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Verpfeifen / Whistleblowing ohne Risiko einer Kündigung?
08.09.2011. Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber die Stange halten, d.h. sie sind zur "Loyalität" und Verschwiegenheit verpflichtet (§ 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).
Innerbetriebliche Probleme dürfen sie nicht herausposaunen, sondern müssen sich erst einmal um eine innerbetriebliche Lösung bemühen. Nur wenn das keinen Erfolg hat oder von vornherein aussichtslos ist, dürfen sie den Arbeitgeber bei außerbetrieblichen Stellen und Behörden "verpfeifen", d.h. sie sind zum "Whistleblowing" berechtigt.
Die deutsche Rechtsprechung ist hier arbeitgeberfreundlich. Arbeitnehmer, die sich für ein Verpfeifen bzw. Whistleblowing entscheiden, riskieren die außerordentliche Kündigung und müssen im Kündigungsschutzprozess nachweisen, dass sie den Arbeitgeber vergeblich auf Missstände hingewiesen hatten und dass das Verpfeifen bzw. Whistleblowing auf konkreten Tatsachen beruhte. Ein bekannter Fall wurde vor kurzem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden.
Die Berliner Altenpflegerin Brigitte Heinisch hatte 2003 und 2004 ebenso wie der Medizinische Dienst der Krankenkassen ihren Arbeitgeber vergeblich zur Beseitigung von Pflegemängeln aufgefordert. Schließlich erstattete sie Strafanzeige gegen ihren Arbeitgeber und wurde fristlos gekündigt. Nachdem sie erfolglos durch alle Instanzen geklagt hatte, sprach ihr der EGMR wegen Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung eine Entschädigung von 15.000 EUR zu (EGMR, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08).
Fazit: Das Urteil widerspricht weder dem deutschen Gesetzesrecht noch der deutschen Rechtsprechung. Der EGMR beurteilte den streitigen Einzelfall nur anders als die deutschen Gerichte. Er meinte, Frau Heinisch hätte sich ausreichend um innerbetriebliche Abhilfe bemüht und in der Anzeige nicht leichtfertig falsche Angaben gemacht hatte (obwohl die Anschuldigungen letztlich nicht bewiesen werden konnten). Das Verpfeifen des Arbeitgebers bzw. das Whistleblowing ist daher nach wie vor riskant.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
- EGMR schützt "Whistleblower" (n-tv.de)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Whistleblowing, Anzeige gegen den Arbeitgeber
- Arbeitsrecht aktuell: 13/005 Kündigung wegen Anzeige gegen den Arbeitgeber
- Arbeitsrecht aktuell: 12/188 Gesetzesentwurf für Whistleblower-Schutzgesetz
- Arbeitsrecht aktuell: 12/187 Fristlose Kündigung wegen Strafanzeige
- Arbeitsrecht aktuell: 12/141 Kündigung wegen unberechtigter Strafanzeige
- Arbeitsrecht aktuell: 11/126 Fristlose Kündigung wegen Drohung mit Strafanzeige
- Arbeitsrecht aktuell: 10/150 Skandalpresse und Schmähungen als Kündigungsgrund
- Arbeitsrecht aktuell: 10/137 Keine Kündigung wegen „Verpfeifens“ des Arbeitgebers
- Arbeitsrecht aktuell: 10/049 Öffentliche Kritik am Arbeitgeber
- Arbeitsrecht aktuell: 08/092 Regelungen zum Schutz von Hinweisgebern („Whistleblowern“) unterliegen der Mitbestimmung.
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, konnte der jahrelange Rechtsstreit zwischen Brigitte Heinisch und ihrem Arbeitgeber durch einen arbeitsgerichtlichen Abfindungsvergleich beigelegt werden.
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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