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Frist­lo­se Kün­di­gung we­gen ei­nes Fahr­ver­bots

Die Kün­di­gung ei­nes Be­rufs­kraft­fah­rers we­gen ei­nes Fahr­ver­bots von ei­nem Mo­nat ist un­wirk­sam: Lan­des­ar­beits­ge­richt Meck­len­burg-Vor­pom­mern, Ur­teil vom 16.08.2011, 5 Sa 295/10
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11.03.2012. Bei Ver­kehrs­straf­ta­ten droht der Ent­zug der Fahr­er­laub­nis (des „Füh­rer­scheins“) für min­des­tens sechs Mo­na­te. Selbst wenn das ver­mie­den wer­den kann, ist im­mer noch ein Fahr­ver­bot von ein bis drei Mo­na­ten wahr­schein­lich, das auch bei Ord­nungs­wid­rig­kei­ten manch­mal ver­ge­ben wird.

Für Be­rufs­kraft­fah­rer ist das ge­fähr­lich. Denn wer in die­sem Be­ruf nicht mehr fah­ren kann, kann sei­ne ar­beits­ver­trag­li­chen Auf­ga­ben nicht er­fül­len und ris­kiert des­halb ei­ne per­so­nen­be­ding­te Kün­di­gung. Al­ler­dings be­ste­hen je nach den Um­stän­den des Ein­zel­falls Chan­cen für ei­ne er­folg­rei­che Kün­di­gungs­schutz­kla­ge, wie ein Fall des Lan­des­ar­beits­ge­richts (LAG) Meck­len­burg-Vor­pom­mern zeigt (Ur­teil vom 16.08.2011, 5 Sa 295/10).

Kündi­gung we­gen Fahr­ver­bots - wie ste­hen die Chan­cen für ei­ne Kündi­gungs­schutz­kla­ge?

Wer sei­nen Wa­gen we­gen Trun­ken­heit nicht mehr si­cher führen kann oder rück­sichts­los fährt, macht sich straf­bar (§§315c, 316 Straf­ge­setz­buch - StGB). Der Ent­zug der Fahr­er­laub­nis ist dann die Re­gel (§ 69 StGB). Ei­ne neue „Pap­pe“ darf selbst im güns­tigs­ten Fall erst wie­der nach sechs Mo­na­ten er­teilt wer­den (§ 69a StGB). Selbst wenn die Fahr­er­laub­nis ge­ret­tet wer­den kann, droht im­mer noch ein Fahr­ver­bot von ein bis drei Mo­na­ten (§ 44 StGB), das al­ler­dings auch schon bei bloßen Ver­kehrs­ord­nungs­wid­rig­kei­ten verhängt wer­den kann.

Be­rufs­fah­rer tref­fen sol­chen Stra­fen hart, denn sie können dann ih­ren Job ver­lie­ren. Ihm droht ei­ne per­so­nen­be­ding­te Kündi­gung, die je nach den Umständen so­gar als außer­or­dent­li­che bzw. frist­lo­se Kündi­gung aus­ge­spro­chen wer­den kann. An­sch­ließend folgt oben­drein ei­ne Sperr­zeit beim Be­zug von Ar­beits­lo­sen­geld, da der Fah­rer die Ar­beits­lo­sig­keit durch sein Fehl­ver­hal­ten zu ver­ant­wor­ten hat.

Wer un­ter sol­chen Umständen gekündigt wird, soll­te Kündi­gungs­schutz­kla­ge er­he­ben, denn meist en­det ein sol­ches Ver­fah­ren mit ei­nem Ver­gleich, und da­bei kann man sei­ne Si­tua­ti­on prak­tisch nur ver­bes­sern. Bei ei­nem Fahr­ver­bot von kur­zer Dau­er be­steht so­gar die Chan­ce, ei­ne Kündi­gungs­schutz­kla­ge er­folg­reich durch­zu­strei­ten, d.h. zu ge­win­nen, wie ein ak­tu­el­ler Fall des LAG Meck­len­burg-Vor­pom­mern zeigt.

Lan­des­ar­beits­ge­richt Meck­len­burg-Vor­pom­mern: Ur­laub kann bei kur­zem Fahr­ver­bot den Job ret­ten.

Ei­nem an­ge­stell­ten Kraft­fah­rer wur­de ein ein­mo­na­ti­ges Fahr­ver­bot auf­ge­brummt, das für die Zeit vom 29.01.2010 bis 28.02.2010 an­ge­ord­net wur­de. Darüber in­for­mier­te er sei­nen Ar­beit­ge­ber erst zwei Wo­chen vor Be­ginn des Fahr­ver­bots und er­hielt prompt die frist­lo­se Kündi­gung. Ge­gen die Kündi­gung wehr­te sich der Fah­rer mit ei­ner Kündi­gungs­schutz­kla­ge vor dem Ar­beits­ge­richt Stral­sund (Ur­teil vom 08.09.2010, 3 Ca 69/10) - mit Er­folg. Und das LAG bestätig­te die­se Ent­schei­dung.

Denn auch wenn der vorüber­ge­hen­de Ver­lust der Fahr­er­laub­nis an sich Grund für die Kündi­gung ei­nes Kraft­fah­rers sein kann, war sie hier un­verhält­nismäßig, weil das Fahr­ver­bot nur für kur­ze Zeit be­stand und durch Ur­laub hätte über­brückt wer­den können. Die „ver­späte­te“ Mit­tei­lung des Ver­bots war auch kein aus­rei­chen­der Kündi­gungs­grund, denn Ar­beit­ge­ber müssen mit so kurz­fris­ti­gen Ar­beits­ausfällen (z.B. bei ei­ner Krank­heit) um­ge­hen können.

Fa­zit: Die Kündi­gung we­gen des Fahr­ver­bots war hier un­wirk­sam, da die of­fe­nen Ur­laubs­ansprüche genügt hätten, um den ei­nen Mo­nat zu über­brücken. Der Fah­rer hat letzt­lich aber nur ge­won­nen, weil er glück­li­cher­wei­se noch genügend Ur­laub hat­te. Schon bei ei­nem zwei­mo­na­ti­gen Fahr­ver­bot wäre der Pro­zess wohl an­ders aus­ge­gan­gen. Und da sich Be­rufs­kraft­fah­rer beim Streit über das Fahr­ver­bot in al­ler Re­gel nicht auf be­ruf­li­che Fol­ge­pro­ble­me be­ru­fen können, sind sie letzt­lich zu ei­ner "vernünf­ti­gen Fahr­wei­se" ge­zwun­gen.

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Letzte Überarbeitung: 1. November 2016

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