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Freiwilligkeitsvorbehalt und betriebliche Übung
05.03.2012. Arbeitgeber können sich nicht nur ausdrücklich durch (schriftlichen) Arbeitsvertrag, sondern auch durch ihr Verhalten zu bestimmten Sonderzahlungen verpflichten wie z.B. zu einem Weihnachtsgeld oder einem Urlaubsgeld. Denn mehrfache vorbehaltlose Sonderzahlungen führen zu einem Anspruch des Arbeitnehmers, auch wenn der Arbeitgeber das gar nicht will. Man spricht hier von betrieblicher Übung.
Um das zu verhindern, nehmen Arbeitgeber in ihre Arbeitsverträge oft einen Freiwilligkeitsvorbehalt auf, d.h. die Klarstellung, dass Sonderzahlungen freiwillig und nicht anspruchsbegründend sein sollen. Ob das genügt, um eine Betriebsübung zu verhindern, ist derzeit in der Diskussion. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm meint, ja: LAG Hamm, Urteil vom 01.12.2011, 8 Sa 1245/11.
- Kann eine arbeitsvertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt eine betriebliche Übung verhindern?
- LAG Hamm: Arbeitsvertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt muss nicht bei jeder Zahlung wiederholt werden
Kann eine arbeitsvertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt eine betriebliche Übung verhindern?
Da Ansprüche auf Gratifikationen bzw. Sonderleistungen auch durch mehrfache vorbehaltlose Auszahlungen entstehen können ("betriebliche Übung"), bauen kluge Arbeitgeber vor. Sie stellen im Arbeitsvertrag ausdrücklich klar, dass bestimmte Sonderleistungen keinen Anspruch für die Zukunft begründen sollen. Wirksam sind solche Freiwilligkeitsvorbehalte aber nur, wenn sie die Anforderungen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erfüllen. Sie dürfen daher nicht mehrdeutig oder unklar sein.
Bisher ging das Bundesarbeitsgericht (BAG) davon aus, dass ein vertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalte nicht bei jeder Zahlung ausdrücklich wiederholt werden muss, sondern dass eine einmalige arbeitsvertragliche Regelung genügt. Vor kurzem äußerte es Zweifel an dieser Rechtsprechung, jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber sehr lange Zeit vorbehaltlos zahlt (BAG, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 526/10; wir berichteten darüber in: Arbeitsrecht aktuell 12/001). Diese Zweifel hatte das LAG Hamm dagegen nicht.
LAG Hamm: Arbeitsvertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt muss nicht bei jeder Zahlung wiederholt werden
Ein Arbeitnehmer erhielt von seinem Arbeitgeber seit 2004 ein Urlaubs- und ein Weihnachtsgeld. 2006 unterschrien der Arbeitnehmer eine Vertragsfassung, der zufolge beide Sonderzahlungen "freiwillig und ohne Begründung eines Rechtsanspruchs für die Zukunft" geleistet würden. Nachdem diese Zahlungen 2009 und 2010 ausblieben, klagte der Arbeitnehmer.
Das Arbeitsgericht Iserlohn (Urteil vom 07.06.2011, 2 Ca 174/11) und das LAG Hamm wiesen die Klage ab. Denn der Freiwilligkeitsvorbehalt war wirksam, so das LAG, weil er auch für Laien verständlich zu erkennen gibt, dass sich der Arbeitgeber nicht binden möchte. An den Vorbehalt muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht bei jeder Zahlung erinnern, so das LAG. Eine betriebliche Übung konnte daher nicht entstehen.
Im hier entschiedenen Fall war der Freiwilligkeitsvorbehalt klar, denn er war nicht mit einem Widerrufsvorbehalt kombiniert und bezog sich auch nicht auf alle möglichen Sonderzahlungen, sondern allein auf das Urlaubs- und das Weihnachtsgeld. Damit erfüllt der Vorbehalt die beiden Hauptanforderungen, die solche Klauseln nach der aktuellen BAG-Rechtsprechung erfüllen müssen (BAG, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 526/10). Ob das BAG seine in diesem Urteil angedeutete Ansicht ernst meint, dass der Arbeitgeber nämlich trotzdem bei jeder Zahlung den Vorbehalt wiederholen muss, kann das BAG demnächst klarstellen, denn das LAG Hamm hat die Revision zum BAG zugelassen.
Fazit: Arbeitgeber sind gut beraten, sich nicht mehr allein auf vertragliche Freiwilligkeitsvorbehalte zu verlassen, sondern Sonderzahlungen trotzdem bei jeder einzelnen Zahlung als "freiwillig" zu bezeichnen. Arbeitnehmer dagegen sollten sich durch Freiwilligkeitsvorbehalte nicht von einer Zahlungsklage abschrecken lassen, da solche Vorbehalte oft unwirksam sind.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 01.12.2011, 8 Sa 1245/11
- Landesarbeitsgericht Hamm (Webseite)
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 526/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Bonus
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebliche Übung
- Handbuch Arbeitsrecht: Freiwilligkeitsvorbehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Gratifikation
- Handbuch Arbeitsrecht: Weihnachtsgeld
- Handbuch Arbeitsrecht: Widerrufsvorbehalt
- Arbeitsrecht aktuell: 15/242 Betriebsübung unter erleichterten Voraussetzungen
- Arbeitsrecht aktuell: 13/108 Freiwilligkeitsvorbehalt beim Weihnachtsgeld
- Arbeitsrecht aktuell 12/001: Pauschaler Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag ist unwirksam
- Arbeitsrecht aktuell 10/082: AGB: Klausel über freiwillige Sonderzahlung
- Arbeitsrecht aktuell 09/122: Änderung der Rechtsprechung des BAG zur gegenläufigen betrieblichen Übung
- Arbeitsrecht aktuell 09/110: Anspruch auf Bonus trotz Freiwilligkeitsvorbehalt bei Überschreitung der 25-Prozent-Grenze
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
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