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HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

BAG, Be­schluss vom 21.07.2009, 1 ABR 42/08

   
Schlagworte: AGG, Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 1 ABR 42/08
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 21.07.2009
   
Leitsätze:

1. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitzubestimmen bei der Einführung und Ausgestaltung des Verfahrens, in dem Arbeitnehmer ihr Beschwerderecht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 AGG wahrnehmen können. Er hat insoweit auch ein Initiativrecht.

2. Kein Mitbestimmungsrecht besteht bei der Frage, wo der Arbeitgeber die Beschwerdestelle errichtet und wie er diese personell besetzt.

Vorinstanzen: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.04.2008, 9 TaBV 9/08
   

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zum ganzen Urteil 1 ABR 42/08