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Gesetzentwurf zur Zeitarbeit 2016
17.05.2016. Monatelang haben SPD, CDU und CSU über ein Gesetz für den besseren Schutz von Leiharbeitnehmern gestritten. Nun hat sich die Koalitionsspitze darauf verständigt, dass die Reform der Leiharbeit vom Bundeskabinett beschlossen werden soll.
Der neue Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) beruht auf dem im November 2015 vorgelegten ursprünglichen Gesetzentwurf (BMAS, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze, vom 16.11.2015; wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 15/330 Gesetzentwurf zur Zeitarbeit 2015).
Nachdem der Gesetzentwurf 2015 von vielen Seiten kritisiert worden war, hat das Arbeitsministerium ihn an einigen Stellen abgeändert: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze, Stand 17.02.2016.
- Der Gesetzentwurf zur Zeitarbeitsreform vom November 2015 in der Diskussion
- Der nachgebesserte Gesetzentwurf zur Zeitarbeitsreform vom Februar 2016
- Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten und gesetzlich erlaubte Abweichungen
- Reform des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern ("equal pay", "equal treatment")
- Fazit: Reform der Leiharbeit in kleinen Schritten
Der Gesetzentwurf zur Zeitarbeitsreform vom November 2015 in der Diskussion
Die im Gesetzentwurf des BMAS vom 16.11.2015 geplanten Änderungen des AÜG sahen im Wesentlichen folgende Neuerungen vor:
- Die gesetzliche Vorgabe, dass die Überlassung von Leiharbeitnehmern an einen Entleiher "vorübergehend" erfolgt (§ 1 Abs.1 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG), soll durch eine maximale Überlassungsdauer von 18 Monaten präzisiert werden. Dabei sollen die Tarifparteien der Entleiher- bzw. Einsatzbranche (also z.B. der Metall- oder Chemiebranche) abweichende Regelungen vereinbaren können.
- Der Grundsatz der gleichen Bezahlung und Behandlung von Leiharbeitnehmern und Stammkräften des Entleihers kann zwar weiterhin durch (für Leiharbeitnehmer ungünstige) Tarifverträge der Leiharbeitsbranche legal ausgehebelt werden, doch soll damit künftig im Allgemeinen nach nach neun Monaten und im Falle der Anwendung von Branchenzuschlags-Tarifverträgen spätestens nach zwölf Monaten des Einsatzes in demselben Entleiher-Betrieb Schluss sein: Nach neun bzw. zwölf Monaten soll "equal pay" bzw. "equal treatment" gelten, Leiharbeits-Tarifverträge hin oder her.
- Der Einsatz von Leiharbeitnehmern in bestreikten Unternehmen soll gesetzlich verboten werden.
- Leiharbeitnehmer sollen bei der Anwendung betriebsverfassungsrechtlicher Schwellenwerten berücksichtigt werden, d.h. sie sollen mitzählen, wenn es z.B. um die Anzahl von Betriebsratsmitgliedern im Betriebsrat geht.
- Der Arbeitnehmerbegriff sollte in einem neuen § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) definiert werden, und zwar mit Hilfe eines "Acht-Punkte-Katalogs".
Vor allem die geplante Neuregelungen zur Höchstüberlassungsdauer wurde heftig kritisiert, und zwar sowohl von Seiten der Gewerkschaften als auch von Seiten der Arbeitgeberverbände (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 15/330 Gesetzentwurf zur Zeitarbeit 2015).
Die Gewerkschaften verwiesen darauf, dass eine zu kurze Höchstüberlassungsdauer die mit den Branchenzuschlags-Tarifverträgen erreichten Verbesserungen der Bezahlung von Leiharbeitnehmern gefährden könnte. Die Arbeitgeberseite beanstandete die starre Höchstüberlassungsdauer unter anderem deshalb, weil Abweichungen nach dem Entwurf nur für tarifgebundene Unternehmen möglich sein sollten.
Der nachgebesserte Gesetzentwurf zur Zeitarbeitsreform vom Februar 2016
Das BMAS reagierte auf diese Kritik und änderte seinen Gesetzentwurf in einigen Hinsichten ab. Dies betrifft im Wesentlichen die folgenden Punkte (Gesetzentwurf vom 17.02.2016):
- Es soll im Prinzip bei der Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten in demselben Entleiher-Betrieb bleiben, und die Tarifparteien der Einsatzbranche sollen auch weiterhin abweichende Regelungen zur Höchstüberlassungsdauer vereinbaren können. Ergänzend dazu sollen nach dem aktuellen Entwurf auch nicht tarifgebundenen Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen von der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer abweichen können.
- Die zeitliche Höchstgrenze, bis zu der vom Grundsatz des "equal pay" bzw. "equal treatment" aufgrund von Leiharbeitstarifverträgen abgewichen werden kann, soll nach dem aktuellen Entwurf nicht mehr bei 12 Monaten, sondern bei 15 Monaten der Tätigkeit in demselben Entleiher-Betrieb liegen.
- Es soll weiterhin eine gesetzliche Definition des Arbeitnehmerbegriffs in das BGB eingefügt werden (§ 611a BGB), doch soll hier kein detaillierter Kriterienkatalog aufgestellt werden, sondern es sollen die allgemeinen Grundsätze der Rechtsprechung des Bundearbeitsgerichts (BAG) in das Gesetz aufgenommen werden (wir berichteten darüber kritisch in Arbeitsrecht aktuell: 16/106 Gesetzliche Definition des Arbeitnehmerbegriffs).
Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten und gesetzlich erlaubte Abweichungen
Auch der neue Gesetzentwurf hält im Prinzip an der geplanten Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten fest.
Um Drehtürmanöver zu vermeiden, wird auch an der sechsmonatigen Karenzzeit in § 1 Abs.1b Satz 2 AÜG (Entwurf 2016) festgehalten. Diese geplante Regelung besagt, dass eine vorangegangene Überlassung eines Leiharbeitnehmers auf seine spätere Überlassung an denselben Entleiher-Betrieb angerechnet wird, es sei denn, dass zwischen den beiden Überlassungszeiträumen eine Karenzzeit von mehr als sechs Monate liegt.
Abweichend vom ersten Reformentwurf (Stand November 2015) erlaubt der jetzt vorgeschlagene § 1 Abs.1b Satz 4 AÜG (Entwurf 2016) es auch nicht tarifgebundenen Entleiher-Betrieben, die für ihre Branche von den dortigen Tarifparteien vereinbarten Verlängerungen der Überlassungshöchstdauer zu übernehmen, und zwar durch eine Betriebsvereinbarung oder eine Dienstvereinbarung. Hat also z.B. die IG Metall mit dem Metallarbeitgeberverband eine Verlängerung der Höchstüberlassungsdauer auf 36 Monate vereinbart, kann diese tarifliche Regelung von einem nicht tarifgebundenen Metallbetrieb übernommen werden. Dazu braucht der Arbeitgeber allerdings die Mitwirkung des Betriebsrats.
Eine von den Tarifparteien der Entleiher-Branche vereinbarte tarifliche Verlängerung der Überlassungshöchstdauer kann nach dem geänderten Entwurf auch auf der Grundlage einer tarifvertraglichen Öffnungsklausel durch Betriebsvereinbarung bzw. Dienstvereinbarung festgelegt werden, § 1 Abs.1b Satz 5 AÜG (Entwurf 2016). Die Tarifparteien müssen daher für die tarifgebundenen Betriebe die Überlassungshöchstdauer nicht (oder nicht für alle Fälle abschließend) selbst festlegen, sondern können das durch eine sog. Öffnungsklauseln den Betriebspartnern überlassen.
Von einer solchen tarifvertraglichen Öffnungsklausel können nach dem aktuellen Entwurf auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber der jeweiligen Entleiher-Branche Gebrauch machen, d.h. auch sie können mit ihrem Betriebsrat per Betriebsvereinbarung eine von der 18-Monatsgrenze abweichend Überlassungshöchstdauer vereinbaren, doch gilt hier eine gesetzliche Höchstgrenze von 24 Monaten, § 1 Abs.1b Satz 6 AÜG (Entwurf 2016).
Erlaubt daher z.B. eine von der IG Metall mit dem Metallarbeitgeberverband vereinbarte tarifliche Öffnungsklausel den tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Metallarbeitgeberverbandes, eine vom Tarifvertrag abweichende Überlassungshöchstdauer von bis zu 36 Monaten zu vereinbaren, dürfen von dieser Gestaltungsmöglichkeit nur die tarifgebundenen Unternehmen Gebrauch machen. Genauer gesagt: Die nicht tarifgebundenen Unternehmen dürfen sich zwar im Prinzip auch auf die Öffnungsklausel berufen, doch ist für sie bei 24 Monaten Schluss.
Schließlich enthält der aktualisierte Entwurf eine Sonderregelung für die Kirchen bzw. für kirchliche Arbeitgeber. Auch sie können die gesetzliche Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten durch eine abweichend Höchstdauer ersetzen.
Die Forderungen der Leiharbeitgeber finden sich an dieser Stelle nicht wieder. Sie hatten vergeblich verlangt, in ihren (Leiharbeits-)Tarifverträgen ebenfalls von der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer abweichen zu können. Diese Möglichkeit hat der geänderte Entwurf aber den Tarifparteien der Entleiher-Branchen vorbehalten.
Reform des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern ("equal pay", "equal treatment")
Wie nach dem derzeit noch geltenden AÜG und nach dem ersten Reformentwurf (Stand November 2015) kann auch nach dem geänderten Reformentwurf 2016 auf der Grundlage einer tarifvertraglichen Regelung von dem Grundsatz abgewichen werden, dass Leiharbeitnehmer und Stammkräfte des Entleiher-Betriebs die gleiche Bezahlung erhalten müssen ("equal pay") und auch hinsichtlich der übrigen Arbeitsbedingungen, d.h. beim Bezug von Sachleistungen, bei Urlaubstagen usw. gleich gestellt werden müssen ("equal treatment").
An diesen Tarifverträgen haben die Leiharbeitsunternehmen ein existentielles Interesse, denn ohne sie würde ihre "Branche" nicht so viele Arbeitnehmer "beschäftigen". Das Geschäftsmodell der Leiharbeitsbranche wird daher von der Reform im Grundsatz nicht angetastet. Dieses Geschäftsmodell besteht in der Abweichung vom "equal pay" bzw. vom "equal treatment" durch Tarifverträge mit geringen Tariflöhnen, kurzen Kündigungsfristen und wenigen Urlaubstagen.
Das Ziel der Gesetzesreform besteht daher darin, die Abweichungen vom Gleichstellungsgrundsatz ein wenig zurückzudrängen. Dazu sah der erste Reformentwurf (Stand November 2015) vor, dass im Allgemeinen nur während der ersten neun Monate des Einsatzes im selben Entleiher-Betrieb vom Gleichstellungsgrundsatz abgewichen werden kann, § 8 Abs.4 Satz 1 AÜG (Entwurf). Daran hält auch der überarbeitete Entwurf fest, fügt allerdings eine Ausnahmeregelung an, der zufolge eine Abweichung vom Gleichbehandlungsgrundsatz bis zu höchsten 15 Monaten auf tarifvertraglicher Grundlage möglich ist, § 8 Abs.4 Satz 1 AÜG (Entwurf 2016).
Zuständig für die Vereinbarung solcher Tarifverträge sind nicht etwa die Tarifparteien der Einsatz- bzw. Entleiherbranchen, sondern die Tarifparteien der Leiharbeitsbranche.
Inhaltlich muss ein solcher Tarifvertrag einen Lohn "als gleichwertig mit dem tarifvertraglichen Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer in der Einsatzbranche" festlegen, d.h. die Leiharbeits-Tarifparteien setzen fest, welche Bezahlung sie als gleichwertig mit der tariflichen Bezahlung vergleichbarer Stammkräfte ansehen. Diese "gleichwertige" Bezahlung müssen die Leiharbeitnehmer nach spätestens 15 Monaten der Tätigkeit in demselben Entleiher-Betrieb erhalten. Außerdem müssen sie nach spätestens sechs Wochen Branchenzuschläge bekommen, die eine stufenweise Heranführung an die "gleichwertige" Bezahlung nach 15 Monaten vorsehen.
In der Begründung des Entwurfs heißt es, dass damit "Anreize zum Abschluss weiterer (Branchen-) Zuschlagstarifverträge gesetzt werden" sollten (Entwurf, Stand 17.02.2016, S.23).
Ergänzend sieht § 8 Abs.4 Satz 3 AÜG (Entwurf 2016) vor, dass auch nicht tarifgebundene Zeitarbeitsfirmen solche Tarifverträge, die eine auf 15 Monate verlängerte Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz vorsehen, per Arbeitsvertrag übernehmen können.
Fazit: Reform der Leiharbeit in kleinen Schritten
Der Kern der geplanten AÜG-Reform ist die Begrenzung der Einsatzzeit in demselben Entleiher-Betrieb auf maximal 18 Monate. Diese zeitliche Begrenzung soll laut Entwurf-Begründung Leiharbeitnehmer besser als bisher schützen, "weil sie nur für einen klar begrenzten Zeitraum eingesetzt werden können" (Entwurf, Stand 17.02.2106, S.19). Damit werde einer "dauerhaften Substitution von Stammbeschäftigten wird entgegengewirkt" (ebenda).
Kritisch ist anzumerken, dass eine Begrenzung der Höchsteinsatzdauer im selben Betrieb überflüssig wäre, wenn man Abweichungen vom Grundsatz des "equal pay" bzw. "equal treatment" generell verbieten würde, abgesehen von einer angemessenen Einarbeitungszeit, die z.B. sechs, 12 oder 18 Wochen betragen könnte. Über solche Zeiträume hinweg könnte man auch (auf Grundlage spezieller Tarifverträge) eine stufenweise Anhebung der Bezahlung bis hin zur vollen Gleichstellung gesetzlich festschreiben. Infolge einer solchen grundlegenden Reform der Arbeitnehmerüberlassung wäre die Leiharbeit nicht mehr automatisch Teil des Niedriglohnsektors. Das aber ist politisch derzeit nicht gewollt.
Vielmehr soll die Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz auf tariflicher Grundlage weiterhin erlaubt bleiben. Zeitarbeitsunternehmen und ihre Auftraggeber werden diese Möglichkeit daher auch weiterhin nutzen, denn sie stehen unter Kostendruck. Das wiederum wird voraussichtlich dazu führen, dass die geplante maximale Überlassungsdauer von 18 Monaten in vielen Fällen nicht erreicht werden wird. Auch die maximal 15-monatige Dauer einer zulässigen Unterschreitung des equal pay wird wahrscheinlich nur in seltenen Fällen ausgeschöpft werden.
Denn kostengünstiger als die Zahlung von Branchenzuschlägen und die stufenweise Hinführung zu einer ungefähr gleichen Bezahlung von Leiharbeitern und Stammkräften ist es, Leiharbeitnehmer nach neun Monaten von einem Betrieb abzuziehen und in einem anderen Betrieb zu beschäftigen. Ein solches Hin- und Her ist für Leiharbeitsfirmen und ihre Kunden zwar lästig, aber angesichts des erheblichen Tariflohngefälles zwischen Leiharbeitnehmern und Stammkräften finanziell äußerst attraktiv.
Im Ergebnis dürfte die geplante Gesetzesreform daher kaum zu einer Verbesserung der Bezahlung von Leiharbeitnehmern führen. Auch gespaltene Belegschaften wird es voraussichtlich auch weiterhin geben. Immerhin greift der Gesetzgeber die bereits bestehende Tarifpraxis der Branchenzuschläge auf und ermuntert die Tarifparteien der Einsatzbranchen, diese Zuschläge weiter zu entwickeln.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze, Stand 17.02.2016
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze, vom 16.11.2015
- Koalitionsvertrag der SPD, CDU und CSU "Deutschlands Zukunft gestalten" vom 27.11.2013
- Interessenverband deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V., Kurzstellungnahme zum "Diskussionsentwurf " des BMAS zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, vom 17.11.2015
- IG Metall zoom: Stellungnahme der IG Metall vom 18.11.2015 zum AÜG-Gesetzentwurf
- Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 17.02.2011, BT-Drs. 17/4804
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.12.2013, 9 AZR 51/13
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmer
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Scheinselbständigkeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 20/084 Austausch von Leiharbeitnehmern über 18 Monate hinaus
- Arbeitsrecht aktuell: 17/290 Schwellenwerte bei Massenentlassungen und Zeitarbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 17/146 Welche Auswirkungen hat das AÜG 2017 für den Betriebsrat?
- Arbeitsrecht aktuell: 17/128 Massenentlassungsanzeige und Leiharbeitnehmer
- Arbeitsrecht aktuell: 17/020 Verlängerung von befristeten Verträgen bei der Zeitarbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 17/009 Rotkreuzschwestern sind Arbeitnehmerinnen
- Arbeitsrecht aktuell: 16/224 Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/106 Gesetzliche Definition des Arbeitnehmerbegriffs
- Arbeitsrecht aktuell: 15/330 Gesetzentwurf zur Zeitarbeit 2015
- Arbeitsrecht aktuell: 15/321 Aufsichtsratswahl und Leiharbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 14/009 Leiharbeit auf Stammarbeitsplätzen ist rechtens
- Arbeitsrecht aktuell: 13/364 Dauerhafte Leiharbeit lässt die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nicht entfallen
- Arbeitsrecht aktuell: 13/276 Arbeitsvertrag oder Werkvertrag?
- Arbeitsrecht aktuell: 13/225 Scheinwerkvertrag und Scheinselbständigkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 13/214 Sozialauswahl bei der Kündigung von Leiharbeitnehmern
- Arbeitsrecht aktuell: 13/210 Betriebsrat kann Dauer-Leiharbeit verhindern
- Arbeitsrecht aktuell: 11/204 Interessenausgleich und Sozialplan: Leiharbeitnehmer zählen mit
Letzte Überarbeitung: 2. November 2020
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