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Zustellung von Post am folgenden Werktag
16.01.2012. Wer einen Prozess führt, muss oft gesetzliche oder richterliche Fristen beachten, so z.B. die Dreiwochenfrist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage (§ 4 Kündigungsschutzgesetz - KSchG).
Außerdem sind Monatsfrist für die Einlegung einer Berufung einzuhalten oder eine (extrem kurze) einwöchige Frist für einen Einspruch gegen ein Versäumnisurteil.
Solche Fristen werden eingehalten, wenn das Schriftstück (d.h. die Kündigungsschutzklage, die Berufungsschrift oder der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil) am letzten Tag der Frist bis 24:00 Uhr bei Gericht eingeht.
Ist eine solche Frist versäumt, ist trotzdem nicht "alles zu spät", denn man kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen bzw. im Falle einer verspäteten Kündigungsschutzklage deren nachträgliche Zulassung (§ 5 KSchG) beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass man erhobeben Hauptes von sich sagen kann, dass man keine Schuld an der Fristversäumung hat. So könnte man z.B. der Deutschen Post AG die Schuld für die verspätete Übermittlung des Schriftstück in die Schuhe schieben, wenn man das Schriftstück rechtzeitig zur Post gebracht hat. Aber was heißt heutzutage schon rechtzeitig?
Die einfache Antwort lautet: Man muss das Schriftstück, das fristgerecht bei einem Gericht eingehen muss, spätestens am vorigen Werktag bei der Post abgeben. Denn man kann darauf vertrauen, dass die Post nicht länger als einen Tag braucht, um ein Schreiben innerhalb des Bundesgebiets an den Empfänger auszuliefern. Dass dieses ehrgeizige Ziel oft nicht erreicht wird, ändert nichts daran, dass man als Bürger auf einen so guten Service der Post vertrauen darf.
Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem aktuellen Fall bekräftigt (LAG Köln, Urteil vom 08.11.2011, 11 Sa 1410/09). Hier war ein Arbeitgeber im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht anwesend und kassierte daher ein Versäumnisurteil, gegen das er spätestens am Montag (10.08.2009) einen schriftlichen Einspruch hätte erheben müssen. Den Einspruch brachte er zwar am Samstag (08.08.2009) zur Post, doch schaffte es die Post nicht, den Einspruch am folgenden Montag dem Gericht zu übermitteln.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung war begründet, so das LAG Köln. Der Leitsatz des LAG-Urteils lautet:
"Der Bürger darf darauf vertrauen, dass die Postlaufzeiten eingehalten werden, die seitens der Deutschen Post AG für den Normalfall festgelegt werden, insbesondere dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Daran hat sich durch den Erlass der PUDLV nichts geändert (vgl. : z. B.: BGH Beschluss vom 20.05.2009 - IV ZB 2/08 -; BPatG München, 26 W (pat) 79/10; Zöller/Greger, 27. Auflage, § 233 ZPO Rdn. 23 "Postverkehr" jew. m. w. N.)."
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 08.11.2011, 11 Sa 1410/09
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Arbeitsrecht aktuell: 11/148 Kündigung: Zugang einer Kündigung durch Übergabe an den Ehegatten
- Arbeitsrecht aktuell: 11/023 LAG Köln: Kündigung - Zugangszeitpunkt bei Einwurf in Briefkasten
- Arbeitsrecht aktuell: 10/224 Zugang einer Kündigung in der Wartezeit und Probezeit durch Einwurf in den Briefkasten
Letzte Überarbeitung: 23. August 2016
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