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LAG Ham­burg, Ur­teil vom 11.05.2006, 2 Sa 71/05

   
Schlagworte: Verdachtskündigung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
Aktenzeichen: 2 Sa 71/05
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 11.05.2006
   
Leitsätze:
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Hamburg
   

Lan­des­ar­beits­ge­richt Ham­burg

Ur­teil

Im Na­men des Vol­kes

In dem Rechts­streit

 

 

 

 

Verkündet am

11. Mai 2006

- Kläger und Be­ru­fungs­be­klag­ter -

 

Pro­zess­be­vollmäch­tig­ter:

 

g e g e n 

 

- Be­klag­te und Be­ru­fungskläge­rin -

 

Pro­zess­be­vollmäch­tig­te:

 


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er­kennt das Lan­des­ar­beits­ge­richt Ham­burg, Zwei­te Kam­mer,

auf­grund der münd­li­chen Ver­hand­lung vom 11. Mai 2006

durch

den Vor­sit­zen­den Rich­ter am Lan­des­ar­beits­ge­richt

Ho­mann als Vor­sit­zen­den,

 

den eh­ren­amt­li­chen Rich­ter Herr Mee­der,

die eh­ren­amt­li­che Rich­te­rin Frau Er­tel

 

für Recht:

 

Die Be­ru­fung der Be­klag­ten ge­gen das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Ham­burg vom 27. Ju­ni 2005 - 21 Ca 523/03 – wird kos­ten­pflich­tig zurück­ge­wie­sen.

Die Re­vi­si­on wird zu­ge­las­sen.

 

 

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T a t b e s t a n d :

 

Mit sei­ner am 09.Ok­to­ber 2003 bei Ge­richt ein­ge­gan­ge­nen Kla­ge wen­det sich der Kläger ge­gen ei­ne frist­lo­se Kündi­gung durch die Be­klag­te und be­gehrt von die­ser die Wei­ter­beschäfti­gung.

 

Der Kläger ist seit dem 23.Au­gust 1999 bei der Be­klag­ten als So­zi­alpädago­ge, zu­letzt mit ei­nem mo­nat­li­chen Brut­to­ent­gelt von € 1.600.-- bei ei­ner re­gelmäßigen Ar­beits­zeit von 34 St­un­den beschäftigt.

 

Zwi­schen dem 14. und 20. Ju­li 2003 ging bei der Be­klag­ten ei­ne Ak­te über ein Er­mitt­lungs­­ver­fah­ren ge­gen den Kläger ein. Der Kläger wur­de dar­in be­schul­digt, in der Zeit vom 14. Sep­tem­ber 2001 bis 09. April 2003 in 11 Fällen Sach­beschädi­gun­gen be­gan­gen zu ha­ben, in­dem er Rei­fen ehe­ma­li­ger Kol­le­gin­nen so­wie de­ren Ehemänner zer­stach. Die bei­den ehe­ma­li­gen Kol­le­gin­nen des Klägers hätten sich während der Tätig­keit des Klägers an der Ge­samt­schu­le N. kri­tisch über den Kläger geäußert. Die bei­den ehe­ma­li­gen Kol­le­gin­nen er­stat­te­ten Straf­an­zei­ge. Die Po­li­zei in­stal­lier­te dar­auf­hin ei­ne Vi­deo­über­wa­chung. Am 09. April 2003 wur­de je­mand ge­filmt, der Rei­fen auf­stach. Die bei­den frühe­ren Kol­le­gin­nen des Klägers ga­ben an, den Kläger auf dem Band zu er­ken­nen.

 

Am 14. Ju­li 2003 in­for­mier­te die Be­klag­te den Kläger, dass sie be­ab­sich­ti­ge, ihm zu kündi­gen. Sie gab ihm Ge­le­gen­heit, bis 25. Au­gust 2003 Stel­lung zu neh­men. Am 22. Au­gust 2003 erklärte der Kläger, sich nicht äußern zu wol­len. Am 26. Au­gust 2003 hörte die Be­klag­te den bei ihr ge­bil­de­ten Per­so­nal­rat zur be­ab­sich­tig­ten Kündi­gung an. Am 02. Sep­tem­ber 2003 sprach sie ei­ne Kündi­gung aus. Am 08. Sep­tem­ber 2003 er­fuhr die Be­klag­te vom Per­so­nal­rat, dass der Kläger ein schwer be­hin­der­ter Mensch ist. Am 10. Sep­tem­ber 2003 be­an­trag­te die Be­klag­te die Zu­stim­mung des In­te­gra­ti­ons­am­tes. Am 11. Sep­tem­ber 2003 hörte sie den Per­so­nal­rat zur be­ab­sich­tig­ten Kündi­gung an mit dem Hin­weis, dass die Zu­stim­mung des In­te­gra­ti­ons­am­tes be­an­tragt wer­den sol­le. Am 29. Sep­tem­ber 2003 er­teil­te das In­te­gra­ti­ons­amt die Zu­stim­mung zur Kündi­gung.

Eben­falls am 29. Sep­tem­ber 2003 erklärte die Be­klag­te die außer­or­dent­li­che Kündi­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses mit dem Kläger. Ei­ne frist­gemäße Kündi­gung sprach die Be­klag­te nicht aus, da der Per­so­nal­rat die Zu­stim­mung ver­wei­ger­te und die Ei­ni­gungs­stel­le si­gna­li­sier­te, die feh­len­de Zu­stim­mung des Per­so­nal­rats nicht zu er­set­zen.

 

Am 10. Au­gust 2004 sprach das Amts­ge­richt Ham­burg den Kläger frei. In dem Ur­teil (Blatt 88 d. A.) heißt es u. a.:

„Der An­ge­klag­te war aus tatsächli­chen Gründen frei­zu­spre­chen. Ihm konn­te die Be­ge­hung der ihm vor­ge­wor­fe­nen Ta­ten nicht mit ei­ner für ei­ne Ver­ur­tei­lung aus­rei­chen­den Si­cher­heit nach­ge­wie­sen wer­den.

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Es spre­chen meh­re­re In­di­zi­en für ei­ne Täter­schaft des An­ge­klag­ten …

 

Die­se In­di­zi­en al­lei­ne rei­chen je­doch nach Über­zeu­gung des Ge­richts für ei­ne Ver­ur­tei­lung nicht aus. Das Ge­richt glaubt, dass der An­ge­klag­te die ihm vor­ge­wor­fe­nen 11 Ta­ten be­gan­gen hat, hat je­doch letz­te – ge­rin­ge – Zwei­fel an der Be­ge­hung durch den An­ge­klag­ten, die da­zu führen, dass das Ge­richt die­sen frei­ge­spro­chen hat ..."

 

Die Staats­an­walt­schaft leg­te Be­ru­fung ein. Durch Ur­teil vom 10. Au­gust 2004 wies das Land­ge­richt Ham­burg die Be­ru­fung ge­gen das Ur­teil des Amts­ge­richts Ham­burg zurück. In dem Ur­teil heißt es zur Be­gründung:

„Die Haupt­ver­hand­lung hat nicht mit der für ei­ne Ver­ur­tei­lung si­che­ren Fest­stel­lung er­ge­ben, dass der An­ge­klag­te die Ta­ten be­gan­gen hat oder auch nur mit­tel­bar an ih­nen be­tei­ligt war. Hin­sicht­lich der Tat vom 08. auf den 09. De­zem­ber 2001 war ei­ne Täter­schaft in­fol­ge ei­nes glaub­haf­ten Ali­bis si­cher aus­zu­schließen. In den übri­gen Fällen reich­ten die nach wie vor be­ste­hen­den Ver­dachts­mo­men­te nicht für ei­ne zwei­fels­freie Über­zeu­gungs­bil­dung des Ge­richts aus. Der An­ge­klag­te war da­her aus tat­säch­li­chen Gründen frei­zu­spre­chen.“

 

Mit sei­ner am 09. Ok­to­ber 2003 bei Ge­richt ein­ge­gan­ge­nen Kla­ge macht der Kläger die Un­wirk­sam­keit der Kündi­gung gel­tend. Er hat vor­ge­tra­gen, dass die Vorwürfe un­zu­tref­fend sei­en und hat be­strit­ten, dass die bei­den ehe­ma­li­gen Kol­le­gin­nen ihn auf dem Vi­deo der Po­li­zei er­kannt hätten.

 

 

Der Kläger hat be­an­tragt,

 

1. fest­zu­stel­len, dass das Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en durch die frist­lo­se Kündi­gung der Be­klag­ten vom 29.9.2003 nicht be­en­det wur­de;

 

2. fest­zu­stel­len, dass das Ar­beits­verhält­nis auch nicht durch an­de­re Be­en­di­gungs­tat­bestände en­det, son­dern auf un­be­stimm­te Zeit fort­be­steht;

 

3. im Fal­le des Ob­sie­gens mit dem An­trag zu 1. und/oder zu 2. die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, den Kläger bis zum rechts­kräfti­gen Ab­schluss des Kündi­gungs­schutz­ver­fah­rens zu un­veränder­ten ar­beits­ver­trag­li­chen Be­din­gun­gen wei­ter­zu­beschäfti­gen.

 

Die Be­klag­te hat be­an­tragt,

 

die Kla­ge ab­zu­wei­sen.

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Fer­ner hat be­an­tragt die Be­klag­te be­an­tragt,

 

das Ar­beits­verhält­nis zum 02. Ok­to­ber 2003 ge­gen Zah­lung ei­ner vom Ge­richt fest­zu­set­zen­den Ab­fin­dung auf­zulösen.

 

Der Kläger hat be­an­tragt,

 

den Auflösungs­an­trag zurück­zu­wei­sen.

 

 

Die Be­klag­te hat vor­ge­tra­gen, dass den Kläger ein drin­gen­der Tat­ver­dacht tref­fe. Die­ser er­ge­be sich dar­aus, dass die Sach­beschädi­gun­gen aus­sch­ließlich zu Las­ten der bei­den ehe­ma­li­gen Kol­le­gin­nen des Klägers, die sich nach­tei­lig über ihn ge­äußert hat­ten, er­folgt sei­en. Die Sach­beschädi­gun­gen sei­en an de­ren in un­ter­schied­li­chen Stadt­tei­len zu Hau­se ge­park­ten Pkw’s und auf dem Schul­hof der ge­mein­sa­men Schu­le des Klägers und der bei­den ehe­ma­li­gen Kol­le­gin­nen er­folgt. Sie hätten nach ei­ner po­li­zei­li­chen Durch­su­chung beim Kläger ge­en­det. Die bei­den ehe­ma­li­gen Kol­le­gin­nen hätten den Kläger an­hand sei­ner Be­we­gun­gen auf dem po­li­zei­li­chen Vi­deo er­kannt. Sch­ließlich ha­be das Amts­ge­richt aus­geführt, dass es glau­be, dass der Kläger die ihm vor­ge­wor­fe­nen Tat­sa­chen be­gan­gen ha­be. Das für ei­ne Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses er­for­der­li­che Ver­trau­en sei nach­hal­tig zerstört. Zu­min­dest sei das Ar­beits­verhält­nis auf­zulösen, da der Be­klag­ten ei­ne Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses für den Fall, dass die Kündi­gung un­wirk­sam sein soll­te, nicht zu­zu­mu­ten sei. Denn die Per­so­nal­re­fe­ren­tin für Ge­samt­schu­len ha­be am 18. Fe­bru­ar 2005 mit­ge­teilt (Blatt 116 d. A.), dass sie sich außer­stan­de se­he, für den Kläger ei­nen ge­eig­ne­ten Ein­satz­ort an ei­ner Ham­bur­ger Schu­le zu fin­den, oh­ne den Be­triebs­frie­den nach­hal­tig zu stören und oh­ne vor­her­seh­ba­re Pro­ble­me für die Per­son des Klägers.

 

Das Ar­beits­ge­richt hat durch Ur­teil vom 27. Ju­ni 2005 fest­ge­stellt, dass das Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en durch die frist­lo­se Kündi­gung der Be­klag­ten vom 29. Sep­tem­ber 2003 nicht be­en­det wor­den ist, son­dern fort­be­steht und hat die Be­klag­te ver­ur­teilt, den Kläger bis zum rechts­kräfti­gen Ab­schluss des Kündi­gungs­schutz­ver­fah­rens als So­zi­alpädago­gen wei­ter­zu­beschäfti­gen. Den Auflösungs­an­trag hat das Ar­beits­ge­richt zurück­ge­wie­sen.

 

Mit ih­rer Be­ru­fung ver­folgt die Be­klag­te ih­ren Klag­ab­wei­sungs­an­trag wei­ter. Sie trägt vor, das Ar­beits­ge­richt ha­be zu Un­recht an­ge­nom­men, ein drin­gen­der Tat­ver­dacht ge­gen den Kläger lie­ge nicht vor. Je­den­falls für die Fest­stel­lung des Vor­lie­gens drin­gen­der Ver­dachts­gründe könne zum

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Zeit­punkt des Aus­spruchs der Kündi­gung nicht dar­auf ab­ge­stellt wer­den, ob das Amts­ge­richt Ham­burg ca. ein Jahr später und gestützt auf die Be­gut­ach­tung der Vi­deo­auf­zeich­nung durch ei­nen Spe­zia­lis­ten des Bun­des­kri­mi­nal­am­tes die Auf­fas­sung ver­tre­ten würde, ei­ne hin­rei­chend si­che­re Iden­ti­fi­zie­rung des Klägers als Täter der Straf­ta­ten sei durch die­se Vi­deo­auf­nah­me nicht möglich. Ent­schei­dend für die Be­ur­tei­lung der Wirk­sam­keit der Kündi­gung sei viel­mehr aus­sch­ließlich die völlig zwei­fels­freie und ein­deu­ti­ge Ein­las­sung der be­trof­fe­nen Zeu­gin­nen B. und S.-L.. Das Ar­beits­ge­richt räume im Übri­gen ein, dass dem Kläger für die Ta­ten ein Mo­tiv un­ter­stellt wer­den könne und dass hin­sicht­lich der Ört­lich­keit der Ta­ten und der Ab­fol­ge der Ta­ten be­las­ten­de Mo­men­te vor­han­den sei­en.

 

Die Be­klag­te ha­be den Kläger mit Schrei­ben vom 14. Ju­li 2003 (Blatt 14 d. A.) un­ter Be­zug­nah­me auf den In­halt der Er­mitt­lungs­ak­te zu den ge­gen ihn ge­rich­te­ten Ver­dachts­mo­men­ten an­gehört. Mit Schrei­ben sei­nes Ver­fah­rens­be­vollmäch­tig­ten vom 17. Ju­li 2003 ha­be die­ser um ei­ne Verlänge­rung der Stel­lung­nah­me­frist we­gen Ur­laubs­ab­we­sen­heit des Klägers ge­be­ten. Die Ur­laubsrück­kehr sei für den 11. Au­gust 2003 an­gekündigt wor­den. Mit Schrei­ben vom 14. Au­gust 2003 ha­be sie er­neut un­ter Frist­set­zung bis zum 25. Au­gust 2003 Ge­le­gen­heit zur Stel­lung­nah­me ge­ge­ben. Am 22. Au­gust 2003 ha­be der Kläger te­le­fo­nisch erklärt, dass er kei­ne Stel­lung­nah­me ab­ge­ben wer­de.

 

Der Kläger ha­be be­reits am 14. Ju­li 2003 Kennt­nis vom In­halt der Er­mitt­lungs­ak­te ge­habt. Sein Ver­fah­rens­be­vollmäch­tig­ter ha­be mit Schrei­ben vom 16. April 2003 Ak­ten­ein­sicht ver­langt und er­hal­ten. Je­den­falls sei die Ak­te mit Schrei­ben vom 23. Ju­ni 2003 an die Staats­an­walt­schaft zurück­ge­reicht wor­den. Es sei mit Si­cher­heit da­von aus­zu­ge­hen, dass in die­sem Zeit­raum der Ver­fah­rens­be­vollmäch­tig­te des Klägers mit die­sem den In­halt der Er­mitt­lungs­ak­te erörtert ha­be. Zu­min­dest rei­che die Kennt­nis des Ver­fah­rens­be­vollmäch­tig­ten von dem In­halt der Er­mitt­lungs­ak­te aus.

 

Die Be­klag­te be­an­tragt,

 

das Ur­teil des Ar­beits­ge­rich­tes Ham­burg vom 27. Ju­ni 2005 – 21 Ca 523/03 – ab­zuändern und die Kla­ge ab­zu­wei­sen.

 

Der Kläger be­an­tragt,

 

die Be­ru­fung zurück­zu­wei­sen.

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Er trägt vor, es ha­be kei­ne star­ken Ver­dachts­mo­men­te ge­ge­ben, die ei­ne außer­or­dent­li­che Kündi­gung des Klägers recht­fer­ti­gen könn­ten. Die Zeu­gen­aus­sa­gen, auf die die Be­klag­te sich stütze, sei­en sub­jek­ti­ve Wahr­neh­mun­gen von Be­tei­lig­ten. Die Be­klag­te hätte zu­dem berück­sich­ti­gen müssen, dass bei ei­ner Haus­durch­su­chung beim Kläger kein Tat­werk­zeug si­cher­ge­stellt wor­den sei.

 

Es sei nicht zu­tref­fend, dass er be­reits am 14. Ju­li 2003 Kennt­nis vom In­halt der Er­mitt­lungs­ak­te ge­habt ha­be. Herr Rechts­an­walt M. sei für das Straf­ver­fah­ren be­auf­tragt wor­den. Er ha­be ihn dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die Er­mitt­lungs­ak­te nicht vollständig ge­we­sen sei, weil die Vi­deo­auf­zeich­nung nicht vor­ge­le­gen ha­be. Die­se ha­be sein An­walt erst am 08. Sep­tem­ber 2003 er­hal­ten. Ei­ne Be­spre­chung des vollständi­gen In­halts der Er­mitt­lungs­ak­te ein­schl. Vi­deo­band ha­be erst nach dem 08. Sep­tem­ber 2003 statt­ge­fun­den.

 

We­gen des übri­gen Vor­brin­gens der Par­tei­en wird ergänzend auf den ge­sam­ten Ak­ten­in­halt Be­zug ge­nom­men.

 

Im Ter­min vom 11. Mai 2006 er­ließ das Ge­richt ei­nen Be­weis­be­schluss, auf Grund des­sen im glei­chen Ter­min der Zeu­ge M. un­eid­lich ver­nom­men wur­de. Hin­sicht­lich des In­halts sei­ner Aus­sa­ge wird auf die ent­spre­chen­de Sit­zungs­nie­der­schrift Be­zug ge­nom­men.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I.

 

Die Be­ru­fung der Be­klag­ten ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statt­haft und im Übri­gen form- und frist­ge­recht ein­ge­legt und be­gründet wor­den und da­mit zulässig (§§ 64 Abs. 6, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO).

 

II.

 

Die Be­ru­fung ist in der Sa­che je­doch nicht be­gründet.

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Je­den­falls im Er­geb­nis ist das Ar­beits­ge­richt zu der zu­tref­fen­den Ent­schei­dung ge­langt, dass das Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en durch die frist­lo­se Kündi­gung der Be­klag­ten vom 29. Sep­tem­ber 2003 nicht auf­gelöst wor­den ist.

 

Die außer­or­dent­li­che Kündi­gung ist gemäß § 626 Abs. 1 BGB wirk­sam, wenn Tat­sa­chen vor­lie­gen, die dem Kündi­gen­den un­ter Berück­sich­ti­gung al­ler Umstände des Ein­zel­falls und un­ter Abwägung der bei­der­sei­ti­gen In­ter­es­sen die Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses bis zum Ab­lauf der or­dent­li­chen Kündi­gungs­frist un­zu­mut­bar ma­chen.

 

Nach der ständi­gen Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­rich­tes kann nicht nur ei­ne er­wie­se­ne Ver­trags­ver­let­zung, son­dern auch schon der schwer­wie­gen­de Ver­dacht ei­ner straf­ba­ren Hand­lung oder ei­ner sons­ti­gen Ver­feh­lung ei­nen wich­ti­gen Grund zur außer­or­dent­li­chen Kündi­gung ge­genüber dem verdäch­tig­ten Ar­beit­neh­mer dar­stel­len. Ei­ne Ver­dachtskündi­gung liegt vor, wenn und so­weit der Ar­beit­ge­ber sei­ne Kündi­gung da­mit be­gründet, ge­ra­de der Ver­dacht ei­nes (nicht er­wie­se­nen) straf­ba­ren bzw. ver­trags­wid­ri­gen Ver­hal­tens ha­be das für die Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses er­for­der­li­che Ver­trau­en zerstört.

Der Ver­dacht ei­ner straf­ba­ren Hand­lung stellt ge­genüber dem Vor­wurf, der Ar­beit­neh­mer ha­be die Tat be­gan­gen, ei­nen ei­genständi­gen Kündi­gungs­grund dar, der in dem Tat­vor­wurf nicht ent­hal­ten ist. Bei der Tatkündi­gung ist für den Kündi­gungs­ent­schluss maßge­bend, dass der Ar­beit­neh­mer nach der Über­zeu­gung des Ar­beit­ge­bers die straf­ba­re Hand­lung bzw. Pflicht­ver­let­zung tatsächlich be­gan­gen hat und dem Ar­beit­ge­ber aus die­sem Grund die Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses un­zu­mut­bar ist. § 626 Abs. 1 BGB lässt ei­ne Ver­dachtskündi­gung dann zu, wenn sich star­ke Ver­dachts­mo­men­te auf ob­jek­ti­ve Tat­sa­chen gründen, die Ver­dachts­mo­men­te ge­eig­net sind, das für die Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses er­for­der­li­che Ver­trau­en zu zerstören, und der Ar­beit­ge­ber al­le zu­mut­ba­ren An­stren­gun­gen zur Aufklärung des Sach­ver­hal­tes un­ter­nom­men, ins­be­son­de­re dem Ar­beit­neh­mer Ge­le­gen­heit zur Stel­lung­nah­me ge­ge­ben hat (ständi­ge Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­rich­tes zu­letzt BAG AP Nr. 36 zu § 626 BGB Ver­dacht straf­ba­rer Hand­lung).

 

Es ent­spricht den Be­son­der­hei­ten des wich­ti­gen Grun­des bei ei­ner Ver­dachts­kündi­gung, die Erfüllung der Aufklärungs­pflicht des Ar­beit­ge­bers als Vor­aus­set­zung ei­ner wirk­sa­men Ver­dachtskündi­gung an­zu­se­hen. Der vor­he­ri­gen Anhörung des Ar­beit­neh­mers kommt hier ei­ne be­son­de­re Be­deu­tung zu. An­ders als bei ei­nem auf Grund von Tat­sa­chen be­wie­se­nen Sach­ver­halt be­steht bei ei­ner Ver­dachts­kündi­gung im­mer die Ge­fahr, dass ein Un­schul­di­ger be­trof­fen ist. Des­halb ist es ge­recht­fer­tigt, stren­ge An­for­de­run­gen an sie zu stel­len und vom Ar­beit­ge­ber zu ver­lan­gen, al­les zu tun, um den Sach­ver­halt auf­zuklären. Die Kündi­gung verstößt an­de­ren­falls

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ge­gen den Grund­satz der Verhält­nismäßig­keit. Der Ar­beit­neh­mer muss die Möglich­keit er­hal­ten, die Ver­dachts­gründe zu ent­kräften und Ent­las­tungs­tat­sa­chen an­zuführen.

 

Die Anhörung des Ar­beit­neh­mers hat im Zu­ge der ge­bo­te­nen Aufklärung des Sach­ver­hal­tes zu er­fol­gen. Ihr Um­fang rich­tet sich nach den Umständen des Ein­zel­fal­les. Sie muss je­den­falls nicht den An­for­de­run­gen genügen, die an ei­ne Anhörung des Be­triebs­ra­tes nach § 102 Abs. 1 Be­trVG ge­stellt wer­den. Die An­for­de­run­gen an ei­ne ord­nungs­gemäße Be­triebs­rats­anhörung und In­for­ma­ti­on des Be­triebs­rats ei­ner­seits und an die Anhörung des Ar­beit­neh­mers im Rah­men ei­ner Ver­dachtskündi­gung an­de­rer­seits die­nen an­de­ren Zwe­cken und sind schon des­halb im An­satz nicht ver­gleich­bar. Den­noch reicht es grundsätz­lich nicht aus, wenn der Ar­beit­ge­ber den Ar­beit­neh­mer im Rah­men ei­ner Anhörung zu ei­ner Ver­dachtskündi­gung le­dig­lich mit ei­ner un­sub­stan­ti­ier­ten Wer­tung kon­fron­tiert. Die Anhörung muss sich auf ei­nen kon­kre­ti­sier­ten Sach­ver­halt be­zie­hen. Nur dann hat der Ar­beit­neh­mer über­haupt die Möglich­keit, sich zum Ver­dachts­vor­wurf und den ihn tra­gen­den Ver­dachts­mo­men­ten sub­stan­ti­iert zu äußern. Der Ar­beit­ge­ber darf des­halb dem Be­trof­fe­nen kei­ne we­sent­li­chen Er­kennt­nis­se vor­ent­hal­ten, die er im Anhörungs­zeit­punkt be­reits be­sitzt. Er muss al­le re­le­van­ten Umstände an­ge­ben, aus de­nen sich der Ver­dacht ab­lei­tet. An­de­ren­falls würden die Ein­las­sungs- und Ver­tei­di­gungsmöglich­kei­ten des Ar­beit­neh­mers un­zulässig be­schränkt.

 

In An­wen­dung die­ser Grundsätze ist die von der Be­klag­ten aus­ge­spro­che­ne frist­lo­se Kündi­gung mit Schrei­ben vom 29. Sep­tem­ber 2003 nicht wirk­sam.

 

1. Al­ler­dings ist die Kam­mer nicht der Auf­fas­sung des Ar­beits­ge­rich­tes, dass kei­ne schwer­wie­gen­den Ver­dachts­gründe be­ste­hen, dass der Kläger die ihm vor­ge­wor­fe­nen Ta­ten be­gan­gen hat. Die Wirk­sam­keit ei­ner Kündi­gung ist im­mer auf den Zeit­punkt ih­res Zu­gan­ges zu be­ur­tei­len. Dem­ge­genüber be­gründet das Ar­beits­ge­richt sei­ne Auf­fas­sung un­ter an­de­rem mit den Ur­tei­len des Amts­ge­rich­tes und des Land­ge­rich­tes im Straf­ver­fah­ren ge­gen den Kläger, mit­hin mit Umständen, die erst weit nach dem Aus­spruch der Kündi­gung be­kannt ge­wor­den sind.

 

Die Ver­dachts­mo­men­te ge­gen den Kläger im Zeit­punkt der Kündi­gung wa­ren zu­min­dest sehr er­heb­lich. Die geschädig­ten Zeu­gin­nen B. und S.-L. ha­ben nach Ein­sicht­nah­me des Po­li­zei­vi­de­os den Kläger als Täter iden­ti­fi­ziert. Es han­del­te sich of­fen­sicht­lich auch nicht um ei­ne Van­da­lis­mus­tat, son­dern um ei­ne Be­zie­hungs­tat, da ge­zielt die Rei­fen der ge­nann­ten Zeu­gin­nen bzw. ih­rer Ehemänner zer­sto­chen wur­den. Zwi­schen dem Kläger und den geschädig­ten Zeu­gin­nen be­stand zu­min­dest ei­ne Be­zie­hung im Sin­ne ei­ner sol­chen Be­zie­hungs­tat.

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Zu­dem gab es ein Mo­tiv für den Kläger, da sich die Zeu­gin­nen kri­tisch über sei­ne Ar­beit geäußert hat­ten, was zu ei­ner Um­set­zung des Klägers an ei­ne an­de­re Schu­le führ­te. Al­lein die Tat­sa­che, dass bei ei­ner Haus­durch­su­chung kei­ne Ge­genstände ge­fun­den wur­den, die den Ver­dacht erhärtet hat­ten, lässt den Wert der Ver­dacht­stat­sa­chen nicht als wi­der­legt er­schei­nen.

 

Letzt­lich kann aber da­hin­ge­stellt blei­ben, ob un­ter Berück­sich­ti­gung al­ler Umstände ei­ne Ver­dachtskündi­gung ge­recht­fer­tigt wäre, denn die Be­klag­te hat den Kläger vor Aus­spruch der Ver­dachtskündi­gung nicht ord­nungs­gemäß an­gehört. Da­bei han­delt es sich ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Be­klag­ten nicht um den Auf­bau zusätz­li­cher for­mel­ler Kündi­gungs­er­schwe­run­gen, son­dern um ein not­wen­di­ges Kor­rek­tiv für die Zu­las­sung der Ver­dachtskündi­gung, um zu ver­hin­dern, dass Un­schul­di­ge al­lein auf Grund des Ver­dach­tes ih­ren Ar­beits­platz ver­lie­ren.

 

2. Die Anhörung des Klägers mit Schrei­ben vom 14. Ju­li 2003 war im Lich­te der Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­rich­tes nicht aus­rei­chend. Die Be­klag­te hat dem Kläger nicht al­le we­sent­li­chen Er­kennt­nis­se mit­ge­teilt, die sie im Anhörungs­zeit­punkt be­reits be­saß.

 

Aus­weis­lich des Anhörungs­schrei­bens (Blatt 14 d. A.) hat die Be­klag­te dar­auf hin­ge­wie­sen, dass sie in die Er­mitt­lungs­ak­te Ein­sicht ge­nom­men hat. Wei­ter­hin hat sie mit­ge­teilt, dass der Kläger im Ver­dacht ste­he, in 8 Fällen meh­re­re Rei­fen der Fahr­zeu­ge von Herrn B., dem Ehe­mann sei­ner frühe­ren Kol­le­gin Frau B., so­wie in 3 Fällen Rei­fen des Fahr­zeu­ges sei­ner frühe­ren Kol­le­gin Frau S.-L. zer­sto­chen zu ha­ben. Da­mit ist zwar der in­halt­li­che Vor­wurf mit­ge­teilt, doch reicht dies nicht aus, um dem Kläger aus­rei­chen­de Ge­le­gen­heit zu ge­ben, die Vorwürfe zu ent­kräften. Um die­ses tun zu können, muss­ten dem Kläger die kon­kre­ten Zei­ten der je­wei­li­gen Sach­beschädi­gun­gen mit­ge­teilt wer­den. Denn nur dann war der Kläger in der La­ge, sich über ein ein­fa­ches Be­strei­ten der Vorwürfe hin­aus kon­kret zu ent­las­ten.

Ins­be­son­de­re war es dem Kläger ver­wehrt, für die kon­kre­ten Zeit­punk­te durch Vor­trag ei­nes Ali­bis sich zu ent­las­ten. An­de­rer­seits wa­ren der Be­klag­ten die kon­kre­ten Zeit­punk­te der Ta­ten aus der Er­mitt­lungs­ak­te be­kannt, so dass sie ihr be­kann­te Umstände dem Kläger im Rah­men des Anhörungs­ver­fah­rens vor­ent­hal­ten hat. Der schlich­te Hin­weis auf den In­halt der Er­mitt­lungs­ak­te war in­so­weit nicht aus­rei­chend.

 

Al­ler­dings ist die Kam­mer der Auf­fas­sung, dass sich der Kläger auf die­sen Um­stand nicht be­ru­fen könn­te, wenn ihm der In­halt der Er­mitt­lungs­ak­te, auf die die Be­klag­te

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Be­zug ge­nom­men hat, und da­mit auch die kon­kre­ten Da­ten der Sach­beschädi­gun­gen be­kannt ge­we­sen wären. Al­ler­dings hat die Be­klag­te den ihr ob­lie­gen­den Be­weis, dass der Kläger die Vorwürfe kon­kret kann­te, nicht führen können. Aus der Ver­neh­mung des Zeu­gen M., dem Rechts­an­walt des Klägers im Straf­ver­fah­ren, hat sich er­ge­ben, dass die­ser die Er­mitt­lungs­ak­te an­ge­for­dert hat­te und, wie sich aus dem Schrei­ben vom 23. Ju­li 2003 er­gibt, die­se wie­der­um an die Staats­an­walt­schaft zurück­ge­sandt hat­te (Blatt 178 d. A.).

 

Al­ler­dings hat der Zeu­ge M. nicht aus­ge­sagt, dass er die Er­mitt­lungs­ak­te dem Kläger zur Verfügung ge­stellt oder den In­halt der Er­mitt­lungs­ak­te mit dem Kläger vor dem 25. Au­gust 2003 be­spro­chen hat. Erst nach­dem sein Ver­tei­di­ger den Po­li­zei­vi­deo­film ein­ge­se­hen hat­te, hat der Zeu­ge mit dem Kläger die Vorwürfe be­spro­chen und dar­auf hin­ge­wie­sen, was an Be­weis­mit­teln vor­ge­le­gen hat. Da­bei ist zwi­schen den Par­tei­en un­strei­tig, dass das Vi­deo­band nach dem 25. Au­gust 2003 an den Zeu­gen M. über­sandt wor­den ist.

 

Be­denkt man, dass die letz­te Frist, die dem Kläger zur Anhörung ge­setzt war, der 25. Au­gust 2003 war, kann nicht mit letz­ter Si­cher­heit da­von aus­ge­gan­gen wer­den, dass dem Kläger die Vorwürfe nach Zeit und Ort der je­wei­li­gen Sach­beschädi­gun­gen im Anhörungs­ver­fah­ren be­kannt wa­ren, so dass er sich kon­kret im Rah­men der Anhörung nicht ent­las­ten konn­te.

 

Im Ge­gen­satz zur Auf­fas­sung der Be­klag­ten kann es für die Wirk­sam­keit der Anhörung vor Aus­spruch ei­ner Ver­dachtskündi­gung nicht dar­auf an­kom­men, ob der vom Kläger be­auf­trag­te Rechts­an­walt Kennt­nis der Vorwürfe nach Ort und Zeit hat­te. Der Rechts­an­walt selbst konn­te zu den Vorwürfen der Be­klag­ten un­mit­tel­bar kei­ne Aus­kunft ge­ben. Die Ent­las­tung im Rah­men des Anhörungs­ver­fah­rens ob­lag dem Kläger, der auch in­so­weit von der Be­klag­ten an­ge­schrie­ben wor­den ist. Man­gels kon­kre­ter An­ga­ben im Anhörungs­schrei­ben hin­sicht­lich Zeit und Ort war der Rechts­an­walt auch nicht ge­hal­ten, ihm vor­lie­gen­de Er­kennt­nis­se an den Kläger wei­ter­zu­lei­ten, zu­mal sich der Kläger zu die­sem Zeit­punkt in Ur­laub be­fand.

 

Die Kam­mer teilt auch nicht die Auf­fas­sung der Be­klag­ten, dass der Kläger ge­hal­ten ge­we­sen ist, die feh­len­den An­ga­ben im Anhörungs­schrei­ben durch Ein­sicht­nah­me in die Er­mitt­lungs­ak­te zur Kennt­nis zu neh­men. Ei­ne Rechts­pflicht, for­mel­le Feh­ler des Ar­beit­ge­bers im Rah­men des Anhörungs­ver­fah­rens zu ei­ner Ver­dachtskündi­gung zu kor­ri­gie­ren, gibt es nicht.

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Nach al­lem schei­tert die Wirk­sam­keit der Ver­dachtskündi­gung an der nicht ord­nungs­gemäßen Anhörung des Klägers. Die Tat­sa­che, dass der Kläger am 22. Au­gust 2003 mit­ge­teilt hat, dass er nicht Stel­lung neh­men wer­de, ändert nichts an dem for­mel­len Man­gel der Anhörung, denn man­gels kon­kre­ti­sier­ter Vorwürfe hätte nur ein sub­stan­ti­ier­tes Be­strei­ten er­fol­gen können, ei­ne kon­kre­te Ent­las­tung war dem Kläger aber nicht möglich, selbst wenn er Stel­lung ge­nom­men hätte.

 

Ei­ne Um­deu­tung der un­wirk­sa­men frist­lo­sen Kündi­gung in ei­ne frist­gemäße Kündi­gung kommt be­reits des­halb nicht in Be­tracht, da der Per­so­nal­rat ei­ner frist­gemäßen Kündi­gung nicht zu­ge­stimmt und die Be­klag­te ein nach dem Ham­bur­gi­schen Per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­setz er­for­der­li­ches Ei­ni­gungs­stel­len­ver­fah­ren nicht ab­ge­schlos­sen hat.

 

3. Dem Kläger steht auch der gel­tend ge­mach­te Wei­ter­beschäfti­gungs­an­spruch zu.

 

Die Kam­mer ist in Übe­rein­stim­mung mit der Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­rich­tes der Auf­fas­sung, dass ein gekündig­ter Ar­beit­neh­mer ei­nen ar­beits­ver­trag­li­chen An­spruch auf ver­trags­ge­rech­te Beschäfti­gung hat, wenn ei­ne Kündi­gung un­wirk­sam ist und über­wie­gen­de schutz­wer­te In­ter­es­sen des Ar­beit­ge­bers ei­ner sol­chen Beschäfti­gung nicht ent­ge­gen­ste­hen (BAG AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäfti­gungs­pflicht).

 

Da die mit der Kla­ge an­ge­foch­te­ne Kündi­gung un­wirk­sam ist, be­steht dem Grun­de nach ein Wei­ter­beschäfti­gungs­an­spruch des Klägers. Über­wie­gen­de schutz­wer­te In­ter­es­sen der Be­klag­ten an ei­ner Nicht­beschäfti­gung des Klägers be­ste­hen nicht. Nach­dem der Kläger im Straf­ver­fah­ren rechts­kräftig frei­ge­spro­chen wor­den ist, muss auch bei Fort­be­ste­hen von Ver­dachts­mo­men­ten nun­mehr da­von aus­ge­gan­gen wer­den, dass der Kläger als un­schul­dig zu gel­ten hat.

 

4. Nach al­lem war die Be­ru­fung der Be­klag­ten mit der Kos­ten­fol­ge des § 97 ZPO zurück­zu­wei­sen.

 

Die Kam­mer hat die Re­vi­si­on gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zu­ge­las­sen, da die An­for­de­run­gen an ei­ne Anhörung des Ar­beit­neh­mers vor Aus­spruch ei­ner Ver­dachtskündi­gung ins­be­son­de­re bei un­vollständi­ger Mit­tei­lung der Vorwürfe höchst­rich­ter­li­cher Klar­stel­lung bedürfen.

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