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Widerrufsvorbehalt in Arbeitsvertrag, der vor 2002 vereinbart wurde
30.06.2011. Arbeitsverträge werden meist vom Arbeitgeber vorformuliert. Dann sind ihre Nebenbestimmungen ("das Kleingedruckte") Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).
Arbeitsvertragliche AGB werden seit 2002 strenger als zuvor gerichtlich überprüft, da seitdem die gesetzlichen Kontrollvorschriften der §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch auf Arbeitsverträge anwendbar sind. Dabei hatten Arbeitgeber vom 01.01. bis zum 31.12.2002 Zeit, ihre bestehenden Arbeitsverträge an das neue Recht anzupassen. Danach gilt das neue Recht auch für Altverträge.
Ob ein vollständiger Wegfall von Klauseln, die mit dem neuen Recht unvereinbar sind, Arbeitgebern zuzumuten ist, ist umstritten. Immerhin ist eine Vertragsausbesserung nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers möglich. Der fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) meint, Altvertragsklauseln durch eine "ergänzende Vertragsauslegung" retten zu müssen. Diese Ansicht hat der Senat vor kurzem bestätigt (Urteil vom 20.04.2011, 5 AZR 191/10).
Ein Tierarzt klagte auf eine Zulage, die in seinem Alt-Arbeitsvertrag als frei widerruflich bezeichnet worden war. Nach neuem AGB-Recht muss ein Widerrufsvorbehalt aber die Gründe für einen möglichen späteren Widerruf benennen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) München wandte das neue Recht wie der neunte BAG-Senat (Urteil vom 19.12.2006, 9 AZR 294/06) ohne Wenn und Aber an und gab der Klage statt (Urteil vom 08.12.2009, 7 Sa 584/09). Der fünfte BAG -Senat urteilte dagegen pro Arbeitgeber.
Fazit: Mit seinem Urteil bleibt der fünfte BAG-Senat bei seiner schon früher vertretenen (Urteil vom 12.01.2005, 5 AZR 364/04) arbeitgeberfreundlichen Rechtsprechung, der aber andere Senate des BAG und viele LAGs nicht zustimmen. Arbeitnehmern mit Altverträgen ist angesichts dieser unklaren Rechtslage zu raten, widerrufene Lohnbestandteile notfalls einzuklagen. Denn viele Gerichte meinen, dass sich der Arbeitgeber auf eine nach neuem Recht unwirksame Widerrufsklausel nicht mehr berufen kann.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.04.2011, 5 AZR 191/10
- Landesarbeitsgericht, Urteil vom 08.12.2009, 7 Sa 584/09
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.12.2006, 9 AZR 294/06
- Bundesarbeitsgericht (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - AGB-Kontrolle
- Handbuch Arbeitsrecht: Widerrufsvorbehalt
- Arbeitsrecht aktuell: 17/315 Widerruf einer laufenden Zulage
- Arbeitsrecht aktuell: 17/162 Widerrufsvorbehalt für den Fall einer wirtschaftlichen Notlage
- Arbeitsrecht aktuell: 13/108 Freiwilligkeitsvorbehalt beim Weihnachtsgeld
- Arbeitsrecht aktuell: 12/001 Pauschaler Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag ist unwirksam
- Arbeitsrecht aktuell: 11/118 Nutzungsausfallentschädigung für Entzug des Dienstwagens
- Arbeitsrecht aktuell: 11/109 Freiwilligkeitsvorbehalt und Widerrufsvorbehalt verhindert keine Weihnachtsgeld-Betriebsübung
- Arbeitsrecht aktuell: 10/203 Widerruf der Dienstwagengestellung aus wirtschaftlichen Gründen
- Arbeitsrecht aktuell: 05/01 Widerruf von Lohnbestandteilen
Letzte Überarbeitung: 22. Dezember 2017
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