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01b: Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. 02.1975 (Richtlinie 75/117/EWG)
Präambel
DER RAT DER EUROPAïSCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Grundung der Europaïschen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europaïschen Parlaments (1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts und Sozialausschusses (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Verwirklichung des in Artikel 119 des Vertrages genannten Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen ist Bestandteil der Errichtung und des Funktionierens des Gemeinsamen Marktes,
Es obliegt in erster Linie den Mitgliedstaaten, durch entsprechende Rechts und Verwaltungsvorschriften die Anwendung dieses Grundsatzes zu gewahrleisten,
In der Entschlietung des Rates vom 21.Januar 1974 über ein sozialpolitisches Aktionsprogramm (3) wurde im Hinblick auf die Angleichung der Lebens und Arbeitsbedingungen auf dem Wege des Fortscriffts und eine ausgewogene wirtschattliche und soziale Entwicklung der Gemeinschafft die Vorrangigkeit von Aktionnen anerkannt, die zugunsten der Frauen in bezug auf den Zugang zu Beschaftigung, berutlicher Bildung und Berutlichem Auftieg sowie die Arbeitsbedingungen einschließlich der Entlohnung zu unternehmen sind,
Es ist zweckmässig, die grundlegenden Rechtswortschriften durch Bestimmungen zur Erleichterung der konkreten Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes zu verstarken, damit alle Arbeitbehmer in der Gemeinschaft eines Schutzes auf diesem Gebiet teilhaftig werden können.
Trotz der Bemuhungen um die Ausführung der Entschließung der Konferenz der Mitgliedstaaten vom 30. Dezember 1961 zur Angleichung des Entgelts für Männer und Frauen bestehen in den Mitgliedstaaten weiterhin Unterschiede. Es ist daher wichtig, die einzelstaatlichen Rechtsvorschritten in bezug auf die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts anzunazunahern
- HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :
(1) ABl. Nr. C 55 vom 13.5.1974, S.43.
(2) ABl. Nr. C 88 vom 26.7.1974, S.7.
(3) ABl. Nr. C 13 vom 12.2.1974, S.1.












