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Musterschreiben: Betriebsbedingte Kündigung mit Abfindungsangebot
Stichworte: Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung, Abfindung, Aufhebungsvertrag
Weiterführende Stichworte: Abwicklungsvertrag, Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick), Kündigungsschutzklage, Betriebsstilllegung, Betriebsschließung
Im folgenden finden Sie ein Musterschreiben „Betriebsbedingte Kündigung mit Abfindungsangebot“.
Wenn Sie sich an diesem Musterschreiben „Betriebsbedingte Kündigung mit Abfindungsangebot“ orientieren möchten oder dieses übernehmen wollen, sollten Sie darauf achten, dass Ihnen seine Bedeutung als Beispielstext in allen Einzelheiten wirklich klar ist. Bedenken Sie bitte, dass Sie mit der Entscheidung für einen bestimmten Kündigungstext Rechtsfolgen herbeiführen, die in Ihrem konkreten Fall aber vielleicht nicht die richtigen sind. Sollte Ihnen daher irgend etwas unklar sein, lassen Sie sich besser anwaltlich beraten.
Bitte beachten Sie, dass die hier gegebenen Formulierungsvorschläge unverbindlich sind, d.h. keine Rechtsberatung im Einzelfall darstellen. Wir übernehmen daher keine Gewähr für Richtigkeit oder Vollständigkeit.
_________________________________________
Herrn
Moritz Mustermann
Mustermannstraße 1
11111 Musterstadt
Per Boten / im Hause
Musterstadt, XX.XX.20XX
Kündigung
Sehr geehrter Herr Mustermann,
hiermit kündigen wir das zwischen Ihnen und uns bestehende Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ihnen zustehenden Kündigungsfrist ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Dies ist nach unserer Berechnung der XX.XX.20XX.
Wir weisen Sie darauf hin, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und dass Sie bei Verstreichenlassen der Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage eine Abfindung gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) beanspruchen können, die mit dem Ablauf der Kündigungsfrist fällig wird.
Die Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Als Monatsverdienst gilt, was Ihnen bei der für Sie maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem Ihr Arbeitsverhältnis endet, an Geld und Sachbezügen zusteht. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.
Wir weisen Sie ferner darauf hin, dass Sie nach § 38 Abs.1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zur frühzeitigen Arbeitssuche verpflichtet sind. Insbesondere sind Sie verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Liegen zwischen Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Zur Wahrung der Frist reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder von uns in Aussicht gestellt wird. Sie sind auch dazu verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.
Mit freundlichen Grüßen
_____________________
(Unterschrift Arbeitgeber)
Kündigung erhalten
_____________________
(Unterschrift Arbeitnehmer)
Letzte Überarbeitung: 11. August 2021
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie als Arbeitgeber eine oder mehrere betriebsbedingte Kündigungen aussprechen müssen, diese mit einem Abfindungsangebot nach § 1a KSchG verbinden und dabei nichts falsch machen wollen, beraten wir Sie jederzeit gerne. Wir unterstützen Sie auch bei der Ausarbeitung eines Aufhebungsvertrags, mit dem eine betriebsbedingte Kündigung vermieden oder gütlich geregelt werden soll, angefangen von der Bewertung eines ersten Vertragsentwurfs bis hin zur unterschriftsreifen Ausarbeitung von umfassenden Ausscheidensvereinbarungen. Entsprechend Ihren Wünschen beraten wir Sie rein intern oder verhandeln in Ihrem Namen mit der Gegenseite. Falls sich eine gütliche außergerichtliche Einigung über eine betriebsbedingte Kündigung nicht erreichen lässt, vertreten wir Sie deutschlandweit vor Gericht, insbesondere im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
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Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
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