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Be­schäf­ti­gungs­chan­cen­ge­setz, Teil 3: Trans­fer­leis­tun­gen

Neue Vor­aus­set­zun­gen für Trans­fer­maß­nah­men: Bun­des­tag Druck­sa­che 17/1945 und 17/2454
Taschenrechner auf Geldscheinen Hö­he­re Hür­den für Trans­fer­ge­sell­schaf­ten

24.08.2010. Die ver­gan­ge­nen zwei Jah­re der wirt­schaft­li­chen Re­zes­si­on ha­ben uns be­reits so op­ti­mis­tisch stim­men­de ge­set­ze­li­che Neu­re­ge­lun­gen wie das "Wachs­tums­be­schleu­ni­gungs­ge­setz" und das "Fi­nanz­markt­sta­bi­li­sie­rungs­ge­setz" be­schert.

Nun hat der Bun­des­tag das "Be­schäf­ti­gungs­chan­cen­ge­setz" ver­ab­schie­det.

Das Ge­setz ver­län­gert die Son­der­re­ge­lung zum Kurz­ar­bei­ter­geld (wir be­rich­te­ten dar­über in: Ar­beits­recht ak­tu­ell 10/162 Be­schäf­ti­gungs­chan­cen­ge­setz, Teil 1: Kurz­ar­beit) und ver­schafft Exis­tenz­grün­dern erst­mals die Mög­lich­keit, sich ge­gen das Ri­si­ko der Ar­beits­lo­sen ab­zu­si­chern (wir be­rich­te­ten in: Ar­beits­recht ak­tu­ell 10/163 Be­schäf­ti­gungs­chan­cen­ge­setz, Teil 2: Frei­wil­li­ge Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung).

Ne­ben die­sen haupt­säch­li­chen In­hal­ten legt das Be­schäf­ti­gungs­chan­cen­ge­setz auch neue An­for­de­run­gen für den Be­zug von Trans­fer­leis­tun­gen fest. Künf­tig gel­ten stren­ge­re Vor­aus­set­zun­gen für Be­schäf­tungs­ge­sell­schaf­ten.

Ände­run­gen bei Trans­fer­leis­tun­gen

Ab An­fang 2011 gel­ten neue Vor­aus­set­zun­gen für den Be­zug von Trans­fer­leis­tun­gen, d.h. Kon­sul­ta­ti­ons- und In­for­ma­ti­ons­pflich­ten. Künf­tig ist Vor­aus­set­zung für die Förde­rung der Teil­nah­me an Trans­fer­maßnah­men (§ 216a SGB III) und An­spruchs­vor­aus­set­zung von Trans­fer­kurz­ar­bei­ter­geld (§ 216b SGB III), dass sich die Be­triebs­par­tei­en vor­ab durch die Agen­tur für Ar­beit be­ra­ten las­sen.

Maßgeb­li­cher Zeit­punkt sind die So­zi­al­plan- und In­ter­es­sen­aus­gleichsver­hand­lun­gen nach § 112 Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz (Be­trVG). Da­mit wird die der­zeit noch als frei­wil­li­ge Möglich­keit aus­ge­stal­te­te Be­ra­tung prak­tisch zur Pflicht. Auf die­se Wei­se soll si­cher­ge­stellt wer­den, dass die Agen­tu­ren so früh wie möglich über die Fördermöglich­kei­ten und Förder­vor­aus­set­zun­gen nach § 216b Drit­tes Buch So­zi­al­ge­setz­buch (SGB III) be­ra­ten können.

Das Beschäfti­gungs­chan­cen­ge­setz ändert auch die Höhe der Zuschüsse zu Trans­fer­maßnah­men. Statt wie bis­her 50 Pro­zent der "auf­zu­wen­den­den" Maßnah­me­kos­ten wer­den künf­tig nur noch die "er­for­der­li­chen und an­ge­mes­se­nen" Maßnah­me­kos­ten gewährt. Der Ge­setz­ge­ber hat hier die Kon­se­quen­zen aus ei­ni­gen Fällen mit un­an­ge­mes­sen ho­hen Kos­ten ge­zo­gen. "Er­for­der­lich" sind Maßnah­me­kos­ten, wenn kei­ne güns­ti­ge­re Maßnah­me verfügbar ist, durch die das ver­folg­te Ziel glei­cher­maßen er­reicht wer­den kann.

Für Ar­beit­neh­mer ist wich­tig, dass sie sich ab 2011 für den Be­zug von Trans­fer­kurz­ar­bei­ter­geld schon vor der Über­lei­tung in die Trans­fer­ge­sell­schaft aus An­lass der Be­triebsände­rung ar­beits­su­chend mel­den und (wie bis­lang) eben­falls vor­her an ei­ner Maßnah­me zur Fest­stel­lung der Ein­glie­de­rungs­aus­sich­ten teil­neh­men müssen.

Geändert wer­den zu­sam­men mit dem Trans­fer­kurz­ar­bei­ter­geld auch die In­for­ma­ti­ons­pflich­ten des Ar­beit­ge­bers gemäß § 216b Abs.9 SGB III. Künf­tig wird die bis­he­ri­ge halbjähr­li­che Mit­tei­lung an die Agen­tur für Ar­beit durch die mo­nat­li­che Über­mitt­lung sta­tis­ti­scher Da­ten über die Be­zie­her des Trans­fer­kurz­ar­bei­ter­geld er­setzt. In­for­ma­tio­nen über die Struk­tur der Trans­fer­ge­sell­schaft und ähn­li­ches müssen nun nur noch mit der ers­ten Über­mitt­lung mit­ge­teilt wer­den.

Zu­dem stei­gen die An­for­de­run­gen an Trans­fer­ge­sell­schaf­ten. Die be­trieb­li­chen An­for­de­run­gen in § 216b Abs.3 SGB III wer­den durch zwei wei­te­re Punk­te ergänzt, na­ment­lich muss die Or­ga­ni­sa­ti­on und Mit­tel­aus­stat­tung der Ge­sell­schaft "den an­ge­streb­ten In­te­gra­ti­ons­er­folg er­war­ten las­sen" und ein in­ter­nes Qua­litäts­si­che­rungs­sys­tem an­ge­wen­det wer­den. Durch höhe­re An­for­de­run­gen an die In­fra­struk­tur und Qua­litäts­si­che­rungs­maßnah­men soll ei­ne er­folg­rei­che­re Ein­glie­de­rungstätig­keit als bis­her si­cher­ge­stellt wer­den. Un­ter an­de­rem schwe­ben dem Ge­setz­ge­ber hier Teil­neh­mer­be­fra­gun­gen und die Eta­blie­rung von An­rei­zen für die frühzei­ti­ge Ar­beits­auf­nah­me vor. Durch Geschäfts­an­wei­sun­gen soll das Nähe­re be­stimmt wer­den.

Verände­rung an­de­rer Maßnah­men der Ar­beits­marktförde­rung

Die Möglich­keit, ei­nen sog. Ver­mitt­lungs­gut­schein zu er­hal­ten, wird künf­tig ver­ein­facht. Der Schein wird in Zu­kunft schon nach sechs Wo­chen Ar­beits­lo­sig­keit verfügbar sein. Eben­falls ein­geführt wur­de das Mo­dell­pro­jekt "Bürger­ar­beit", bei dem zusätz­li­che und im öffent­li­chen In­ter­es­se lie­gen­de so­zi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Beschäfti­gungs­verhält­nis­se vom Bund mit Mit­teln des Eu­ropäischen So­zi­al­fonds gefördert wer­den.

Sch­ließlich wur­den auch an­de­re ar­beits­markt­po­li­ti­sche Leis­tun­gen verlängert, z.B. die Förde­rung älte­rer Ar­beit­neh­mer, die Förde­rung Ju­gend­li­cher so­wie das Über­brückungs­geld. Da­mit soll wie im Ko­ali­ti­ons­ver­trag vor­ge­se­hen ei­ne ein­heit­li­che in­halt­li­che Über­prüfung die­ser Möglich­kei­ten im nächs­ten Jahr vor­be­rei­tet wer­den.

Fa­zit: Kürzun­gen bzw. Strei­chun­gen ei­ner­seits und Leis­tungs­ver­bes­se­run­gen an­de­rer­seits hal­ten sich die Waa­ge. Die zeit­wei­se Verlänge­rung der Son­der­re­ge­lun­gen zum Kurz­ar­bei­ter­geld liegt auf der Li­nie der OECD. Die Ände­run­gen bei der frei­wil­li­gen Wei­ter­ver­si­che­rung zur Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung sind sinn­voll, auch wenn die deut­li­chen Bei­trags­erhöhun­gen im Ein­zel­fall schmerz­haft sein können.

Ob die Ände­run­gen bei den Trans­fer­leis­tun­gen not­wen­dig sind, mag da­hin­ste­hen, zu­min­dest sind sie im An­satz nach­voll­zieh­bar. An­ders als vie­le ar­beitsförde­rungs­recht­li­chen Re­for­men und Reförm­chen der letz­ten Jah­re enthält das Beschäfti­gungs­chan­cen­ge­setz al­so durch­aus sinn­vol­le Re­ge­lun­gen.

Nähe­re In­for­ma­tio­nen fin­den Sie hier:

Letzte Überarbeitung: 16. November 2020

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