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Arbeitsrecht aktuell: 06/21 Arbeitsgericht Hamburg: Keine Kündigung "i.A."
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Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 08.12.2006 - 27 Ca 21/06
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
Über welche Rechtsfrage hat das Arbeitsgericht Hamburg entschieden?
Nach § 164 Abs.1 Satz 1 BGB gilt die Willenserklärung eines Vertreters (etwa: eine Kündigung) rechtlich als Willenserklärung des Vertretenen, wenn folgende drei Bedingungen erfüllt sind:
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Es muß eine eigene Willenserklärung des Vertreters vorliegen.
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Diese Willenserklärung muß ohne Zweifel bzw. "offenkundig" im Namen eines anderen, nämlich des Vertretenen abgegeben werden.
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Der Vertreter muß hierzu ermächtigt sein, d.h. er muß mit entsprechender Bevollmächtigung handeln. Fehlt eine solche zum Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung, kann der Vertretene die Willenserklärung auch nachträglich genehmigen.
Fraglich ist, ob eine "eigene Willenserklärung" des Stellvertreters vorliegt, wenn jemand eine Kündigung ausspricht und dabei im Kündigungsschreiben vor seiner Unterschrift den Zusatz "i.A." bzw. "im Auftrag" verwendet. Wenn man diese Frage mit "nein" beantwortet, handelt es sich um die bloße Übermittlung der Erklärung eines anderen; der Übermittler einer solchen (fremden) Erklärung ist kein Stellvertreter, sondern (nur) "Bote".
BEISPIEL: Ein fünfjähriges Kind geht zum Bäckerladen und holt die von seiner Mutter bestellten Kuchenstücke ab, wobei es das Geld für den Kuchen überbringt. Hier kommt es aus juristischer Sicht zum Abschluß von mehreren Verträgen (nämlich zur Übereignung der Kuchenstücke sowie der Geldscheine und Münzen). Bei diesen Verträgen handelt das fünfjährige Kind als Bote "im Auftrag" seiner Mutti, d.h. es gibt keine eigenen Willenserklärungen ab, sondern übermittelt nur die bereits vorliegenden Willenserklärungen seiner Mutter.
Wenn man eine Kündigungserklärung, die mit dem Zusatz "i.A." bzw. "im Auftrag" abgegeben wird, nach diesem Modell versteht, dann verstößt die Erklärung gegen das gesetzliche Schriftformerfordernis (§ 623 BGB in Verb. mit § 125 BGB). Dieses verlangt nämlich, daß die Abgabe der Kündigungserklärung selbst - und nicht etwa nur ihre Übermittlung durch einen Boten - schriftlich erfolgt.
Zu dieser Frage hat das Arbeitsgericht Hamburg in seinem Urteil vom 01.09.2006 Stellung bezogen.
Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg zugrunde?
In dem vom Arbeitsgericht Hamburg entschiedenen Fall war der klagende Arbeitnehmer bei der Beklagten seit dem 01.08.2000 als Koch zu einer monatlichen Bruttovergütung von 1.200,00 EUR angestellt. Am 15.12.2005 erhielt der Kläger ein Schreiben auf den 09.12.2005 datiertes Schreiben, in welchem ihm mitgeteilt wurde, daß seine monatliche Arbeitszeit "aus betrieblicher Notwendigkeit" auf 86,5 Stunden verkürzt werde, und zwar beginnend ab dem 15.12.2005.
Am 20.02.2006 erhielt der Kläger eine fristlose Kündigung der Beklagten. Diese wurde durch den Assistenten der Geschäftsführung und Betriebsleiter, einen Herrn K., unterschrieben. Dieser war zum Zeitpunkt der Kündigung unstreitig nicht Geschäftsführer der Beklagten. Zudem unterschrieb Herr K. mit dem Zusatz "i.A.".
Der Kläger ging mit arbeitsgerichtlicher Klage sowohl gegen das Schreiben vom 09.12.2006 als auch gegen die fristlose Kündigung vom 20.02.2006 vor, wobei er beidemale die Feststellung begehrte, daß die Erklärungen das Arbeitsverhältnis nicht beendet hätten.
Wie hat das Arbeitsgericht Hamburg entschieden?
Das Arbeitsgericht Hamburg hat im Sinne des Arbeitnehmers entschieden, d.h. es hat festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis weder durch das Schreiben vom 09.12.2006 noch durch die fristlose Kündigung vom 20.02.2006 beendet worden ist. Interessant ist vor allem die Begründung der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung. Hierzu heißt es in dem Urteil:
"Versteht man das Zeichnen >im Auftrag< als Kennzeichnung nicht einer Vertreter-, sondern einer Botenhandlung, so genügt eine solche Unterzeichnung nicht für die Erfüllung der Schriftform. Der Bote übermittelt nur als Werkzeug seines Geschäftsherrn dessen Willenserklärung (...). Er gibt im Gegensatz zum Vertreter nicht eine eigene, sondern eine fremde Willenserklärung im fremden Namen ab. Da er keine eigene Erklärung in eigener Verantwortung abgibt, kann sein Handeln die Schriftform nicht erfüllen. Denn er ist nicht Aussteller der Urkunde. Aussteller ist weder derjenige, der nur als Schreibgehilfe die Erklärung mechanisch herstellt, noch ihr Überbringer. Ist die Erklärung nicht schon durch das Handeln des Geschäftsherrn oder seines Vertreters formwirksam erfolgt, kann die Unterschrift des Boten diesen Mangel nicht mehr heilen. Die allein vom Boten unterzeichnete Kündigung ist von vornherein nichtig."
Im weiteren führt das Arbeitsgericht Hamburg Argumente dafür an, daß die Verwendung des Zusatzes "i.A." im vorliegenden Fall auf eine bloße Botenstellung des Herrn K. bei der Abgabe der fristlosen Kündigung hindeutet. Dazu nimmt das Gericht eine Auslegung des Kündigungsschreibens vor.
"Bei der Auslegung ist einerseits zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen, nichtjuristischen Sprachgebrauch möglicherweise nicht immer hinreichend zwischen >Auftrag< und >Vertretung< unterschieden wird. Andererseits ist auch dem Nichtjuristen schon wegen des klaren Wortlauts bewusst, dass das Handeln >in Vertretung< allein den Stellvertreter kennzeichnet. Wird demgegenüber ein Handeln als >im Auftrag< gekennzeichnet, kommt dem auch in der Laiensphäre regelmäßig eine Abstufung und Distanzierung zu. Der >i.A.< Unterzeichnende tut kund, dass gerade nicht er selbst die Erklärung verfasst hat, sondern diese von seinem Geschäftsherrn stammt, in dessen >Auftrag< er handelt und sie übermittelt. Die Unterzeichnung >i.A.< ist in großen Betrieben zudem oft kennzeichnend für niedrigere Hierarchieebenen. Nach außen wird dementsprechend regelmäßig die Fremdbestimmung gerade in der Verwendung des Kürzels >i.A.< zum Ausdruck gebracht. Daher ist es folgerichtig, in der Verwendung dieses Kürzels ein Indiz für Botenhandeln zu sehen. Der Vertreter hätte ein anderes Kürzel, nämlich >i.V.< verwendet. Jener Indizwirkung stehen vorliegend auch keine anderen Umstände entgegen. Insbesondere für die bloße Botenstellung von Herrn K. spricht, dass er unterhalb des Unterschriftenfeldes, welches mit >Geschäftsführer< unterschrieben war, gezeichnet hat. Dies ließ für Dritte den Schluss zu, dass nicht der überbringende Herr K., sondern der Geschäftsführer Aussteller der Kündigung war. Dessen Unterschrift fehlt aber."
Fazit: Bei der Abgabe von Kündigungserklärungen im Namen des dabei vertretenen Arbeitgebers sollte der Stellvertreter darauf achten, daß er seine Funktion - wenn überhaupt - durch das Kürzel >i.V.< zum Ausdruck bringt.
Im Hinblick auf den Willen, die (eigene) Willenserklärung für den Vertretenen abzugeben, ist es ausreichend, wenn der Stellvertreter den Briefbogen des vertretenen Arbeitgebers verwendet, weil sich daraus bereits ergibt, das er - der Stellvertreter - nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des Arbeitgebers handeln möchte.
Wegen der Möglichkeit, eine einseitige Erklärung mangels beiliegender Vollmachtsurkunde zurückzuweisen <%condlink type="Paragraph" key="paragraph_3641"%>(§ 174 Satz 1 BGB<%/condlink%>) sollte man außerdem in der Regel eine auf den Stellvertreter lautende, vom Arbeitgeber ausgestellte Vollmachtsurkunde beifügen.
<%condlink type="Urteil" key="urteil_3368"%>Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 08.12.2006 - 27 Ca 21/06<%/condlink%>

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Letzte Überarbeitung: 2. Dezember 2008
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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