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Widerrufsvorbehalt für den Fall einer wirtschaftlichen Notlage
19.06.2017. Viele Arbeitgeber haben kein Problem damit, ihren Arbeitnehmern im November ein Weihnachtsgeld zu zahlen, vorausgesetzt, die finanzielle Lage des Unternehmens erlaubt eine solche Sonderzahlung.
Weil das aber nicht immer der Fall ist, werden arbeitsvertragliche Weihnachtsgeldzusagen oft unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt oder unter einen Widerrufsvorbehalt gestellt. Bei Widerrufsvorbehalten muss der Arbeitgeber allerdings aufpassen, dass er die entsprechende Vertragsklausel verständlich formuliert, damit der Arbeitnehmer in etwa weiß, unter welchen Umständen er mit einem Widerruf rechnen muss.
In seinem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass es ausreicht, als Widerrufsgrund im Vertrag eine "wirtschaftliche Notlage" zu nennen: BAG, Urteil vom 24.01.2017, 1 AZR 774/14.
- Wann ist ein Widerrufsvorbehalt in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wirksam?
- Der Fall: Arbeitgeber widerruft das Weihnachtsgeld aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage
- BAG: Ein formularvertraglicher Vorbehalt, die Zahlung eines Weihnachtsgelds bei einer wirtschaftlichen Notlage zu widerrufen, ist wirksam
Wann ist ein Widerrufsvorbehalt in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wirksam?
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die der Arbeitgeber einseitig vorformuliert und seinen Arbeitsverträgen zugrunde legt, werden von den Arbeitsgerichten genau geprüft, denn hier besteht die Gefahr, dass Arbeitnehmer durch missverständliche oder einseitige Klauseln über den Tisch gezogen werden. Gesetzliche Grundlage dieser Kontrolle sind die §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
In AGB enthaltene Widerrufsvorbehalte sind wirksam,
- wenn sie nicht an einer ungewöhnlichen Stelle des Vertrages versteckt sind, denn sonst sind „überraschende Klauseln“ und werden gemäß § 305c Abs.1 BGB nicht Vertragsbestandteil,
- wenn sie klar und verständlich formuliert sind, § 307 Abs.1 Satz 2 BGB, und
- wenn der widerrufliche Anteil der Vergütung nicht mehr als 25 bis 30 Prozent der Gesamtvergütung des Arbeitnehmers ausmacht, denn anderenfalls ist der Widerrufsvorbehalt für den Arbeitnehmer unzumutbar im Sinne von § 308 Nr.4 BGB; außerdem würde der Arbeitnehmer in einem solchen Fall „unangemessen benachteiligt“ (§ 307 Abs.2 BGB).
Wichtig ist bei Widerrufsklauseln auch, dass sie die sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufs umschreiben, damit der Arbeitnehmer weiß, unter welchen Umständen er mit einem Widerruf rechnen muss. Die Angabe des Widerrufsgrundes soll den Arbeitnehmer auch in der Lage versetzen, die Rechtmäßigkeit einer darauf gestützten Widerrufserklärung zu beurteilen.
Hier fragt sich, wie genau der Arbeitgeber bei der Angabe von Widerrufsgründen in seiner Widerrufsklausel arbeiten muss. Genügt es z.B., wenn hier als Voraussetzung für den Widerruf eines Weihnachtsgeldes der Fall einer "wirtschaftlichen Notlage" genannt wird?
Der Fall: Arbeitgeber widerruft das Weihnachtsgeld aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage
Im Streitfall ging es um eine vom Arbeitgeber gestellte formularvertragliche Widerrufsklausel, die den Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes wie folgt unter Widerrufsvorbehalt stellte:
"Der Arbeitgeber behält sich vor, diese Leistung im Fall der wirtschaftlichen Notlage zu widerrufen."
Da das Weihnachtsgeld gemäß Arbeitsvertrag (je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses) maximal 55 Prozent eines Monatsgehalts betrug, waren von einem Widerruf maximal vier Prozent des Jahresgehalts betroffen.
Im November 2012 teilte der Arbeitgeber den Arbeitnehmern mit, er widerrufe „das Weihnachtsgeld für das Jahr 2012 aufgrund wirtschaftlicher Notlage“. Zu diesem Zeitpunkt stand der Arbeitgeber kurz vor einer Insolvenz, die nur durch den Einstieg eines Investors abgewendet werden konnte. Der Investor hatte seinen Einstieg vom Widerruf des Weihnachtsgelds abhängig gemacht.
Einer der betroffenen Arbeitnehmer klagte auf Weihnachtsgeldzahlung und berief sich u.a. darauf, dass die Gründe für einen Widerruf in der Widerrufsklausel zu ungenau beschrieben seien. Vor dem Arbeitsgericht Kempten hatte er damit Erfolg (Urteil vom 28.08.2013, 1 Ca 614/13), während das Landesarbeitsgericht (LAG) München die Klage abwies.
BAG: Ein formularvertraglicher Vorbehalt, die Zahlung eines Weihnachtsgelds bei einer wirtschaftlichen Notlage zu widerrufen, ist wirksam
Das BAG entschied ebenfalls für den Arbeitgeberin. Er war dazu berechtigt, die Weihnachtsgeldzusage für 2012 einseitig zu widerrufen, so das BAG. Zur Begründung heißt es:
Der Widerrufsvorbehalt war ausreichend klar und verständlich formuliert und entsprach daher den gesetzlichen Anforderungen an die "Transparenz" einer AGB-Klausel. Denn hier genügt es, wenn der Arbeitgeber "die Richtung" angibt, "aus der der Widerruf möglich sein soll, z.B. wirtschaftliche Gründe, Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers". Außerdem konnte man der Klausel deutlich entnehmen, dass hier keine allgemeine wirtschaftliche Notlage gemeint war, sondern eine Notlage des Arbeitgebers, da ja gemäß der Klausel der Arbeitgeber zum Widerruf berechtigt sein sollte.
Die Widerrufsklausel war auch inhaltlich in Ordnung und entsprach damit § 308 Nr.4 BGB, so die Erfurter Richter. Die Interessenabwägung ging hier zugunsten des Arbeitgebers aus, denn der Wegfall des Weihnachtsgeldes führte hier zu einer Verminderung des Jahresgehaltes von weniger als fünf Prozent.
Schließlich ging auch die Ausübung des Widerrufsrechts im November 2012 in Ordnung. Denn der Arbeitgeber befand sich zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung in einer wirtschaftlichen Notlage. Er war damals in seiner Existenz bedroht und stand am Rande einer Insolvenz, die nur mit Hilfe eines Investors abgewendet werden konnte.
Fazit: Beruft sich der Arbeitgeber auf einen Widerrufsvorbehalt, muss er gleich mehrere juristische Hürden nehmen. Oft scheitern Widerrufsvorbehalte bereits am AGB-Recht, weil die Vertragsklausel unwirksam ist, was z.B. daran liegen kann, dass ein Gehaltsbestandteile als "frei widerruflich" bezeichnet wird oder als "freiwillige, stets widerrufliche Leistung". Beschränkt der Arbeitgeber allerdings wie hier im Streitfall das Widerrufsrecht auf ein nicht sehr üppiges Weihnachtsgeld und außerdem auf den (eher seltenen) Fall einer wirtschaftlichen Notlage, ist die Widerrufsklausel in Ordnung.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.01.2017, 1 AZR 774/14
- Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 05.08.2014, 7 Sa 934/13
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung von Vertragsbestandteilen
- Handbuch Arbeitsrecht: Gratifikation
- Handbuch Arbeitsrecht: Weihnachtsgeld
- Handbuch Arbeitsrecht: Widerrufsvorbehalt
- Arbeitsrecht aktuell: 17/315 Widerruf einer laufenden Zulage
- Arbeitsrecht aktuell: 13/312 Kein Anspruch auf Weihnachtsgeschenke
- Arbeitsrecht aktuell: 13/108 Freiwilligkeitsvorbehalt beim Weihnachtsgeld
- Arbeitsrecht aktuell: 12/267 Fristloser Widerruf der Dienstwagenüberlassung?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/125 Widerrufsvorbehalt im Arbeitsvertrag, der vor 2002 vereinbart wurde
- Arbeitsrecht aktuell: 11/109 Freiwilligkeitsvorbehalt und Widerrufsvorbehalt verhindert keine Weihnachtsgeld-Betriebsübung
- Arbeitsrecht aktuell: 09/210 „Freiwillige und widerrufliche“ Sonderzahlung
Letzte Überarbeitung: 22. Dezember 2017
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