pro St­un­de ge­zahlt und ver­gleich­ba­ren Ar­beit­neh­me­rin­nen 8,54 EUR. In den Jah­ren 2010 bis 2012 be­ka­men die Männer 9,86 EUR und die Frau­en 8,72 EUR. Erst ab 2013 er­hiel­ten Männer und Frau­en ein­heit­lich 9,86 EUR pro St­un­de.

Als Fol­ge die­ser of­fe­nen Lohn­dis­kri­mi­nie­rung stan­den sich die Frau­en auch beim Weih­nachts­geld, beim Ur­laubs­geld und bei ei­ner vom Ar­beit­ge­ber ge­zahl­ten An­we­sen­heits­prämie schlech­ter, denn die­se Zu­satz­leis­tun­gen wur­den auf der Grund­la­ge des (bis En­de 2012 un­glei­chen) St­un­den­lohns ge­zahlt.

Ei­ne der be­trof­fe­nen Ar­beit­neh­me­rin­nen klag­te vor dem Ar­beits­ge­richt Ko­blenz auf der Grund­la­ge des für Männer gel­ten­den St­un­den­lohns rückständi­ge Vergütung für die Jah­re 2009 bis 2012 ein und außer­dem ei­ne Gel­dentschädi­gung we­gen der er­lit­te­nen Ver­let­zung des Persönlich­keits­rechts. Da­mit hat­te sie über­wie­gend Er­folg, denn die zwei­mo­na­ti­ge ge­setz­li­che Aus­schluss­frist für die außer­ge­richt­li­che Gel­tend­ma­chung von Geld­ansprüchen (§ 15 Abs.4 AGG) war hier noch nicht ab­ge­lau­fen, weil die Ar­beit­neh­me­rin erst­mals auf ei­ner Be­triebs­ver­samm­lung im Sep­tem­ber 2012 von der Lohn­dis­kri­mi­nie­rung er­fah­ren hat­te.

Al­ler­dings sprach ihr das Ar­beits­ge­richt Ko­blenz nur ei­ne Gel­dentschädi­gung von drei Mo­natslöhnen zu, d.h. in Höhe von (3 x 1.179,06 =) 3.537,18 EUR (Ar­beits­ge­richt Ko­blenz, Ur­teil vom 25.09.2013, 12 Ca 372/13). Das war der Ar­beit­neh­me­rin zu we­nig, wes­halb sie Be­ru­fung ein­leg­te.

LAG Mainz: Drei Gehälter als Entschädi­gung können bei langjähri­ger un­mit­tel­ba­rer Lohn­dis­kri­mi­nie­rung zu we­nig sein

Das LAG ver­ur­teil­te den Ar­beit­ge­ber zur Zah­lung von pau­schal 6.000,00 EUR Gel­dentschädi­gung. Bei dem durch­schnitt­li­chen Mo­nats­lohn der Kläge­rin (1.179,06 EUR) wa­ren das gut fünf Mo­natslöhne. Zur Be­gründung heißt es:

Ei­ne Entschädi­gung von pau­schal 6.000,00 EUR sei an­ge­mes­sen, denn der Ar­beit­ge­ber hat­te die Kläge­rin und vie­le ih­rer Kol­le­gin­nen jah­re­lang bei glei­cher Tätig­keit we­gen ih­res Ge­schlechts ge­rin­ger vergütet als Männer. Da es sich um ei­ne un­mit­tel­ba­re Dis­kri­mi­nie­rung han­del­te, wie­ge der Rechts­ver­s­toß schwe­rer als bei ei­ner nur mit­tel­ba­ren Lohn­dis­kri­mi­nie­rung, wo­bei das Ge­richt von Vor­satz aus­geht.

Nach dem Vor­brin­gen des Ar­beit­ge­bers war die­se Un­gleich­be­hand­lung im Be­trieb je­der­zeit "of­fen kom­mu­ni­ziert" wor­den, wes­halb er auch mein­te, sich auf die zwei­mo­na­ti­ge Aus­schluss­frist gemäß § 15 Abs.4 AGG be­ru­fen zu können. Aber auch ei­ne sol­che (an­geb­li­che) "Of­fen­heit" mach­te die Dis­kri­mi­nie­rung nach An­sicht des LAG nicht we­ni­ger schlimm.

Da es hier nicht um ei­ne Dis­kri­mi­nie­rung bei der Stel­len­be­wer­bung bzw. Ein­stel­lung ging, son­dern um ei­ne Lohn­dis­kri­mi­nie­rung im lau­fen­den Ar­beits­verhält­nis, kop­pel­te das LAG die Gel­dentschädi­gung aus­drück­lich vom Mo­nats­ge­halt der Kläger ab. Da­zu heißt es in dem Ur­teil:

"Wenn auch die Vergütungs­dif­fe­ren­zen, ua. we­gen der Ar­beits­zei­ten, für je­de Frau un­ter­schied­lich hoch aus­fal­len, ist doch die mit der ge­schlechts­be­zo­ge­nen Un­gleich­be­hand­lung ver­bun­de­ne Persönlich­keits­ver­let­zung für je­de im Pro­duk­ti­ons­be­trieb der Be­klag­ten be­trof­fe­ne Frau gleich schlimm. Des­halb hält die Be­ru­fungs­kam­mer die Fest­set­zung ei­nes ein­heit­li­chen Entschädi­gungs­be­trags von € 6.000,00 für an­ge­mes­sen."

Fa­zit: Dem Ur­teil des LAG ist zu­zu­stim­men, denn an­ge­sichts der dreis­ten Miss­ach­tung der ge­setz­li­chen Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bo­te wären drei Mo­nats­gehälter zu we­nig. Ein Be­trag von gut fünf Gehältern ist hier eher an­ge­mes­sen, und auch die Pau­scha­li­sie­rung ist nach­voll­zieh­bar, denn die Ver­let­zung des Persönlich­keits­rechts war hier im Streit­fall vom Mo­nats­lohn un­abhängig.

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Letzte Überarbeitung: 22. März 2021

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