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Kleiderordnung und Outfit-Vorgaben per Betriebsvereinbarung
Gibt es einen Betriebsrat, hat er hier ein Mitbestimmungsrecht in sozialen Angelegenheiten gemäß § 87 Abs.1 Nr.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), da es um Fragen der "Ordnung des Betriebs" geht. Betriebsvereinbarungen zum Erscheinungsbild und Dienstkleidung können aber trotz Mitwirkung des Betriebsrats Arbeitnehmerrechte zu sehr beschneiden, wie ein Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln (LAG) vom 18.08.2010 (3 TaBV 15/10) zeigt.
Ein Unternehmen der Fluggastkontrolle stritt mit dem Betriebsrat über die Rechtmäßigkeit einzelner Punkte einer betriebsübergreifenden Gesamtbetriebsvereinbarung. Heraus kam, dass gegen die Pflicht zu gewaschenen Haaren, kurzen Fingernägeln und einer frischen Rasur nichts einzuwenden ist. Auch Unterwäsche kann angeordnet werden, da das die Haltbarkeit der Dienstkleidung erhöht. Nicht rechtens sind aber ein Verbot mehrfarbiger Fingernagellackierung und künstlicher Haare, d.h. ein Toupetverbot.
Fazit: Der Beschluss ist rechtskräftig, da das Bundesarbeitsgericht (BAG) den Fall nicht zur Entscheidung angenommen hat (BAG, Beschluss vom 17.05.2011, 1 ABN 2/11). Das LAG Köln hat ziemlich weitgehende Einschränkungen des Persönlichkeitsrechts für rechtens erklärt. Da der Arbeitgeber derartige Fragen immer nur mit dem Betriebsrat zusammen entscheiden kann, haben Betriebsräte hier eine große Verantwortung, sich für das Persönlichkeitsrecht und die Privatsphäre der Arbeitnehmer einzusetzen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 18.08.2010, 3 TaBV 15/10
- Landesarbeitsgericht Köln (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsvereinbarung
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
- Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht
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Letzte Überarbeitung: 16. Juli 2020
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