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LAG Köln: Kündigung - Zugangszeitpunkt bei Einwurf in Briefkasten
02.02.2011. Kündigungen werden aus psychologischen Gründen meist so spät wie möglich ausgesprochen. Dabei steht der Kündigende in einem Zwiespalt. Zum einen möchte er es so lange wie möglich aufschieben, die schlechte Nachricht überbringen.
Zum anderen muss sie aber so zeitig wirksam werden, dass die maßgeblichen Fristen eingehalten werden. So kann ein Tag mehr oder weniger entscheidenden Einfluss beispielsweise darauf haben, ob die Kündigung noch in der Probezeit (§ 622 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) ausgesprochen wurde oder ob schon das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) für das Arbeitsverhältnis gilt und damit eine Kündigung nur noch unter den dort genannten Voraussetzungen möglich ist.
Zudem muss eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden (§ 4 KSchG).
Eine Kündigung wird wirksam, wenn sie dem Adressaten "zugeht" (vgl. § 130 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Wird die Kündigung per Brief oder Boten überbracht, genügt es für den Zugang nicht, das Schreiben in den Briefkasten des Empfängers zu werfen. Liegt die Kündigung nämlich erst zu einem Zeitpunkt im Briefkasten, zu dem er nicht mehr mit Post rechnen musste, geht sie ihm erst am nächsten Tag zu.
Nach einer gängigen juristischen Formulierung muss vielmehr "nach der Verkehrsanschauung zu erwarten sein, dass der Empfänger tatsächlich alsbald Kenntnis von dem Schreiben nimmt" bzw. "unter gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme des Empfängers gerechnet werden darf".
Diese etwas schwammigen Formulierungen lassen beispielsweise offen, was für "gewöhnliche Umstände" gemeint sind. Post wird nicht nur von Stadt zu Stadt, sondern auch von Straße zu Straße und Haus zu Haus zu unterschiedlichen Zeiten überbracht. Sowohl der maßgebliche räumliche als auch der entscheidende zeitliche Maßstab sind daher unklar. Im Wesentlichen geht es aber immer um die Frage, bis wann ein Arbeitnehmer mit einer Kündigung rechnen muss.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) vertrat vor fast 30 Jahren den Standpunkt, gegen 16:30 Uhr werde allgemein keine Post mehr zugestellt, weshalb bei einer zu dieser Zeit eingeworfenen Kündigung erst von einem Zugang am nächsten Tag ausgegangen werden könne (BAG, Urteil vom 08.12.1983, 2 AZR 337/82).
In einem Mitte September 2010 vom Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschiedenen Fall hielt ein Arbeitgeber diese Vorstellung für überholt, weil seit dem Ende des Postmonopols andere Anbieter auch später Briefe zustellen. Er stritt sich daher mit einem von ihm gekündigten Arbeitnehmer darum, ob eine nachweislich per Boten nach 16:00 Uhr in den Briefkasten eingeworfene Kündigung noch am gleichen Tag oder einen Tag später zugingen und damit wirksam wurde. Davon hingen nicht nur Zahlungsansprüche, sondern sogar die Einhaltung der 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage ab.
Ebenso wie seine Vorinstanz, das Arbeitsgericht Köln (Urteil vom 15.04.2010, 10 Ca 11351/09), ging das LAG Köln von einem Zugang am nächsten Tag aus.
Dabei lies es letztlich offen, ob es für die "gewöhnlichen Umstände" der Postzustellung auf die bewohnte Straße, den bewohnten Ort oder das gesamte Bundesgebiet ankommt. Es wies stattdessen darauf hin, dass der Kündigende solche Umstände beweisen müsste. Das war dem Arbeitgeber aber für keinen der räumlichen Bezugspunkte gelungen.
Insbesondere aus der von ihm vorgetragenen Rechtsprechung diverser Landesarbeitsgerichte ergab sich nicht, dass es eine Verkehrsanschauung gibt, nach der bundesweit die Postzustellung nach 16:00 Uhr noch üblich ist. Ganz im Gegenteil: Jedenfalls für seine konkrete Wohnumgebung konnte sich der Kläger auf Nachbarn berufen, die bezeugten, dass die Post in die Briefkasten der Anleger stets in den Vormittagstunden eingelegt wird.
Der Arbeitnehmer hatte somit rechtzeitig Klage erhoben und gewann seine Zahlungs- und Kündigungsschutzklage. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Fazit: Das Gericht ließ offen, ob eine Postzustellung nach 14:00 Uhr noch üblich ist. Das LAG München und das LAG Berlin haben insoweit in einigen Entscheidungen den Standpunkt vertreten, dass in diesen Großstädten bis 14:00 Uhr mit der Zustellung gerechnet werden müsse. Aus Arbeitgebersicht sollte daher eine Kündigung per Boten vor 14:00 Uhr und besser noch am Vormittag nachweisbar in den Briefkasten des Adressaten eingeworfen werden. Aus Arbeitnehmersicht kann der Entscheidung des LAG Köln entnommen werden, dass jedenfalls am späteren Nachmittag nicht mehr mit einem Kündigungsschreiben am gleichen Tag gerechnet werden muss.
Nähere Informationen finden sie hier:
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 17.09.2010, 4 Sa 721/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsfristen
- Arbeitsrecht aktuell: 15/294 Verweigerung der Annahme einer Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 14/178 Zugang einer Kündigung bei Haft
- Arbeitsrecht aktuell: 12/022 Zustellung von Post am folgenden Werktag
- Arbeitsrecht aktuell: 11/148 Kündigung: Zugang einer Kündigung durch Übergabe an den Ehegatten
- Arbeitsrecht aktuell: 10/224 Zugang einer Kündigung in der Wartezeit und Probezeit durch Einwurf in den Briefkasten
Letzte Überarbeitung: 1. Juli 2016
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