- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Kündigungsschutz und Altersdiskriminierung - Revisionsentscheidung in Sachen Karmann
19.11.2008. Das Prinzip der Sozialauswahl bedeutet, dass bei betriebsbedingten Kündigungswellen nur diejenigen Arbeitnehmer gekündigt werden, die sozial am wenigsten schutzbedürftig sind. Dabei sind ältere Arbeitnehmer mit langer Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten stärker schutzbedürftig als ihre jüngereren und noch nicht so lange beschäftigten kinderlosen Kollegen.
Führt der Arbeitgeber zwar eine Sozialauswahl durch, bildet aber zu diesem Zweck Altersgruppen, wird dadurch der von der Sozialauswahl bezweckte Schutz der älteren Arbeitnehmer erheblich entwertet. Denn Altersgruppenbildung heißt: Man bildet Altersgruppen (z.B. die 40 bis 49jährigen) und bevorzugt die Älteren dann nur innerhalb "ihrer" Altersgruppe.
Daher fragt sich, ob eine Altersgruppenbildung bei der Sozialauswahl den gebotenen Schutz älterer Arbeitnehmer zu sehr verringert, d.h. bis zu einem Punkt, an dem sie wegen ihres Alters diskriminiert werden.
Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem einem vor zwei Wochen ergangenen Urteil mit nein beantwortet. Zwar gelten die Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) auch für Kündigungen, doch steht das Verbot der Altersdiskriminierung (§§ 1, 10 AGG) es nicht, bei der Sozialauswahl Altersgruppen zu bilden: BAG, Urteil vom 06.11.2008, 2 AZR 701/07.
- Diskriminiert eine Altersgruppenbildung bei der Sozialauswahl die älteren Arbeitnehmer wegen ihres Alters?
- Der Fall Karmann: Bei betriebsbedingten Entlassungen von über 600 Arbeitnehmern wird die Sozialauswahl mit Zustimmung des Betriebsrats nach Altersgruppen vorgenommen
- BAG: Diskriminierungsverbote des AGG sind trotz § 2 Abs.4 AGG auf Kündigungen anzuwenden, stehen aber einer Altersgruppenbildung bei der Sozialauswahl nicht entgegen
Diskriminiert eine Altersgruppenbildung bei der Sozialauswahl die älteren Arbeitnehmer wegen ihres Alters?
Soll aus betrieblichen Gründen eine bestimmte Anzahl von Arbeitsplätzen abgebaut werden, sind von einer solchen Entscheidung meist nicht nur die Arbeitnehmer betroffen, die zufälligerweise gerade auf den abzubauenden Arbeitsplätzen arbeiten, sondern auch solche, die der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts auf die zu streichenden Stellen umsetzen könnte.
Gibt es daher mehr „Kündigungskandidaten“ als zu streichende Stellen, verpflichtet das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) den Arbeitgeber dazu, bei der Auswahl der aus betriebsbedingten Gründen zu kündigenden Arbeitnehmer soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen, d.h. eine Sozialauswahl vorzunehmen (§ 1 Abs.3 KSchG).
Die Sozialauswahl führt dazu, dass Arbeitnehmer vor betriebsbedingten Kündigungen um so besser geschützt sind, je länger ihr Arbeitsverhältnis bestand und je älter sie sind. Auch Unterhaltspflichten und eine ggf. bestehende Schwerbehinderung verbessern diesen Schutz.
Das Prinzip der Sozialauswahl ist aber nicht ohne Ausnahmen durchzuführen. In die soziale Auswahl sind nämlich diejenigen Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder auch „zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes“ im berechtigten betrieblichen Interesse liegt (§ 1 Abs.3 Satz 2 KSchG).
Unter Berufung auf diese Ausnahmevorschrift bilden Arbeitgeber oftmals Altersgruppen (z.B.: Arbeitnehmer von 31 bis 40 Jahren, von 41 bis 50 Jahren, von 35 bis 60 Jahren usw.) und nehmen die Sozialauswahl nur innerhalb dieser Altersgruppen vor. Dadurch wird bei betriebsbedingten Kündigungswellen verhindert, dass aufgrund der Sozialauswahl das Durchschnittsalter der verbleibenden Belegschaft höher ist als es vorher war. Lebensalter und Beschäftigungsdauer werden daher zwar beachtet, aber nur innerhalb der jeweiligen Altersgruppen. D
enn wer zum Beispiel 51 Jahre alt ist, kann im Rahmen der Sozialauswahl innerhalb der Altersgruppe der 51- bis 60jährigen „durchfallen“, obwohl er im Vergleich mit einem Kündigungskandidaten der Altersgruppe der 31- bis 40jährigen schutzbedürftiger wäre und daher bei einer Sozialauswahl ohne Altersgruppen sein Arbeitsverhältnis gerettet hätte.
Auf der Grundlage des am 18.08.2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist allerdings zweifelhaft geworden, ob die Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl wie bisher rechtlich zulässig ist oder aber eine nach dem AGG verbotene Diskriminierung wegen des Alters darstellt.
Hier meinen einige Arbeitsrechtler, dass die Bildung von Altersgruppen ältere Arbeitnehmer benachteiligt und daher als Altersdiskriminierung durch das AGG verboten sei. Die Gegenmeinung besagt, dass gerade das Prinzip der Sozialauswahl bzw. die diesem entsprechende Besserstellung älterer Arbeitnehmer bei betriebsbedingten Kündigungen diskriminierend sei, nämlich eine Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer darstelle.
Fraglich ist bei alledem auch, ob das AGG und seine Benachteiligungsverbote auf Kündigungen überhaupt anzuwenden sind, da dies nach dem Gesetzeswortlaut (§ 2 Abs.4 AGG) eigentlich ausgeschlossen ist (siehe hierzu Arbeitsrecht aktuell: 06/20 AGG und Kündigungsschutz).
Zu diesen seit längerem kontrovers diskutierten Fragen hat nunmehr das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 06.11.2008 (2 AZR 701/07) Stellung genommen.
Der Fall Karmann: Bei betriebsbedingten Entlassungen von über 600 Arbeitnehmern wird die Sozialauswahl mit Zustimmung des Betriebsrats nach Altersgruppen vorgenommen
Der Karosseriebauer Karmann in Osnabrück war Ende 2006 aus betriebsbedingten Gründen zur Entlassung von 619 Arbeitnehmern gezwungen. Dazu vereinbarte er mit dem Betriebsrat einen Sozialplan und Interessenausgleich mit Namensliste, d.h. die zu kündigenden Arbeitnehmer wurden im Rahmen der Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich benannt. Zum Zwecke der Ermittlung der zu kündigenden Arbeitnehmer wurden Altersgruppen gebildet, die jeweils zehn Jahrgänge erfassten, nämlich die bis 25jährigen, die bis 35jährigen, die bis 45jährigen, die bis 55jährigen und die über 55jährigen.
Im Ergebnis erhielten daher Arbeitnehmer der Altersgruppe der 46- bis 55jährigen eine Kündigung, obwohl sie im Vergleich mit Arbeitnehmern der Altersgruppe der 36- bis 45jährigen oder mit Arbeitnehmern der Altersgruppe der 26- bis 35jährigen sozial stärker schutzbedürftig waren: Ein solcher altersgruppenübergreifender Vergleich von „Kündigungskandidaten“ wurde bewusst verhindert und die vor der Kündigungswelle vorhandene Altersstruktur der Belegschaft auf diesem Wege aufrechterhalten.
Viele aufgrund dieser Kündigungswelle gekündigten Arbeitnehmer erhoben Klage, wobei sie in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht Osnabrück im Februar 2007 obsiegten (wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell: 07/15 Arbeitsgericht Osnabrück: AGG gilt bei Kündigungen.). Das in der zweiten Instanz für diese Prozesse zuständige Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen entschied dagegen für Karmann, d.h. es wies die Klagen im Juli 2007 ab und ließ die Revision zum BAG zu (wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell: 07/48 Landesarbeitsgericht Niedersachsen vs. Arbeitsgericht Osnabrück).
Das LAG war der Meinung, der im vorliegende Fall vereinbarte Interessenausgleich verstoße nicht gegen das AGG und auch nicht gegen europarechtliche Diskriminierungsverbote. Dabei hielt das LAG die Diskriminierungsverbote des AGG - trotz § 2 Abs.4 AGG - im Rahmen des KSchG für anwendbar. Es war aber weiterhin der Ansicht, die Begrenzung der Sozialauswahl zum Zwecke einer „ausgewogenen Altersstruktur“ (§ 1 Abs.3 Satz 2 KschG) entspreche den von § 10 AGG zugelassenen Ausnahmen vom Verbot der Benachteiligung wegen des Alters, da andernfalls eine langfristige Nachwuchsplanung nicht möglich sei.
BAG: Diskriminierungsverbote des AGG sind trotz § 2 Abs.4 AGG auf Kündigungen anzuwenden, stehen aber einer Altersgruppenbildung bei der Sozialauswahl nicht entgegen
Das BAG hat die zugunsten von Karmann ergangenen Berufungsurteile bestätigt, d.h. gegen die klagenden Arbeitnehmer entschieden. In der bislang allein vorliegenden Pressemeldung heißt es hierzu:
Die Diskriminierungsverbote des AGG fänden auch im Rahmen des Kündigungsschutzes nach dem KSchG Anwendung. Daher könne eine diskriminierende Kündigung sozialwidrig und daher gemäß § 1 KSchG unwirksam sein. Ebensowenig wie das Verbot der Altersdiskriminierung (§§ 1, 10 AGG) einer Berücksichtigung des Lebensalters im Rahmen der Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG) entgegenstehe, verbiete es aber auch die Begrenzung der Bedeutung des Lebensalters in Gestalt der Bildung von Altersgruppen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG). Auch die Altersgruppenbildung bei der Sozialauswahl ist daher nach dem AGG zulässig.
In der Zuteilung von Sozialpunkten nach dem Lebensalter und in der Altersgruppenbildung liege zwar eine an das Alter anknüpfende unterschiedliche Behandlung. Diese sei aber gemäß § 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt. Die Zuteilung von Alterspunkten führe, so heißt es in der Pressemeldung wörtlich, „mit einer hinnehmbaren Unschärfe zur Berücksichtigung von Chancen auf dem Arbeitsmarkt und im Zusammenspiel mit den übrigen sozialen Gesichtspunkten (Betriebszugehörigkeit, Unterhalt, Schwerbehinderung) nicht zu einer Überbewertung des Lebensalters“. Die Bildung von Altersgruppen wirke der Überalterung des Betriebs entgegen und relativiere damit zugleich die Bevorzugung älterer Arbeitnehmer.
Was dies genau heißen soll, wird man wohl erst der derzeit noch nicht vorliegenden schriftlichen Urteilsbegründung entnehmen können. Die Überlegung, dass die Altersgruppenbildung die Bevorzugung älterer Arbeitnehmer bei der Sozialauswahl begrenze, weist in die Richtung, dass unter dem Aspekt des Verbots der Altersdiskriminierung weniger die Altersgruppenbildung (d.h. die Ausnahme) als vielmehr die Bevorzugung älterer Arbeitnehmer bei der Sozialauswahl als solcher (d.h. die rechtliche Regel) begründungsbedürftig ist.
Fazit: In Zukunft könnte weniger eine Sozialauswahl mit Altersgruppenbildung als vielmehr eine Sozialauswahl ohne Altersgruppenbildung rechtlich angegriffen werden, und zwar von jüngeren Arbeitnehmern. Soweit der Pressemeldung des BAG entnommen werden kann, möchte das BAG aber wohl genau dies verhindern, d.h. es steht wohl auf dem Standpunkt, dass sowohl die stärkere Bevorzugung älterer Arbeitnehmer bei einer Sozialauswahl ohne Altersgruppenbildung als auch die Altersgruppenbildung keine verbotene Altersdiskriminierung sei.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.11.2008, 2 AZR 701/07
- Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 13.07.2007, 16 Sa 274/07 (das vom BAG erwähnte Urteil des LAG hat ein anderes Aktenzeichen, da das LAG viele Parallelentscheidungen in Sachen Karmann erlassen hat)
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Anwendungsbereich des gesetzlichen Schutzes
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialauswahl
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung
- Arbeitsrecht aktuell: 17/177 Sozialauswahl und Altersrente
- Arbeitsrecht aktuell: 15/208 Wiederholte Kündigung als Diskriminierung
- Arbeitsrecht aktuell: 15/204 Kündigung wegen Rente durch den Arbeitgeber
- Arbeitsrecht aktuell: 13/376 Interessenausgleich mit Namensliste in der Insolvenz
- Arbeitsrecht aktuell: 13/367 Diskriminierung wegen Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 13/299 Keine Diskriminierung durch Kündigung bei Schwangerschaft
- Arbeitsrecht aktuell: 11/254 Sozialauswahl und Altersdiskriminierung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/087 Abfindung: Diskriminierung durch Staffelung nach Altersgruppen?
- Arbeitsrecht aktuell: 10/086 Altersgruppenbildung bei Sozialauswahl europarechtswidrig?
- Arbeitsrecht aktuell: 09/013 Top 10 der arbeitsgerichtlichen Entscheidungen 2008
- Arbeitsrecht aktuell: 08/020 Erste Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland eingeleitet
- Arbeitsrecht aktuell: 07/48 Landesarbeitsgericht Niedersachsen vs. Arbeitsgericht Osnabrück
- Arbeitsrecht aktuell: 07/15 Arbeitsgericht Osnabrück: AGG gilt bei Kündigungen.
- Arbeitsrecht aktuell: 05/03 BAG beschränkt Altersgruppenbildung bei der Sozialauswahl
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 4. Juli 2017
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de