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Keine Urlaubsabgeltung im bestehenden Arbeitsverhältnis
24.07.2017. Im Allgemeinen ist es im laufenden Arbeitsverhältnis nicht möglich, sich nicht genommenen Urlaubstage auszahlen zu lassen.
Denn eine denn ein Austausch „Urlaub gegen Geld“ wäre mit dem Schutzzweck des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) nicht zu vereinbaren. § 7 Abs. 4 BUrlG sieht daher eine Urlaubsabgeltung ausdrücklich nur für den Fall vor, dass der Urlaub „wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ nicht mehr genommen werden kann.
Aber gilt das Verbot der Urlaubsabgeltung im laufenden Arbeitsverhältnis auch für den Ersatzurlaubsanspruch, d.h. den Schadensersatzanspruch, den der Arbeitnehmer hat, weil sein eigentlicher Urlaubsanspruch durch Verschulden des Arbeitgebers untergegangen ist? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) meint ja: BAG, Urteil vom 16.05.2017, 9 AZR 572/16.
- Können Arbeitnehmer in besonderen Fällen für ihren Ersatzurlaubsanspruch Geld verlangen?
- Der Streitfall: Redakteurin des hessischen Rundfunks möchte vor Beginn der Freistellungsphase ihre Altersteilzeit nicht genommene Urlaubstage ausbezahlt bekommen
- BAG: Schadensersatz wegen nicht gewährter Urlaubstage (Ersatzurlaub) muss im bestehenden Arbeitsverhältnis durch Freistellung geleistet werden
Können Arbeitnehmer in besonderen Fällen für ihren Ersatzurlaubsanspruch Geld verlangen?
Gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Nicht genommener Urlaub wird nur bei dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen auf das nächste Jahr übertragen. Liegen solche Gründe nicht vor, verfällt der Urlaub zum Jahresende. Dasselbe gilt im Falle einer Übertragung auf das Folgejahr, wenn der übertragene Urlaub nicht spätestens bis Ende März des Folgejahres genommen wird.
Diese BUrlG vorgesehenen Fristen müssen Arbeitnehmer wie Arbeitgeber beachten. Arbeitnehmer müssen rechtzeitig Urlaubsanträge stellen und Arbeitgeber dürfen Urlaubsanträge nicht gegen Ende des Kalenderjahres bzw. des Übertragungszeitraums grundlos zurückweisen. Verursacht der Arbeitgeber durch eine rechtswidrige Urlaubsverweigerung den Untergang des Urlaubsanspruchs zum Jahresende oder zum 31. März des Folgejahres, schuldet er dem Arbeitnehmer Schadenersatz auf der Grundlage der §§ 275, 280, 281 und 249 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Dieser Schadensersatzanspruch, der sog. Ersatzurlaub, ist im Prinzip wie der eigentliche Urlaubsanspruch in Natur zu erfüllen, d.h. durch bezahlte Freistellung. Allerdings richtet sich der Ersatzurlaubsanspruch als Schadensersatzanspruch nach dem BGB und nicht nach dem BUrlG. Und nach dem Schadensersatzrecht des BGB, d.h. gemäß § 251 Abs.1 BGB, ist eine Entschädigung in Geld möglich, soweit ein Schadensersatz in Natur (= die Gewährung des Ersatzurlaubs durch Freistellung) nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers (= des Arbeitnehmers) nicht genügend ist.
Fraglich ist, ob die im Schadensersatzrecht des BGB vorgesehene Geldentschädigung auch auf den Ersatzurlaub anwendbar ist. Denn es gibt Fälle, in denen die Gewährung des Ersatzurlaubs wegen einer längeren Erkrankung des Arbeitnehmers oder aufgrund anderer Umstände jahrelang nicht möglich ist. Dann könnte man argumentieren, dass ein weiteres Zuwarten des Arbeitnehmers keine angemessene („genügende“) Entschädigung ist.
Der Streitfall: Redakteurin des hessischen Rundfunks möchte vor Beginn der Freistellungsphase ihre Altersteilzeit nicht genommene Urlaubstage ausbezahlt bekommen
Eine Redakteurin des hessischen Rundfunks hatte mit ihrem Arbeitgeber eine Altersteilzeit auf tarifvertraglicher Grundlage vereinbart, die sechs Jahre lang, nämlich vom 01.04.2012 bis zum ein 31.03.2018 dauern sollte, wobei die Altersteilzeit wie üblich im Blockmodell umgesetzt werden sollte. Die dreijährige Arbeitsphase dauerte dabei vom 01.04.2012 bis zum 31.03.2015, daran sollte sich die ebenfalls dreijährige Freistellungsphase anschließen (01.04.2012 bis zum 31.03.2018).
Im Dezember 2014, d.h. wenige Monate vor Beginn der Freistellungsphase, beantragte die Redakteurin ihren vollen tariflichen Urlaub von 31 Tagen für das kommende Jahr 2015. Der Arbeitgeber gewährte allerdings nur zeitanteilig für die ersten drei Monate der noch zu leistenden Arbeitsphase Urlaub, der sich auf (31 : 12 x 3 =) acht Tage belief.
Für die nicht gewährten 23 Urlaubstage verlangte die Redakteurin Geld. Ihr Argument: Wegen der Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung in der Freistellungsphase ist Schadensersatz in Geld bereits vor der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main gab der Klage statt (Urteil vom 09.02.2016, 16 Ca 5351/15), während das hessische Landesarbeitsgericht (LAG) gegen die Klägerin entschied (Hessisches LAG, Urteil vom 12.07.2016, 8 Sa 463/16). Dabei war das LAG der Meinung, dass das Jahr des Übergangs von der Arbeits- in die Freistellungsphase als Teilzeitbeschäftigung mit einem Viertel der regulären Arbeitszeit anzusehen ist, weshalb der Urlaubsanspruch der Klägerin bezogen auf das Jahr 2015 anteilig nur anteilig bestand.
BAG: Schadensersatz wegen nicht gewährter Urlaubstage (Ersatzurlaub) muss im bestehenden Arbeitsverhältnis durch Freistellung geleistet werden
Auch in Erfurt hatte die Redakteurin keinen Erfolg, denn das BAG wies ihre Revision zurück.
Zur Begründung stellt das BAG klar, dass der Ersatzurlaubsanspruch als Schadensersatzanspruch während des laufenden Arbeitsverhältnisses nicht in Geld erfüllt werden kann, sondern (ebenso wie der Urlaubsanspruch) nur durch bezahlte Freistellung.
Denn der Ersatzurlaubsanspruch ist darauf gerichtet, den untergegangenen Urlaubsanspruch (als Anspruch auf bezahlte Freistellung) fortbestehen zu lassen, und zwar „unter den Bedingungen des BUrlG“ (Urteil, S.6). Das wiederum hat zur Folge, so die Erfurter Richter, dass der Ersatzurlaubsanspruch „den Modalitäten des verfallenen Urlaubsanspruchs unterliegt“ (Urteil, S.6), mit Ausnahme allerdings der Bindung an das Kalenderjahr bzw. das erste Quartal des Folgejahres, d.h. die Fristen des § 7 Abs.3 BUrlG gelten nicht.
Kritisch ist anzumerken, dass sich die Frage der vorzeitigen Abgeltung eines Anspruchs auf Ersatzurlaub nur stellt, wenn eine reguläre Urlaubsgewährung ohnehin nicht stattfindet. In Fällen dieser Art ist auch die Bindung an das Urlaubsjahr nach der BAG-Rechtsprechung aufgehoben, d.h. die Fristen des § 7 Abs.3 BUrlG sind auf den Ersatzurlaub nicht anzuwenden. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu befürchten, dass sich Arbeitnehmer ihren laufenden Urlaub abkaufen lassen, wenn man einen Schadensersatz in Geld gemäß § 251 BGB im laufenden Arbeitsverhältnis zulassen würde.
Fazit: Auch Ersatzurlaubsansprüche können abgegolten werden, doch gilt für die Abgeltung nicht § 251 BGB, sondern § 7 Abs.4 BUrlG. Vor der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses können Ansprüche auf Ersatzurlaub nur durch bezahlte Freistellung erfüllt werden.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2017, 9 AZR 572/16
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 12.07.2016, 8 Sa 463/16
- Handbuch Arbeitsrecht: Altersteilzeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung
- Arbeitsrecht aktuell: 19/186 Anspruch auf halbe Urlaubstage?
- Arbeitsrecht aktuell: 19/077 Kein Urlaub vom unbezahlten Sonderurlaub
- Arbeitsrecht aktuell: 18/276 Ausschlussfristen gelten nicht für Ersatzurlaub
- Arbeitsrecht aktuell: 16/285 Urlaubsanspruch trotz Streit um Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 14/212 Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist vererblich
- Arbeitsrecht aktuell: 14/167 Urlaubsabgeltung und ruhendes Arbeitsverhältnis
- Arbeitsrecht aktuell: 13/134 Verzicht auf Urlaubsabgeltung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/350 Höhe des Urlaubsanspruchs beim Wechsel von Voll- in Teilzeit
Letzte Überarbeitung: 29. August 2019
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