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ARBEITSRECHT AKTUELL // 15/133

Ur­laubs­an­spruch und El­tern­zeit

Nach Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses kann der Ar­beit­ge­ber den Ur­laub für El­tern­zei­ten nicht mehr kür­zen: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 19.05.2015, 9 AZR 725/13
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23.05.2015. Wäh­rend der Dau­er ei­ner El­tern­zeit er­wer­ben Ar­beit­neh­me­rin­nen bzw. Ar­beit­neh­mer zu­sätz­li­che Ur­laubs­an­sprü­che, und zwar auch dann, wenn sie gar nicht ar­bei­ten, d.h. wenn ihr Ar­beits­ver­hält­nis ruht.

Will der Ar­beit­ge­ber ei­nen sol­chen zu­sätz­li­chen Ur­laubs­an­spruch ver­hin­dern, kann er das auf der Grund­la­ge von § 17 Abs.1 Satz 1 Bun­des­el­tern­geld- und El­tern­zeit­ge­setz (BEEG) tun, in­dem er den zu­sätz­li­chen Ur­laub für je­den vol­len Ka­len­der­mo­nat ei­ner El­tern­zeit um ein Zwölf­tel kürzt.

Am Diens­tag die­ser Wo­che hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) ent­schie­den, dass der Ar­beit­ge­ber ei­ne sol­che Kür­zungs­er­klä­rung nach Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses nicht mehr ab­ge­ben kann, d.h. dann ist es zu spät: BAG, Ur­teil vom 19.05.2015, 9 AZR 725/13 (Pres­se­mel­dung des Ge­richts).

Be­steht das Recht zur Kürzung von El­tern­zei­t­ur­laub gemäß § 17 Abs.1 BEEG zeit­lich un­be­schränkt?

Dass Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer während der Dau­er ei­ner El­tern­zeit zusätz­li­che Ur­laubs­ansprüche er­wer­ben, ver­steht sich nicht von selbst. Denn wenn man während ei­ner El­tern­zeit gar nicht ar­bei­tet, d.h. kei­ne Teil­zeit in der El­tern­zeit macht, ist das Ar­beits­verhält­nis vorüber­ge­hend außer Kraft ge­setzt ("sus­pen­diert"). Dann aber ent­ste­hen kei­ne wech­sel­sei­ti­gen Ansprüche, z.B. auf Lohn­zah­lung oder Weih­nachts­geld, und dem­gemäß soll­ten ei­gent­lich auch kei­ne Ur­laubs­ansprüche ent­ste­hen.

§ 17 Abs.1 Satz 1 BEEG re­gelt die­se Fra­ge aber an­ders, nämlich so, dass zwar im Prin­zip erst ein­mal ein zusätz­li­cher Ur­laubs­an­spruch für die Dau­er ei­ner El­tern­zeit ent­steht, dass der Ar­beit­ge­ber die­se ge­setz­li­che Rechts­fol­ge aber durch ei­ne Kürzungs­erklärung ver­hin­dern kann. § 17 Abs.1 BEEG lau­tet:

"Der Ar­beit­ge­ber kann den Er­ho­lungs­ur­laub, der dem Ar­beit­neh­mer oder der Ar­beit­neh­me­rin für das Ur­laubs­jahr zu­steht, für je­den vol­len Ka­len­der­mo­nat der El­tern­zeit um ein Zwölf­tel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Ar­beit­neh­mer oder die Ar­beit­neh­me­rin während der El­tern­zeit bei sei­nem oder ih­rem Ar­beit­ge­ber Teil­zeit­ar­beit leis­tet."

In der Ver­gan­gen­heit ha­ben die Ar­beits­ge­rich­te dem Ar­beit­ge­ber kei­ne stren­gen Vor­ga­ben ge­macht, was den Zeit­punkt und die For­ma­litäten ei­ner sol­chen Kürzungs­erklärung an­geht. So muss­te der Ar­beit­ge­ber die Kürzungs­erklärung nicht un­be­dingt vor oder während der El­tern­zeit ab­ge­ben, son­dern er konn­te das auch noch später tun. So­gar ei­ne Kürzungs­erklärung nach Ab­lauf des Ar­beits­verhält­nis­ses hat das BAG in ei­ner älte­ren Ent­schei­dung für wirk­sam erklärt (BAG, Ur­teil vom 23.04.1996, 9 AZR 165/195).

Grund­la­ge die­ser Recht­spre­chung war die Dok­trin, dass die Ansprüche auf Ur­laub und auf Ur­laubs­ab­gel­tung im Grun­de iden­tisch sind, d.h. dass die Ur­laubs­ab­gel­tung als "Sur­ro­gat" an die Stel­le des Ur­laubs­an­spruchs tritt, wenn das Ar­beits­verhält­nis be­en­det wird. Die­se "Sur­ro­ga­ti­ons­theo­rie" hat das BAG aber vor ei­ni­gen Jah­ren ver­ab­schie­det, d.h. es sieht den Ab­gel­tungs­an­spruch jetzt als ei­nen ei­genständi­gen, vom Ur­laubs­an­spruch ge­trenn­ten Geld­an­spruch an.

Auf der Grund­la­ge die­ser neu­en Be­trach­tungs­wei­se liegt es na­he, die in § 17 Abs.1 Satz 1 BEEG ent­hal­te­ne Kürzungsmöglich­keit aus­sch­ließlich auf den Ur­laub selbst zu be­zie­hen, denn schließlich steht hier nichts von ei­ner Möglich­keit, auch den Ur­laubs­ab­gel­tungs­an­spruch kürzen zu können.

Im Streit: Ur­laubs­ab­gel­tung für zwei Jah­re El­tern­zeit

Im Streit­fall hat­te ei­ne Er­go­the­ra­peu­tin, die an fünf Ta­gen pro Wo­che ar­bei­ten muss­te, ei­nen Ur­laubs­an­spruch von 36 Ta­gen pro Jahr, d.h. von sie­ben Wo­chen und ei­nem Tag. An­fang 2010 wur­de sie schwan­ger und durf­te bald dar­auf we­gen ei­nes ärzt­li­chen Beschäfti­gungs­ver­bots nicht mehr ar­bei­ten. Auch an Ur­laub war nicht zu den­ken.

Im De­zem­ber 2010 ge­bar sie ei­nen Sohn und be­fand sich dar­auf­hin von Mit­te Fe­bru­ar 2011 bis Mit­te Mai 2012 in El­tern­zeit. Mit dem En­de der El­tern­zeit en­de­te auch das Ar­beits­verhält­nis

Mit An­walts­schrei­ben vom 24.05.2012, d.h. nach Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses, ver­lang­te sie Ab­rech­nung und Ab­gel­tung ih­rer Ur­laubs­ansprüche aus den Jah­ren 2010 bis 2012. Erst­mals im Sep­tem­ber 2012 erklärte der Ar­beit­ge­ber die Kürzung des Ur­laubs we­gen der El­tern­zeit.

Das Ar­beits­ge­richt Hamm wies die Kla­ge ab (Ur­teil vom 18.12.2012, 4 Ca 1729/12 L), während das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Hamm der Kläge­rin über­wie­gend Recht gab und den Ar­beit­ge­ber zur Zah­lung von 7.234,50 EUR brut­to Ur­laubs­ab­gel­tung ver­ur­teil­te (LAG Hamm, Ur­teil vom 27.06.2013, 16 Sa 51/13).

Da­von ent­fiel ein Teil auf den Ur­laub aus dem Jah­re 2010, der vor der El­tern­zeit ent­stan­den war und gemäß § 17 Abs.2 und 3 BEEG oh­ne­hin recht­lich ge­si­chert und ab­zu­gel­ten war. Aber auch der auf die El­tern­zeit ent­fal­len­de An­teil an der Ur­laubs­ab­gel­tung stand der Ar­beit­neh­me­rin zu, so das LAG Hamm, weil der Ar­beit­ge­ber von sei­nem Kürzungs­recht erst nach Ab­lauf des Ar­beits­verhält­nis­ses Ge­braucht ge­macht hat­te - und da­mit zu spät kam.

BAG: Der Ar­beit­ge­ber kann den Ur­laub, der während ei­ner El­tern­zeit ent­steht, nach Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses nicht mehr ein­sei­tig kürzen

Auch in Er­furt hat­te der Ar­beit­ge­ber kei­nen Er­folg. Das BAG wies sei­ne Re­vi­si­on zurück. In der der­zeit al­lein vor­lie­gen­den Pres­se­mel­dung des BAG heißt es zur Be­gründung:

Nach der Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses kann der Ar­beit­ge­ber den Ur­laub we­gen El­tern­zeit nicht mehr kürzen, so das BAG. Die in § 17 Abs.1 Satz 1 BEEG ent­hal­te­ne Kürzungs­be­fug­nis setzt vor­aus, dass der An­spruch auf Ur­laub selbst noch be­steht. Das aber ist nicht mehr der Fall, wenn das Ar­beits­verhält­nis erst ein­mal be­en­det ist, denn dann hat der Ar­beit­neh­mer nur noch An­spruch auf Ur­laubs­ab­gel­tung.

Die bis­he­ri­ge Recht­spre­chung, nach der der Ar­beit­ge­ber auch noch nach Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses kürzen durf­te, be­ruh­te "auf der vom Se­nat vollständig auf­ge­ge­be­nen Sur­ro­gats­theo­rie", so die Er­fur­ter Rich­ter. Nach der ak­tu­el­len BAG-Recht­spre­chung ist der Ur­laubs­ab­gel­tungs­an­spruch aber nicht mehr Sur­ro­gat des Ur­laubs­an­spruchs, son­dern ein rei­ner Geld­an­spruch, der sich grundsätz­lich "nicht von an­de­ren Zah­lungs­ansprüchen des Ar­beit­neh­mers" un­ter­schei­det.

Fa­zit: Mit die­sem Ur­teil hat das BAG der noch in jünge­rer Zeit von ei­ni­gen Ge­rich­ten ver­tre­te­nen An­sicht ei­ne Ab­sa­ge er­teilt, der zu­fol­ge das Kürzungs­recht zeit­lich nicht be­grenzt ist (in die­sem Sin­ne hat­te das LAG Nie­der­sach­sen 16.09.2014 ent­schie­den, wir be­rich­te­ten in Ar­beits­recht ak­tu­ell: 14/375 Kürzung des Ur­laubs während der El­tern­zeit).

Darüber hin­aus deu­tet das BAG an, dass die in § 17 Abs.1 Satz 1 BEEG ent­hal­te­ne Kürzungsmöglich­keit ins­ge­samt ge­gen das Eu­ro­pa­recht ver­s­toßen könn­te, lässt die­se Fra­ge aber of­fen. Denn da die Kürzungs­erklärung des Ar­beit­ge­bers hier im Streit­fall oh­ne­hin kei­nen Er­folg hat­te, kam es auf die Ver­ein­bar­keit des § 17 Abs.1 Satz 1 BEEG mit dem Eu­ro­pa­recht nicht an.

Nähe­re In­for­ma­tio­nen fin­den Sie hier:

Hin­weis: In der Zwi­schen­zeit, d.h. nach Er­stel­lung die­ses Ar­ti­kels, hat das BAG sei­ne Ent­schei­dungs­gründe veröffent­licht. Das vollständig be­gründe­te Ur­teil des BAG fin­den Sie hier:

Letzte Überarbeitung: 10. Juni 2020

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