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ARBEITSRECHT AKTUELL // 14/009

Leih­ar­beit auf Stamm­ar­beits­plät­zen ist rech­tens

Leih­ar­beit­neh­mer dür­fen zwar nur vor­über­ge­hend ent­lie­hen wer­den, aber auf re­gu­lä­ren Dau­er­ar­beits­plät­zen ar­bei­ten: Lan­des­ar­beits­ge­richt Ham­burg, Be­schluss vom 04.09.2013, 5 TaBV 6/13
Krankenhaus Pfle­ge­ri­sche Ar­bei­ten im Kran­ken­haus sind Dau­er­auf­ga­ben

07.01.2014. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Ham­burg hat in ei­ner ak­tu­el­len Ent­schei­dung deut­lich ge­macht, dass das Ver­bot der dau­er­haf­ten Über­las­sung ei­nes Leih­ar­beit­neh­mers kein Ver­bot be­inhal­tet, den Leih­ar­beit­neh­mer auf ei­nem re­gu­lä­ren Ar­beits­platz ein­zu­set­zen.

Das ge­setz­li­che Ver­bot ei­ner zeit­lich un­be­grenz­ten Über­las­sung von Leih­ar­beit­neh­mern in § 1 Abs.1 Satz 2 Ar­beit­neh­mer­über­las­sungs­ge­setz (AÜG) ist dem­nach auf die Per­son des Leih­ar­beit­neh­mers bzw. auf die in­di­vi­du­el­le Zeit­dau­er sei­ner Über­las­sung be­zo­gen, schreibt aber dem Ent­lei­her nicht vor, auf wel­chem Ar­beits­platz er den Leih­ar­beit­neh­mer ein­setzt.

Wird da­her z.B. ein Leih­ar­beit­neh­mer, der für ein Jahr und da­mit nicht dau­er­haft ent­lie­hen wur­de, auf ei­nem Dau­er­ar­beits­platz ein­ge­setzt, wo er re­gu­lär an­fal­len­de Ar­bei­ten der Stamm­be­leg­schaft ver­rich­tet, ist das recht­lich in Ord­nung: LAG Ham­burg, Be­schluss vom 04.09.2013, 5 TaBV 6/13.

Ver­bie­tet § 1 Abs.1 Satz 2 AÜG die zeit­lich un­be­grenz­te Über­las­sung ei­nes Leih­ar­beit­neh­mers oder je­den Ein­satz auf ei­nem Dau­er­ar­beits­platz?

Im Som­mer 2013 hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) ent­schie­den, dass der Be­triebs­rat der dau­er­haf­ten Über­las­sung von Leih­ar­beit­neh­mern wi­der­spre­chen und ei­ner sol­chen Dau­er-Leih­ar­beit da­durch ei­nen Rie­gel vor­schie­ben kann (BAG, Be­schluss vom 10.07.2013, 7 ABR 91/11 - wir be­rich­te­ten in Ar­beits­recht ak­tu­ell: 13/210 Be­triebs­rat kann Dau­er-Leih­ar­beit ver­hin­dern).

Im De­zem­ber 2013 leg­te das BAG nach und stell­te klar, dass ei­ne ge­set­zes­wid­ri­ge dau­er­haf­te Über­las­sung ei­nes Leih­ar­beit­neh­mers nicht zur Fol­ge hat, dass die Ar­beit­neh­merüber­las­sung gemäß § 9 Nr.1 AÜG un­wirk­sam ist und gemäß § 10 Abs.1 Satz 1 AÜG ein Ar­beits­verhält­nis zwi­schen Leih­ar­beit­neh­mer und Ent­lei­her ent­steht (BAG, Ur­teil vom 10.12.2013, 9 AZR 51/13 - wir be­rich­te­ten in Ar­beits­recht ak­tu­ell: 13/364 Dau­er­haf­te Leih­ar­beit lässt die Er­laub­nis zur Ar­beit­neh­merüber­las­sung nicht ent­fal­len).

Vom BAG bis­her noch nicht ein­deu­tig be­ant­wor­tet ist die Fra­ge, ob der Ein­satz von Leih­ar­beit­neh­mer auf "Dau­er­ar­beitsplätzen" ge­ne­rell un­zulässig ist. Ge­meint sind Ar­beitsplätze mit re­gulären Ar­beits­auf­ga­ben, die "nor­ma­ler­wei­se" Stamm­ar­beit­neh­mer er­le­di­gen würden, weil ein Dau­er­be­darf an sol­chen Ar­beits­leis­tun­gen be­steht.

In ih­rem oben ge­nann­ten Be­schluss vom 10.07.2013 (7 ABR 91/11) ha­ben sich die Er­fur­ter Rich­ter auf die Aus­sa­ge be­schränkt, dass die zeit­lich un­be­grenz­te Über­las­sung ei­nes be­stimm­ten Leih­ar­beit­neh­mers auf ei­nem Dau­er­ar­beits­platz ge­gen § 1 Abs.1 Satz 2 AÜG verstößt, so dass der Be­triebs­rat ei­nem sol­chen Ein­satz gemäß § 99 Abs.2 Nr.1 Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz (Be­trVG) wi­der­spre­chen kann.

Aber liegt auch dann ein Ver­s­toß ge­gen § 1 Abs.1 Satz 2 AÜG vor, wenn ein Dau­er­ar­beits­platz mit ei­nem Leih­ar­beit­neh­mern be­setzt wird, der von der Zeit­ar­beits­fir­ma nur für ei­ne be­grenz­te Zeit über­las­sen wird?

Dann würde man das ge­setz­li­che Ge­bot, Leih­ar­beit­neh­mer nur "vorüber­ge­hend" an ei­nen Ent­lei­her zu über­las­sen, ar­beits­platz­be­zo­gen und nicht per­so­nen­be­zo­gen ver­ste­hen. Die­ser An­sicht wa­ren in den ver­gan­ge­nen Mo­na­ten ei­ni­ge LAGs, so z.B. das LAG Ber­lin-Bran­den­burg (Be­schluss vom 19.12.2012, 4 TaBV 1163/12).

Der Fall des LAG Ham­burg: Kli­nik stellt Kran­ken­pfle­ge­rin als Leih­ar­beit­neh­me­rin für ein Jahr ein

Ein Kli­nik­be­trei­ber be­an­trag­te im Ju­li 2012 die Zu­stim­mung des Be­triebs­rats zur Ein­stel­lung ei­ner Leih­ar­beit­neh­me­rin, die ab Ok­to­ber 2012 als Kran­ken­pfle­ge­rin ein­ge­setzt wer­den soll­te.

Der Be­triebs­rat ver­wei­ger­te die Zu­stim­mung prompt un­ter Be­ru­fung auf § 99 Abs.2 Nr.1 Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz (Be­trVG). Er be­gründe­te das da­mit, dass die be­an­trag­te Ein­stel­lung ge­gen § 1 Abs.1 Satz 2 AÜG ver­s­toßen würde. Denn hier könne, so der Be­triebs­rat, nicht von ei­nem nur vorüber­ge­hen­den Ar­beits­be­darf die Re­de sein. Viel­mehr be­ab­sich­ti­ge die Kli­nik­lei­tung, ei­nen Dau­er­ar­beits­platz mit ei­nem Leih­ar­beit­neh­mer zu be­set­zen.

Der Ar­beit­ge­ber stell­te die Leih­ar­beit­neh­me­rin den­noch zu An­fang Ok­to­ber 2012 vorläufig ein und teil­te das dem Be­triebs­rat am 20.07.2012 mit, der wie­der­um prompt re­agier­te und be­stritt, dass die Ein­stel­lung aus sach­li­chen Gründen drin­gend er­for­der­lich sei. Die­ses Hin und Her ist in § 100 Abs.2 Be­trVG ge­re­gelt und läuft dar­auf hin­aus, dass der Ar­beit­ge­ber beim Ar­beits­ge­richt die Er­set­zung der Zu­stim­mung des Be­triebs­rats zu der Ein­stel­lung und die Fest­stel­lung be­an­tra­gen muss, dass die vorläufi­ge Ein­stel­lung aus sach­li­chen Gründen drin­gend er­for­der­lich war.

Die­se Anträge stell­te der Kli­nik­be­trei­ber beim Ar­beits­ge­richt Ham­burg und hat­te dort Er­folg (Ar­beits­ge­richt Ham­burg, Be­schluss vom 07.03.2013, 17 BV 23/12).

LAG Ham­burg: Leih­ar­beit­neh­mer dürfen zwar nur vorüber­ge­hend ent­lie­hen, aber auf Dau­er­ar­beitsplätzen ein­ge­setzt wer­den

Das LAG ent­schied eben­falls zu­guns­ten des Ar­beit­ge­bers, da sei­ner Mei­nung nach der auf ein Jahr be­fris­te­te Ein­satz ei­ner Leih­ar­beit­neh­me­rin auf ei­nem Stamm­ar­beits­platz als Pfle­ge­kraft nicht ge­gen § 1 Abs.1 Satz 2 AÜG verstößt.

Da­her konn­te der Be­triebs­rat der Ein­stel­lung nicht gemäß § 99 Abs.2 Nr.1 Be­trVG wi­der­spre­chen, denn die ge­plan­te Ein­stel­lung ver­stieß nicht ge­gen ein Ge­setz.

Zur Be­gründung heißt es, ei­ne auf ein Jahr be­schränk­te Über­las­sung sei auf je­den Fall noch "vorüber­ge­hend" im Sin­ne von § 1 Abs.1 Satz 2 AÜG. Denn bis zur Re­form des AÜG im Jah­re 2003 galt ei­ne ge­setz­li­che Höchst­gren­ze von zwei Jah­ren für die Über­las­sung ei­nes Leih­ar­beit­neh­mers, so dass ei­ne kürze­re Über­las­sung schlecht als nicht mehr "vorüber­ge­hend" und da­mit als un­zulässig an­ge­se­hen wer­den kann.

Im übri­gen ist das LAG Ham­burg der An­sicht, dass das in § 1 Abs.1 Satz 2 AÜG ent­hal­te­ne Ge­bot ei­ner nur "vorüber­ge­hen­den" Über­las­sung per­so­nen­be­zo­gen zu ver­ste­hen ist und nicht ar­beits­platz- oder auf­ga­ben­be­zo­gen. Denn die Fra­ge, mit wel­chen Auf­ga­ben bzw. auf wel­chem Ar­beits­platz der über­las­se­ne Leih­ar­beit­neh­mer beschäftigt wird (Dau­er­auf­ga­ben oder Son­der­auf­ga­ben?) hat mit der zeit­li­chen Fra­ge der Dau­er sei­ner Über­las­sung nichts zu tun, so das LAG.

Ob­wohl das LAG mit der rechts­po­li­ti­schen Ab­sicht sym­pa­thi­siert, ei­nen Miss­brauch der Leih­ar­beit zum Zwe­cke der Be­leg­schafts­spal­tung zu ver­hin­dern, sieht es auf der be­ste­hen­den ge­setz­li­chen Grund­la­ge kei­ne Möglich­keit, § 1 Abs.1 Satz 2 AÜG wei­ter­ge­hend zu in­ter­pre­tie­ren, d.h. im Sin­ne ei­nes all­ge­mei­nen Ver­bots, Leih­ar­beit­neh­mer auf Dau­er­ar­beitsplätzen ein­zu­set­zen.

Fa­zit: Bis auf wei­te­res ist es recht­lich zulässig, Stamm­ar­beitsplätze mit Leih­ar­beit­neh­mern zu be­set­zen. De­ren Ein­satz muss al­ler­dings in je­dem Ein­zel­fall zeit­lich be­grenzt sein. Wo hier ge­nau die Gren­ze liegt, ist der­zeit ge­setz­lich nicht fest­ge­schrie­ben. Ge­plant ist ei­ne Ge­set­zesände­rung, die den Ein­satz auf höchs­ten 18 Mo­na­te be­grenzt. 

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Letzte Überarbeitung: 16. November 2020

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