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LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.11.2011, 11 Ta 254/11
Schlagworte: | Zwangsvollstreckung | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz | |
Aktenzeichen: | 11 Ta 254/11 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 29.11.2011 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Ludwigshafen, Beschluss vom 07.09.2011, 6 Ca 663/10 | |
Aktenzeichen:
11 Ta 254/11
6 Ca 663/10
ArbG Ludwigshafen
- AK Landau -
Entscheidung vom 29.11.2011
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin Frau A. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau in Pfalz - vom 07.09.2011, AZ: 6 Ca 663/10, aufgehoben.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,- € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
GRÜNDE:
I. Zur Erledigung der vom Kläger unter dem 11.08.2010 eingereichten Kündigungsschutzklage schlossen die Parteien in der Sitzung vom 14.09.2010 (auszugsweise) nachfolgenden Vergleich:
Beide Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher, arbeitgeberseitiger Kündigung zum 15.08.2010 sein Ende gefunden hat.
Die Beklagte verpflichtet sich, das Arbeitsverhältnis bis zum Beendigungszeitpunkt ordnungsgemäß abzurechnen und den noch offenstehenden Nettolohn an den Kläger auszuzahlen.
Nach Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs am 17.06.2011 ging bei Gericht am 15.08.2011 ein Antrag des Klägers und Gläubigers gestützt auf § 888 ZPO ein, der auszugsweise nachfolgenden Inhalt hatte:
"gegen die Schuldner wegen nicht erfolgter Abrechnung des Arbeitsverhältnisses mit dem Gläubiger und wegen nicht erfolgter Auszahlung des noch offenstehenden Nettolohnes an den Gläubiger gemäß vollstreckbarem Vergleich des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 14.09.2010 ein Zwangsgeld festzusetzen und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft anzuordnen."
Der Kläger trug vor, die Beklagten und Schuldner seien trotz Zustellung des Titels und vollstreckbarer Ausfertigung weder der Verpflichtung zur Abrechnung noch zur Auszahlung des Nettolohnes nachgekommen.
Mit Beschluss vom 07.09.2011 (Bl. 39 d.A). hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft zur Erzwingung der Erfüllung von Ziffer 2 des Vergleiches vom 14.09.2010 angeordnet mit nachfolgendem Tenor:
Gegen die Beklagten wird ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- € ersatzweise Zwangshaft in Höhe von 20 Tagen á 50,00 € angeordnet zur Erzwingung der Erfüllung der Nr. 2 des Prozessvergleichs, der vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen, Auswärtige Kammern Landau, vom 14.09.2010 abgeschlossen wurde.
Dieser Beschluss wurde den Beklagten jeweils unter dem 24.09.2011 (Bl. 43 a und b d.A.) zugestellt. Jeweils eingehend unter dem 06.10.2011 (Bl. 47 und 48 d.A.) haben die Beklagten und Schuldner Beschwerde eingelegt. Die Schuldnerin A. mit der Begründung, sie sei nie Arbeitgeberin gewesen. Der Schuldner C. mit der Begründung, Abrechnung könne erst erfolgen, wenn der Kläger in dessen Besitz befindliche im Eigentum des Schuldners stehende Gegenstände herausgebe. Der Kläger ist dem Ansinnen der Beklagten entgegengetreten.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 22.11.2011 der Beschwerde der Schuldnerin und Beklagten zu 1. A. nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.
Die Beschwerde des Schuldners zu 2. hat das Arbeitsgericht noch nicht im Nichtabhilfeverfahren beschieden.
II. 1. Die statthafte und form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Schuldnerin A. (§§ 62 Abs. 2, 78 ArbGG, 567, 569, 793 ZPO) ist zulässig. Die Schuldnerin hat ( wie auch der Schuldner zu 2) gegen den Zwangsgeldbeschluss innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist mit Schriftsatz vom 02.10.2011, Gerichtseingang 06.10.2011, Beschwerde erhoben.
2. Die Beschwerde ist auch begründet.
Das vom Gläubiger eingeleitete Zwangsvollstreckungsbegehren wegen Nichterfüllung der in Ziff. 2 des Vergleichs vom 14.09.2011 eingegangenen Verpflichtung war von Anfang an unbegründet.
a. Dies betrifft ohne weiteres die im Vergleich vereinbarte Zahlungsverpflichtung der noch offenstehenden Nettobeträge. Zahlungsansprüche werden nicht im Wege der Vollstreckung nach § 888 ZPO (unvertretbare Handlung), sondern nach §§ 803 ff ZPO (Vollstreckung wegen Geldforderungen) vollstreckt, vorausgesetzt, ein vollstreckbarer, insbesondere ausreichend bestimmter, Titel liegt vor.
b. Das Vollstreckungsbegehren des Klägers die Abrechnungsverpflichtung der Schuldner betreffend war ebenfalls unbegründet.
aa. Dahinstehen kann, ob die Vollstreckung der Abrechnungspflicht nach Ziff. 2 des Vergleichs sich nach § 887 ZPO oder § 888 ZPO richtet.
Nach neuerer Rechtsprechung des BAG (BAG 07.09.2009 - 3 AZB 19/09 - NZA 2010, 61) kommt § 888 ZPO nur zum Zuge, wenn es sich um eine Abrechnung nach § 108 GewO handelt, d.h. wenn das Arbeitsentgelt, über das eine Abrechnung erteilt werden soll, tatsächlich gezahlt worden ist, also die Abrechnungsverpflichtung nicht erst die Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs vorbereiten soll (vgl. BAG 12.07.2006 - 5 AZR 646/05 - NZA 2006, 1294; 10.01.2007 - 5 AZR 665/06 - NZA 2007, 679; LAG Hamm 04.08.2010 - 7 Ta 387/10; LAG Berlin-Brandenburg 16.08.2010 - 25 Ta 1628/10 - zitiert nach juris). Nach dem Wortlaut der Ziffer 2 des Vergleiches ("… und den noch offenstehenden Nettolohn an den Kläger auszuzahlen.") hatten die Schuldner bei Vergleichsabschluss noch nicht gezahlt, folglich kann es sich bei der eingegangenen Abrechnungsverpflichtung nicht um diejenige nach § 108 GewO gehandelt haben. Dies wiederum spricht dafür, dass die Abrechnungsverpflichtung eine vertretbare Handlung ist, die nach § 887 ZPO durch Ersatzvornahme zu vollstrecken ist, denn sie kann in der Regel von einem sachkundigen Dritten anhand von Unterlagen des Verpflichteten vorgenommen werden (LAG Rheinland-Pfalz 20.02.2008 - 8 Ta 22/08; LAG Hamm 20.07.2010 - 1 Ta 344/10 - jeweils zitiert nach juris).
bb. Jedenfalls fehlt es an einer Vollstreckungsfähigkeit der in Ziff. 2 des Vergleichs festgelegten Abrechnungsverpflichtung. Eine in einem gerichtlich erstrittenen Titel niedergelegte Verpflichtung, die nicht aus dem Titel selbst heraus konkret bestimmt ist, ist nicht vollstreckungsfähig. Der Schuldner muss zuverlässig erkennen können, welche Handlungen er vorzunehmen hat, zu denen er durch Zwangsgeld - und ggf. auch durch Zwangshaft - gezwungen werden kann. Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Aufgabe des Vollstreckungsverfahrens ist die Klärung der Frage, ob der Schuldner einer titulierten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber die Frage, worin diese Verpflichtung besteht (LAG Düsseldorf 21.07.2003 - 16 Ta 105/02 - MDR 2003, 1380; OLG Frankfurt 10.03.2003 - 20 W 96/99 - zitiert nach juris; BAG 28.02.2003 - 1 AZB 53/02 - NZA 2003, 516; BAG 15.04.2009 - 3 AZB 93/08 - NZA 2009, 917). Das zu erzwingende Verhalten muss im Titel eindeutig bezeichnet sein (Palandt/Heinrichs, BGB, § 261 Rn. 28). Dazu gehört u.a., dass eine Zwangsvollstreckung aus dem Titel nicht eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH 14.12.1998 - II ZR 330/97 - NJW 1999, 954).
Diesen Anforderungen genügt Ziff. 2 des Vergleichs nicht. Es ist nicht ersichtlich, für welchen Zeitraum Lohnabrechnungen erfolgen sollen und was in die Lohnabrechnungen einbezogen werden soll (vgl. zu diesen Anforderungen LAG Hamm 22.07.2008 - 7 Ta 477/08; 06.12.2010 - 1 Ta 668/10; Tiedemann, ArbRB 2010 96, 97 m.w.N.). Offen bleibt auch, auf der Grundlage welchen Lohnbetrages die Abrechnung erfolgen soll. Das lässt sich auch dem sonstigen Inhalt des Vergleichs nicht entnehmen, ist daher aufgrund des Inhalts des Vergleichs weder bestimmt noch bestimmbar (LAG Schleswig-Holstein - 19. Juli 2001 - 4 Ta 98/01, LAG Rheinland-Pfalz 10. Mai 2005 - 11 Ta 50/05 , jeweils zitiert nach juris).
Dem Vergleich fehlt daher in Ziffer 2 die Vollstreckungsfähigkeit.
3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 891 S.3, 91 ZPO.
4. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 72, 78 ArbGG) bestand keine Veranlassung die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
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