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LAG Nie­der­sach­sen, Ur­teil vom 18.05.2017, 7 Sa 815/16

   
Schlagworte: Streik, Gleichbehandlungsgrundsatz, Streikbruchprämie
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Aktenzeichen: 7 Sa 815/16
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 18.05.2017
   
Leitsätze:
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Braunschweig, Urteil vom 02.06.2016, 6 Ca 529/15
nachgehend:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.08.2018, 1 AZR 287/17
   

Lan­des­ar­beits­ge­richt Nie­der­sach­sen

Im Na­men des Vol­kes

 

Ur­teil

Verkündet am: 18.05.2017

Ge­richts­an­ge­stell­te
als Ur­kunds­be­am­tin der Geschäfts­stel­le

7 Sa 815/16
6 Ca 529/15 ArbG Braun­schweig

In dem Rechts­streit

– Kläger und Be­ru­fungskläger –

Pro­zess­be­vollmäch­tig­te:

ge­gen

– Be­klag­te und Be­ru­fungs­be­klag­te –

Pro­zess­be­vollmäch­tig­te:

hat die 7. Kam­mer des Lan­des­ar­beits­ge­richts Nie­der­sach­sen auf die münd­li­che Ver­hand­lung vom 18. Mai 2017 durch den Vor­sit­zen­den Rich­ter am Lan­des­ar­beits­ge­richt Lei­bold so­wie den eh­ren­amt­li­chen Rich­ter Herrn Kom­man­der und die eh­ren­amt­li­che Rich­te­rin Frau Run­ge als Bei­sit­zer für Recht er­kannt:

Die Be­ru­fung des Klägers ge­gen das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Braun­schweig vom 02.06.2016, 6 Ca 529/15, wird kos­ten­pflich­tig zurück­ge­wie­sen.

Die Re­vi­si­on wird zu­ge­las­sen.

Tat­be­stand

Die Par­tei­en strei­ten darüber, ob dem Kläger ein An­spruch auf ei­ne Streik­bruch­prämie für ins­ge­samt 10 Ta­ge zu­steht.

 

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Der am 0.0.1971 ge­bo­re­ne Kläger ist seit 2004 bei der Be­klag­ten beschäftigt und be­zieht ei­ne mo­nat­li­che Brut­to­vergütung von 1.480,00 € bei ei­nem St­un­den­lohn von 8,70 €. Er wird in dem Markt der Be­klag­ten in A. ein­ge­setzt. Er ist der dort gewähl­te Be­triebs­ob­mann und zu­dem Er­satz­mit­glied des Per­so­nal­aus­schus­ses des Ge­samt­be­triebs­rats. In dem Be­trieb in A. wer­den 20 Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer beschäftigt.

Die Be­klag­te ist nicht ta­rif­ge­bun­den. Die Ge­werk­schaft B. for­der­te die Be­klag­te mit Schrei­ben vom 19.02.2015 und 30.07.2015 zu Ta­rif­ver­hand­lun­gen über den Ab­schluss ei­nes An­er­ken­nungs­ta­rif­ver­tra­ges auf. Hier­zu war die Be­klag­te nicht be­reit. Die Ge­werk­schaft B. kündig­te des­halb Streik­maßnah­men u.a. für den 15.10.2015 und 16.10.2015 an.

Noch vor Be­ginn des Streiks sag­te die Be­klag­te in dem Be­trieb in A. durch ei­nen Aus­hang fol­gen­den In­hal­tes ei­ne Streik­bruch­prämie zu (Bl. 5 d.A.):

STREIK­BRUCH­PRÄMIE

Lie­be Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen,
wir er­war­ten, dass die Ge­werk­schaft B. in un­se­rem Markt zum Streik auf­ru­fen wird.
Soll­te es in un­se­rem Markt tatsächlich zu ei­nem Streik an ei­nem oder meh­re­ren Ta­gen kom­men und die Ver­kaufsfähig­keit des Mark­tes er­heb­lich gefähr­det sein, hat T. ent­schie­den, al­len ar­beits­wil­li­gen Mit­ar­bei­tern und Aus­zu­bil­den­den, die bei ei­nem Streik ih­rer re­gulären Tätig­keit nach­ge­hen und nicht strei­ken, ei­ne Prämie in Höhe von

200,00 Eu­ro brut­to je Streik­tag (Voll­zeit)
(Teil­zeit wird stun­den­an­tei­lig be­rech­net)

aus­zu­zah­len.

Ihr Markt­lei­ter wird do­ku­men­tie­ren, dass Sie an­stel­le des Streiks ge­ar­bei­tet ha­ben und mel­det dies an die Per­so­nal­ab­tei­lung. Die Streik­bruch­prämie wird dann im Rah­men der nächs­ten mo­nat­li­chen Ge­halts­ab­rech­nung aus­ge­zahlt. (...)“

Der Kläger nahm am 15.10.2015 an dem Streik teil.

Am 16.10.2015 streik­te er nicht. Viel­mehr nahm er als Ver­tre­ter des er­krank­ten Vor­sit­zen­den des Per­so­nal­aus­schus­ses auf der Ba­sis von § 5 der Ge­samt­be­triebs­ver­ein­ba­rung C. vom 23.07.2015 (Bl. 50-55 d.A.) an ei­ner in­ter­nen Schu­lung in der Zen­tra­le der Be­klag­ten in B. zum Um­gang mit dem bei der Be­klag­ten ver­wen­de­ten Zeit­er­fas­sungs­pro­gramms teil. Die Be­klag­te gewähr­te dem Kläger für die­sen Tag die re­guläre Vergütung. Die im Streit ste­hen­de Streik­bruch­prämie zahl­te sie we­der für den 15.10.2015 noch für den 16.10.2015.

An­fang No­vem­ber 2015 veröffent­lich­te die Be­klag­te fol­gen­den Aus­hang in dem Be­trieb in A.:

 

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STREIK­BRUCH­PRÄMIE

Lie­be Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen,
es zeigt sich, dass es in ei­ni­gen Märk­ten er­neut zu Streik­maßnah­men kam und auch künf­tig mit wei­te­ren Streiks zu rech­nen ist. Wir möch­ten auch für mögli­che neue Streiks ei­ne Streik­bruch­prämie aus­lo­ben gemäß der nach­fol­gen­den Re­ge­lung:

Soll­te es in ei­nem Markt tatsächlich zu ei­nem Streik an ei­nem oder meh­re­ren Ta­gen kom­men und die Ver­kaufsfähig­keit des Mark­tes er­heb­lich gefähr­det sein, hat T. ent­schie­den, al­len ar­beits­wil­li­gen Mit­ar­bei­tern und Aus­zu­bil­den­den, die bei ei­nem Streik ih­rer re­gulären Tätig­keit nach­ge­hen und nicht strei­ken, ei­ne Prämie in Höhe von

100,00 Eu­ro brut­to je Streik­tag (Voll­zeit)
(Teil­zeit wird stun­den­an­tei­lig be­rech­net)

aus­zu­zah­len.

Die­se Streik­bruch­prämie wird wie­der je Streik und bis zur Mit­tei­lung ei­ner neu­en Re­ge­lung ge­zahlt.

Ihr Markt­lei­ter wird do­ku­men­tie­ren, dass Sie an­stel­le des Streiks ge­ar­bei­tet ha­ben und mel­det dies an die Per­so­nal­ab­tei­lung. Die Streik­bruch­prämie wird dann im Rah­men der nächs­ten mo­nat­li­chen Ge­halts­ab­rech­nung aus­ge­zahlt. (...)“

Der Kläger nahm in der Fol­ge­zeit am 12.11.2015, 05.12.2015, 19.12.2015, 06.02.2016, 08., 09. und 10.02.2016 so­wie am 01.04.2016 an ei­nem von der Ge­werk­schaft B. be­schlos­se­nen Streik teil.

Ne­ben dem Kläger streik­ten ins­ge­samt 5 wei­te­re Beschäftig­te der Be­klag­ten an den ge­nann­ten Ta­gen.

Nach­dem der Kläger mit Schrei­ben vom 23.10.2015 (Bl. 6 d.A.) und vom 15.01.2016 (Bl. 65 d.A.) die Zah­lung ei­ner Streik­bruch­prämie ver­geb­lich gel­tend ge­macht hat­te, ver­folgt er die­ses Be­geh­ren mit der vor­lie­gen­den Kla­ge wei­ter.

Das Ar­beits­ge­richt hat durch ein dem Kläger am 30.06.2016 zu­ge­stell­tes Ur­teil vom 02.06.2016, auf des­sen In­halt zur wei­te­ren Dar­stel­lung des erst­in­stanz­li­chen Sach- und Streit­stan­des und des­sen Würdi­gung durch das Ar­beits­ge­richt Be­zug ge­nom­men wird (Bl. 107-117 d.A.), die Kla­ge ab­ge­wie­sen.

Hier­ge­gen rich­tet sich die am 26.07.2016 ein­ge­leg­te und nach Verlänge­rung der Be­ru­fungs­be­gründungs­frist bis zum 30.09.2016 am 30.09.2016 be­gründe­te Be­ru­fung des Klägers.

 

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Der Kläger ist der Auf­fas­sung, ihm ste­he ein An­spruch auf die Streik­bruch­prämie in Höhe von 200,00 € für den 16.10.2015 zu. Aus der all­ge­mei­nen Zu­sa­ge der Be­klag­ten auf Zah­lung ei­ner Streik­bruch­prämie er­ge­be sich nicht zwin­gend, dass nur der­je­ni­ge die Zu­sa­ge be­an­spru­chen könne, der am Streik­tag zur Ver­kaufsfähig­keit des Mark­tes bei­tra­ge, was die An­we­sen­heit des Mit­ar­bei­ters im be­trof­fe­nen Markt und die Ausübung der von ihm dort ge­schul­de­ten Tätig­keit vor­aus­set­ze. Viel­mehr gehöre zur „re­gulären Tätig­keit“ auch die er­for­der­li­che Be­triebs­ratstätig­keit, die Be­triebs­rats­mit­glie­der in Ausübung ih­res be­triebs­ver­fas­sungs­recht­li­chen Man­dats wahr­neh­men. Bei ei­ner an­de­ren Aus­le­gung würden Be­triebs­rats­mit­glie­der we­gen ih­rer Tätig­keit be­nach­tei­ligt, was gemäß § 78. 2 Be­trVG un­zulässig sei. Viel­mehr be­stim­me sich der Ent­gelt­fort­zah­lungs­an­spruch des § 37 Abs. 2 Be­trVG nach dem Lohn­aus­fall­prin­zip da­nach, was das Be­triebs­rats­mit­glied während der Zeit not­wen­di­ger Be­triebs­rats­ar­beit ver­dient hätte, wo­zu auch all­ge­mei­ne Zu­wen­dun­gen des Ar­beit­ge­bers gehörten.

Im Übri­gen ständen dem Kläger die gel­tend ge­mach­ten Ansprüche für die Streik­ta­ge auf der Grund­la­ge des all­ge­mei­nen Gleich­be­hand­lungs­grund­sat­zes zu. Die Zah­lung der Streik­bruch­prämie an Mit­ar­bei­ter, die sich nicht an dem Streik be­tei­ligt ha­ben, ver­s­toße ge­gen das Maßre­ge­lungs­ver­bot gemäß § 612 a BGB.

Ent­ge­gen der von dem Ar­beits­ge­richt ver­tre­te­nen Auf­fas­sung han­de­le es sich bei der Zu­sa­ge ei­ner ech­ten Streik­bruch­prämie nicht um ein zulässi­ges Ar­beits­kampf­mit­tel. Die Gewährung ei­ner Streik­bruch­prämie ver­s­toße ge­gen den Grund­satz der Ver­hand­lungs­pa­rität der Ta­rif­ver­trags­par­tei­en.

Aus den Aus­sper­rungs­ur­tei­len des BAG fol­ge, dass ei­ne Streik­maßnah­me erst die Pa­rität zwi­schen Ta­rif­ver­trags­par­tei­en her­stel­le. Die Su­s­pen­die­rung der Ab­wehr­aus­sper­rung wer­de des­halb nur zur Ab­wehr von Pa­ritätsstörun­gen zu­ge­las­sen. Des­halb könne ei­ne Streik­bruch­prämie nur dann zulässig sein, wenn durch be­stimm­te Streik­for­men ein Über­ge­wicht der Ge­werk­schaft ein­ge­tre­ten sei. Hierfür sei vor­lie­gend nichts er­sicht­lich.

Viel­mehr grei­fe der Ar­beit­ge­ber mit der Zah­lung von Streik­bruch­prämi­en ge­zielt in die ge­werk­schaft­li­che Ko­ali­ti­on bei ih­rer ko­ali­ti­ons­gemäßen Betäti­gung ein. Es han­de­le sich des­halb um ei­ne rechts­wid­ri­ge Maßnah­me im Sin­ne des Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG.

Zu­min­dest die Höhe der für die ers­ten Streik­ta­ge zu­ge­sag­ten Prämi­en sei un­verhält­nismäßig und führe zu de­ren Rechts­wid­rig­keit. Maßgeb­lich für die Be­wer­tung sei die Per­spek­ti­ve der strei­ken­den Ge­werk­schaft und der ein­zel­nen strei­ken­den Ar­beit­neh­mer. Maßstab für die Verhält­nismäßig­keit sei der Druck auf die zum Streik auf­ge­ru­fe­nen Ar­beits­neh­mer, Streik­bruch zu

 

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be­ge­hen. Ab­zu­stel­len sei auf die kon­kre­te Ar­beits­vergütung der Strei­ken­den. Sei die zu­ge­sag­te Prämie höher als 1/4 des sonst durch Ar­beit Ver­dien­ten, sei sie un­wirk­sam.

We­gen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des Vor­trags des Klägers im Be­ru­fungs­ver­fah­ren wird Be­zug ge­nom­men auf den Schrift­satz sei­ner Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten vom 30.09.2016

Der Kläger be­an­tragt,

das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Braun­schweig vom 02.06.2016 ab­zuändern und

1. die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, an ihn 200,00 Eu­ro brut­to nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz seit dem 01.12.2015 zu zah­len,

2. die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, an ihn 1.000,00 Eu­ro brut­to nebst Zin­sen seit Rechtshängig­keit zu zah­len.

Die Be­klag­te be­an­tragt,

die Be­ru­fung zurück­zu­wei­sen.

Sie ver­tei­digt das an­ge­foch­te­ne Ur­teil nach Maßga­be des Schrift­sat­zes ih­rer Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten vom 09.11.2016.

Ent­schei­dungs­gründe

I.

Die Be­ru­fung des Klägers ist statt­haft, sie ist form- und frist­ge­recht ein­ge­legt und be­gründet wor­den und da­mit ins­ge­samt zulässig, §§ 519, 520 ZPO, 64, 66 ArbGG.

 

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II.

Die Be­ru­fung ist je­doch nicht be­gründet.

Das Ar­beits­ge­richt ist zu Recht zu dem Er­geb­nis ge­langt, dass der Kläger ge­gen die Be­klag­te kei­nen An­spruch auf Zah­lung von 1.200,00 € aus der von der Be­klag­ten zu­ge­sag­ten Streik­bruch­prämie hat.

1. Ein An­spruch auf Zah­lung von 200,00 € be­steht nicht für den 15.10.2015, an dem der Kläger an dem Streik der Ge­werk­schaft B. teil­ge­nom­men hat.

1.1. Ein An­spruch des Klägers folgt nicht aus ei­ner Ge­samt­zu­sa­ge der Be­klag­ten.

Zu­tref­fend ist das Ar­beits­ge­richt da­von aus­ge­gan­gen, dass es sich bei der Aus­lo­bung der Streik­bruch­prämi­en durch die Be­klag­te um ei­ne Ge­samt­zu­sa­ge han­delt.

Ei­ne Ge­samt­zu­sa­ge ist, wie das Ar­beits­ge­richt rich­tig ausführt, die an al­le Ar­beit­neh­mer oder ei­nen nach abs­trak­ten Merk­ma­len be­stimm­ten Teil von ih­nen in all­ge­mei­ner Form ge­rich­te­te aus­drück­li­che Erklärung des Ar­beit­ge­bers, zusätz­li­che Leis­tun­gen er­brin­gen zu wol­len (BAG vom 20.08.2014, 10 AZR 453/13, Rn. 14). Die Ar­beit­neh­mer er­wer­ben ei­nen ein­zel­ver­trag­li­chen An­spruch auf die zu­ge­sag­ten Leis­tun­gen, wenn sie die be­tref­fen­den An­spruchs­vor­aus­set­zun­gen erfüllen. Ei­ner ge­son­der­ten Erklärung der An­nah­me des in der Zu­sa­ge ent­hal­te­nen An­ge­bots be­darf es nicht (BAG vom 13.11.2013, 10 AZR 848/12, Rn. 16).

Da der Kläger am 15.10.2015 an dem Streik der Ge­werk­schaft B. teil­ge­nom­men und nicht ge­ar­bei­tet hat, lie­gen die nach der Ge­samt­zu­sa­ge er­for­der­li­chen Vor­aus­set­zun­gen nicht vor. Ein An­spruch des Klägers kann hier­auf mit­hin auch nicht mit Er­folg gestützt wer­den.

1.2. Es be­steht auch kein An­spruch des Klägers we­gen ei­nes Ver­s­toßes ge­gen das Maßre­ge­lungs­ver­bot des § 612 a BGB oder dem all­ge­mei­nen Gleich­be­hand­lungs­grund­satz.

1.2.1. Das Be­ru­fungs­ge­richt teilt grundsätz­lich die Auf­fas­sung des Ar­beits­ge­richts zur Zulässig­keit der zu­ge­sag­ten Streik­bruch­prämie als Ar­beits­kampf­mit­tel. Auf die zu­tref­fen­den Ausführun­gen des Ar­beits­ge­richts un­ter 3 a) der Ent­schei­dungs­gründe wird zur Ver­mei­dung von Wie­der­ho­lun­gen Be­zug ge­nom­men.

Nach den von dem Bun­des­ar­beits­ge­richt in dem Ur­teil vom 13.07.1993 (1 AZR 676/92) auf­ge­stell­ten Grundsätzen stellt die während des Ar­beits­kampfs in ar­beits­kampf­recht­lich zulässi­ger Wei­se aus­ge­lob­te Prämie für die Nicht­teil­nah­me am Streik kei­ne Maßre­ge­lung im Sin­ne des § 612 a BGB dar. Viel­mehr ist es dem be­streik­ten Ar­beit­ge­ber grundsätz­lich er­laubt, ei-

 

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nem Streik da­durch zu be­geg­nen, dass er durch or­ga­ni­sa­to­ri­sche oder sons­ti­ge Maßnah­men die Aus­wir­kun­gen auf sei­nen Be­trieb zu min­dern ver­sucht. Hier­zu gehört auch die Gewährung ei­nes fi­nan­zi­el­len An­rei­zes an die ei­ge­nen Ar­beit­neh­mer, um die­se so zur Ar­beits­auf­nah­me zu be­we­gen und die Aus­wir­kun­gen des Streiks auf den Be­trieb zu min­dern (so auch LAG Ber­lin-Bran­den­burg vom 29.07.2016, 2 Sa 787/16, Rn. 30, 31; LAG Ber­lin-Bran­den­burg vom 30. Sep­tem­ber 2016,6 Sa 904/16, Rn. 35; ErfK-Preis, 17.Aufl. 2017, § 612a BGB Rn. 16; Schaub-Tre­ber, 16. Aufl., § 194 Rn. 17; APS/Linck, § 612a BGB, Rn. 24).

1.2.2. Die für den 15.10. und 16.10.2015 zu­ge­sag­te Streik­bruch­prämie in Höhe von 200,00 € ist gleich­wohl rechts­wid­rig, da die zu­ge­sag­te Prämie der Höhe nach un­verhält­nismäßig ist. Wie das Ar­beits­ge­richt zu­tref­fend aus­geführt hat, soll der Grund­satz der Verhält­nismäßig­keit die Funk­ti­onsfähig­keit der Ta­rif­au­to­no­mie gewähr­leis­ten. Durch den Ein­satz von Ar­beits­kampf­maßnah­men soll kein ein­sei­ti­ges Über­ge­wicht bei Ta­rif­ver­hand­lun­gen ent­ste­hen. Dies ist an­hand des Grund­sat­zes der Verhält­nismäßig­keit zu über­prüfen (BAG vom 22.09.2009, 1 AZR 972/08, Rn. 36, 41; BVerfG vom 26.03.2014, 1 BvR 3185/09, Rn. 25).

Es muss des­halb im­mer im Ein­zel­fall ge­prüft wer­den, ob ein Kampf­mit­tel zur Er­rei­chung ei­nes rechtmäßigen Kampf­ziels ge­eig­net und er­for­der­lich ist und be­zo­gen auf das Kampf­ziel an­ge­mes­sen (pro­por­tio­nal) ein­ge­setzt wird. Un­verhält­nismäßig ist ein Ar­beits­kampf­mit­tel da­her, wenn es sich un­ter hin­rei­chen­der Würdi­gung der grund­recht­lich gewähr­leis­te­ten Betäti­gungs­frei­heit zur Er­rei­chung des an­ge­streb­ten Kampf­ziels un­ter Berück­sich­ti­gung der Rechts­po­si­tio­nen der von der Kampf­maßnah­me un­mit­tel­bar oder mit­tel­bar Be­trof­fe­nen als an­ge­mes­sen dar­stellt. (BAG vom 19.06.2007, 1 AZR 396/06, Rn. 28).

Für die Be­ur­tei­lung der An­ge­mes­sen­heit ei­nes den Geg­ner schädi­gen­den Ar­beits­kampf­mit­tels können, wie das Ar­beits­ge­richt rich­tig ausführt, zahl­rei­che Umstände ei­ne Rol­le spie­len. Die­se las­sen sich nicht für sämt­li­che in Be­tracht kom­men­den Ar­beits­kampf­mit­tel in ih­rem Ge­wicht und ih­rem Verhält­nis zu­ein­an­der ab­sch­ließend be­schrei­ben, son­dern können je nach Art des Kampf­mit­tels un­ter­schied­li­che Be­deu­tung er­lan­gen. Ins­be­son­de­re bei an­de­ren als den „klas­si­schen“ Ar­beits­kampf­mit­teln des Streiks und der Aus­sper­rung kann für die Be­ur­tei­lung der An­ge­mes­sen­heit von Be­deu­tung sein, ob das Ar­beits­kampf­mit­tel mit ei­ge­nen Op­fern des An­grei­fers ver­bun­den ist und ob dem Geg­ner ef­fek­ti­ve Ver­tei­di­gungsmöglich­kei­ten zur Verfügung ste­hen.

Ein Ar­beits­kampf­mit­tel, das frei von ei­ge­nen Ri­si­ken ein­ge­setzt wer­den kann und zu­gleich dem Geg­ner kei­ne Ver­tei­di­gungsmöglich­kei­ten lässt, gefähr­det ty­pi­scher­wei­se die Ver­hand­lungs­pa­rität. Zwar ist ein Ar­beits­kampf dar­auf an­ge­legt, für die Ge­gen­sei­te ho­he Kos­ten zu ver­ur­sa­chen, um möglichst schnell zu ei­nem Ta­rif­ab­schluss zu ge­lan­gen. Doch darf die

 

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Rechts­ord­nung kei­ner Sei­te so star­ke Kampf­mit­tel zur Verfügung stel­len, dass dem Ge­gen­spie­ler kei­ne wirk­sa­me Re­ak­ti­onsmöglich­keit bleibt, son­dern die Chan­cen auf die Her­beiführung ei­nes an­ge­mes­se­nen Ver­hand­lungs­er­geb­nis­ses zerstört wer­den (BAG vom 22.09.2009, 1 AZR 972/08, Rn. 46).

Un­ter Berück­sich­ti­gung die­ser Grundsätze ist die er­ken­nen­de Kam­mer vor­lie­gend zu dem Er­geb­nis ge­langt, dass die von der Be­klag­ten zu­ge­sag­te Streik­prämie un­verhält­nismäßig hoch und da­mit un­wirk­sam ist.

Die Kam­mer hat bei ih­rer Ent­schei­dung berück­sich­tigt, dass die Zu­sa­ge ei­ner Streik­bruch­prämie mit ei­ner ent­spre­chen­den fi­nan­zi­el­len Be­las­tung des Ar­beit­ge­bers ein­her­geht. Zu­tref­fend ist auch, dass die Ge­werk­schaft B. Möglich­kei­ten hat­te, ge­gen die Streik­bruch­prämie vor­zu­ge­hen. Das Ar­beits­ge­richt hat zu Recht dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die Ge­werk­schaft die Beschäftig­ten des be­streik­ten Be­triebs durch Streik­pos­ten und ent­spre­chen­de In­for­ma­tio­nen über die Zie­le des Ar­beits­kamp­fes und die Fol­gen ei­nes Bruchs der So­li­da­rität der Ar­beit­neh­mer zur Teil­nah­me an dem Streik hätte auf­for­dern können.

Fer­ner be­stand die Möglich­keit, auf die Höhe der zu­ge­sag­ten Streik­bruch­prämie durch die Dau­er des Streiks bzw. die An­zahl der Streik­ta­ge zu re­agie­ren und da­mit die Kos­ten für den Ar­beits­kampf auf Ar­beit­ge­ber­sei­te zu erhöhen. Hier­in ist zwar ein Mit­tel zur Her­stel­lung der Ar­beits­kampf­pa­rität zu se­hen. Der Um­stand, dass die Be­klag­te vor­lie­gend nach den ers­ten Streik­ta­gen die Streik­bruch­prämie auf die Hälf­te re­du­ziert hat zeigt je­doch, dass die ursprüng­lich zu­ge­sag­te Prämie von 200,00 € un­verhält­nismäßig hoch war.

Dies folgt ins­be­son­de­re dar­aus, dass die Streik­bruch­prämie für ei­nen voll­beschäftig­ten Ar­beit­neh­mer der Be­klag­ten in A. be­deu­tet, dass die­ser bei ei­nem Ver­zicht auf die Teil­nah­me an dem Streik ei­ne um ein Viel­fa­ches höhe­re Vergütung für die­sen Tag erhält. So beläuft sich der Ta­ges­ver­dienst des Klägers auf 69,60 €. Wenn er am 15.10.2015 nicht ge­streikt, son­dern ge­ar­bei­tet hätte, hätte ihm die Be­klag­te für die­sen Tag dem­ge­genüber 269,60 € brut­to ge­zahlt. Dies ist fast das Vier­fa­che des nor­ma­len Lohns. Ge­ra­de an­ge­sichts des Um­stan­des, dass der Kläger wie auch die übri­gen bei der Be­klag­ten beschäftig­ten Verkäufer nur ei­nen Lohn be­zieht, der ge­ringfügig über dem ge­setz­li­chen Min­dest­lohn liegt, ist der An­reiz für ei­nen Ar­beit­neh­mer, ei­nem Streik­auf­ruf nicht zu fol­gen, bei der Höhe der von der Be­klag­ten aus­ge­lob­ten Streik­bruch­prämie be­son­ders hoch. Der Druck, der auf die zum Streik auf­ge­ru­fe­nen Ar­beit­neh­mer hier­durch aus­geübt wird, ist mit dem Grund­satz der Verhält­nismäßig­keit nicht mehr ver­ein­bar.

 

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1.3. Die Rechts­wid­rig­keit der aus­ge­lob­ten Streik­bruch­prämie führt al­ler­dings nicht da­zu, dass dem Kläger hier­auf ein Zah­lungs­an­spruch zu­steht.

Ein Ver­s­toß ge­gen § 612 a BGB liegt zwar vor, wenn ei­nem Ar­beit­neh­mer Vor­tei­le vor­ent­hal­ten wer­den, wel­che der Ar­beit­ge­ber an­de­ren Ar­beit­neh­mern gewährt, wenn die­se ent­spre­chen­de Rech­te nicht aus­geübt ha­ben. Der Ar­beit­neh­mer kann des­halb ver­lan­gen, dass die­se rechts­wid­ri­ge Be­nach­tei­li­gung durch den Ar­beit­ge­ber be­sei­tigt wird. Die Be­sei­ti­gung er­folg­te da­bei da­durch, dass der Ar­beit­ge­ber den Ar­beit­neh­mer so stellt, wie er oh­ne die Maßre­ge­lung stünde (BAG vom 07.11.2002, 2 AZR 742/00, Rn. 51).

Vor­lie­gend ist je­doch zu berück­sich­ti­gen, dass die in der Zu­sa­ge der Streik­bruch­prämie lie­gen­de Be­vor­zu­gung der nicht am Streik teil­neh­men­den Beschäftig­ten ins­ge­samt rechts­wid­rig und da­mit un­zulässig ist. Den Beschäftig­ten der Be­klag­ten stand mit­hin ein An­spruch auf ei­ne Streik­bruch­prämie nicht zu. Aus ei­ner rechts­wid­ri­gen Ge­samt­zu­sa­ge kann ein An­spruch ei­nes ein­zel­nen Ar­beit­neh­mers nicht er­wach­sen. Denn es gibt kei­nen An­spruch auf Gleich­be­hand­lung im Un­recht (BAG vom 21.06.2006, 2 AZR 300/05, Rn. 27).

2. Aus vor­ste­hen­den Ausführun­gen folgt, dass auch für den 16.10.2015 kein An­spruch des Klägers auf die Gewährung ei­ner Streik­bruch­prämie von 200,00 € be­steht.

Der An­spruch be­steht al­ler­dings auch dann nicht, wenn man ent­ge­gen vor­ste­hen­den Ausführun­gen da­von aus­geht, dass die Zu­sa­ge der Be­klag­ten wirk­sam ist.

Die Kam­mer geht da­bei da­von aus, dass die Teil­nah­me des Klägers an ei­ner in­ner­be­trieb­li­chen Schu­lung an die­sem Tag ei­nem An­spruch grundsätz­lich nicht ent­ge­gen­steht.

Wel­chen In­halt ei­ne Ge­samt­zu­sa­ge hat, rich­tet sich nach den für Wil­lens­erklärun­gen gel­ten­den Re­geln der §§ 133, 157 BGB. Ge­samt­zu­sa­gen sind nach ob­jek­ti­ven, vom Ein­zel­fall un­abhängi­gen Kri­te­ri­en aus­zu­le­gen. Maßgeb­lich ist der ob­jek­ti­ve Erklärungs­in­halt, wie er von verständi­gen und red­li­chen Ver­trags­part­nern un­ter Abwägung der In­ter­es­sen der nor­ma­ler­wei­se be­tei­lig­ten Ver­kehrs­krei­se ver­stan­den wird, wo­bei nicht die Verständ­nismöglich­kei­ten des kon­kre­ten, son­dern die des durch­schnitt­li­chen Ver­trags­part­ners zu­grun­de zu le­gen sind (BAG vom 24.01.2017, 30AZR 372/15, Rn. 33).

Vor­aus­set­zung für den gel­tend ge­mach­ten An­spruch ist nach dem Wort­laut der Ge­samt­zu­sa­ge, dass der Kläger zum ei­nen sei­ner re­gulären Tätig­keit nach­geht und dass er zum an­de­ren nicht streikt.

Tatsächlich hat der Kläger an die­sem Tag nicht ge­streikt, so­dass die 2. Vor­aus­set­zung vor­liegt.

 

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Der Kläger ist am 16.10.2016 nicht sei­ner Tätig­keit als Verkäufer in dem Markt der Be­klag­ten nach­ge­gan­gen. Er stand je­doch der Be­klag­ten für ei­ne in­ner­be­trieb­li­che Schu­lung zur Verfügung und hat an die­ser auch teil­ge­nom­men. Die Be­klag­te hat so­mit das von ihr be­zweck­te Streik­ziel er­reicht, so­weit dies in ei­ner Schwächung der zum Streik auf­ru­fen­den Ge­werk­schaft lag. Dies spricht dafür, dem Kläger den An­spruch auf die be­gehr­te Streik­bruch­prämie zu­zu­spre­chen.

Zu berück­sich­ti­gen ist je­doch, dass ein Be­triebs­rats­mit­glied gemäß § 37 Abs. 2 Be­trVG ei­nen An­spruch nur auf das Ar­beits­ent­gelt hat, das er nach dem Lohn­aus­fall­prin­zip er­hal­ten hätte, wenn er kei­ne Be­triebs­ratstätig­keit aus­geübt hätte (BAG vom 23.06.2004, 7 AZR 514/03, Rn. 33). Der Kläger hätte je­doch, wenn er nicht an der Schu­lung teil­ge­nom­men hätte, kei­nen An­spruch auf Ar­beits­ent­gelt ge­gen die Be­klag­te für die­sen Tag und da­mit auch kei­nen An­spruch auf die im Streit ste­hen­de Prämie ge­habt. Denn aus dem Um­stand, dass er am Vor­tag an dem Streik der Ge­werk­schaft teil­ge­nom­men hat und auch den wei­te­ren in den nach­fol­gen­den Mo­na­ten er­folg­ten Streik­auf­ru­fen der Ge­werk­schaft nach­ge­gan­gen ist, schließt die er­ken­nen­de Kam­mer, dass der Kläger auch am 16.10.2015 ge­streikt hätte. Als Strei­ken­der stand ihm je­doch kein An­spruch auf ei­ne Streik­bruch­prämie zu, so­weit die­se wirk­sam aus­ge­lobt wor­den ist.

3. Der Kläger hat schließlich auch kei­nen An­spruch auf Gewährung der im Streit ste­hen­den Prämi­en für die Ta­ge im No­vem­ber 2015, De­zem­ber 2015, Fe­bru­ar 2016 und April 2016, an de­nen er den Be­trieb der Be­klag­ten in A. ak­tiv be­streikt hat.

Auf­grund der Teil­nah­me an dem Streik lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen der Ge­samt­zu­sa­ge für die Zah­lung der Prämie nicht vor.

Ge­gen die Wirk­sam­keit der Zu­sa­ge ei­ner Streik­bruch­prämie in Höhe von 100,00 € be­ste­hen nach Auf­fas­sung der Kam­mer kei­ne grund­le­gen­den Be­den­ken. Un­ter Zu­grun­de­le­gung der un­ter 1.2.2. dar­ge­leg­ten Grundsätze ist es nicht un­verhält­nismäßig, wenn die Ar­beit­ge­be­rin für den Fall der Nicht­teil­nah­me an ei­nem Streik ei­ne Prämie aus­lobt, die we­ni­ger als 150 % des nor­ma­len Loh­nes beträgt. Ei­ne der­ar­ti­ge Zah­lung führt nicht zu ei­ner er­heb­li­chen Störung der Ar­beits­kampf­pa­rität.

III.

Die Be­ru­fung des Klägers war mit der Kos­ten­fol­ge des § 97 ZPO zurück­zu­wei­sen.

Die Zu­las­sung der Re­vi­si­on be­ruht auf § 72 Abs. 2 Zif­fer 1 ArbGG.

 

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Rechts­mit­tel­be­leh­rung

Ge­gen die­ses Ur­teil fin­det, wie sich aus der Ur­teils­for­mel er­gibt, die Re­vi­si­on statt.

Die Re­vi­si­ons­schrift muss in­ner­halb ei­nes Mo­nats nach Zu­stel­lung die­ses Ur­teils, die Re­vi­si­ons­be­gründung in­ner­halb von zwei Mo­na­ten nach Zu­stel­lung die­ses Ur­teils bei dem Bun­des­ar­beits­ge­richt ein­ge­hen.

Die An­schrift des Bun­des­ar­beits­ge­richts lau­tet:

Post­fach, 99113 Er­furt

oder

Hu­go-Preuß-Platz 1, 99084 Er­furt. Te­le­fax-Nr.: (0361) 26 36 – 20 00

Auf die Möglich­keit der Ein­rei­chung elek­tro­ni­scher Do­ku­men­te beim Bun­des­ar­beits­ge­richt nach § 46 c ArbGG i. V. m. den be­son­de­ren Vor­aus­set­zun­gen nach der Ver­ord­nung über den elek­tro­ni­schen Rechts­ver­kehr beim Bun­des­ar­beits­ge­richt vom 09. März 2006, BGBl. 2006 Teil I Nr. 12, S. 519 f., aus­ge­ge­ben zu D-Stadt am 15. März 2006, wird hin­ge­wie­sen.

Vor dem Bun­des­ar­beits­ge­richt müssen sich die Par­tei­en durch Pro­zess­be­vollmäch­tig­te ver­tre­ten las­sen. Als Be­vollmäch­tig­te sind außer Rechts­anwälten nur die in § 11 Ab­satz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG be­zeich­ne­ten Or­ga­ni­sa­tio­nen zu­ge­las­sen. Die­se müssen in Ver­fah­ren vor dem Bun­des­ar­beits­ge­richt durch Per­so­nen mit Befähi­gung zum Rich­ter­amt han­deln.

Die Re­vi­si­ons­schrift, die Re­vi­si­ons­be­gründungs­schrift und die sons­ti­gen wech­sel­sei­ti­gen Schriftsätze im Re­vi­si­ons­ver­fah­ren sol­len 7-fach – für je­den wei­te­ren Be­tei­lig­ten ein Ex­em­plar mehr – ein­ge­reicht wer­den.

Lei­bold
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