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LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.03.2012, 10 Sa 625/11
Schlagworte: | Kündigung: Verhaltensbedingt, Kündigung: Außerordentlich, Unkündbarkeit | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz | |
Aktenzeichen: | 10 Sa 625/11 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 22.03.2012 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Ludwigshafen, Urteil vom 16.09.2011, 10 Ca 815/11 | |
Aktenzeichen:
10 Sa 625/11
10 Ca 815/11
ArbG Ludwigshafen
Entscheidung vom 22.03.2012
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 16. September 2011, Az.: 10 Ca 815/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 02.05.2011. Das Arbeitsverhältnis ist inzwischen -unstreitig- durch eine betriebsbedingte Kündigung der Beklagten spätestens zum 31.01.2012 aufgelöst worden.
Die 1965 geborene Klägerin war seit dem 01.01.1989 bei der Beklagten, die in ihrem Betrieb Holztüren fertigte und vertrieb, als Bürokauffrau zu einem Monatsgehalt von zuletzt € 3.579,04 brutto beschäftigt. Die Klägerin ist die Schwester des geschäftsführenden Alleingesellschafters der Beklagten. Durch notariellen Vertrag vom 12.12.2001 hat der Vater der Klägerin ihrem Bruder zum Zwecke der vorweggenommenen Erbfolge seine Gesellschaftsbeteiligungen und seine Grundbesitzanteile übertragen. Im notariellen Vertrag ist u.a. folgendes geregelt:
„V.
Die Schenkung erfolgte unter folgender Auflage, dass Herr Z. C. verpflichtet ist, seine Schwester, Frau Y., weiterhin in der Firma bis zum Eintritt in das Rentenalter zu beschäftigen, wobei diese ein monatliches Bruttogehalt von derzeit DM 7.000,-- erhalten soll und alle fünf Jahre einen Geschäftwagen, soweit letztere Zusage die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zulässt.
Das Recht der außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
VI.
Frau Y. stimmt den vorstehenden Übertragungen zu.
Frau Y. verzichtet heute schon auf die Geltendmachung von eventuellen Pflichtteilsrechten, insbesondere Pflichtteilsergänzungsansprüchen, nach dem Tod von Herrn X. C. bezüglich der vorstehenden Übertragungen an ihren Bruder, Herrn Z. C..
Der Übertragende nimmt diesen Verzicht hiermit an.“
Zwischen den Geschwistern herrscht seit einiger Zeit Streit, der zu mehreren Prozessen führte. Der Klage gegen die erste fristlose Kündigung der Beklagten vom 21.09.2010 hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen mit rechtskräftigem Urteil vom 01.02.2011 (Az.: 2 Ca 1786/10) stattgegeben. Der Klage gegen die zweite fristlose Kündigung der Beklagten vom 09.03.2011 hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen mit Urteil vom 08.06.2011 (Az.; 10 Ca 442/11) ebenfalls stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten mit rechtskräftigem Urteil vom 01.12.2011 (Az.: 10 Sa 366/11 - Juris) zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 02.05.2011, der Klägerin am selben Tag zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum dritten Mal fristlos. Gegen diese Kündigung wehrt sich die Klägerin mit der vorliegenden am 11.05.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage. Die Beklagte begründet diese fristlose Kündigung damit, dass die Klägerin mit der Tankkarte des Vaters an einer Tankstelle am Autohof W. auf Firmenkosten getankt hat, und zwar - unstreitig - am:
05.02.2010 45,47 Liter Superbenzin für € 63,53
12.02.2010 30,33 Liter Superbenzin für € 41,86
07.05.2010 52,50 Liter Superbenzin für € 73,45
19.05.2010 46,29 Liter Superbenzin für € 64,30
Die Beklagte behauptet, ihr Geschäftsführer habe erst am 18.04.2011 aufgrund einer Mitteilung des Tankstellenbetreibers von diesen Tankvorgängen Kenntnis erlangt. Sie hörte die Klägerin mit Schreiben vom 19.04.2011 zu dem Verdacht an, sie habe die Tankkarte des Vaters widerrechtlich zu privaten Zwecken genutzt.
Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 16.09.2011 (dort Seite 2-6 = Bl. 98-102 d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 02.05.2011, zugegangen am selben Tag, zum 02.05.2011 nicht aufgelöst worden ist,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 02.05.2011 hinaus fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Urteil vom 16.09.2011 den Klageantrag zu 2) als unzulässig verworfen und dem Klageantrag zu 1) stattgegeben. Die fristlose Kündigung der Beklagten vom 02.05.2011 sei gemäß § 626 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Klägerin habe die Tankkarte ihres Vaters nicht widerrechtlich genutzt, es fehle auch an einem entsprechenden Tatverdacht. Die Beklagte behaupte, sie habe der Klägerin die Tankkarte Ende 2007 entzogen, weil keine betriebliche Notwendigkeit zu ihrer Nutzung mehr bestanden habe. Demgegenüber trage die Klägerin vor, der Geschäftsführer der Beklagten habe sie Ende 2007 gebeten, ihre Tankkarte zurückzugeben, weil er sie kurzfristig für einen anderen Mitarbeiter benötigt habe. Da sie im Haus des Vaters lebe, könne sie zukünftig über dessen Karte auf Firmenkosten tanken. Zu diesem Vorbringen hätte die Beklagte sub-stantiiert Stellung nehmen und insbesondere darlegen müssen, aus welchem konkreten Anlass und unter welchen Umständen sie der Klägerin die Tankkarte 2007 entzogen habe. Des Weiteren hätte sie Beweis dafür anzubieten müssen, dass es das Gespräch zur Mitbenutzung der Tankkarte des Vaters nicht gegeben habe. Schließlich seien auch die vorgelegten Tankabrechnungen ein Indiz dafür, dass die Klägerin die Tankkarte des Vaters für private Zwecke habe nutzen dürfen. Es sei offensichtlich, dass die Karte von mehreren Personen genutzt worden sei. So sei in zahlreichen Fällen am selben Tag zweimal getankt worden, etwa am 11.06.2010 um 13:06 Uhr 47,51 Liter und um 13:23 Uhr 44,14 Liter oder am 19.05.2010 um 16:31 Uhr 46,29 Liter und um 17:06 Uhr 56,82 Liter. Bei dieser Sachlage hätte sich aufgedrängt, dass der Geschäftsführer der Beklagten bei seinem Vater nachfragt, ob er die Karte an dritte Personen weitergibt. Die Klägerin habe in den von der Beklagten aufgeführten vier Fällen auch jeweils ganz offen die Tankbelege unterzeichnet. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 6 bis 11 des erstinstanzlichen Urteils vom 16.09.2011 (Bl. 102-107 d.A.) Bezug genommen.
Das genannte Urteil ist der Beklagten am 03.11.2011 zugestellt worden. Sie hat mit am 08.11.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 03.02.2012 verlängerten Begründungsfrist mit am 23.01.2012 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts liege ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB vor. Sie habe der Klägerin ursprünglich eine Tankkarte ausschließlich zu betrieblichen Zwecken zur Verfügung gestellt. Zumindest seit Ende 2007 habe die Klägerin die Tankkarte ihres Vaters widerrechtlich genutzt, um privat zu tanken. Damit habe sie das Vertrauensverhältnis massiv zerstört und ihre arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflichten vorsätzlich verletzt. Die widerrechtliche Nutzung der Tankkarte erfülle zudem den Straftatbestand des Betruges. Die Klägerin sei nicht befugt gewesen, private oder betriebliche Tankvorgänge vorzunehmen. Dies stehe aufgrund einer Anordnung ihres Geschäftsführers fest, der aufgrund seines Direktionsrechts berechtigt gewesen sei, jederzeit die Herausgabe der Tankkarte zu fordern. Ihr Geschäftsführer habe der Klägerin 2007 die Tankkarte entzogen und ihr sowohl private als auch betriebliche Tankvorgänge untersagt (Beweis: Zeugnis des Geschäftsführers der Beklagten). Das Direktionsrecht sei auch nicht durch vertragliche Vereinbarungen, insb. nicht durch den notariellen Vertrag, eingeschränkt gewesen, so dass die Klägerin genauso zu behandeln sei, wie jeder andere Arbeitnehmer auch (Beweis: Zeugnis des Geschäftsführers der Beklagten). Sie habe die privaten Tankvorgänge der Klägerin nicht gekannt und hätte sie auch nicht erkennen müssen. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Beklagten vom 20.01.2012 (Bl. 124-134 d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,
das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 16.09.2011, Az.: 10 Ca 814/11, abzuändern, soweit der Klage stattgegeben worden ist, und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 23.02.2012 (Bl. 152-1156 d.A.), auf die Bezug genommen wird, als zutreffend.
Ergänzend wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt. Gemessen an den Anforderungen an den notwendigen Inhalt der Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 ZPO) erweist sich das Vorbringen der Beklagten vorliegend als gerade noch ausreichend. Die Berufung ist somit zulässig.
II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 02.05.2011 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, es habe kein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB vorgelegen, ist nicht zu beanstanden.
Die Berufungskammer folgt der ausführlichen und sorgfältigen Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies nach § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen veranlasst lediglich folgende Ausführungen:
1. Auch aus Sicht der Berufungskammer liegt kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB für die fristlose Kündigung vom 02.05.2011 vor. Nach dieser Vorschrift kann ein Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Vorliegend ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin durch notariellen Vertrag vom 12.12.2001, der zum Zwecke der vorweggenommenen Erbfolge zwischen dem Vater und seinen beiden Kindern abgeschlossen worden ist, ausgeschlossen. Der Geschäftsführer der Beklagten hat sich in Ziffer V. verpflichtet, seine 1965 geborene Schwester bis zum Eintritt in das Rentenalter weiterhin in der Firma zu beschäftigen. Die Schenkung des Vaters erfolgte unter dieser ausdrücklichen Auflage. Im Gegenzug hat die Klägerin in Ziffer VI. des notariellen Vertrages auf die Geltendmachung von Pflichtteilsrechten nach dem Tod des Vaters verzichtet. Der durch notariellen Vertrag vereinbarte Kündigungsausschluss ist im Rahmen der Interessenabwägung zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen. Im Fall eines einzelvertraglichen Kündigungsausschlusses sind dem Arbeitgeber noch weitergehende Belastungen zumutbar als etwa bei einem durch Flächentarifvertrag vereinbarten Kündigungsausschluss (vgl. ausführlich: LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 01.12.2011 - 10 Sa 366/11 - Juris, m.w.N.). Der Geschäftsführer der Beklagten hat, was im Hinblick auf seine Vertragsfreiheit möglich ist, sein aus Art. 12 GG herzuleitendes Recht auf privatautonome Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit seiner Schwester selbst beschränkt. Die Ansicht der Beklagten, die Klägerin müsse sich behandeln lassen wie jeder andere Arbeitnehmer, ist deshalb so nicht richtig.
Die Beklagte stützt die außerordentliche Kündigung vom 02.05.2011 auf den Verdacht einer schweren Pflichtverletzung durch unbefugte Benutzung der Tankkarte des Vaters. Der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung kann einen wichtigen Grund bilden. Er muss sich aus Umständen ergeben, die so beschaffen sind, dass sie einen verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zum Ausspruch der Kündigung veranlassen können (vgl. unter vielen: BAG Urteil vom 25.11.2010 - 2 AZR 801/09 - Rn. 16, AP Nr. 48 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung, m.w.N.). Für die kündigungsrechtliche Beurteilung der Pflichtverletzung, auf die sich der Verdacht bezieht, ist ihre strafrechtliche Bewertung nicht maßgebend. Deswegen sind die Ausführungen der Berufung zur Verwirklichung des Straftatbestands des Betrugs unbehelflich. Entscheidend ist der Verstoß gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten und der mit ihm verbundene Vertrauens-bruch (BAG Urteil vom 25.11.2010 - 2 AZR 801/09 - Rn. 17, a.a.O.).
2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Würdigung des Arbeitsgerichts, dass nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls kein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB vorliegt, nicht zu beanstanden.
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin am 05.02.2010, am 12.02.2010, am 07.05.2010 und am 19.05.2010 mit der Tankkarte des Vaters an einer Tankstelle am Autohof W. auf Kosten der Beklagten (insgesamt 174,59 Liter Superbenzin zum Gesamtpreis von € 243,14) privat getankt hat. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, dass sie - auch über das Jahresende 2007 hinaus - befugt gewesen sei, privat auf Kosten der Beklagten zu tanken. Sie sei berechtigt gewesen, die im Besitz ihres Vaters befindliche Tankkarte gemeinsam mit diesem auf Firmenkosten zu nutzen. Der Geschäftsführer der Beklagten habe ihr die Tankkarte - entgegen seiner Behauptung - nicht Ende 2007 „entzogen“. Sie habe vielmehr seiner Bitte entsprochen, ihm die Karte zurückzugeben, weil er sie kurzfristig für einen anderen Mitarbeiter benötigt habe. Ihr Bruder habe ihr gestattet, zukünftig die Karte ihres Vaters zu benutzen, was ihr völlig akzeptabel erschienen sei, weil sie mit ihm gemeinsam in einem Haus wohne und auch damals gewohnt habe.
Es war Sache der Beklagten dieses Rechtfertigungsvorbringen der Klägerin zu widerlegen. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Der kündigende Arbeitgeber ist darlegungs- und beweispflichtig für alle Umstände des wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB. Ihn trifft daher die Darlegungs- und Be- weislast auch für diejenigen Tatsachen, die einen vom Gekündigten behaupteten Rechtfertigungsgrund ausschließen (st. Rspr. des BAG, vgl. Urteil vom 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06 - Rn. 29, DB 2009, 964; Urteil vom 06.09.2007 - 2 AZR 264/06 - Rn. 24, AP BGB § 626 Nr. 208; Urteil vom 17.06.2003 - 2 AZR 123/02 - Rn. 25, NZA 2004, 564; jeweils m.w.N.).
Die Beklagte hat zum Rechtfertigungsvorbringen der Klägerin lediglich vorgetragen, ihr Geschäftsführer habe der Klägerin 2007 die Tankkarte entzogen und ihr sowohl private als auch betriebliche Tankvorgänge („konkludent") untersagt. Dem zweitinstanzlichen Beweisangebot auf Vernehmung des Geschäftsführers der Beklagten als Zeugen war nicht nachzugehen. Es fehlt bereits an einem zulässigen Beweisantritt. Der Geschäftsführer der Beklagten ist nicht Zeuge, sondern Partei. Die eigene Parteivernehmung ist kein taugliches Beweisangebot. Die Vorschrift des § 445 ZPO sieht allein die Parteivernehmung des Gegners vor, die Parteivernehmung des Beweisführers von Amts wegen setzt nach § 448 ZPO voraus, dass für die Richtigkeit der Behauptung immerhin eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
III. Nach alledem ist die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.
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