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Fristlose Kündigung wegen eines Fahrverbots

11.03.2012. Bei Verkehrsstraftaten droht der Entzug der Fahrerlaubnis (des „Führerscheins“) für mindestens sechs Monate. Selbst wenn das vermieden werden kann, ist immer noch ein Fahrverbot von ein bis drei Monaten wahrscheinlich, das auch bei Ordnungswidrigkeiten manchmal vergeben wird.
Für Berufskraftfahrer ist das gefährlich. Denn wer in diesem Beruf nicht mehr fahren kann, kann seine arbeitsvertraglichen Aufgaben nicht erfüllen und riskiert deshalb eine personenbedingte Kündigung. Allerdings bestehen je nach den Umständen des Einzelfalls Chancen für eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage, wie ein Fall des Landesarbeitsgerichts (LAG) Mecklenburg-Vorpommern zeigt (Urteil vom 16.08.2011, 5 Sa 295/10).
- Kündigung wegen Fahrverbots - wie stehen die Chancen für eine Kündigungsschutzklage?
- Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern: Urlaub kann bei kurzem Fahrverbot den Job retten.
Kündigung wegen Fahrverbots - wie stehen die Chancen für eine Kündigungsschutzklage? 
Wer seinen Wagen wegen Trunkenheit nicht mehr sicher führen kann oder rücksichtslos fährt, macht sich strafbar (§§315c, 316 Strafgesetzbuch - StGB). Der Entzug der Fahrerlaubnis ist dann die Regel (§ 69 StGB). Eine neue „Pappe“ darf selbst im günstigsten Fall erst wieder nach sechs Monaten erteilt werden (§ 69a StGB). Selbst wenn die Fahrerlaubnis gerettet werden kann, droht immer noch ein Fahrverbot von ein bis drei Monaten (§ 44 StGB), das allerdings auch schon bei bloßen Verkehrsordnungswidrigkeiten verhängt werden kann.
Berufsfahrer treffen solchen Strafen hart, denn sie können dann ihren Job verlieren. Ihm droht eine personenbedingte Kündigung, die je nach den Umständen sogar als außerordentliche bzw. fristlose Kündigung ausgesprochen werden kann. Anschließend folgt obendrein eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld, da der Fahrer die Arbeitslosigkeit durch sein Fehlverhalten zu verantworten hat.
Wer unter solchen Umständen gekündigt wird, sollte Kündigungsschutzklage erheben, denn meist endet ein solches Verfahren mit einem Vergleich, und dabei kann man seine Situation praktisch nur verbessern. Bei einem Fahrverbot von kurzer Dauer besteht sogar die Chance, eine Kündigungsschutzklage erfolgreich durchzustreiten, d.h. zu gewinnen, wie ein aktueller Fall des LAG Mecklenburg-Vorpommern zeigt.
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern: Urlaub kann bei kurzem Fahrverbot den Job retten. 
Einem angestellten Kraftfahrer wurde ein einmonatiges Fahrverbot aufgebrummt, das für die Zeit vom 29.01.2010 bis 28.02.2010 angeordnet wurde. Darüber informierte er seinen Arbeitgeber erst zwei Wochen vor Beginn des Fahrverbots und erhielt prompt die fristlose Kündigung. Gegen die Kündigung wehrte sich der Fahrer mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Stralsund (Urteil vom 08.09.2010, 3 Ca 69/10) - mit Erfolg. Und das LAG bestätigte diese Entscheidung.
Denn auch wenn der vorübergehende Verlust der Fahrerlaubnis an sich Grund für die Kündigung eines Kraftfahrers sein kann, war sie hier unverhältnismäßig, weil das Fahrverbot nur für kurze Zeit bestand und durch Urlaub hätte überbrückt werden können. Die „verspätete“ Mitteilung des Verbots war auch kein ausreichender Kündigungsgrund, denn Arbeitgeber müssen mit so kurzfristigen Arbeitsausfällen (z.B. bei einer Krankheit) umgehen können.
Fazit: Die Kündigung wegen des Fahrverbots war hier unwirksam, da die offenen Urlaubsansprüche genügt hätten, um den einen Monat zu überbrücken. Der Fahrer hat letztlich aber nur gewonnen, weil er glücklicherweise noch genügend Urlaub hatte. Schon bei einem zweimonatigen Fahrverbot wäre der Prozess wohl anders ausgegangen. Und da sich Berufskraftfahrer beim Streit über das Fahrverbot in aller Regel nicht auf berufliche Folgeprobleme berufen können, sind sie letztlich zu einer "vernünftigen Fahrweise" gezwungen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.08.2011, 5 Sa 295/10
- Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrages (Überblick)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Personenbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
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Letzte Überarbeitung: 1. November 2016
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