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Arbeitsrecht aktuell: 06/21 Arbeitsgericht Hamburg: Keine Kündigung "i.A."




Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 08.12.2006 - 27 Ca 21/06

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das Arbeitsgericht Hamburg entschieden?

Nach § 164 Abs.1 Satz 1 BGB gilt die Willenserklärung eines Vertreters (etwa: eine Kündigung) rechtlich als Willenserklärung des Vertretenen, wenn folgende drei Bedingungen erfüllt sind:

  1. Es muß eine eigene Willenserklärung des Vertreters vorliegen.
  2. Diese Willenserklärung muß ohne Zweifel bzw. "offenkundig" im Namen eines anderen, nämlich des Vertretenen abgegeben werden.
  3. Der Vertreter muß hierzu ermächtigt sein, d.h. er muß mit entsprechender Bevollmächtigung handeln. Fehlt eine solche zum Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung, kann der Vertretene die Willenserklärung auch nachträglich genehmigen.

Fraglich ist, ob eine "eigene Willenserklärung" des Stellvertreters vorliegt, wenn jemand eine Kündigung ausspricht und dabei im Kündigungsschreiben vor seiner Unterschrift den Zusatz "i.A." bzw. "im Auftrag" verwendet. Wenn man diese Frage mit "nein" beantwortet, handelt es sich um die bloße Übermittlung der Erklärung eines anderen; der Übermittler einer solchen (fremden) Erklärung ist kein Stellvertreter, sondern (nur) "Bote".

BEISPIEL: Ein fünfjähriges Kind geht zum Bäckerladen und holt die von seiner Mutter bestellten Kuchenstücke ab, wobei es das Geld für den Kuchen überbringt. Hier kommt es aus juristischer Sicht zum Abschluß von mehreren Verträgen (nämlich zur Übereignung der Kuchenstücke sowie der Geldscheine und Münzen). Bei diesen Verträgen handelt das fünfjährige Kind als Bote "im Auftrag" seiner Mutti, d.h. es gibt keine eigenen Willenserklärungen ab, sondern übermittelt nur die bereits vorliegenden Willenserklärungen seiner Mutter.

Wenn man eine Kündigungserklärung, die mit dem Zusatz "i.A." bzw. "im Auftrag" abgegeben wird, nach diesem Modell versteht, dann verstößt die Erklärung gegen das gesetzliche Schriftformerfordernis (§ 623 BGB in Verb. mit § 125 BGB). Dieses verlangt nämlich, daß die Abgabe der Kündigungserklärung selbst - und nicht etwa nur ihre Übermittlung durch einen Boten - schriftlich erfolgt.

Zu dieser Frage hat das Arbeitsgericht Hamburg in seinem Urteil vom 01.09.2006 Stellung bezogen.

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg zugrunde?

In dem vom Arbeitsgericht Hamburg entschiedenen Fall war der klagende Arbeitnehmer bei der Beklagten seit dem 01.08.2000 als Koch zu einer monatlichen Bruttovergütung von 1.200,00 EUR angestellt. Am 15.12.2005 erhielt der Kläger ein Schreiben auf den 09.12.2005 datiertes Schreiben, in welchem ihm mitgeteilt wurde, daß seine monatliche Arbeitszeit "aus betrieblicher Notwendigkeit" auf 86,5 Stunden verkürzt werde, und zwar beginnend ab dem 15.12.2005.

Am 20.02.2006 erhielt der Kläger eine fristlose Kündigung der Beklagten. Diese wurde durch den Assistenten der Geschäftsführung und Betriebsleiter, einen Herrn K., unterschrieben. Dieser war zum Zeitpunkt der Kündigung unstreitig nicht Geschäftsführer der Beklagten. Zudem unterschrieb Herr K. mit dem Zusatz "i.A.".

Der Kläger ging mit arbeitsgerichtlicher Klage sowohl gegen das Schreiben vom 09.12.2006 als auch gegen die fristlose Kündigung vom 20.02.2006 vor, wobei er beidemale die Feststellung begehrte, daß die Erklärungen das Arbeitsverhältnis nicht beendet hätten.

Wie hat das Arbeitsgericht Hamburg entschieden?

Das Arbeitsgericht Hamburg hat im Sinne des Arbeitnehmers entschieden, d.h. es hat festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis weder durch das Schreiben vom 09.12.2006 noch durch die fristlose Kündigung vom 20.02.2006 beendet worden ist. Interessant ist vor allem die Begründung der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung. Hierzu heißt es in dem Urteil:

"Versteht man das Zeichnen >im Auftrag< als Kennzeichnung nicht einer Vertreter-, sondern einer Botenhandlung, so genügt eine solche Unterzeichnung nicht für die Erfüllung der Schriftform. Der Bote übermittelt nur als Werkzeug seines Geschäftsherrn dessen Willenserklärung (...). Er gibt im Gegensatz zum Vertreter nicht eine eigene, sondern eine fremde Willenserklärung im fremden Namen ab. Da er keine eigene Erklärung in eigener Verantwortung abgibt, kann sein Handeln die Schriftform nicht erfüllen. Denn er ist nicht Aussteller der Urkunde. Aussteller ist weder derjenige, der nur als Schreibgehilfe die Erklärung mechanisch herstellt, noch ihr Überbringer. Ist die Erklärung nicht schon durch das Handeln des Geschäftsherrn oder seines Vertreters formwirksam erfolgt, kann die Unterschrift des Boten diesen Mangel nicht mehr heilen. Die allein vom Boten unterzeichnete Kündigung ist von vornherein nichtig."

Im weiteren führt das Arbeitsgericht Hamburg Argumente dafür an, daß die Verwendung des Zusatzes "i.A." im vorliegenden Fall auf eine bloße Botenstellung des Herrn K. bei der Abgabe der fristlosen Kündigung hindeutet. Dazu nimmt das Gericht eine Auslegung des Kündigungsschreibens vor.

"Bei der Auslegung ist einerseits zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen, nichtjuristischen Sprachgebrauch möglicherweise nicht immer hinreichend zwischen >Auftrag< und >Vertretung< unterschieden wird. Andererseits ist auch dem Nichtjuristen schon wegen des klaren Wortlauts bewusst, dass das Handeln >in Vertretung< allein den Stellvertreter kennzeichnet. Wird demgegenüber ein Handeln als >im Auftrag< gekennzeichnet, kommt dem auch in der Laiensphäre regelmäßig eine Abstufung und Distanzierung zu. Der >i.A.< Unterzeichnende tut kund, dass gerade nicht er selbst die Erklärung verfasst hat, sondern diese von seinem Geschäftsherrn stammt, in dessen >Auftrag< er handelt und sie übermittelt. Die Unterzeichnung >i.A.< ist in großen Betrieben zudem oft kennzeichnend für niedrigere Hierarchieebenen. Nach außen wird dementsprechend regelmäßig die Fremdbestimmung gerade in der Verwendung des Kürzels >i.A.< zum Ausdruck gebracht. Daher ist es folgerichtig, in der Verwendung dieses Kürzels ein Indiz für Botenhandeln zu sehen. Der Vertreter hätte ein anderes Kürzel, nämlich >i.V.< verwendet. Jener Indizwirkung stehen vorliegend auch keine anderen Umstände entgegen. Insbesondere für die bloße Botenstellung von Herrn K. spricht, dass er unterhalb des Unterschriftenfeldes, welches mit >Geschäftsführer< unterschrieben war, gezeichnet hat. Dies ließ für Dritte den Schluss zu, dass nicht der überbringende Herr K., sondern der Geschäftsführer Aussteller der Kündigung war. Dessen Unterschrift fehlt aber."

Fazit: Bei der Abgabe von Kündigungserklärungen im Namen des dabei vertretenen Arbeitgebers sollte der Stellvertreter darauf achten, daß er seine Funktion - wenn überhaupt - durch das Kürzel >i.V.< zum Ausdruck bringt.

Im Hinblick auf den Willen, die (eigene) Willenserklärung für den Vertretenen abzugeben, ist es ausreichend, wenn der Stellvertreter den Briefbogen des vertretenen Arbeitgebers verwendet, weil sich daraus bereits ergibt, das er - der Stellvertreter - nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des Arbeitgebers handeln möchte.

Wegen der Möglichkeit, eine einseitige Erklärung mangels beiliegender Vollmachtsurkunde zurückzuweisen <%condlink type="Paragraph" key="paragraph_3641"%>(§ 174 Satz 1 BGB<%/condlink%>) sollte man außerdem in der Regel eine auf den Stellvertreter lautende, vom Arbeitgeber ausgestellte Vollmachtsurkunde beifügen.

<%condlink type="Urteil" key="urteil_3368"%>Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 08.12.2006 - 27 Ca 21/06<%/condlink%>


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Letzte Überarbeitung: 2. Dezember 2008

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