Um das Angebot dieser Webseite optimal zu präsentieren und zu verbessern, verwendet diese Webseite Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Näheres dazu erfahren Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Okay

HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

LAG Nie­der­sach­sen, Ur­teil vom 02.05.2006, 13 Sa 1585/05

   
Schlagworte: Kündigung, Wettbewerbsverbot, Kündigung: Neues Arbeitsverhältnis
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Aktenzeichen: 13 Sa 1585/05
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 02.05.2006
   
Leitsätze:
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Oldenburg
   

LAN­DES­AR­BEITS­GERICHT

NIE­DERSACHSEN

 

Verkündet am: 02.05.2006

 

IM NA­MEN DES VOL­KES

UR­TEIL

13 Sa 1585/05

6 Ca 110/05 ArbG Ol­den­burg

In dem Rechts­streit

hat die 13. Kam­mer des Lan­des­ar­beits­ge­richts Nie­der­sach­sen auf die münd­li­che Ver­hand­lung vom 2. Mai 2006 durch

den Vor­sit­zen­den Rich­ter am Lan­des­ar­beits­ge­richt Dr. Ro­senkötter, den eh­ren­amt­li­chen Rich­ter Herrn Cie­ment­sen, den eh­ren­amt­li­chen Rich­ter Herrn Pla­te

für Recht er­kannt:

Die Be­ru­fun­gen des Klägers und des Be­klag­ten ge­gen das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Ol­den­burg vom 01.06.2005, 6 Ca 110/05, wer­den zurück­ge­wie­sen.

Nach Nr. 4 des Te­nors des ar­beits­ge­richt­li­chen Ur­teils wird ein­gefügt: Im Übri­gen wer­den Kla­ge und Wi­der­kla­ge ab­ge­wie­sen.

Die Kos­ten des Be­ru­fungs­ver­fah­rens tra­gen der Be­klag­te zu 1/4, der Kläger zu %. Die Re­vi­si­on wird für den Kläger zu­ge­las­sen.

Für den Be­klag­ten wird die Re­vi­si­on nicht zu­ge­las­sen.

 

- 3 -

Tat­be­stand

Ge­gen­stand des Be­ru­fungs­ver­fah­rens sind Ka­ren­zentschädi­gungs­ansprüche des Klägers aus nach­ver­trag­li­chem Wett­be­werbs­ver­bot für den Zeit­raum 25.11.2004 bis 30.04.2005. Außer­dem ist im Be­ru­fungs­ver­fah­ren noch zu ent­schei­den über ei­nen Aus­kunfts­an­spruch des Be­klag­ten zu den vom Kläger er­ziel­ten Ho­no­ra­ren im Zeit­raum 25.11.2004 bis 31.03.2005.

Nach­dem der Be­klag­te auf das nach­ver­trag­li­che Wett­be­werbs­ver­bot ver­zich­tet hat­te und der Kläger in ei­nem Kündi­gungs­schutz­pro­zess ob­siegt hat­te, nahm er ei­ne selbständi­ge Tätig­keit auf und ver­wei­ger­te in ent­spre­chen­der An­wen­dung des § 12 KSchG mit Erklärung vom .25.11.2004 die Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses. Die Par­tei­en strei­ten darüber, ob § 12 KSchG bei Auf­nah­me ei­ner selbständi­gen Tätig­keit ana­log an­zu­wen­den ist.

Der Kläger war seit dem 01.07.2000 als an­ge­stell­ter Steu­er­be­ra­ter bei dem Be­klag­ten beschäftigt. Grund­la­ge des Ar­beits­verhält­nis­ses war der An­stel­lungs­ver­trag vom 27.06.2000. § 6 des Ver­tra­ges enthält ei­ne Re­ge­lung des Wett­be­werbs­ver­bo­tes während des An­stel­lungs­verhält­nis­ses mit ei­ner Ver­trags­stra­fen­ver­ein­ba­rung — bei Zi­wi­der­hand­lung Ver­trags­stra­fe in Höhe des zwei­fa­chen Be­tra­ges des ver­ein­nahm­ten Ho­no­rars. § 7 des Ver­tra­ges re­gelt ein nach­ver­trag­li­ches •Wett­be­werbs­ver­bot. Auf den In­halt des An­stel­lungs­ver­tra­ges (Bl. 5 ff. d.A.) wird Be­zug ge­nom­men.

Mit Schrei­ben vom 26.03.2004 sprach der Be­klag­te ei­ne Ände­rungskündi­gung aus, die der Kläger auch un­ter Vor­be­halt nicht an­nahm. Er er­hob Kündi­gungs­schutz­kla­ge (Ar­beits­ge­richt Ol­den­burg, 2 Ca 243/04. Mit Schrei­ben vom 29.06.2004 (BI. 19 d.A.) ver­zich­te­te der Be­klag­te nach § 75 a HGB auf das nach­ver­trag­li­che Wett­be­werbs­ver­bot. Mit ei­nem wei­te­ren Schrei­ben vom 29.06.2004 erklärte der Be­klag­te, dass er aus der Kündi­gung vom 26.03.2004 Rech­te nicht her­lei­te. Der Kläger stell­te dar­auf­hin im Kündi­gungs­schutz­ver­fah­ren An­fang Ju­li 2004 den An­trag, das Ar­beits­verhält­nis zum 30.06.2004 ge­gen Zah­lung ei­ner an­ge­mes­se­nen Ab­fin­dung auf­zulösen. Nach­dem der Be­klag­te den Kläger zur Ar­beits­auf­nah­me auf­ge­for­dert hat­te, ant­wor­te­te der Kläger mit Schrei­ben vom 13.07.2004 un­ter Hin­Weis auf sei­nen Auflösungs­an­trag, dass er die Tätig­keit beim Be­klag­ten nicht mehr auf­neh­men wer­de. Auf den In­halt des Schrei­bens vom 13.07.2004 wird Be­zug ge­nom­men. Durch Ur­teil vom 29.09.2004, den Par­tei­en zu­ge­stellt am 26.10.2004, stell­te das Ar­beits­ge­richt im Kündi­gungs­schutz­ver­fah­ren

 

- 4 -

2 Ca 243/04 Un­wirk­sam­keit der Kündi­gung vom, 26.03.2004 fest und, wies den Auflösungs­an­trag des Klägers zurück. Die­ses Ur­teil ist rechts­kräftig ge­wor­den.

Am 25.11.2004 erklärte der Kläger im Ver­fah­ren 2 Ca 243/04 Rechts­mit­tel­ver­zicht, am sel­ben Tag gab er mit Schrei­ben vom 25.11.2004 (BI. 15 d.A.) ge­genüber dem Be­klag­ten die Erklärung nach § 12 KSchG ab.

Der Kläger hat im No­vem­ber 2004 ei­ne Tätig­keit als selbständi­ger Steu­er­be­ra­ter auf­ge­nom­men und ist be­gin­nend mit dem 06.11.2004 wer­bend tätig ge­wor­den.

Erst­in­stanz­lich hat der Kläger gel­tend ge­macht

An­trag zu 1: Ur­laubs­ab­gel­tung für 17 Ta­ge.
An­trag zu 2: Ge­halts­ansprüche aus An­nah­me­ver­zug für den Zeit­raum 01.07. bis 20.10.2004.
An­trag zu 3: Ka­ren­zentschädi­gung für den Zeit­raum 25.11.2004 bis 30,04.2005 auf der Ba­sis von 2.031,-- zuzüglich Mehr­wert­steu­er.

Der Kläger hat die Auf­fas­sung ver­tre­ten, § 12 KSchG sei für die vor­lie­gen­de Fall­ge­stal­tung der Auf­nah­me ei­ner selbständi­gen Tätig­keit ana­log an­zu­wen­den. Weil das Ar­beits­verhält­nis am 25.11.2004 da­mit be­en­det sei, ha­be er An­spruch auf die nach­ver­trag­li­che Ka­ren­zentschädi­gung. Für den An­spruch auf Ka­ren­zentschädi­gung ste­he ihm Um­satz­steu­er zu. Hilfs­wei­se macht der Kläger gel­tend, sein Schrei­ben vom 13.07.2004, Ver­wei­ge­rung der Ar­beits­auf­nah­me, sei als or­dent­li­che Kündi­gung mit ver­trag­li­cher Frist von 3 Mo­na­ten zum Quar­tals­en­de zu be­wer­ten.

Der Kläger hat be­an­tragt,

1. den Be­klag­ten zu ver­ur­tei­len, an ihn 3.287,29 Ur­laubs­ab­gel­tung nebst Zin­sen in. Höhe von 5 %-Punk­ten über den je­wei­li­gen Ba­sis­zins­satz seit dem 21.02.2005 zu zah­len;

2. den Be­klag­ten zu ver­ur­tei­len, an ihn 13.630,93 € Ge­halt nebst Zin­sen in Höhe von 5 %-Punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz seit dem 21.02.2005 zu zah­len;

 

- 5 -

3. den Be­klag­ten zu ver­ur­tei­len, an ihn 12.250,99 € Ka­ren­zentschädi­gung nebst Zin­sen in Höhe von 5 %-Punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz auf 2.827,15 € seit dem 21.02.2005, auf 2.355,96 € seit dem 21.02.2005, auf 2.355,96 € seit dem 25.03.2005 und auf 2.355,96 € seit dem 05.05.2005 zu zah­len.

Der Be­klag­te hat be­an­tragt,

die Kla­ge ab­zu­wei­sen.

Im We­ge der Wi­der­kla­ge hat der Be­klag­te be­an­tragt,

den Kläger zu ver­ur­tei­len, Aus­kunft zu er­tei­len, wel­che Ho­no­ra­re er aus selbständi­ger Tätig­keit in der Zeit vom 01.07.2004 — 31.03.2005-er­zielt hat.

Der Kläger hat be­an­tragt,

die Wi­der­kla­ge ab­zu­wei­sen.

Der Be­klag­te hat gel­tend ge­macht, durch die Erklärung vom 25.11.2004 sei das Ar­beits­verhält­nis nicht wirk­sam be­en­det wor­den. Weil das Ar­beits­verhält­nis fort­be­ste­he, be­ste­he kein An­spruch auf Ka­ren­zentschädi­gung. Der Kläger ha­be da­mit ge­gen das Wett­be­werbs­ver­bot während des Be­ste­hens des Ar­beits­verhält­nis­ses ver­s­toßen, zur Gel­tend­ma­chung der Ver­trags­stra­fe sei des­halb der Aus­kunfts­an­spruch be­gründet.

Das Ar­beits­ge­richt hat zu­ge­spro­chen Ur­laubs­ab­gel­tung für 6 Ta­ge aus 2005 (Te­nor Nr. 1), An­nah­me­ver­zugs­ansprüche für den Zeit­raum 01.07. bis 11.07.2004 (Te­nor Nr. 2) und Ka­ren­zentschädi­gung für den Mo­nat April 2005 oh­ne Mehr­wert­steu­er (Te­nor Nr: 3). Dem Wi­der­kla­ge­an­spruch auf Aus­kunfts­er­tei­lung hat es statt­ge­ge­ben für den Zeit­raum ab 25.11.2004 (Te­nor Nr. 4). Das Ar­beits­ge­richt hat an­ge­nom­men, dass § 12 KSchG bei Auf­nah­me ei­ner selbständi­gen Tätig­keit nicht ana­log an­zu­wen­den sei. Das Ar­beits­verhält­nis sei des­halb nicht zum 25.11.2004 be­en­det wor­den, die ent­spre­chen­de Erklärung sei aber als Kündi­gungs­erklärung zum 31.03.2005 aus­zu­le­gen. Des­halb be­ste­he An­spruch auf Ka­ren­zentschädi­gung für den Mo­nat April 2005. Ergänzend wird Be­zug ge­nom­men auf Te­nor und Ent­schei­dungs­gründe des ar­beits­ge­richt­li­chen Ur­teils.

 

- 6 -

Mit Be­ru­fung be­gehrt der Kläger Ka­ren­zentschädi­gung für den Zeit­raum 25.11.2004 bis März 2005 ein­sch­ließlich Mehr­wert­steu­er so­wie Ab­wei­sung der Wi­der­kla­ge. So­weit das Ar­beits­ge­richt Um­satz­steu­er für die Ka­ren­zentschädi­gung April 2005 nicht zu­ge­spro­chen hat, hat der Kläger kei­ne Be­ru­fung ein­ge­legt.

Der Be­klag­te hat ursprüng­lich un­be­schränkt Be­ru­fung ein­ge­legt, die Be­ru­fung dann aber be­schränkt auf die Ver­ur­tei­lung zu Nr. 3 des Te­nors — Ka­ren­zentschädi­gung April 2005.

Die Par­tei­en wie­der­ho­len ih­re je­wei­li­ge Rechts­auf­fas­sung zur An­wen­dung des § 12 KSchG. Der Be­klag­te trägt darüber hin­aus vor, ei­ne wirk­sa­me Erklärung nach § 12 KSchG lie­ge im Übri­gen be­reits des­halb nicht vor, weil die Erklärung vor Rechts­kraft des Ur­teils ab­ge­ge­ben wor­den sei. Sch­ließlich könne die Erklärung vom 25.11.2004 nicht um­ge­deu­tet wer­den in ei­ne Kündi­gungs­erklärung zum 31.03.2005.

Der Kläger meint, Auflösungs­an­trag im Kündi­gungs­schutz­pro­zess so­wie sei­ne Erklärung vom 13.07.2004 sei­en als Kündi­gungs­erklärung zu wer­ten. Im Übri­gen fin­de § 12 KSchG An­wen­dung, die Vor­schrift die­ne zur Lösung der Pflich­ten­kol­li­si­on, die bei Ein­ge­hung ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses ent­ste­he. Ei­ne ver­gleich­ba­re Pflich­ten­kol­li­si­on er­ge­be sich auch bei Auf­nah­me selbständi­ger Tätig­keit, weil z.B. Geschäftsräume an­zu­mie­ten und ein­zu­rich­ten sei­en.

Der Kläger be­an­tragt,

das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Ol­den­burg vom 01.06.2005 — 6 Ca 110/05 — teil­wei­se ab­zuändern und

1. den Be­klag­ten zu ver­ur­tei­len, an den Kläger wei­te­re 9.895,04 Ka­ren­zentschädi­gung nebst Zin­sen in Höhe von 5 % über dem Ba­sis­zins­satz auf 2.827,15 seit 11.02.2005, auf 2.355,96 seit dem 21.02.2005, auf 2.355,96 € seit dem 25.03.2005 und auf 2.355,96 seit dem 05.05.2005 zu zah­len.

2. die Wi­der­kla­ge ins­ge­samt ab­zu­wei­sen.

Der Be­klag­te be­an­tragt,

die Be­ru­fung des Klägers zurück­zu­wei­sen und be­an­tragt im We­ge der Be­ru­fung,

 

- 7 -

das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Ol­den­burg vom 01.06.2005, 6 Ca 110/05,
teil­wei­se ab­zuändern und zu Zif­fer 3 des Te­nors die Kla­ge ab­zu­wei­sen.

Der Kläger be­an­tragt,

die Be­ru­fung des Be­klag­ten zurück­zu­wei­sen.

Ergänzend wird we­gen des Vor­brin­gens der Par­tei­en im Be­ru­fungs­ver­fah­ren Be­zug ge­nom­men auf die je­wei­li­gen Be­ru­fungs­be­gründun­gen und Be­ru­fungs­er­wi­de­run­gen.

Ent­schei­dungs­gründe

Die Be­ru­fun­gen der Par­tei­en sind statt­haft, sie sind form- und frist­ge­recht ein­ge­legt und be­gründet wor­den und da­mit ins­ge­samt zulässig, §§ 64, 66 ArbGG. Die Be­ru­fun­gen bei­der Par­tei­en sind un­be­gründet. Das Ar­beits­ge­richt hat zu den im Be­ru­fungs­ver­fah­ren an­ge­fal­le­nen Streit­ge­genständen zu­fref­fend ent­schie­den.

1. Be­ru­fung des Klägers.

1.1. An­spruch auf Ka­ren­zentschädi­gung für die Zeit vom 25.11.2004 bis 31.03.2005.


Die Par­tei­en ha­ben ein nach­ver­trag­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot im Sin­ne der §§ 74 ff. HGB ver­ein­bart. Der Be­klag­te hat En­de Ju­ni 2004 gemäß § 75 a HGB auf das Wett­be­werbs­ver­bot ver­zich­tet mit der Fol­ge, dass der Kläger das Wett­be­werbs­ver­bot nicht mehr ein­hal­ten muss­te und An­spruch auf Ka­ren­zentschädi­gung hat für den Zeit­raum von 1 Jahr ab Ver­zichts­erklärung. Der An­spruch auf Ka­ren­zentschädi­gung be­steht ab Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses. Das Ar­beits­verhält­nis ist hier erst zum 31.03.2005 be­en­det wor­den, des­halb be­ste­hen die gel­tend ge­mach­ten Ka­renz-entschädi­gungs­ansprüche nicht.

Durch die Erklärung vom 25.11.2004 ist das Ar­beits­verhält­nis nicht ana­log § 12 KSchG zu die­sem Tag be­en­det wor­den. Da­bei ist un­er­heb­lich, dass die Erklärung ab­ge­ge­ben ist vor Ein­tritt der Rechts­kraft des ar­beits­ge­richt­li­chen Ur­teils im Kündi­gungs­schutz­ver­fah­ren. Ei­ne Erklärung nach § 12 KSchG kann auch vor Rechts­kraft, so­gar während der Dau­er

 

- 8 -

des Kündi­gungs­schutz­pro­zes­ses ab­ge­ge­ben wer­den (BAG vom 19.10.1972, 2 AZR 150/72, AP Nr. 1 zu § 12 KSchG 1969; KR, 7. Aufl., § 12 KSchG Rd­Nr. 26). Maßge­bend ist, dass § 12 KSchG nur ein Son­derlösungs­recht bei Auf­nah­me ei­nes neu­en Ar­beits­verhält­nis­ses gewährt und ei­ne ana­lo­ge An­wen­dung der Vor­schrift auf die Fall­ge­stal­tung der Auf­nah­me ei­ner selbständi­gen Tätig­keit nicht in Be­tracht kommt.

Ei­ne ana­lo­ge An­wen­dung des § 12 KSchG bei Auf­nah­me ei­ner selbständi­gen Tätig­keit wird be­jaht von Kitt­ner u.a., KSchR, 6. Aufl., § 12, Rd­Nr. 6; Dorn­dorf u.a., KSchG, 4. Aufl., § 12, Rd­Nr. 8. Nach KR, 7. Aufl., § 12 KSchG, Rd­Nr. 8 a ist ei­ne ent­spre­chen­de An­wen­dung von § 12 KSchG ge­bo­ten, wenn der Ar­beit­neh­mer — oh­ne Ver­s­toß ge­gen ein Wett­be­werbs­ver­bot — ei­ne selbständi­ge Ge­wer­be- oder Be­rufstätig­keit auf­ge­nom­men hat. Ge­gen ei­ne ana­lo­ge An­wen­dung für die vor­lie­gen­de Fall­ge­stal­tung spre­chen sich aus APS, Kündi­gungs­recht, 2. Aufl., § 12 KSchG, Rd­Nr. 5; von Ho­y­nin­gen-Hue­ne/Linck, KSchG, 13. Aufl., § 12, Rd­Nr. 2; Ba­der u.a., KSchG-Kom­men­tar, § 12, ,Rd­Nr. 10. Die Kam­mer folgt der Auf­fas­sung, die bei Auf­nah­me ei­ner frei­be­ruf­li­chen bzw. selbständi­gen , Tätig­keit ein Son­derkündi­gungs­recht ana­log § 12 KSchG ver­neint.

Die ana­lo­ge An­wen­dung ei­ner Vor­schrift kommt nur in Be­tracht, wenn die ge­setz­li­che Re­ge­lung plan­wid­rig lücken­haft er­scheint und zur Ausfüllung der Lücke die Über­tra­gung der Rechts­fol­ge ei­nes ge­setz­li­chen Tat­be­stan­des auf ei­nen ver­gleich­ba­ren, aber im Ge­setz nicht ge­re­gel­ten Tat­be­stand er­for­der­lich ist. Es muss da­mit ei­ne dem Plan des Ge­setz­ge­bers wi­der­spre­chen­de Lücke be­ste­hen oder sich auf Grund Verände­rung der Le­bens­verhält­nis­se er­ge­ben. Es ist zu fra­gen, ob das Ge­setz ge­mes­sen an sei­ner ei­ge­nen Re­ge­lungs­ab­sicht un­vollständig ist (BAG vom 13.02.2003, 8 AZR 654/01, AP Nr. 24 zu § 611 BGB Or­gan­ver­tre­ter; Pa­landt, BGB, 65. Aufl., Ein­lei­tung, Rd­Nr. 48). Es kann nicht fest­ge­stellt wer­den, dass das Ge­setz mit Be­schränkung des Son­derkündi­gungs­rechts auf die Fall­ge­stal­tung des Ein­ge­hens ei­nes neu­en Ar­beits­verhält­nis­ses ei­ne plan­wid­ri­ge Re­ge­lungslücke enthält. ins­be­son­de­re be­ste­hen er­heb­li­che Un­ter­schie­de zwi­schen dem ge­setz­lich ge­re­gel­ten Tat­be­stand der Auf­nah­me ei­nes neu­en Ar­beits­verhält­nis­ses und dem nicht ge­re­gel­ten Tat­be­stand der Auf­nah­me . ei­ner selbständi­gen Tätig­keit.

Sinn und Zweck der Re­ge­lung des § 12 KSchG ist es, ei­ne Lösung für die Pflich­ten­kol­li­si­on an­zu­bie­ten, die durch die dop­pel­te ar­beits­ver­trag­li­che Bin­dung im al­ten fort­be­ste­hen­den Ar­beits­verhält­nis und im neu ein­ge­gan­ge­nen Ar­beits­verhält­nis ent­stan­den ist. Die­se Pflich­ten­kol­li­si­on be­ruht auf ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen, nämlich auf

 

- 9 -

§ 11 Nr. 2 KSchG und § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III. Nach § 11 Nr. 2 KSchG muss sich der Ar­beit­neh­mer auf den An­nah­me­ver­zugs­an­spruch böswil­lig un­ter­las­se­nen an­der­wei­ti­gen Ver­dienst an­rech­nen las­sen. Er hat da­mit ge­setz­lich fest­ge­legt die .Ob­lie­gen­heit, ei­ne mögli­che zu­mut­ba­re Ar­beit an­zu­neh­men und ein neu­es Ar­beits­verhält­nis ab­zu­sch­ließen. Wird der Ar­beit­neh­mer nach Aus­spruch ei­ner Kündi­gung wie im Re­gel­fall ar­beits­los, muss. er nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB 111 ei­ne von der Agen­tur für Ar­beit an­ge­bo­te­ne Ar­beitstätig­keit an­neh­men, an­de­ren­falls wird ei­ne Sperr­frist verhängt. Durch die­se ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen ist der Ar­beit­neh­mer zur Si­che­rung sei­ner wirt­schaft­li­chen Exis­tenz ge­zwun­gen, während des Kündi­gungs­schutz­pro­zes­ses ein neu­es Ar­beits­verhält­nis ab­zu­sch­ließen, wenn er nicht er­heb­li­che wirt­schaft­li­che Nach­tei­le in Kauf neh­men will. Ins­be­son­de­re die Ob­lie­gen­heit zur Auf­nah­me an­der­wei­ti­gen Er­werbs nach § 11 Nr. 2 KSchG dient auch der Ent­las­tung des Ar­beit­ge­bers. Hier­durch kann sein An­nah­me­ver­zugs­ri­si­ko er­heb­lich ge­min­dert sein. Da­mit kor­re­spon­die­rend gewährt das Ge­setz dem Ar­beit­neh­mer bei Ein­ge­hung ei­nes neu­en Ar­beits­verhält­nis­ses das Son­derkündi­gungs­recht des § 12 KSchG.

Ei­ne ver­gleich­ba­re Zwangs­la­ge zur Auf­nah­me ei­ner selbständi­gen Tätig­keit be­steht nicht. Ei­ne Ob­lie­gen­heit zur Auf­nah­me ei­ner selbständi­gen Tätig­keit ist Sin­ne des § 11 Nr. 2 KSchG be­steht nicht. Be­reits der Wort­laut, dass ei­ne zu­mut­ba­re Ar­beit an­zu­neh­men ist, deu­tet dar­auf­hin, dass selbständi­ge Tätig­keit nicht er­fasst wird. Zu­min­dest stellt es kein böswil­li­ges Un­ter­las­sen an­der­wei­ti­gen Er­werbs dar, wenn ein Ar­beit­neh­mer, der in ei­nem Ar­beits­verhält­nis beschäftigt war und im We­ge der Kündi­gungs­schutz­kla­ge Fort­set­zung die­ses Ar­beits­verhält­nis­ses an­strebt, von der Auf­nah­me. ei­ner selbständi­gen Tätig­keit ab­sieht. Auch die Sperr­zeit­re­ge­lung des § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III greift nur bei Ab­leh­nung ei­ner Tätig­keit im Ar­beits­verhält­nis, nicht bei Ab­leh­nung ei­ner Tätig­keit als Selbständi­ger.. Zwar kann auch bei . Auf­nah­me ei­ner. selbständi­gen Tätig­keit ei­ne Pflich­ten­kol­li­si­on ein­tre­ten, weil der Selbständi­ge ver­trag­li­che Ver­pflich­tun­gen ein­ge­gan­gen ist. Während für die Auf­nah­me ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses aber, durch die dar­ge­stell­ten ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen be­gründet, ein mit­tel­ba­rer Zwang be­steht, fehlt es dar­an für die Auf­nah­me der selbständi­gen Tätig­keit. Die­se be­ruht auf ei­ner frei­en Ent­schei­dung des Selbständi­gen.

Ein wei­te­rer Un­ter­schied be­steht dar­in, dass ein Ar­beit­neh­mer bei Auf­nah­me ei­nes neu­en Ar­beits­verhält­nis­ses je­den­falls im Re­gel­fall nicht in Wett­be­werb zu sei­nem bis­he­ri­gen Ar­beit­ge­ber tritt, ge­gen den er das Kündi­gungs­schutz­ver­fah­ren führt. Er verstößt im Re­gel­fall nicht ge­gen das Wett­be­werbs­ver­bot des § 60 HGB. Bei ei­ner Auf­nah­me ei­ner

 

- 10 -

frei­be­ruf­li­chen bzw. selbständi­gen Tätig­keit ist die Wahr­schein­lich­keit ei­ner Tätig­keit un­ter Ver­s­toß ge­gen das Wett­be­werbs­ver­bot we­sent­lich höher. Es wird re­gelmäßig, zu­min­dest sehr häufig der Fall sein, dass sich der ursprüng­li­che Ar­beit­neh­mer in sei­nem bis­he­ri­gen Ar­beits­feld selbständig macht und in Wett­be­werb zu sei­nem bis­he­ri­gen Ar­beit­ge­ber tritt. Da­mit sind auch un­ter dem Ge­sichts­punkt ei­ner mögli­chen Wett­be­werbstätig­keit die Auf­nah­me ei­nes neu­en Ar­beits­verhält­nis­ses und die Auf­nah­me ei­ner selbständi­gen Tätig­keit als un­ter­schied­li­che Fall­ge­stal­tun­gen an­zu­se­hen.

Im Er­geb­nis ist da­mit ei­ne plan­wid­ri­ge Re­ge­lungslücke zu ver­nei­nen, ins­be­son­de­re kann we­gen der aus § 11 Nr. 2 KSchG fol­gen­den Ob­lie­gen­heit zum an­der­wei­ti­gen Er­werb das Son­derkündi­gungs­recht des § 12 KSchG nicht auf die Auf­nah­me ei­ner selbständi­gen Tätig­keit aus­ge­dehnt wer­den.

Ei­ne an­der­wei­ti­ge Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses vor dem 31.03.2004, die die hier frag­li­chen Ka­ren­zentschädi­gungs­ansprüche ganz oder teil­wei­se be­gründet hätte, kann nicht fest­ge­stellt wer­den. Die Stel­lung des Auflösungs­an­trags im vor­aus­ge­gan­ge­nen Kündi­gungs­schutz­ver­fah­ren kann nicht als Kündi­gungs­erklärung ge­deu­tet wer­den. Ei­ne Kündi­gungs­erklärung liegt nur dann vor, wenn hin­rei­chend zum Aus­druck ge­bracht wird, dass das Ar­beits­verhält­nis durch die Erklärung be­en­det wer­den soll. Ein sol­cher Erklärungs­wert kommt dem Auflösungs­an­trag aber nicht zu. Der Auflösungs­an­trag wird ne­ben dem Kündi­gungs­schutz­an­trag ge­stellt, in der Kon­se­quenz heißt das, dass bei Statt­ga­be des Kündi­gungs­schutz­an­trags und Ab­Wei­sung des Auflösungs­an­trags das Ar­beits­verhält­nis nicht be­en­det ist, son­dern fort­be­steht und der Ar­beit­neh­mer die Möglich­keit hat, das Ar­beits­verhält­nis auch fort­zu­set­zen. Wenn der Ar­beit­neh­mer meint, dass ei­ne Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses un­zu­mut­bar ist, kann er — so­fern die Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen — nach § 626 BGB außer­or­dent­lich kündi­gen und Scha­dens­er­satz­ansprüche nach § 628 BGB gel­tend ma­chen_ Ei­ne sol­che außer­or­dent­li­che Kündi­gung muss dann aber aus­drück­lich. erklärt wer­den und kann ins­be­son­de­re nicht in der Stel­lung ei­nes Auflösungs­an­trags ge­se­hen wer­den.

Mit Schrei­ben vom 13.07.2004 hat der Kläger, nach­dem ihn der Be­klag­te zur Ar­beits­auf­nah­me auf­ge­for­dert hat­te, mit­ge­teilt, dass er die Tätig­keit nicht auf­neh­men wer­de. Die­se Erklärung kann nicht als Kündi­gungs­erklärung ge­wer­tet wer­den. Ab­ge­lehnt wird le­dig­lich die Auf­for­de­rung zur Ar­beits­auf­nah­me, ei­ne ein­deu­ti­ge Erklärung zur Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses fehlt.

 

- 11 -

Die Erklärung des Klägers vom 25.11.2004, die als Son­derkündi­gung nach § 12 KSchG erklärt ist, ist zwar als Kündi­gungs­erklärung zu wer­ten. In die­ser Erklärung kommt ein­deu­tig zum Aus­druck, dass der Kläger das Ar­beits­verhält­nis nicht fort­set­zen will und be­en­den will. Ei­ne un­wirk­sa­me Erklärung nach § 12 KSchG ist des­halb nach § 140 BGB in ei­ne Kündi­gungs­erklärung um­zu­deu­ten (KR, 7. Aufl., § 12 KSchG, .Rd­Nr. 25 a; LAG Düssel­dorf vom 13.06.1979, EzA § 12 KSchG Nr. 2). Da Gründe für ei­ne außer­or­dent­li­che Kündi­gung nach § 626 Abs. 1 BGB nicht vor­lie­gen, kann die­se Kündi­gungs­erklärung das Ar­beits­verhält­nis aber nur or­dent­lich un­ter Ein­hal­tung der ver­trag­li­chen Kündi­gungs­frist zum 31.03.2005 be­en­det ha­ben. Ansprüche auf Ka­ren­zentschädi­gung für den Zeit­raum 25.11.2004 bis 31.03.2005 be­ste­hen da­mit nicht.

1.2. Wi­der­kla­ge auf Aus­kunfts­er­tei­lung.

Das Ver­trags­verhält­nis hat bis zum 31.03.2005 be­stan­den. Der Kläger hat durch Auf­nah­me der selbständi­gen Tätig­keit ge­gen das ver­trag­li­che Wett­be­werbs­ver­bot ver­s­toßen. Da­mit kann nach § 6 Abs. 2 des Ver­tra­ges ei­ne Ver­trags­stra­fe ver­wirkt sein, ge­ge­be­nen­falls be­steht ein An­spruch des Be­klag­ten auf Scha­dens­er­satz. Weil mögli­cher­wei­se die­se Ansprüche be­ste­hen, der Be­klag­te für die Gel­tend­ma­chung die­ser Ansprüche auf Aus­kunfts­er­tei­lung an­ge­wie­sen ist, ist der Aus­kunfts­an­spruch be­gründet und die Be­ru­fung des Klägers auch in die­sem Punkt un­be­gründet.

2. Be­ru­fung des Be­klag­ten.

Die Be­ru­fung des Be­klag­ten ist nicht be­gründet. Wie dar­ge­stellt, ist die Erklärung vom 25.11.2004 als Kündi­gungs­erklärung zu wer­ten, die das Ar­beits­verhält­nis un­ter Ein­hal­tung der Kündi­gungs­frist or­dent­lich zum 31.03.2005 be­en­det hat. Da­mit be­steht für den Mo­nat April 2005 An­spruch auf Ka­ren­zentschädi­gung in der aus­ge­ur­teil­ten Höhe. Der Höhe nach ist der An­spruch von dem Be­klag­ten nicht be­strit­ten wor­den.

3. Be­rich­ti­gung des erst­in­stanz­li­chen Ur­teils.

Un­rich­tig­keit ei­nes Ur­teils im Sin­ne des § 319 ZPO kann je­der­zeit von. Amts we­gen be­rich­tigt wer­den. Ei­ne sol­che Be­rich­ti­gung kann auch vom Rechts­mit­tel­ge­richt vor­ge­nom­men wer­den (Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 319, Rd­Nr. 22).

 

- 12 -

Wie sich aus den im ar­beits­ge­richt­li­chen Ur­teil auf­geführ­ten Anträgen im Ver­gleich zum Te­nor und im Übri­gen aus den Ent­schei­dungs­gründen er­gibt, hat das Ar­beits­ge­richt der Kla­ge und der Wi­der­kla­ge nur teil­wei­se statt­ge­ge­ben. Bei der Ab­fas­sung des Te­nors ist so­dann of­fen­kun­dig ver­ges­sen wor­den, in den Te­nor ein­zufügen:

Im Übri­gen wer­den Kla­ge .und Wi­der­kla­ge ab­ge­wie­sen.

Im We­ge der Be­rich­ti­gung nach § 319 ZPO war ent­spre­chend der Te­nor des ar­beits­ge­richt­li­chen Ur­teils zu ergänzen.

Die Kos­ten­ent­schei­dung be­ruht auf § 92 ZPO.

Gründe, für den Be­klag­ten die Re­vi­si­on zu­zu­las­sen, be­stan­den nicht. Auf die Möglich­keit der Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de gemäß § 72 a ArbGG wird ver­wie­sen.

Die Re­vi­si­ons­zu­las­sung zu Guns­ten des Klägers be­ruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Der Kläger wird ver­wie­sen auf die nach­fol­gen­de Rechts­mit­tel­be­leh­rung.

Rechts­mit­tel­be­leh­rung

Ge­gen die­ses Ur­teil fin­det, wie sich aus der Ur­teils­for­mel er­gibt, die Re­vi­si­on statt.

Die Re­vi­si­ons­schrift muss in­ner­halb ei­nes Mo­nats nach Zu­stel­lung die­ses Ur­teils, die Re­vi­si­ons­be­gründung in­ner­halb von zwei Mo­na­ten nach Zu­stel­lung die­ses Ur­teils bei dem Bun­des­ar­beits­ge­richt ein­ge­hen.

Die An­schrift des Bun­des­ar­beits­ge­richts lau­tet:

Post­fach, 99113 Er­furt

oder

Hu­go-Preuß-Platz 1, 99084 Er­furt.

Te­le­fax-Nr.: (0361) 26 36 — 20 00

Die Re­vi­si­ons- und die Re­vi­si­ons­be­gründungs­schrift müssen von ei­nem Rechts­an­walt un­ter­zeich­net sein.

Die Re­vi­si­ons­schrift, die Re­vi­si­ons­be­gründungs­schrift und die sons­ti­gen wech­sel­sei­ti­gen Schriftsätze im Re­vi­si­ons­ver­fah­ren sol­len 7-fach — für je­den wei­te­ren Be­tei­lig­ten ein Ex­em­plar mehr — ein­ge­reicht wer­den.

 

Dr. Ro­senkötter 

Cle­ment­sen 

Pla­te

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 


zur Übersicht 13 Sa 1585/05