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LAG Ba­den-Würt­tem­berg, Ur­teil vom 10.02.2010, 2 Sa 59/09

   
Schlagworte: Kündigung: Verhaltensbedingt, Meinungsfreiheit
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Aktenzeichen: 2 Sa 59/09
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 10.02.2010
   
Leitsätze:

1. Wenn kritische Äußerungen des Arbeitnehmers über den Arbeitgeber (hier: Internetbeitrag) vom Grundrecht der freien Meinungsäußerungen gedeckt sind, verletzen sie auch keine arbeitsvertraglichen (Rücksichtnahme-)Pflichten.

2. Der Auflösungsantrag des Arbeitgebers gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG erfordert eine Abwägung der Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers mit den Interessen des Arbeitgebers.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Stuttgart, 19. Februar 2009, Az: 6 Ca 6113/08, Urteil
   

Lan­des­ar­beits­ge­richt

Ba­den-Würt­tem­berg

 

Verkündet

am 10.02.2010

Ak­ten­zei­chen (Bit­te bei al­len Schrei­ben an­ge­ben)

2 Sa 59/09

6 Ca 6113/08 (ArbG Stutt­gart)

Ur­kunds­be­am­tin der Geschäfts­stel­le

 

Im Na­men des Vol­kes

 

Ur­teil

In dem Rechts­streit

- Kläger/Be­ru­fungskläger/Be­ru­fungs­be­klag­ter -

Proz.-Bev.:

ge­gen

- Be­klag­te/Be­ru­fungskläge­rin/Be­ru­fungs­be­klag­te -

Proz.-Bev.:

hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt Ba­den-Würt­tem­berg - 2. Kam­mer -
durch den Vor­sit­zen­den Rich­ter
am Lan­des­ar­beits­ge­richt Hen­sin­ger,
den eh­ren­amt­li­chen Rich­ter Bau­er
und den eh­ren­amt­li­chen Rich­ter Gul­de
auf die münd­li­che Ver­hand­lung vom 20.01.2010

für Recht er­kannt:

1. Die Be­ru­fung der Be­klag­ten ge­gen das Ur­teil des
Ar­beits­ge­richts Stutt­gart vom 19.02.2009 - 6 Ca 6113/08 - wird zurück­ge­wie­sen.

2. Auf die Be­ru­fung des Klägers wird das oben ge­nann­te Ur­teil in Ziff. 2 ab­geändert:

Der Auflösungs­an­trag der Be­klag­ten wird zurück­ge­wie­sen.

3. Die Be­klag­te trägt die Kos­ten des Rechts­streits.

4. Die Re­vi­si­on wird nicht zu­ge­las­sen.

 

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Tat­be­stand

Die Par­tei­en strei­ten über die Wirk­sam­keit ei­ner or­dent­li­chen ver­hal­tens­be­ding­ten Kündi­gung und ei­nen von der Be­klag­ten hilfs­wei­se ge­stell­ten Auflösungs­an­trag.

Der am 18. Ok­to­ber 1954 ge­bo­re­ne, ver­hei­ra­te­te und noch 2 Kin­dern zum Un­ter­halt ver­pflich­te­te Kläger ist seit dem 13. Ja­nu­ar 1986 bei der Be­klag­ten beschäftigt. Er war zu­letzt als Ma­schi­nen­be­die­ner im Stamm­werk Z. mit ei­nem mo­nat­li­chen Ein­kom­men von 3.200,00 € brut­to tätig. Seit dem 22.03.2007 ist der Kläger schwer­be­hin­der­ter Mensch mit ei­nem Grad der Be­hin­de­rung von 100. Der Kläger ist Mit­glied der IG Me­tall und ge­werk­schaft­li­cher Ver­trau­ens­mann im Be­trieb. In der Zeit von 1994 bis 1998 war der Kläger Be­triebs­rat (im Ent­wick­lungs­zen­trum W.). Der Kläger ist fer­ner Mit­glied des So­li­da­ritäts­krei­ses „Ei­ner für Al­le - Al­le für Ei­nen“.

Die Be­klag­te ist ein Großun­ter­neh­men der Au­to­mo­bil­in­dus­trie und beschäftigt al­lein in ih­rem Be­trieb in S. meh­re­re Tau­send Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer.

Die streit­ge­genständ­li­che Kündi­gung ist die fünf­te Kündi­gung der Be­klag­ten in ei­ner langjähri­gen (ge­richt­li­chen) Aus­ein­an­der­set­zung zwi­schen den Par­tei­en. Die Be­klag­te stützt die Kündi­gun­gen auf ver­schie­de­ne Äußerun­gen des Klägers oder ihm an­geb­lich zu­zu­rech­nen­der Erklärun­gen in (Be­triebs) Zeit­schrif­ten, In­fo-Blättern und Beiträgen im In­ter­net. So­weit für die Be­ur­tei­lung der streit­ge­genständ­li­chen Kündi­gung von In­ter­es­se, er­schien am 26.09.2002 das „So­li­da­ritäts­kreis-In­fo“ Nr. 1 des So­li­da­ritäts­krei­ses „Ei­ner für Al­le - Al­le für Ei­nen “. In die­sem In­for­ma­ti­ons­blatt ging es u.a. um an­geb­li­che po­li­ti­sche Maßre­ge­lun­gen von 2 wei­te­ren Ar­beits­kol­le­gen und Mit­glie­dern des So­li­da­ritäts­krei­ses. Das „So­li­da­ritäts­kreis­in­fo“ en­de­te fol­gen­der­maßen:


• „In die­ser Sa­che rich­ten wir uns an die Ar­bei­ter und die brei­te Bevölke­rung.
• Wir grei­fen die verschärf­te Aus­beu­tung an und wei­sen die An­grif­fe auf die po­li­ti­schen und ge­werk­schaft­li­chen Rech­te zurück.
• Wir leh­nen die men­schen­ver­ach­ten­de Jagd auf Kran­ke ab.
• Wir set­zen uns ein für das Recht auf freie po­li­ti­sche und ge­werk­schaft­li­che Betäti­gung im Be­trieb und die Rück­nah­me der po­li­ti­schen Maßre­ge­lung nach der Ta­rif­run­de.
• Für die Wei­ter­beschäfti­gung von K.
• Für die Rück­nah­me der Ab­mah­nung von H.

Na­me: Adres­se: Un­ter­schrift:

 

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Kon­takt­adres­se: Na­me, Adres­se und E-Mail An­schrift des Klägers.“

Am 04.12.2002 sprach die Be­klag­te die ers­te or­dent­li­che Kündi­gung aus und stell­te im dar­auf fol­gen­den Kündi­gungs­schutz­pro­zess hilfs­wei­se ei­nen Auflösungs­an­trag. Mit Ur­teil des Bun­des­ar­beits­ge­rich­tes vom 12.01.2006 (2 AZR 21/05) wur­de wie in den Vor­in­stan­zen die Kündi­gung für un­wirk­sam erklärt und der Auflösungs­an­trag der Be­klag­ten zurück­ge­wie­sen. Die zwei­te Kündi­gung der Be­klag­ten vom 24.06.2004 wur­de durch das Ur­teil des Lan­des­ar­beits­ge­rich­tes Ba­den-Würt­tem­berg vom 01.02.2007 (21 Sa 73/06) rechts­kräftig für un­wirk­sam erklärt und der Auflösungs­an­trag der Be­klag­ten zurück­ge­wie­sen. Auch die drit­te, außer­or­dent­li­che Kündi­gung der Be­klag­ten vom 31.05.2006 wur­de erst­in­stanz­lich für un­wirk­sam erklärt und der Auflösungs­an­trag der Be­klag­ten zurück­ge­wie­sen. Der Kündi­gungs­schutz­pro­zess en­de­te durch Be­ru­fungs-rück­nah­me der Be­klag­ten vor dem Lan­des­ar­beits­ge­richt Ba­den-Würt­tem­berg am 25.01.2008 (7 Sa 73/07). Die vier­te Kündi­gung vom 06.12.2006 nahm die Be­klag­te im Kündi­gungs­schutz­pro­zess zurück. Seit dem 01.07.2003 wird der Kläger bei der Be­klag­ten nicht mehr beschäftigt. Seit­her wur­den in 5 Be­schlüssen Zwangs­gel­der in Höhe von ins­ge­samt 75.000,00 € ge­gen die Be­klag­te fest­ge­setzt.

Die Be­klag­te stützt die streit­ge­genständ­li­che Kündi­gung auf schwe­re und ge­ziel­te Loya­litäts­pflicht­ver­let­zun­gen des Klägers. Die­se sieht die Be­klag­te zum ei­nen in ei­nem Rund­schrei­ben des Klägers im In­ter­net (www.l..de), in dem der Kläger um zahl­rei­ches Er­schei­nen in ei­ner Ge­richts­ver­hand­lung bit­tet und in dem fol­gen­de Äußerun­gen ent­hal­ten sind (Bl. 119 und 120 der erst­in­stanz­li­chen Ak­te):

„Die­ses BAG-Ur­teil (An­mer­kung: vom 12.01.2006) ist ein Er­folg für die Ar­bei­ter­be­we­gung hier in Deutsch­land, den(n) mit die­sem Ur­teil wer­den fol­gen­de Rech­te ver­tei­digt:
• Das Recht auf freie Mei­nungsäußerung: kon­kret ging es da­bei um die Be­nut­zung der Be­grif­fe „Aus­beu­tung“ und „Jagd auf Kran­ke!“ - die­se Be­grif­fe stel­len kei­ne persönli-chen Be­lei­di­gun­gen dar.
...“

Des Wei­te­ren stützt die Be­klag­te die vor­lie­gen­de Kündi­gung auf ein Flug­blatt oh­ne Da­tum (je­doch vor dem 06.03.2007) ei­nes „5. In­ter­na­tio­na­len Au­to­mo­bi­lar­bei­ter Rat­schlag“, in dem die „Wei­ter­beschäfti­gung des Ver­trau­ens­man­nes U. S. und un­verzügli­che An­er­ken­nung der 3 Ge-

 

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richts­ur­tei­le sei­tens von P.. Schluss mit Ket­tenkündi­gun­gen von U. S.“ ge­for­dert wird (ViSdP: N. C.)“[Bl. 123 der erst­in­stanz­li­chen Ak­te].

Sch­ließlich stützt die Be­klag­te die vor­lie­gen­de Kündi­gung auf ei­nen Bei­trag ei­nes H. G. vom 21.09.2008 un­ter der In­ter­net­adres­se „www.c..de“ (Bl. 121 und 122 der erst­in­stanz­li­chen Ak­te).

Mit be­stands­kräfti­gem Be­scheid vom 30.07.2007 stimm­te das In­te­gra­ti­ons­amt der be­ab­sich­tig­ten Kündi­gung der Be­klag­ten zu.

Mit Schrei­ben vom 15.08.2007 in­for­mier­te die Be­klag­te den Be­triebs­rat über die be­ab­sich­tig­te Kündi­gung des Klägers. Am 21.08.2007 nahm der Be­triebs­rat da­zu Stel­lung („der Be­triebs­rat sieht sich nicht in der La­ge Wi­der­spruch zu er­he­ben“).

Mit Schrei­ben vom 23.08.2007 kündig­te die Be­klag­te das Ar­beits­verhält­nis zum 31.03.2008.

Mit sei­ner Kündi­gungs­schutz­kla­ge hat sich der Kläger ge­gen die Kündi­gung ge­wandt und sei­ne Wei­ter­beschäfti­gung be­gehrt. Der Kläger ist der Auf­fas­sung, dass die Be­triebs­rats­anhörung nicht ord­nungs­gemäß er­folgt sei. Zum an­de­ren trägt er vor, dass die In­ter­net­veröffent­li­chung „H. G.“ vom 21.09.2008 und das Flug­blatt vom 06.03.2007 nicht von ihm stamm­ten und ihm nicht zu­re­chen­bar sei­en. Den Bei­trag im „l..de“ vom 30.01.2007 da­ge­gen ha­be er ver­fasst. In die­sem Ar­ti­kel wer­fe er der Be­klag­ten je­doch nicht „Aus­beu­tung“ und „Jagd auf Kran­ke“ vor. Viel­mehr ha­be er le­dig­lich aus­geführt, dass sich das BAG mit sei­nem Recht auf freie Mei­nungsäußerung aus­ein­an­der­ge­setzt und die auf die­se Äußerun­gen gestütz­te Kündi­gung der Be­klag­ten für un­wirk­sam erklärt ha­be. Der Kläger sei ein Freund der sach­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung und leh­ne Be­lei­di­gun­gen und ehr­ver­let­zen­de Äußerun­gen ab. Seit Ok­to­ber 2002 ste­he er nicht mehr als „Sam­mel­stel­le“ für die Un­ter­schrif­ten des So­li­da­ritäts­krei­ses zur Verfügung und sei auch kein ak­ti­ves Mit­glied des So­li­da­ritäts­krei­ses. Der Kläger ist wei­ter der Auf­fas­sung, dass sei­ne sach­li­chen Äußerun­gen im In­ter­net­bei­trag vom 30.01.2007 ei­ne Auflösung des Ar­beits­verhält­nis­ses nicht recht­fer­tig­ten. Von den Äußerun­gen des „H. G.“ dis­tan­zie­re er sich.

Der Kläger hat erst­in­stanz­lich be­an­tragt,

1. Es wird fest­ge­stellt, dass das Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en durch die Kündi­gung der Be­klag­ten vom 23.08.2007 nicht auf­gelöst wird.

 

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2. Die Be­klag­te wird ver­ur­teilt, den Kläger für den Fall des Ob­sie­gens mit dem Fest­stel­lungs­an­trag zu Zif­fer 1 zu den im Ar­beits­ver­trag vom 18.10.1985 ge­re­gel­ten Ar­beits­be­din­gun­gen als Ma­schi­nenführer bis zu ei­ner rechts­kräfti­gen Ent­schei­dung über den Fest­stel­lungs­an­trag Zif­fer 1 wei­ter­zu­beschäfti­gen.

3. Für den Fall der Rechts­kraft des Ob­sie­gens im Kündi­gungs­schutz­ver­fah­ren wird die Be­klag­te ver­ur­teilt, den Kläger zu den Be­din­gun­gen des Ar­beits­ver­tra­ges vom 18.10.1985 als Ma­schi­nenführer zu beschäfti­gen.

Die Be­klag­te hat be­an­tragt,

die Kla­ge ab­zu­wei­sen,

hilfs­wei­se:

das Ar­beits­verhält­nis ge­gen Zah­lung ei­ner in das Er­mes­sen des Ge­richts ge­stell­ten Ab­fin­dung auf­zulösen.

Der Kläger hat be­an­tragt,

den Auflösungs­an­trag zurück­zu­wei­sen.

Die Be­klag­te ist der Auf­fas­sung, dass die Kündi­gung aus ver­hal­tens­be­ding­ten Gründen so­zi­al ge­recht­fer­tigt sei. Sie wirft dem Kläger ei­ne be­harr­li­che Fort­set­zung schwe­rer und ge­ziel­ter Loya­litäts­pflicht­ver­let­zun­gen ge­genüber der Be­klag­ten vor. Durch das Ver­hal­ten des Klägers sei das Ver­trau­ens­verhält­nis zwi­schen den Par­tei­en völlig zerrüttet. Der Kläger dis­tan­zie­re sich we­der vom „So­li­da­ritäts­kreis“ noch un­ter­neh­me er et­was ge­gen die Veröffent­li­chung der Kam­pa­gnen ge­gen die Be­klag­te. Viel­mehr un­terstütze er die­se noch mit Auf­ru­fen im In­ter­net. Dem Kläger sei­en die be­lei­di­gen­den und mas­siv rufschädi­gen­den Un­ter­stel­lun­gen der „men­schen­ver­ach­ten­den Jagd auf Kran­ke“ und „verschärf­ten Aus­beu­tung“ zu­zu­rech­nen. Da­mit ver­let­ze er sei­ne ver­trag­li­chen Rück­sicht­nah­me­pflich­ten ge­genüber der Be­klag­ten. Je­den­falls die Ge­samt­schau der Loya­litäts­pflicht­ver­let­zun­gen des Klägers führe zu der Wer­tung, dass der Kläger ge­genüber der Be­klag­ten ei­ne feind­li­che Hal­tung ein­ge­nom­men ha­be, die­se nach außen über die Me­di­en pu­bli­ziert wer­de und sich der Kläger über meh­re­re Jah­re an ge­gen die Be­klag­te ge­rich­te­ten Ak­tio­nen be­tei­ligt ha­be. Auf­grund die­ser Tat­sa­chen sei das Ar­beits­verhält­nis zwi­schen

 

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den Par­tei­en je­den­falls auf­zulösen. We­gen der ag­gres­si­ven Hal­tung des Klägers ge­genüber der Be­klag­ten sei ei­ne wei­te­re Zu­sam­men­ar­beit mit ihm un­denk­bar.

Das Ar­beits­ge­richt hat mit Ur­teil vom 19.02.2009 fest­ge­stellt, dass die or­dent­li­che Kündi­gung der Be­klag­ten vom 23.08.2007 un­wirk­sam ist. Es hat das Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en ge­gen Zah­lung ei­ner Ab­fin­dung in Höhe von 25.600,00 € zum 31.03.2008 auf­gelöst. Das an­ge­foch­te­ne Ur­teil führt aus, dass ei­ne die Kündi­gung recht­fer­ti­gen­de Loya­litäts­pflicht­ver­let­zung des Klägers nicht ge­ge­ben sei. Da­ge­gen recht­fer­ti­ge das Ver­hal­ten des Klägers die Auflösung des Ar­beits­verhält­nis­ses. In der Ge­samt­schau der Ver­hal­tens­wei­sen des Klägers sei ei­ne ge­deih­li­che Zu­sam­men­ar­beit der Par­tei­en nicht mehr zu er­war­ten.

Ge­gen die­ses den Par­tei­en am 01.09.2009 zu­ge­stell­te Ur­teil rich­tet sich die am 18.08.2009 vom Kläger ein­ge­leg­te und am 18.09.2009 aus­geführ­te Be­ru­fung und die am 19.08.2009 von der Be­klag­ten ein­ge­leg­te und am 21.10.2009 in­ner­halb der verlänger­ten Frist aus­geführ­te Be­ru­fung. Der Kläger ist wei­ter­hin der An­sicht, dass sei­ne Äußerun­gen ei­ne Auflösung des Ar­beits­verhält­nis­ses nicht recht­fer­tig­ten. Die Wei­ter­beschäfti­gung als Ma­schi­nen­be­die­ner sei pro­blem­los möglich.

Der Kläger be­an­tragt,

1. Die Be­ru­fung der Be­klag­ten ge­gen das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Stutt­gart vom 19.02.2009, Az.: 6 Ca 6113/08, wird zurück­ge­wie­sen.

2. Auf die Be­ru­fung des Klägers wird das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Stutt­gart vom 19.02.2009, Az.: 6 Ca 6113/08, ab­geändert, so­weit es dem Auflösungs-an­trag der Be­klag­ten statt­ge­ge­ben hat.

Der Auflösungs­an­trag der Be­klag­ten wird zurück­ge­wie­sen.

3. Die Be­klag­te trägt die Kos­ten des Ver­fah­rens.

Die Be­klag­te be­an­tragt sinn­gemäß,

das an­ge­foch­te­ne Ur­teil ab­zuändern, die Kla­ge ab­zu­wei­sen und die Be­ru­fung des Klägers zurück­zu­wei­sen.

 

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Die Be­klag­te ist der Auf­fas­sung, dass die vom Kläger ein­ge­leg­te Be­ru­fung be­reits un­zulässig sei, weil er sich nicht hin­rei­chend mit den Gründen des an­ge­foch­te­nen Ur­teils aus­ein­an­der­ge­setzt ha­be. So­weit das an­ge­foch­te­ne Ur­teil das Ar­beits­verhält­nis zwi­schen den Par­tei­en auf­gelöst hat, ver­tei­digt die Be­klag­te die­se Ent­schei­dung.

 

Ent­schei­dungs­gründe

A. Be­ru­fung der Be­klag­ten

Die zulässi­ge Be­ru­fung der Be­klag­ten ist nicht be­gründet. Das an­ge­foch­te­ne Ur­teil hat zu Recht er­kannt, dass die Kündi­gung vom 23.08.2007 so­zi­al un­ge­recht­fer­tigt ist, weil sie nicht durch Gründe im Ver­hal­ten des Klägers im Sin­ne des § 1 Abs. 2 KSchG be­dingt ist.

1. Ei­ne Kündi­gung aus Gründen im Ver­hal­ten des Ar­beit­neh­mers im Sin­ne des § 1 Abs. 2 KSchG ist so­zi­al ge­recht­fer­tigt, wenn der Ar­beit­neh­mer mit dem ihm vor­ge­wor­fe­nen Ver­hal­ten ei­ne Ver­trags­pflicht - schuld­haft - ver­letzt, das Ar­beits­verhält­nis kon­kret be­ein-träch­tigt wird, ei­ne zu­mut­ba­re Möglich­keit ei­ner an­de­ren Beschäfti­gung nicht be­steht und die Lösung des Ar­beits­verhält­nis­ses in Abwägung der In­ter­es­sen bei­der Ver­trags­tei­le bil­li­gens­wert und an­ge­mes­sen er­scheint. Da­bei spielt vor al­lem die Qua­lität der Ver-trags­ver­let­zung ei­ne er­heb­li­che Rol­le. Als ver­letz­te Ver­trags­pflicht kommt im Ar­beits­ver-hält­nis, wie in je­dem Schuld­verhält­nis, auch ei­ne Ver­let­zung der Rück­sicht­nah­me­pflicht in Be­tracht. Die Ver­trags­part­ner sind zur Rück­sicht­nah­me und zum Schutz bzw. zur För-de­rung des Ver­trags­zwecks ver­pflich­tet (ständi­ge Recht­spre­chung des BAG, z.B. Ur­teil 12.01.2006 - 2 AZR 21/05 - AP Nr. 53 zu § 1 KSchG 1969 ver­hal­tens­be­ding­te Kündi-gung).

Die Be­triebs­rats­anhörung wirkt als Zäsur für die Kündi­gungs­be­gründung im Pro­zess. Teilt der Ar­beit­ge­ber ob­jek­tiv vor­han­de­ne Gründe nicht mit, ist es ihm prin­zi­pi­ell ver­wehrt, im Pro­zess die Kündi­gung (auch) auf die­se Gründe zu stützen. Dem Ar­beit­ge­ber steht es nur frei, dem Be­triebs­rat un­ter­brei­te­te Gründe zu erläutern und zu kon­kre­ti­sie­ren (ständi­ge Recht­spre­chung des BAG, z.B. Ur­teil 18.12.1980 - 2 AZR 1006/78 - AP Nr. 22 zu § 102 Be­trVG 1972; Ur­teil 07.11.2002 - 2 AZR 599/01 - AP Nr. 40 zu § 1 KSchG 1969 Krank­heit; vergl. Ha­ko-Näge­le, Kündi­gungs­schutz­recht, 3. Auf­la­ge § 102 Be­trVG Rn. 190).

 

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2. Bei An­wen­dung der vor­ge­nann­ten Rechts­grundsätze steht für die er­ken­nen­de Kam­mer fest, dass die Be­klag­te die streit­ge­genständ­li­che Kündi­gung nicht mit dem In­ter­net-schrei­ben des Klägers in „l..de“ vom 30.01.2007, dem Flug­blatt „5. In­ter­na­tio­na­ler Au­to-mo­bi­lar­bei­ter Rat­schlag“ und dem In­ter­net­bei­trag von „H. G.“ vom 21.09.2008 be­gründen kann, weil die­se Do­ku­men­te und die dar­in ent­hal­te­nen Äußerun­gen dem Be­triebs­rat nicht mit­ge­teilt wor­den sind.

Die Be­klag­te hat dem Be­triebs­rat im Anhörungs­schrei­ben vom 15.08.2007 un­ter Ziff. 4 den Kündi­gungs­sach­ver­halt für die vor­lie­gen­de 5. Kündi­gung näher dar­ge­legt. In den mit­ge­teil­ten Kündi­gungs­tat­sa­chen ist das Flug­blatt „5. In­ter­na­tio­na­ler Au­to­mo­bi­lar­bei­ter Rat­schlag“ und (na­tur­gemäß!) der In­ter­net­ar­ti­kel von „H. G.“ vom 21.09.2008 (!) nicht ent­hal­ten. Un­ter Ziff. 4 lit. d des vor­ge­nann­ten Anhörungs­schrei­bens wird dem Be­triebs­rat zwar ei­ne An­la­ge 10 über ei­nen In­ter­net­aus­zug vom 22.02.2007, den der Kläger auf der Home­page von „l.“ ver­fasst ha­ben soll, mit­ge­teilt. Die­ser In­ter­net­aus­zug vom 22.02.2007 hat aber ei­nen völlig an­de­ren In­halt (Bl. 124 der zweit­in­stanz­li­chen Ak­te) als der un­strei­tig vom Kläger stam­men­de In­ter­net­ar­ti­kel vom 30.01.2007. Im In­ter­net­bei­trag vom 22.02.2007 sind ge­ra­de die von der Be­klag­ten be­son­ders be­an­stan­de­ten Äußerun­gen des Klägers „Aus­beu­tung“ und „Jagd auf Kran­ke“ nicht ent­hal­ten. Nach­dem die Be­klag­te dem Be­triebs­rat den In­halt des In­ter­net­ar­ti­kels vom 30.01.2007 nicht vor­ge­legt hat, kann sie auch die Kündi­gung dar­auf nicht stützen.

3. Im Übri­gen kann die Be­klag­te die vor­lie­gen­de Kündi­gung nicht mit dem In­ter­net­bei­trag von „H. G.“ vom 21.09.2008 be­gründen, da die­ser Ar­ti­kel erst nach Aus­spruch der Kün-di­gung ver­fasst wor­den ist. Des Wei­te­ren ist nicht er­kenn­bar, war­um der In­halt des Flug­blat­tes des „5. In­ter­na­tio­na­ler Au­to­mo­bi­lar­bei­ter Rat­schlag“ dem Kläger zu­ge­rech­net wer­den soll, nach­dem er dort nicht als Ur­he­ber auf­ge­tre­ten ist.

Auch so­weit der Kläger in sei­nem In­ter­net­schrei­ben un­ter „l..de“ vom 30.01.2007 sein Recht auf freie Mei­nungsäußerung ver­tei­digt und der An­sicht ist, dass die Be­grif­fe „Aus-beu­tung“ und „Jagd auf Kran­ke“ kei­ne persönli­chen Be­lei­di­gun­gen dar­stell­ten, recht­fer-ti­gen die­se Äußerun­gen auf ei­ner Home­page im In­ter­net kei­ne Kündi­gung des Klägers.

Die zi­tier­ten Äußerun­gen des Klägers dürfen nicht iso­liert un­ter Aus­blen­dung der Vor­ge-schich­te der jah­re­lan­gen (ge­richt­li­chen) Aus­ein­an­der­set­zung zwi­schen den Par­tei­en be-trach­tet wer­den, zu­mal es in dem Bei­trag des Klägers vom 30.01.2007 in ers­ter Li­nie um

 

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ei­nen Auf­ruf zu sei­ner Un­terstützung in ei­nem Ge­richts­ter­min geht. Die Äußerun­gen des Klägers be­zie­hen sich auf die Ent­schei­dung des BAG vom 12.01.2006 im ers­ten Kündi-gungs­schutz­ver­fah­ren zwi­schen den Par­tei­en. In die­sem Ur­teil ging es u.a. um die Be-wer­tung der Sätze „wir grei­fen die verschärf­te Aus­beu­tung an“ und „wir leh­nen die men-schen­ver­ach­ten­de Jagd auf Kran­ke ab“ im „So­li­da­ritäts­kreis-In­fo“ vom 26.09.2002, in dem der Kläger als Kon­takt­adres­se an­ge­ge­ben war. In die­sem Ur­teil hat das BAG - im Ge­gen­satz zur Vor­in­stanz - Be­den­ken geäußert, al­lein in die­ser Veröffent­li­chung ein il­lo-yales Ver­hal­ten des Klägers zu se­hen und dar­aus ei­ne Ver­trags­pflicht­ver­let­zung an­zu-neh­men (Rnrn. 44 ff.). Das BAG hat wei­ter aus­geführt, dass die­se Äußerun­gen dem Schutz­be­reich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG un­ter­fal­len (Rn. 48) und ab­sch­ließend fest-ge­stellt (Rn. 52), dass die un­sach­li­chen Äußerun­gen we­der ei­ne For­mal­be­lei­di­gung noch ei­ne Schmähung oder ei­nen An­griff auf die Men­schenwürde ei­nes der Re­präsen­tan­ten der Be­klag­ten dar­stel­len. Letzt­lich konn­te das BAG die­se Fra­ge je­doch of­fen las­sen, da die Kündi­gung be­reits man­gels ei­ner vor­he­ri­gen Ab­mah­nung als un­wirk­sam er­ach­tet wur­de.

Die­se Ur­teils­be­gründung des BAG nimmt der Kläger in sei­nem In­ter­net­bei­trag vom 30.01.2007 auf und be­tont, dass die Be­grif­fe „Aus­beu­tung“ und „Jagd auf Kran­ke“ kei­ne persönli­che Be­lei­di­gung dar­stel­len. Der Kläger will in die­sem In­ter­net­bei­trag die­se bei­den Be­grif­fe nicht abs­trakt bil­den, son­dern will sie in den Kon­text des BAG-Ur­teils stel­len. Ein - wie der Kläger - ju­ris­tisch nicht ge­bil­de­ter Ar­beit­neh­mer darf die Be­gründung des BAG in Rn. 52 des Ur­teils auch so ver­ste­hen, dass die Ver­wen­dung der Be­grif­fe in dem am 12.01.2006 ent­schie­de­nen Sach­ver­halt kei­ne persönli­che Be­lei­di­gung dar­stel­len:

„die un­sach­li­chen Äußerun­gen... ent­hal­ten we­der ei­ne For­mal­be­lei­di­gung noch stel­len sie ei­ne Schmähung oder ei­nen An­griff auf die Men­schenwürde ei­nes der Re­präsen­tan­ten der Be­klag­te dar. Die po­le­mi­schen Äußerun­gen und über­spitz­ten Kri­ti­ken an dem Un­ter­neh­men der Be­klag­ten ha­ben kei­nen kon­k­rek­ten Be­zug zu Per­so­nen oder Re­präsen­tan­ten der Be­klag­ten. Ei­ne all­ge­mei­ne Kri­tik an den all­ge­mei­nen wirt­schaft­li­chen und so­zia­len Verhält-nis­sen ei­ner­seits und am Ar­beit­ge­ber und den be­trieb­li­chen Verhält­nis­sen an­de­rer­seits ist, auch wenn sie - et­wa in Be­triebs­ver­samm­lun­gen - über­spitzt und po­le­misch ausfällt, noch vom Grund­recht der frei­en Mei­nungsäußerung ge­deckt und kann des­halb nicht die ar­beits­ver­trag­li­che Rück­sicht­nah­me­pflicht ver­let­zen.“

 

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Die­ses Ur­teil vom 12.01.2006 ist Be­stand­teil ei­ner langjähri­gen Recht­spre­chung des BAG zum Grund­recht der frei­en Mei­nungsäußerung der Ar­beit­neh­mer im Be­trieb (zu­letzt z.B. Ur­tei­le vom 24.11.2005 - 2 AZR 584/04 - AP Nr. 198 zu § 626 BGB und vom 24.06.2004 - 2 AZR 63/03 - AP Nr. 2 zu Art. 5 GG). Das BAG be­tont un­ter Hin­weis auf die Recht­spre­chung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­rich­tes, dass das Grund­recht der Mei-nungs­frei­heit aus Art. 5 Abs. 1 GG für ei­ne frei­heit­lich-de­mo­kra­ti­sche Staats­ord­nung kon­sti­tu­ie­rend ist. Es gewähr­leis­tet ei­ne der we­sent­li­chen Äußerungs­for­men der men­sch­li­chen Persönlich­keit. Mit der über­ra­gen­den Be­deu­tung des Grund­rechts wäre es un­ver­ein­bar, wenn das Grund­recht in der be­trieb­li­chen Ar­beits­welt, die für die Le­bens-grund­la­ge zahl­rei­cher Staatsbürger we­sent­lich be­stim­mend ist, gar nicht oder nur ein­ge-schränkt an­wend­bar wäre. Der Grund­recht­schutz be­zieht sich so­wohl auf den In­halt als auch auf die Form der Äußerung. Auch ei­ne po­le­mi­sche oder ver­let­zen­de For­mu­lie­rung ent­zieht ei­ner Äußerung noch nicht den Schutz der Mei­nungs­frei­heit (BAG Ur­teil 24.06.2004, aaO., Rn. 35). Das BAG stellt des­halb in den zi­tier­ten Ur­tei­len zu Recht den Recht­satz auf, dass ei­ne Äußerung nicht die ar­beits­ver­trag­li­che Rück­sicht­nah­me­pflicht ver­let­zen kann, wenn sie vom Grund­recht der frei­en Mei­nungsäußerung ge­deckt ist (zu-letzt BAG 12.01.2006 a.a.O. Rn. 52).

Bei An­wen­dung die­ser Rechts­grundsätze und der im Ur­teil des BAG vom 12.01.2006 ent­hal­te­nen Fest­stel­lun­gen ist die er­ken­nen­de Kam­mer über­zeugt, dass die Äußerun­gen des Klägers im In­ter­net­ar­ti­kel vom 30.01.2007 kei­nen Kündi­gungs­grund dar­stel­len. Auch die­se Äußerun­gen, die sich auf den vom BAG am 12.01.2006 fest­ge­stell­ten Sach­ver­halt be­zie­hen, ent­hal­ten we­der ei­ne For­mal­be­lei­di­gung noch Schmähkri­tik. Sie sind vom Grund­recht der frei­en Mei­nungsäußerung ge­deckt und ver­let­zen des­halb kei­ne ar­beits­ver­trag­li­che Rück­sicht­nah­me­pflicht des Klägers.

Die Kündi­gung der Be­klag­ten vom 23.08.2007 ist un­wirk­sam.


B. Be­ru­fung des Klägers

I.

 

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Die Be­ru­fung des Klägers ist zulässig. Ent­ge­gen der Rechts­auf­fas­sung der Be­klag­ten hat sich der Kläger aus­rei­chend mit den Ur­teils­gründen der an­ge­foch­te­nen Ent­schei­dung aus­ein­an­der-ge­setzt.

Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG hat die Be­ru­fungs­be­gründung die Be­zeich­nung der Umstände zu ent­hal­ten, aus de­nen sich die Rechts­ver­let­zung und de­ren Er­heb­lich­keit für die an­ge­foch­te­ne Ent­schei­dung er­gibt. Die Be­ru­fungs­be­gründung muss des­halb auf den zur Ent­schei­dung ste­hen­den Fall zu­ge­schnit­ten sein und sich mit den recht­li­chen oder tatsächli­chen Ar­gu­men­ten des an­ge­foch­te­nen Ur­teils be­fas­sen, wenn es die­se bekämp­fen will (ständi­ge Recht­spre­chung des BAG, z.B. Ur­teil vom 10.02.2005 - 6 AZR 183/04 - NZA 2005, 597; ju­ris Rn. 18). Be­zweckt ist da­mit ei­ne Zu­sam­men­fas­sung und Be­schleu­ni­gung des Rechts­mit­tel­ver­fah­rens. Ge­richt und Geg­ner sol­len möglichst und si­cher er­ken­nen können, wie der Rechts­mitt­elführer den Streit­fall be­ur­teilt wis­sen will. Sie sol­len sich auf des­sen An­griff erschöpfend vor­be­rei­ten können (BAG, Ur­teil vom 14.12.20ß04 - 1 AZR 504/03 - AP Nr. 32 zu § 611 BGB Haf­tung des Ar­beit­ge­bers).

Das an­ge­foch­te­ne Ur­teil hält den Auflösungs­an­trag der Be­klag­ten des­halb für be­gründet, weil nach ei­ner Ge­samt­schau ei­ne ge­deih­li­che Zu­sam­men­ar­beit der Par­tei nicht mehr er­war­tet wer­den kann. Die Ge­samt­schau der erst­in­stanz­li­chen Kam­mer er­gibt sich aus zwei näher auf­geführ­ten Sach­ver­hal­ten. Zum ei­nen aus dem In­ter­net­ar­ti­kel des Klägers vom 30.01.2007. Zum an­de­ren dar­aus, weil der Kläger sich von dem In­ter­net­bei­trag des „H. G.“ nicht dis­tan­ziert hat. Die­se bei­den die Ge­samt­schau des Ar­beits­ge­richts tra­gen­den Be­gründun­gen greift der Kläger in sei­ner Be­ru­fungs­be­gründung deut­lich an und setzt sich mit der Be­gründung des an­ge­foch­te­nen Ur­teils hin­rei­chend aus­ein­an­der. Auch im Übri­gen sind Be­den­ken an der Zulässig­keit der Be­ru­fung des Klägers nicht ver­an­lasst.

II.

In der Sa­che hat die Be­ru­fung des Klägers Er­folg. Ent­ge­gen der Rechts­auf­fas­sung des Ar­beits­ge­richts ist der hilfs­wei­se ge­stell­te Auflösungs­an­trag der Be­klag­ten un­be­gründet.

1. Stellt das Ge­richt in ei­nem Kündi­gungs­rechts­streit fest, das Ar­beits­verhält­nis sei nicht durch die Kündi­gung auf­gelöst wor­den, hat es nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG auf An­trag des Ar­beit­ge­bers das Ar­beits­verhält­nis ge­gen Zah­lung ei­ner an­ge­mes­se­nen Ab­fin­dung auf­zulösen, wenn Gründe vor­lie­gen, die ei­ne den Be­triebs­zwe­cken dien­li­che wei­te­re Zu-sam­men­ar­beit zwi­schen Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer nicht er­war­ten las­sen. Nach der

 

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Grund­kon­zep­ti­on des Kündi­gungs­schutz­ge­set­zes führt ei­ne so­zi­al­wid­ri­ge Kündi­gung zu de­ren Rechts­un­wirk­sam­keit und zum Fort­be­stand des Ar­beits­verhält­nis­ses. Das Kündi-gungs­schutz­ge­setz ist vor­ran­gig ein Be­stands­schutz - und kein Ab­fin­dungs­ge­setz. Be-zo­gen auf den Auflösungs­an­trag des Ar­beit­ge­bers wird die­ser Grund­satz durch § 9 KSchG un­ter der Vor­aus­set­zung durch­bro­chen, dass ei­ne Ver­trau­ens­grund­la­ge für ei­ne sinn­vol­le Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses nicht mehr be­steht. Da hier­nach ei­ne Auflösung des Ar­beit­verhält­nis­ses nur aus­nahms­wei­se in Be­tracht kommt, sind an die Auflösungs­gründe stren­ge An­for­de­run­gen zu stel­len. Ei­ne Auflösung kommt vor al­lem in Be­tracht, wenn während ei­nes Kündi­gungs­schutz­pro­zes­ses zusätz­li­che Span­nun­gen zwi­schen den Par­tei­en auf­tre­ten, die ei­ne Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses sinn­los er­schei­nen las­sen. Maßgeb­li­cher Zeit­punkt für die Be­ur­tei­lung der Fra­ge, ob ei­ne den Be­triebs­zwe­cken dien­li­che wei­te­re Zu­sam­men­ar­beit zwi­schen Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer noch oder nicht mehr zu er­war­ten ist, ist der Zeit­punkt der letz­ten münd­li­chen Ver­hand­lung in der Tat­sa­chen­in­stanz. Das Ge­richt hat ei­ne Vor­aus­schau an­zu­stel­len. Im Zeit­punkt der Ent­schei­dung über den An­trag ist zu fra­gen, ob auf­grund des Ver­hal­tens des Ar­beit­neh­mers in der Ver­gan­gen­heit in Zu­kunft noch mit ei­ner den Be­triebs­zwe­cken die­nen­den wei­te­ren Zu­sam­men­ar­beit der Par­tei­en zu rech­nen ist. Als Auflösungs­gründe für den Ar­beit­ge­ber gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG kom­men sol­che Umstände in Be­tracht, die das persönli­che Verhält­nis zum Ar­beit­neh­mer, die Wer­tung sei­ner Persönlich­keit, sei­ner Leis­tung oder sei­ner Eig­nung für die ihm ge­stell­ten Auf­ga­ben und sein Verhält­nis zu den übri­gen Mit­ar­bei­tern be­tref­fen. Als Auflösungs­grund ge­eig­net sind et­wa Be­lei­di­gun­gen, sons­ti­ge ehr­ver­let­zen­de Äußerun­gen oder persönli­che An­grif­fe des Ar­beit­neh­mers ge­gen den Ar­beit­ge­ber, Vor­ge­setz­te oder Kol­le­gen (ständi­ge Recht­spre­chung des BAG, z.B. Ur­teil 12.01.2006 a.a.O., ju­ris Rnrn. 61 ff.). Äußerun­gen oder Ver­hal­tens­wei­sen, die dem Schutz­be­reich des Art. 5 Abs. 1 GG un­ter­fal­len, müssen mit dem da­von be­trof­fe­nen Persönlich­keits­recht des Ar­beit­ge­bers oder an­de­rer Be­triebs­an­gehöri­ger ab­ge­wo­gen wer­den. Ar­ti­kel 5 Abs. 1 GG ver­langt, dass die grund­rechts­be­schränken­de Norm im Licht der Mei­nungs­frei­heit aus­ge­legt und an­ge­wen­det wird, da­mit die wert­set­zen­de Be­deu­tung des Grund­rechts auch auf der Rechts­an­wen­dungs­ebe­ne ge­wahrt bleibt. Ist ei­ne Äußerung we­der als Schmähung noch als For­mal­be­lei­di­gung ein­zu­stu­fen, hat das Ge­richt un­ter Berück­sich­ti­gung al­ler Umstände ei­ne Abwägung zwi­schen den Be­lan­gen der Mei­nungs­frei­heit ei­ner­seits und des Rechts­guts, in des­sen In­ter­es­se die Mei­nungs­frei­heit ein­ge­schränkt ist, an­de­rer­seits vor­zu­neh­men (zur Ab­mah­nung: BVerfG Kam­mer­be­schluss vom 16.10.1998 - 1 BvR 1685/92 - AP Nr. 24 zu § 611 BGB Ab­mah­nung, ju­ris Rn. 19; vgl. auch BAG Ur­teil 06.11.2003 - 2 AZR 177/02 - AP Nr. 46 zu § 1 KSchG 1969 ver­hal­tens­be­ding­te Kündi­gung). Bei der an­zu­stel­len­den Pro­gno-

 

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se, ob ei­ne wei­te­re, den Be­triebs­zwe­cken dien­li­che Zu­sam­men­ar­beit zwi­schen den Par­tei­en zu er­war­ten ist, ist die Stel­lung des Ar­beit­neh­mers im Be­trieb von er­heb­li­cher Be­deu­tung (BAG Ur­teil 26.06.1997 - 2 AZR 502/96 - nicht amt­lich veröffent­licht, ju­ris Rn. 25).

2. Bei An­wen­dung der vor­ge­nann­ten Rechts­grundsätze steht für die er­ken­nen­de Kam­mer fest, dass der vor­lie­gen­de Sach­ver­halt den Auflösungs­an­trag der Be­klag­ten nicht recht-fer­tigt.

2.1 Die vom Kläger im In­ter­net­bei­trag vom 30.11.2007 ver­tre­te­ne An­sicht, dass die Be­grif­fe „Aus­beu­tung“ und „Jagd auf Kran­ke“ kei­ne persönli­che Be­lei­di­gung dar­stel­len, ist ih­rer­seits kei­ne Be­lei­di­gung von Re­präsen­tan­ten der Be­klag­ten (vgl. BAG 12.01.2006 a.a.O. Rn. 71). Die­se Äußerun­gen un­ter­fal­len dem Schutz­be­reich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und können un­ter Be­ach­tung der wert­set­zen­den Be­deu­tung des Grund­rechts der Mei­nungs­frei­heit ei­nen Auflösungs­an­trag des Ar­beit­ge­bers nicht recht­fer­ti­gen.

2.2 Es ist nicht er­sicht­lich, war­um der In­ter­net­ar­ti­kel des „H. G.“ vom 21.09.2008 dem Kläger zu­re­chen­bar sein soll. Es spricht in­so­weit kei­ne Ver­mu­tung oder gar Le-bens­er­fah­rung dafür, dass ein Ar­beit­neh­mer, des­sen Na­me im Zu­sam­men­hang mit ei­ner Veröffent­li­chung erwähnt wird, die­se Stel­lung­nah­men bzw. Veröffent­li­chun­gen ver­an­lasst oder auch nur ge­bil­ligt hat. Es sind vielfälti­ge Erklärun­gen und Umstände denk­bar, war­um ein Na­me mit ei­nem be­stimm­ten Ar­ti­kel in Ver­bin­dung ge­bracht wer­den kann (BAG 12.01.2006 a.a.O. Rn. 42). So­weit in dem In­ter­net­bei­trag des „H. G.“ der Auf­ruf des Klägers (noch ein­mal) veröffent­licht wird, han­delt es sich le­dig­lich um die Bit­te des Klägers um Un­terstützung in ei­nem wei­te­ren Ver­hand­lungs­ter­min vor dem Ar­beits­ge­richt. In­so­weit hat der Kläger nur sei­ne be­rech­tig­ten In­ter­es­sen wahr­ge­nom­men (BAG Ur­teil 12.01.2006, aaO., Rn 72). Im Übri­gen hat sich der Kläger vom In­halt die­ses Ar­ti­kels aus­drück­lich dis­tan­ziert (vgl. Schrift­satz vom 18.09.2009, Sei­te 5 oben). Auch wenn sich der Kläger vom In­halt die­ses In­ter­net­bei­trags nicht ernst­haft dis­tan­ziert ha­ben soll­te (so die Be­klag­te), heißt das noch lan­ge nicht, dass er sich des­sen In­halt zu Ei­gen macht.

2.3 Auch der schriftsätz­li­che Vor­trag des Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten des Klägers in der zwei­ten In­stanz recht­fer­tigt nicht den Auflösungs­an­trag der Be­klag­ten. So­weit die

 

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Be­klag­te die Äußerun­gen des Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten des Klägers im Schrift­satz vom 17.12.2009 her­an­zieht, in dem geäußert wor­den ist: „nicht das Ver­hal­ten des Klägers, son­dern die­se Un­ter­stel­lun­gen der Be­klag­ten sind bos­haft und dif­fa­mie­ren den Kläger“, ist be­reits frag­lich, ob die­ser Pro­zess­vor­trag dem Kläger im Rah­men des § 9 KSchG zu­zu­rech­nen ist (vgl. zum Mei­nungs­stand: KR-Spil­ger, 9. Auf­la­ge, § 9 KSchG Rn. 56). Selbst wenn man die­sen Pro­zess­vor­trag dem Kläger zu­rech­net, ist zu berück­sich­ti­gen, dass die­ser Satz des Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten des Klägers ei­ne Ent­geg­nung auf den Schrift­satz der Be­klag­ten vom 23.11.2009 (S. 9) dar­stellt, in dem von „hartnäcki­gen wie auch bos­haf­ten Un­ter­stel­lun­gen und Ver­leum­dun­gen ge­genüber der Be­klag­ten“ die Re­de ist. Die Ausführun­gen des kläge­ri­schen Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten sind durch die Wahr­neh­mung be­rech­tig­ter In­ter­es­sen ge­deckt und können da­her nicht als Auflösungs­grund her­an­ge­zo­gen wer­den.

2.4. Auch die Be­trach­tung der Äußerun­gen und des Ver­hal­tens des Klägers in den letz­ten Jah­ren und im vor­lie­gen­den Pro­zess im Rah­men ei­ner Ge­samt­be­wer­tung recht­fer­tigt nicht die An­nah­me, dass ei­ne den Be­triebs­zwe­cken dien­li­che wei­te­re Zu­sam­men­ar­beit der Par­tei­en nicht mehr zu er­war­ten ist.

Der Kern der von der Be­klag­ten be­an­stan­de­ten und dem Kläger zu­ge­rech­ne­ten Äußerun­gen liegt lan­ge zurück. Die Ur­sa­che der in vie­len In­ter­net­beiträgen und Auf­ru­fen in un­ter­schied­lichs­ten Zu­sam­menhängen zi­tier­ten Wor­te „Aus­beu­tung“ und „Jagd auf Kran­ke“ liegt in den Ver­laut­ba­run­gen des „So­li­da­ritäts­krei­ses“ im Jah­re 2002. Da­nach sind die­se Vorwürfe zwar vom Kläger mehr­fach wie­der­holt wor­den. Die­se Wie­der­ho­lun­gen fan­den aber im­mer anläss­lich von Kündi­gungs­schutz­pro­zes­sen und Ge­richts­ter­mi­nen des Klägers statt, in de­nen der Kläger sei­ne be­rech­tig­ten In­ter­es­sen wahr­ge­nom­men hat. Nach­dem nun­mehr die letz­te Kündi­gung Pro­zess­ge­gen­stand ist und wei­te­re or­dent­li­che Kündi­gun­gen we­gen des ta­rif­li­chen Al­ters­schut­zes des Klägers nicht mehr zu er­war­ten sind, ist da­von aus­zu­ge­hen, dass die­se Vorwürfe vom Kläger und sei­nem Um­feld in Zu­kunft nicht mehr „auf­gewärmt“ wer­den. Die iso­lier­te Ver­wen­dung der Be­grif­fe „Aus­beu­tung“ und „Jagd auf Kran­ke“ im Zu­sam­men­hang mit der Be­klag­ten würde von der Öffent­lich­keit auch kaum ernst ge­nom­men, nach­dem es sich bei der Be­klag­ten ge­richts­be­kannt um ein Un­ter­neh­men han­delt, das in den letz­ten Jah­ren auf­grund sei­ner gu­ten Un­ter­neh­mens­ge­win­ne er­heb­li­che über­ta­rif­li­che Leis­tun­gen an sei­ne Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer be­zahlt hat.

 

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Wenn der Kläger nun­mehr wei­ter­beschäftigt wer­den muss, wird er wie­der ar-beits­ver­trags­gemäß als Ma­schi­nen­be­die­ner in ei­nem Großbe­trieb ein­ge­setzt wer­den müssen. Er hat bei der Be­klag­ten in der Be­triebs­hier­ar­chie kei­ne Stel­lung in­ne, die ein ge­stei­ger­tes Ver­trau­en in den Kläger er­for­dert. Er nimmt bei der Be­klag­ten auch kein Man­dat wahr, das ei­ne ver­trau­ens­vol­le Zu­sam­men­ar­beit be­dingt. Wenn der Kläger in Zu­kunft ar­beits­ver­trags­gemäß beschäftigt wer­den muss, wird er und sein po­li­ti­sches Um­feld kei­ne Ver­an­las­sung für Auf­ru­fe und Ar­ti­kel (im In­ter­net) im Zu­sam­men­hang mit der Beschäfti­gung des Klägers mehr ha­ben. Im Übri­gen ist und war der Ver­brei­tungs­grad der vom Kläger und sei­nem Um­feld ge­nutz­ten In­ter­net­fo­ren be­grenzt. Zwar gibt es ge­richts­be­kannt vie­le Beiträge im In­ter­net zur ar­beits­recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung zwi­schen den Par­tei­en. Die­se In­ter­net­adres­sen ste­hen aber nicht im Fo­kus der großen Mehr­heit der Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­neh­me­rin­nen der Be­klag­ten und vor al­lem der Kun-den der Be­klag­ten. Sch­ließlich ist die (be­grenz­te) Öffent­lich­keit nur des­halb auf die vor­lie­gen­de ar­beits­recht­li­che Aus­ein­an­der­set­zung zwi­schen den Par­tei­en auf­merk­sam ge­wor­den, weil die Be­klag­te dem Kläger we­gen des glei­chen Sach­ver­hal­tes im­mer neue Kündi­gun­gen aus­ge­spro­chen und den Kläger trotz der Fest­set­zung von Zwangs­gel­dern nicht wei­ter­beschäftigt hat und der Kläger sich des­halb ei­ne Op­fer­rol­le zu­wei­sen konn­te.

3. Nur zur Klar­stel­lung wird an­gefügt, dass der vom Kläger in der 1. In­stanz noch ver­folg­te Wei­ter­beschäfti­gungs­an­spruch ent­spre­chend den zweit­in­stanz­li­chen Anträgen nicht mehr zur Ent­schei­dung an­ge­fal­len ist.

C. Ne­ben­ent­schei­dun­gen

1. Die Kos­ten­ent­schei­dung be­ruht auf § 91 ZPO, wo­nach die un­ter­lie­gen­de Par­tei die Kos­ten des Rechts­streits zu tra­gen hat.

2. Die Re­vi­si­on an das Bun­des­ar­beits­ge­richt ist nicht zu­zu­las­sen, weil die ge­setz­li­chen Vo-raus­set­zun­gen (§ 72 Nr. 2 ArbGG) dafür nicht vor­lie­gen.

 

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Rechts­mit­tel­be­leh­rung

Ge­gen die­se Ur­teil ist ein Rechts­mit­tel nicht ge­ge­ben. Auf § 72 a ArbGG wird hin­ge­wie­sen.

 

Hen­sin­ger

Bau­er

Gul­de

 

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