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ARBEITSRECHT AKTUELL // 13/007

Führt dau­er­haf­te Leih­ar­beit zu ei­nem Ar­beits­ver­hält­nis mit dem Ent­lei­her?

Der Ein­satz von Leih­ar­beit­neh­mern auf Dau­er­ar­beits­plät­zen könn­te für Ent­lei­her ge­fähr­lich wer­den: Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg, Ur­teil vom 09.01.2013, 15 Sa 1635/12
Wanduhr Zeit­ar­beit soll­te zeit­lich be­schränkt sein

10.01.2013. Nach § 1 Abs.1 Satz 1 Ar­beit­neh­mer­über­las­sungs­ge­set­zes (AÜG) brau­chen Zeit­ar­beits­fir­men ei­ne Er­laub­nis zur Ar­beit­neh­mer­über­las­sung.

Die­se Er­laub­nis ist für die Kun­den der Zeit­ar­beits­fir­ma wich­tig, denn wenn ei­ne Zeit­ar­beits­fir­ma Ar­beit­neh­mer oh­ne Er­laub­nis ver­leiht, ist die Ar­beit­neh­mer­über­las­sung un­wirk­sam (§ 9 Nr.1 AÜG) und es be­steht dann ein Ar­beits­ver­hält­nis zwi­schen Leih­ar­beit­neh­mer und Ent­lei­her, d.h. der Kun­de der Zeit­ar­beits­fir­ma ist un­frei­wil­lig Ar­beit­ge­ber der über­las­se­nen Leih­ar­bei­ter (§ 10 Abs.1 Satz 1 AÜG).

Seit De­zem­ber 2011 steht in § 1 Abs.1 Satz 2 AÜG, dass die Über­las­sung von Ar­beit­neh­mern an Ent­lei­her "vor­über­ge­hend" er­folgt. Aber wel­che Fol­gen hat es, wenn Leih­ar­beit­neh­mer trotz­dem dau­er­haft ein­ge­setzt wer­den, d.h. über Jah­re hin­weg auf Dau­er­ar­beits­plät­zen?

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Ber­lin-Bran­den­burg hat mit ei­nem Ur­teil vom gest­ri­gen Tag ent­schie­den, dass die­ser Ge­set­zes­ver­stoß da­zu führt, dass ein sol­cher Dau­er­ein­satz nicht mehr von der Er­laub­nis zur Ar­beit­neh­mer­über­las­sung ge­deckt ist und dass da­her ein Ar­beits­ver­hält­nis mit dem Ent­lei­her ent­steht: LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Ur­teil vom 09.01.2013, 15 Sa 1635/12.

Wel­che recht­li­chen Fol­gen hat der jah­re­lan­ge Ein­satz von Leih­ar­beit­neh­mern auf Dau­er­ar­beitsplätzen?

Bis An­fang De­zem­ber 2011 war der ständi­ge Ein­satz von Leih­ar­beit­neh­mern auf nor­ma­len Ar­beitsplätzen der Stamm­be­leg­schaft ge­setz­lich nicht ver­bo­ten. Das hat sich aber geändert. Denn seit An­fang De­zem­ber 2011 enthält § 1 Abs.1 AÜG ei­nen neu­en Satz, nämlich Satz 2, und der lau­tet:

„Die Über­las­sung von Ar­beit­neh­mern an Ent­lei­her er­folgt vorüber­ge­hend.“

Die­se Vor­schrift hat be­reits für viel Wir­bel ge­sorgt, weil ei­ni­ge Ge­rich­te und ju­ris­ti­sche Au­to­ren mei­nen, dass Be­triebsräte dem ge­plan­ten Ein­satz von Leih­ar­beit­neh­mern gemäß § 99 Abs.2 Nr.1 Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz (Be­trVG) wi­der­spre­chen können, wenn sie auf Dau­er­ar­beitsplätzen ein­ge­setzt wer­den sol­len (wir be­rich­te­ten darüber in Ar­beits­recht ak­tu­ell: 12/349 Leih­ar­beit auf Dau­er­ar­beitsplätzen und in Ar­beits­recht ak­tu­ell: 12/390 Kein Ein­satz von Leih­ar­beit auf Dau­er­ar­beitsplätzen).

Jetzt hat das LAG Ber­lin-Bran­den­burg noch ei­nen drauf­ge­setzt und ent­schie­den, dass ein Ver­s­toß ge­gen § 1 Abs.1 Satz 2 AÜG zu ei­nem Ar­beits­verhält­nis zwi­schen Leih­ar­beit­neh­mer und Ent­lei­her führt.

Der Fall des LAG: Kli­nik­be­trei­ber setzt ent­lie­he­ne Pfle­ge­kräfte auf Dau­er­ar­beitsplätzen ein

Im Streit­fall ging es um den Be­trei­ber von Kran­kenhäusern, der Kran­ken­pfle­ge­per­so­nal bei ei­nem kon­zern­ei­ge­nen Ver­lei­h­un­ter­neh­men im We­ge der ge­werb­li­chen Ar­beit­neh­merüber­las­sung ent­lieh, und zwar über Jah­re hin­weg in er­heb­li­chem Um­fang.

Die ent­lie­he­nen Pfle­ge­kräfte wur­den auf Dau­er­ar­beitsplätzen beschäftigt, für die der Kli­nik­be­trei­ber kei­ne ei­ge­nen Stamm­ar­beit­neh­mer hat­te. Das kon­zern­ei­ge­ne Ver­lei­h­un­ter­neh­men be­saß ei­ne Er­laub­nis zur Ar­beit­neh­merüber­las­sung.

LAG Ber­lin-Bran­den­burg: Jah­re­lan­ger Ein­satz von Leih­ar­beit auf Dau­er­ar­beitsplätzen ist von der Er­laub­nis zur Ar­beit­neh­merüber­las­sung nicht ge­deckt

Das LAG Ber­lin-Bran­den­burg bzw. des­sen 15. Kam­mer kam zu dem Er­geb­nis, dass im Streit­fall ein Ar­beits­verhält­nis zwi­schen dem Kli­nik­be­trei­ber und dem Leih­ar­beit­neh­mer be­steht.

Zur Be­gründung heißt es, ei­ne auf Dau­er an­ge­leg­te Ar­beit­neh­merüber­las­sung sei von der Er­laub­nis zur Ar­beit­neh­merüber­las­sung nicht ge­deckt. Wenn man die­se Prämis­se mit­macht, liegt il­le­ga­le Leih­ar­beit vor und es be­steht gemäß § 10 Abs.1 Satz 1 AÜG ein Ar­beits­verhält­nis zwi­schen Ent­lei­her und Leih­ar­beit­neh­mer.

Er­schwe­rend kam im vor­lie­gen­den Streit­fall hin­zu, dass das kon­zern­ei­ge­ne Ver­lei­h­un­ter­neh­men gar nicht am Markt wer­bend tätig war, son­dern nur nur da­zu da war, die Schwes­ter­un­ter­neh­men mit möglichst bil­li­gen Pfle­ge­kräften zu ver­sor­gen und "kündi­gungs­schutz­recht­li­che Wer­tun­gen ins Lee­re lau­fen zu las­sen", so das LAG. Dies aber sei "in­sti­tu­tio­nel­ler Rechts­miss­brauch".

Da die hier vom LAG ent­schie­de­ne Fra­ge bis­lang vom Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) nicht geklärt wor­den ist, hat das LAG die Re­vi­si­on zum BAG zu­ge­las­sen. Wie das BAG ent­schei­den wird, ist of­fen. Ei­ne an­de­re Kam­mer des LAG Ber­lin-Bran­den­burg hat­te im Ok­to­ber 2012 in ei­nem Par­al­lel­fall um­ge­kehrt ent­schie­den, d.h. an­ge­nom­men, dass ein Ein­satz von Leih­ar­beit­neh­mern auf Dau­er­ar­beitsplätzen nicht zu ei­nem Ar­beits­verhält­nis zwi­schen Leih­ar­beit­neh­mer und Ent­lei­her führt (LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Ur­teil vom 16.10.2012, 7 Sa 1182/12).

Fa­zit: Soll­te sich die Auf­fas­sung der 15. Kam­mer des LAG Ber­lin-Bran­den­burg durch­set­zen, wäre das das Aus für die Leih­ar­beit in Deutsch­land, je­den­falls für die Leih­ar­beit als "Bran­che". Denn wenn Ent­lei­her das un­ge­woll­te Ent­ste­hen von Ar­beits­verhält­nis­sen mit Leih­ar­beit­neh­mern im­mer dann befürch­ten müss­ten, wenn de­ren Ein­satz (mögli­cher­wei­se!) als Ein­satz auf "Dau­er­ar­beitsplätzen" be­wer­tet wer­den könn­te, wer­den Ent­lei­her an­de­re We­ge su­chen, um Per­so­nal­kos­ten zu ver­rin­gern.

Nähe­re In­for­ma­tio­nen fin­den Sie hier:

Hin­weis: In der Zwi­schen­zeit, d.h. nach Er­stel­lung die­ses Ar­ti­kels, hat das LAG sei­ne Ent­schei­dungs­gründe veröffent­licht. Das vollständig be­gründe­te Ur­teil des LAG fin­den Sie hier:

Letzte Überarbeitung: 16. November 2020

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