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HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

LAG Rhein­land-Pfalz, Be­schluss vom 12.07.2007, 2 TaBV 74/06

   
Schlagworte: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen: 2 TaBV 74/06
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 12.07.2007
   
Leitsätze:
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Trier
   

Ori­en­tie­rungs­satz

  1. Die Über­sen­dung ei­ner E-Mail, selbst wenn die Iden­tität des Ab­sen­ders und die Vollständig­keit der Erklärung un­zwei­fel­haft sind, ent­spricht nicht den ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen des § 99 Abs 3 Be­trVG (im An­schluss an LArbG Er­furt vom 05.08.2004, 2 TaBV 2/04). (Rn.92)
  2. Form­vor­schrif­ten dürfen im In­ter­es­se der Rechts­si­cher­heit nicht aus bloßen Bil­lig­keits­erwägun­gen außer Acht ge­las­sen wer­den, son­dern nur, wenn es nach den Be­zie­hun­gen der Par­tei­en und den ge­sam­ten Umständen mit Treu und Glau­ben un­ver­ein­bar wäre, ei­ne Rechts­po­si­ti­on an ei­nem Form­m­an­gel schei­tern zu las­sen. Hier­bei sind stren­ge Maßstäbe an­zu­le­gen. Das Er­geb­nis darf die be­trof­fe­ne Par­tei nicht bloß hart tref­fen, son­dern es muss schlecht­hin un­trag­bar sein (vgl. BGH vom 24.04.1998, V ZR 197/97). (Rn.95)

    (Rechts­be­schwer­de ein­ge­legt un­ter dem Ak­ten­zei­chen 1 ABR 79/07)

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