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Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG), vom 12.04.1976 (BGBl. I S. 965).
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (kurz: "JArbSchG") beschränkt die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen in vielfacher Hinsicht.
Kinder, d.h. Personen unter 15 Jahren, dürfen im allgemeinen überhaupt nicht beschäftigt werden, Jugendliche, d.h. Personen im Alter von 15 bis 17 Jahren, nur in eingeschränktem Umfang. Die gesetzlichen Beschränkungen einer Beschäftigung von Jugendlichen beziehen sich sowohl auf die Inhalte der Arbeit als auch auf die Dauer und die zeitliche Lage.
Außerdem haben Jugendliche in Abhängigkeit von ihrem Alter einen längeren Urlaubsanspruch als erwachsene Arbeitnehmer. Das JArbSchG enthält darüber hinaus Strafvorschriften und Ordnungswidrigkeitenvorschriften, die Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen mit Sanktionen bedrohen.
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt
Beschäftigung von Kindern
Dritter Abschnitt
Beschäftigung Jugendlicher
Erster Titel
Arbeitszeit und Freizeit
Zweiter Titel
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
Dritter Titel
Sonstige Pflichten des Arbeitgebers
Vierter Titel
Gesundheitliche Betreuung
Vierter Abschnitt
Durchführung des Gesetzes
Erster Titel
Aushänge und Verzeichnisse
Zweiter Titel
Aufsicht
Dritter Titel
Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz
Fünfter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
Sechster Abschnitt
Schlussvorschriften
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de |
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Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de |
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Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |