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Was ist Arbeitsrecht?
Lesen Sie hier, mit welcher Definition man das Arbeitsrecht beschreiben kann und warum das Arbeitsrecht als eigenes Rechtsgebiet existiert.
Im Einzelnen finden Sie Informationen dazu, welche Gesetze für den Arbeitnehmerschutz und für die Arbeit von Gewerkschaften und Betriebsräten besonders wichtig sind, welche verschiedenen Regelungsebenen es im Arbeitsrecht gibt und worin sich das Individualarbeitsrecht vom kollektiven Arbeitsrecht unterscheidet.
Außerdem finden Sie einige Hinweise zum Aufbau der Arbeitsgerichtsbarkeit sowie zum arbeitsgerichtlichen Urteils- und Beschlussverfahren.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Wie kann man das Arbeitsrecht definieren?
- Warum gibt es das Arbeitsrecht als besonderes Rechtsgebiet?
- Worin bestehen die wichtigsten Vorschriften des Arbeitsrechts?
- Wo finden sich arbeitsrechtliche Regelungen?
- Europarecht, Verfassungsrecht
- Gesetze und Rechtsverordnungen
- Tarifverträge
- Betriebsvereinbarungen
- Arbeitsverträge
- Was unterscheidet das individuelle vom kollektiven Arbeitsrecht?
- Wie sind Arbeitsgerichtsbarkeit und arbeitsgerichtliches Verfahren geordnet?
Wie kann man das Arbeitsrecht definieren?
Arbeitsrecht ist der Teil der Zivilrechtsordnung, der die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie zwischen Arbeitnehmerkollektiven (Gewerkschaften, Betriebsvertretungen) und ihren Verhandlungspartnern auf der Arbeitgeberseite regelt.
Warum gibt es das Arbeitsrecht als besonderes Rechtsgebiet?
Dass sich das Arbeitsrecht als besonderer Teil der Rechtsordnung herausgebildet hat, liegt an der Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Denn der einzelne Arbeitnehmer ist dem Arbeitgeber typischerweise in zwei Hinsichten unterlegen:
Erstens ist er meistens stärker auf sein Einkommen angewiesen als der Arbeitgeber darauf, gerade diesen Arbeitnehmer zu beschäftigen, so dass es der Arbeitgeber in der Hand hat, die Arbeitsvertragsbedingungen zu seinen Gunsten zu optimieren.
Zweitens müssen sich Arbeitnehmer im Betrieb den Vorgaben des Arbeitgebers unterordnen, so dass der Arbeitgeber nicht nur bei der Vertragsgestaltung, sondern auch bei der Durchführung des Arbeitsverhältnisses in einer überlegenen Position ist.
Vor diesem Hintergrund ist das Arbeitsrecht in erster Linie Arbeitnehmerschutzrecht, d.h. es soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor unfairen Arbeitsbedingungen bewahren und es ihnen zugleich ermöglichen, gemeinsam mit anderen durch betriebliche Interessenvertretungen (Betriebsrat, Personalrat, Mitarbeitervertretung) sowie durch überbetriebliche Zusammenschlüsse (Gewerkschaften) Einfluss auf die Arbeitsbedingungen zu nehmen.
Worin bestehen die wichtigsten Vorschriften des Arbeitsrechts?
Zum Arbeitsrecht gehören vor allem gesetzliche und ungeschriebene rechtliche Regelungen, die
- die Ausdehnung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit beschränken sollen (Achtstundentag, vgl. § 3 Arbeitszeitgesetz - ArbZG),
- eine Ausbeutung in Form von Dumpinglöhnen verhindern sollen (Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz - MiLoG),
- bezahlte Auszeiten zum Zwecke der Erholung (Mindesturlaub gemäß dem Bundesurlaubsgesetz - BUrlG), der Wiederherstellung der Gesundheit (Entgeltfortzahlungsgesetz - EFZG) und des Frauen- und Familienschutzes garantieren (Mutterschutz, Elternzeit),
- willkürliche Entlassungen vermeiden sollen (Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz - KSchG),
- die Bildung von betrieblichen Interessenvertretungen ermöglichen (Betriebsverfassungsrecht gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG, Personalvertretungsrecht), und
- die Arbeit von Gewerkschaften als überbetrieblichen Interessenvertretungen rechtlich absichern (Koalitionsrecht, Tarifrecht, Streikrecht).
Die wichtigsten der o.g. Regelungen sind im Interesse des Arbeitnehmerschutzes rechtlich zwingend, d.h. sie können durch vertragliche Vereinbarungen nicht aufgehoben oder beschränkt werden. Denn obwohl auch im Arbeitsrecht das Prinzip der Vertragsfreiheit gilt, wird es im Arbeitsrecht wegen der stärkeren Position des Arbeitgebers oft zurückgedrängt. Typisch für arbeitsrechtliche Vorschriften ist die Beschränkung der Vertragsfreiheit durch zwingende Mindeststandards.
Wo finden sich arbeitsrechtliche Regelungen?
Viele arbeitsrechtliche Vorschriften stammen nicht vom Gesetzgeber, sondern werden von den Tarifparteien, d.h. von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden (oder einzelnen Arbeitgebern) ausgehandelt oder von den Betriebsparteien vereinbart, d.h. vom Arbeitgeber zusammen mit dem Betriebsrat, dem Personalrat oder einer Mitarbeitervertretung (MAV). Daher gibt es im Arbeitsrecht viele verschiedene Regelungsebenen, die gleichsam übereinander stehen und dabei dieselben Themen betreffen.
Europarecht, Verfassungsrecht
Ganz oben stehen Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union (EU) sowie das deutsche Verfassungsrecht, d.h. das Grundgesetz (GG). Die hier enthaltenen Vorgaben sind wichtige Orientierungspunkte für die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte und führen oft dazu, dass Gesetze oder Tarifverträge in einem bestimmten Sinne interpretiert bzw. angewendet werden.
So haben in den vergangenen 15 Jahren vor allem die verschiedenen Antidiskriminierungsrichtlinien und die Arbeitszeitrichtlinie der EU das deutsche Arbeitsrecht geprägt, denn sie stehen hinter dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sowie hinter dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und beeinflussen die Rechtsprechung zu diesen Gesetzen.
Arbeitsrechtliche Vorgaben des GG sind vor allem die Berufsfreiheit (Art.12 GG) und die Koalitionsfreiheit (Art.9 Abs.3 GG), d.h. das Grundrecht zur Bildung von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden, das auch die Tariffreiheit und die Arbeitskampffreiheit beinhaltet.
Eine Zusammenstellung der wichtigsten arbeitsrechtlichen EU-Richtlinien finden Sie auf dieser Webseite unter „Gesetze zum Arbeitsrecht“.
Gesetze und Rechtsverordnungen
Unter dem Europarecht und dem GG stehen die arbeitsrechtlichen Gesetze, die vor allem den einzelnen Arbeitnehmer schützen und daher im Wesentlichen zwingend sind, d.h. vertraglich unabdingbar. Beispiele sind das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), das Mindestlohngesetz (MiLoG) oder das Mutterschutzgesetz (MuSchG).
Andere Gesetze enthalten keine unmittelbaren Vorgaben z.B. zur Arbeitszeit oder zur Lohnhöhe, sondern treffen wichtige institutionelle Grundentscheidungen wie z.B. die, dass Tarifverträge eine gesetzesgleiche Wirkung zwischen tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien haben (§ 4 Abs.1 Tarifvertragsgesetz - TVG), dass es in allen Betrieben ab fünf Arbeitnehmern Betriebsräte als ständige Arbeitnehmervertretungen mit gesetzlich festgelegten Rechten geben soll (§ 1 BetrVG), oder dass die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung zwar im Prinzip erlaubt, aber strengen Regelungen unterworfen ist (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG).
Ergänzend gelten Rechtsverordnungen, die die gesetzlichen Regelungen ausgestalten oder fortschreiben, wie z.B. die Dritte Verordnung zur Anpassung des Mindestlohns (Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung - MiLoV3), vom 09.11.2020, die den Mindestlohn nach dem MiLoG zum Juli 2021 auf 9,60 EUR brutto (bis Dezember 2021) angepasst hat.
Eine Auswahl arbeitsrechtlicher Gesetze finden Sie auf dieser Webseite unter „Gesetze zum Arbeitsrecht“.
Tarifverträge
Tarifverträge stehen unter den Gesetzen und gelten für bestimmte Branchen und Tarifgebiete (Flächentarifvertrag) oder für einzelne Unternehmen (Firmentarifvertrag). Tarifparteien sind auf Arbeitnehmerseite die Gewerkschaften und auf Arbeitgeberseite entweder Arbeitgeberverbände oder einzelne Arbeitgeber, die für ihr Unternehmen Firmentarifverträge abschließen können.
Tarifverträge legen nicht nur Löhne und Gehälter, Arbeitszeiten, zusätzliche Urlaubstage und Einmalzahlungen fest, sondern enthalten auch eher formaljuristische Regelungen wie z.B. Kündigungsfristen, Kündigungsbeschränkungen oder Ausschlussfristen für die Geltendmachung vertraglicher Ansprüche.
Tarifverträge sind auf einzelne Arbeitsverhältnisse wie ein Gesetz anzuwenden, wenn sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber tarifgebunden sind, was auf Seiten des Arbeitnehmers die Mitgliedschaft in der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft voraussetzt. Vielfach kommen Tarifverträge aber auch dadurch zur Anwendung, dass in Arbeitsverträgen auf sie verwiesen wird, so dass die beiderseitige Tarifbindung keine notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Tarifvertrags ist. Schließlich können einzelne Tarifverträge im öffentlichen Interesse für allgemeinverbindlich erklärt werden. Zuständig dafür ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).
Tarifverträge sind aufgrund ihres eingeschränkten Geltungsbereiches (Branche, Unternehmen) besser als Gesetze dazu geeignet, Arbeitsverhältnisse und betriebliche Ordnungen umfassend und detailliert zu regeln. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es nach Angaben des BMAS Anfang 2018 rund 73.000 gültige Tarifverträge, von denen 443 vom BMAS für allgemeinverbindlich erklärt wurden.
Betriebsvereinbarungen
Nicht nur Gewerkschaften, sondern auch Betriebsräte können mit dem Arbeitgeber generell-abstrakte Regelungen aushandeln, nämlich Betriebsvereinbarungen.
Im Unterschied zu den Gewerkschaften dürfen Betriebsräte zur Durchsetzung ihrer Forderungen nicht zum Streik aufrufen. Stattdessen haben sie gesetzliche Mitbestimmungsrechte, die ihnen Ansprüche auf Abschluss von Betriebsvereinbarungen vermitteln. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Einigungsstelle. Die Einigungsstelle ist paritätisch aus Vertretern der Arbeitgeber- und Betriebsratsseite zusammengesetzt und entscheidet unter dem Vorsitz eines stimmberechtigten Dritten, in der Regel eines Arbeitsrichters.
Betriebsvereinbarungen stehen unterhalb der Gesetze und Tarifverträge. Daher können Löhne und Gehälter sowie sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, gemäß § 77 Abs.3 Satz 1 BetrVG nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein.
Arbeitsverträge
Da auch im Arbeitsrecht die Vertragsfreiheit gilt, können Arbeitnehmer und Arbeitgeber ihre Rechtsbeziehungen im Prinzip frei vereinbaren. Das gilt vor allem für die wesentlichen Vertragsbestandteile, d.h. die Lohnhöhe, die Arbeitsaufgaben und die Arbeitszeit.
Im Verhältnis zu zwingenden übergeordneten Vorschriften (Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) gilt in vielen Fällen das Günstigkeitsprinzip, das aus § 4 Abs.3 TVG hergeleitet wird. Das Günstigkeitsprinzip besagt, dass Arbeitsverträge von zwingenden tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen abweichen können, wenn die abweichenden arbeitsvertraglichen Regelungen für den Arbeitnehmer günstiger sind als die tariflichen Vorgaben.
Zur Regelungsebene des Arbeitsvertrags gehören auch sog. betriebliche Übungen. Darunter versteht man die Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die betroffenen Arbeitnehmer den Schluss ziehen können, dass ihnen bestimmte Vergünstigungen auf Dauer gewährt werden sollen. Klassisches Beispiel ist die dreimalige vorbehaltlose Gewährung einer Einmalzahlung wie z.B. eines Urlaubs- oder Weihnachtsgeldes.
Vertragliche Nebenabreden wie Kündigungsfristen, Ausschlussfristen oder Widerrufsvorbehalte werden typischerweise vom Arbeitgeber für eine Vielzahl von Arbeitsverträgen vorformuliert und dem Arbeitnehmer bei Vertragsschluss zur Annahme gestellt. Solche Vereinbarungen sind daher Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und werden von den Arbeitsgerichten auf der Grundlage von §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) rechtlich überprüft.
Was unterscheidet das individuelle vom kollektiven Arbeitsrecht?
Im deutschen Arbeitsrecht hat sich die Unterscheidung zwischen individuellem und kollektivem Arbeitsrecht eingebürgert.
Das Individualarbeitsrecht umfasst diejenigen EU-Richtlinien, Gesetze und ungeschriebenen rechtlichen Regeln, die das Rechtsverhältnis zwischen den Arbeitsvertragsparteien betreffen, d.h. das Verhältnis zwischen dem einzelnen Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber.
Im Unterschied dazu regelt das kollektive Arbeitsrecht die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmerkollektiven, d.h. von Gewerkschaften, Betriebsräten, Personalräten und kirchlichen Mitarbeitervertretungen (MAV), sowie ihrer Verhandlungsgegner auf der Arbeitgeberseite (Arbeitgeber, Arbeitgeberverband). Zum kollektiven Arbeitsrecht gehört auch das Arbeitskampfrecht.
Wie sind Arbeitsgerichtsbarkeit und arbeitsgerichtliches Verfahren geordnet?
Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist eine eigenständige, dreistufig aufgebaute Gerichtsbarkeit.
Die Eingangsinstanz bilden 112 Arbeitsgerichte, über ihnen stehen als Berufungsinstanz 18 Landesarbeitsgerichte (LAG) und darüber als Revisionsinstanz das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt.
Im Allgemeinen gibt es pro Bundesland ein LAG. Eine Ausnahme sind Berlin und Brandenburg mit einem gemeinsamen LAG, dem LAG Berlin-Brandenburg, sowie Bayern mit zwei LAG (LAG München und LAG Nürnberg) und Nordrhein-Westfalen mit drei (LAG Köln, LAG Düsseldorf und LAG Hamm).
Die Spruchkörper an den Arbeitsgerichten und an den LAG sind Kammern, die aus einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern zusammengesetzt sind.
Beim BAG entscheiden zehn Senate, die aus jeweils drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern gebildet sind. Die Zuständigkeit der zehn BAG-Senate ist über Jahre hinweg stabil, so dass die Senate ihre eigenen Rechtsprechungstraditionen entwickelt haben, so z.B. der Zweite Senat im Kündigungsschutzrecht oder der Dritte Senat im Betriebsrentenrecht.
Bei Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis oder über dessen Bestand entscheiden die Arbeitsgerichte im Urteilsverfahren. Im Urteilsverfahren klärt das Arbeitsgericht den Sachverhalt nicht selbstständig auf, sondern stützt sich auf den Tatsachenvortrag der Parteien („Beibringungsgrundsatz“).
Das Verfahren endet mit einem Urteil, gegen das die unterlegene Partei bei einer Beschwer von mehr als 600,00 EUR Berufung zum LAG einlegen kann. In der Berufung vor dem LAG können die Parteien neue Tatsachen vorbringen, d.h. die Berufungsinstanz ist eine zweite Tatsacheninstanz. Wenn das LAG die Revision zum BAG zulässt oder eine Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hat, entscheidet das BAG als Revisionsinstanz durch Urteil. In der Revision ist ein weiterer Tatsachenvortrag grundsätzlich ausgeschlossen, d.h. es geht nur noch um Rechtsfragen.
Neben den Prozessen im Urteilsverfahren entscheiden die Arbeitsgerichte, die LAG und das BAG auch im Beschlussverfahren. Das Beschlussverfahren ist die richtige Verfahrensart bei Streitigkeiten aus dem kollektiven Arbeitsrecht, z.B. zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber oder zwischen Tarifvertragsparteien. Auch Meinungsverschiedenheiten über die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmerkoalition oder über die Rechtmäßigkeit eines Streiks sind im Beschlussverfahren zu klären. Im Beschlussverfahren ermitteln die Arbeitsgerichte und die LAG als Tatsacheninstanzen den streitigen Sachverhalt von sich aus („von Amts wegen“), d.h. hier gilt der Untersuchungsgrundsatz.
Den Abschluss der ersten Instanz bildet nicht ein arbeitsgerichtliches Urteil, sondern ein Beschluss. Gegen diesen Beschluss kann die unterlegene Partei Beschwerde zum LAG einlegen, woraufhin das LAG ebenfalls per Beschluss entscheidet. Wenn das LAG die Rechtsbeschwerde zum BAG zulässt oder eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich ist, entscheidet das BAG als Rechtsbeschwerdeinstanz. Wie in der Revision beim Urteilsverfahren ist auch hier ein neuer Tatsachenvortrag grundsätzlich ausgeschlossen.
Nähre Informationen finden Sie hier:
- Gesetze zum Arbeitsrecht: Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Gesetze auf einen Blick
- Mindestlohnanpassungsverordnung vom 15.11.2016
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Allgemeinverbindliche Tarifverträge, 01.01.2017
- Wikipedia: Liste deutscher Gerichte - Arbeitsgerichtsbarkeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmer
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeit und Arbeitszeitrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Elternzeit, Elterngeld
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Mutterschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Streik und Streikrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Pflicht zur Umsetzung von EU-Antidiskriminierungsrichtlinien und AGG
Letzte Überarbeitung: 4. Oktober 2021
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