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LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.05.2011, 8 Sa 361/10
Schlagworte: | Kündigung: Verhaltensbedingt, Kündigung: Beleidigung | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz | |
Aktenzeichen: | 8 Sa 361/10 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 04.05.2011 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Mainz, Urteil vom 22.06.2010, 3 Ca 382/10 | |
Aktenzeichen:
8 Sa 361/10
3 Ca 382/10
ArbG Mainz
Entscheidung vom 04.05.2011
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 22.6.2010 - 3 Ca 382/10 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 10.5.2010 nicht zum 30.6.2010, sondern erst zum 31.7.2010 aufgelöst worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat 82 % und der Beklagte 18 % der erstinstanzlichen Kosten zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu
67 % dem Kläger und zu 33 % dem Beklagten auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Der am 27.06.1952 geborene Kläger war bei dem Beklagten, der einen Lebensmittelmarkt betreibt, seit dem 17.03.2003 als Substitut beschäftigt. Der Beklagte beschäftigt in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubilden.
Am 14.01.2010 stellte der Kläger einen Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch. Mit Bescheid des Amts für soziale Angelegenheiten vom 24.02.2010 wurde ihm ein GdB von 70 anerkannt.
Am 08.02.2010 verweigerte der Kläger die Annahme eines Schreibens, welches den Ausspruch einer fristlosen Kündigung beinhaltete. Mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 10.02.2010 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis (erneut) fristlos. Mit Bescheid vom 15.04.2010 erteilte das Integrationsamt dem Beklagten auf dessen Antrag hin die Zustimmung zu einer beabsichtigten ordentlichen Kündigung. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Widerspruch eingelegt.
Mit Schreiben vom 25.04.2010 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.05.2010. Diese Kündigung nahm der Beklagte mit Schreiben vom 10.05.2010 zurück, erklärte jedoch mit Schreiben selben Datums eine erneute ordentliche Kündigung zum 30.06.2010.
Der Beklagte hat erstinstanzlich im Kammertermin vom 22.06.2010 erklärt, dass er an keiner der vor dem 10.05.2010 ausgesprochenen Kündigungen festhalte. Die Parteien haben daraufhin die Hauptsache bezüglich der vom Kläger gegen die vom 10.05.2010 ausgesprochenen Kündigungen erhobenen Kündigungsschutzklagen übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Kläger, der die vom Beklagten vorgetragenen Kündigungssachverhalte bestritten hat, hat beantragt:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die ordentliche Kündigung vom 10.05.2010 zum 30.06.2010 beendet worden ist, sondern unverändert über diesen Termin hinaus fortbesteht.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.100,00 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger zukünftig auf Basis einer Bruttovergütung von 2.650,00 EUR abzurechnen und den sich hieraus ergebenden Nettobetrag an den Kläger auszuzahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat erstinstanzlich u.a. vorgetragen, der Kläger habe am 08.02.2010 eine Mitarbeiterin (die Zeugin A.) bezichtigt, an einem Diebstahl beteiligt gewesen zu sein, der sich vor einiger Zeit im Betrieb ereignet habe und dass es dafür Zeugen gebe. Die Namen der betreffenden Zeugen habe der Kläger auf Nachfrage der Mitarbeiterin nicht genannt. Daraufhin sei diese zu ihm - dem Beklagten - gegangen und habe ihm von den Vorhaltungen des Klägers berichtet. Der Beklagte habe den Kläger sodann in sein Büro gebeten und ihn ebenfalls nach den Namen von Zeugen gefragt. Nachdem der Kläger auch ihm keine Namen genannt habe, habe er dem Kläger erklärt, er solle das lassen. Daraufhin habe der Kläger sinngemäß geantwortet: "Herr B., Sie haben gar nichts mehr zu sagen, Ihre Zeit ist abgelaufen."
Von der weitergehenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 22.06.2010 (Bl. 94 - 98 d.A.).
Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage mit Urteil vom 22.06.2010 stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 - 13 dieses Urteils (= Bl. 99 - 105 d.A.) verwiesen.
Gegen das ihm am 01.07.2010 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 14.07.2010 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe es vor Ausspruch der streitbefangenen ordentlichen Kündigung nicht einer vorherigen Abmahnung bedurft. Eine solche sei vorliegend entbehrlich gewesen. Durch das Verhalten des Klägers sei das Betriebsklima für alle Zeit vergiftet gewesen. Ein Arbeitgeber müsse sich von einem Arbeitnehmer nicht gefallen lassen, dass dieser zu ihm sage : "Sie haben gar nichts mehr zu sagen, Ihre Zeit ist abgelaufen." Darüber hinaus könne eine vernünftige Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und der von diesem eines Diebstahls bezichtigten Kollegen nicht mehr erwartet werden.
Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift vom 12.07.2010 (Bl. 113 f d.A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 08.12.2010 (Bl. 158 ff d.A.) Bezug genommen.
Der Beklagte beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Schriftsätze vom 03.09.2010 (Bl. 144 - 148 d.A.) und vom 15.12.2010 (Bl. 176 d.A.), auf die Bezug genommen wird.
Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin A.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 04.05.2011 (dort Seite 2 f = Bl. 226 f d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache überwiegend erfolgt.
II. Die Kündigungsschutzklage des Klägers ist nur zu einem geringen Teil begründet.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat infolge der streitbefangenen ordentlichen Kündigung zwar nicht bereits zum 30.06.2010, jedoch mit Ablauf der gemäß § 622 Abs. 2 Nr. 2 BGB maßgeblichen Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Kalendermonats, mithin zum 31.07.2010 geendet. Die Kündigung ist durch Gründe, die im Verhalten des Klägers liegen, bedingt und daher sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG).
Im Unterschied zu den in § 626 Abs. 1 BGB an eine außerordentliche Kündigung gestellten Anforderungen sind für eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung solche im Verhalten des Arbeitnehmers liegenden Umstände ausreichend, die bei verständiger Würdigung in Abwägung der Interessen der Vertragsparteien und des Betriebes die Kündigung als billigenswert und angemessen erscheinen lassen. Als verhaltensbedingter Grund ist insbesondere eine rechts(vertrags)widrige Pflichtverletzung aus dem Arbeitsverhältnis geeignet, wobei regelmäßig Verschulden erforderlich ist. Insofern genügt ein Umstand, der einen ruhig und verständig urteilenden Arbeitgeber zur Kündigung bestimmen kann (BAG v. 11.12.2003 - 2 AZR 667/02 - AP Nr. 48 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, m.w.N.).
Nach allgemeiner und zutreffender Ansicht stellen grobe Beleidigungen eines Vorgesetzten oder eines anderen Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar und können daher sogar eine außerordentliche fristlose Kündigung grundsätzlich rechtfertigen (BAG v. 10.10.2002 - 2 AZR 418/01 - AP Nr. 180 zu § 626 BGB). Solche Beleidigungen sind daher erst recht an sich geeignet, einen den Ausspruch einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung rechtfertigenden Grund zu bilden. Der Arbeitnehmer kann sich dann nicht erfolgreich auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Im groben Maße unsachliche Angriffe, die u.a. zur Untergrabung der Position von Vorgesetzten führen können, muss der Arbeitgeber nicht hinnehmen. Dabei ist die strafrechtliche Beurteilung kündigungsrechtlich nicht ausschlaggebend. Auch eine einmalige Ehrverletzung ist bereits kündigungsrelevant (LAG Rheinland-Pfalz v. 09.12.2009 - 8 Sa 260/09 -).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass der Kläger den Beklagten am 08.02.2010 beleidigt hat mit den Worten : "Sie haben hier nichts mehr zu sagen, Ihre Zeit ist abgelaufen". Dies hat die Zeugin A. bei ihrer Vernehmung glaubhaft und widerspruchsfrei bekundet. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugin keinerlei Zweifel.
Die betreffende Äußerung des Klägers beinhaltet eine grobe Beleidigung, nämlich eine erhebliche Miss- bzw. Nichtachtung des Beklagten in seiner Stellung als Arbeitgeber. Gründe, die das Verhalten des Klägers in irgendeiner Weise auch nur ansatzweise rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Beklagte war auch nicht gehalten, dem Kläger wegen dessen Fehlverhaltens zunächst lediglich eine Abmahnung zu erteilen. Besonders schwere Verstöße - wie vorliegend - bedürfen nämlich keiner früheren Abmahnung, weil hier der Arbeitnehmer von vornherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen kann und er sich bewusst sein muss, dass er seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt (Müller-Glöge, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Aufl., § 626 BGB Rd.Ziff. 29 m.N.a.d.R.). Bezüglich der groben Beleidigung des Beklagten konnte der Kläger, da es sich hierbei um einen besonders erheblichen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten handelt, in keiner Weise mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen.
Die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung scheitert auch nicht an dem Ergebnis der bei jeder Kündigung durchzuführenden umfassenden Interessenabwägung. Zwar sind zu Gunsten des Klägers die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit (seit dem 17.03.2003), sein fortgeschrittenes Lebensalter von 57 Jahren bei Kündigungsausspruch sowie seine Schwerbehinderung zu berücksichtigen. Zu Gunsten des Beklagten ist hingegen zu berücksichtigen, dass der Kläger sich mit seiner gravierenden, ehrverletzenden Entgleisung auf eine Ebene begeben hat, die letztlich schlichtweg nicht mehr hinnehmbar ist. Auch war der Kläger unstreitig vor seiner beleidigenden Äußerung in keiner Weise provoziert worden. Im Hinblick auf die völlig grundlose schwerwiegende Beleidigung kann der Beklagte auch nicht mit Sicherheit davon ausgehen, dass sich der Kläger zukünftig nicht zu einem ähnlichen bzw. gleich gelagerten Fehlverhalten hinreißen lässt. Das arbeitgeberseitig erforderliche Vertrauen, dass der Kläger die Würde seines Arbeitgebers ausreichend respektiert, ist zerstört. Insgesamt überwiegt das Interesse des Beklagten an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Interesse des Klägers an dessen Fortsetzung.
Die nach § 85 SGB IX erforderlich vorherige Zustimmung des Integrationsamtes liegt vor. Der Beklagte hat die Kündigung auch innerhalb der Monatsfrist des § 88 Abs. 3 SGB IX nach Erteilung der Zustimmung erklärt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass der Beklagte bereits am 25.04.2010, und somit nach der Entscheidung des Integrationsamtes vom 15.04.2010, eine ordentliche Kündigung ausgesprochen hatte. Ein "Verbrauch" des Kündigungsrechts tritt nämlich bei gleichbleibendem Kündigungssachverhalt nicht ein (BAG v. 08.11.2007 - 2 AZR 425/06 - AP Nr. 30 zu § 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung).
Zwar war der Bescheid des Integrationsamtes vom 15.04.2010 zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht rechtskräftig, da der Kläger hiergegen Widerspruch eingelegt hat. Im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot der §§ 9 Abs. 1, 61 a ArbGG bestand indessen kein Anlass, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über dem Zustimmungsbescheid auszusetzen. Dem Kläger verbleibt insoweit u.U. die Möglichkeit einer Restitutionsklage analog § 580 Nr. 6 bzw. Nr. 7 ZPO (BAG v. 24.11.2005, AP Nr. 43 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).
III. Nach alledem war unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die streitbefangene Kündigung nicht zum 30.06.2010, sondern erst zum 31.07.2010 aufgelöst worden ist; im Übrigen war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.
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