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Arbeitsrecht aktuell: 08/098 Neue Unterrichtungspflichten bei Unternehmensübernahmen
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Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz)
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
22.09.2008. Geht ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen neuen Inhaber über, rückt dieser kraft Gesetzes in die Arbeitsverhältnisse als neuer Arbeitgeber ein (§ 613a Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Aufgrund dessen besteht die Pflicht zur vorherigen Unterrichtung der betroffenen Arbeitnehmer (§ 613a Abs.5 BGB). Wird hingegen das Unternehmen, also zum Beispiel eine den Betrieb führende GmbH oder AG, an einen neuen Inhaber veräußert oder erwirbt ein Investor Gesellschaftsanteile, ändert sich die Person des Arbeitgebers nicht: Arbeitgeber ist nach wie vor dieselbe GmbH bzw. AG, nur dass diese nunmehr einen neuen (Mit-)Eigentümer hat.
Bei Unternehmensübernahmen bestand bislang nur dann die Pflicht zur Information der betroffenen Arbeitnehmer bzw. ihrer betrieblichen Interessenvertretung, wenn börsennotierte Unternehmen übernommen werden sollten: Gemäß §§ 10, 11 und 14 Abs.4 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) hat der Bieter Angebotsunterlagen zu erstellen und zu veröffentlichen. Darin hat er unter anderem Angaben über seine Absichten bezüglich der künftigen Geschäftstätigkeit des zu erwerbenden Unternehmens zu machen. Die Angebotsunterlagen wiederum sind dem Betriebsrat des zu kaufenden Unternehmens von dessen Vorstand zu übermitteln (§ 14 Abs.4 WpÜG).
Da das WpÜG für mittelständische, nicht börsennotierte Unternehmen nicht gilt, hatten Betriebsrat und Wirtschaftsausschuss bislang kein Recht zur Information über einen geplanten Kauf von Anteilen an „ihrem“ Unternehmen. Lediglich der vollständige Übergang des gesamten Unternehmens bzw. der Verkauf sämtlicher Anteile waren dem Wirtschaftsausschuss mitzuteilen, da dieser Vorgang nach der Rechtsprechung unter die Generalklausel des § 106 Abs.3 Nr.10 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) fällt. Nach § 106 Abs.3 Nr.10 BetrVG gehören zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten, über die der Wirtschaftsausschuss unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu informieren ist, „sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können“.
Mit dem Ziel, die Schlechterstellung der Arbeitnehmer nicht börsennotierter Unternehmen gegenüber börsennotierten zu beseitigen, hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) neue Unterrichtungspflichten bei Unternehmensübernahmen in das BetrVG eingefügt: Gemäß der neu in § 106 Abs.3 BetrVG eingefügten Nr.9a gehört nunmehr auch „die Übernahme des Unternehmens“ zu den informationspflichtigen wirtschaftlichen Angelegenheiten, dies allerdings nur dann, „wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist“.
Steht ein solcher Kontrollerwerb ins Haus, haben der „Unternehmer“ im Sinne des § 106 BetrVG bzw. die Leitungsorgane des zu kaufenden (Ziel-)Unternehmens den Wirtschaftsausschuss nach dem ebenfalls neu in § 106 BetrVG eingefügten Abs.2 Satz 2 unter Vorlage von Unterlagen (soweit solche vorhanden sind) über den Erwerber zu informieren sowie über dessen „Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer“ (§ 106 Abs.2 Satz 2 BetrVG neue Fassung). Hierbei fragt sich allerdings, wie die Leitungsorgane des zu kaufenden Unternehmens an Informationen über solche auf seiten des Käufers gehegten Absichten herankommen sollen. Eine Rechtspflicht des Unternehmenskäufers zur Preisgabe solcher Informationen besteht bislang im Allgemeinen nicht (bzw. nur im Anwendungsbereich des WpÜG) und wurde auch durch das Risikobegrenzungsgesetz nicht geschaffen.
Schließlich fügt das Risikobegrenzungsgesetz einen neuen § 109a in das BetrVG ein. Nach dieser Vorschrift ist in Unternehmen, in denen kein Wirtschaftsausschuss besteht, im Falle eines Unternehmenskaufs bzw. in dem Fall des § 106 Abs.3 Nr.9a BetrVG der Betriebsrat anstelle des (nicht bestehenden) Wirtschaftsausschusses zu informieren. Da ein Wirtschaftsausschuss gemäß § 106 Abs.1 BetrVG in allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern zu bilden ist, ist der Anwendungsbereich des neuen § 109a BetrVG praktisch auf Betriebe mit bis zu 100 Arbeitnehmern beschränkt.
Kritisch zu § 109a BetrVG als Sonderregelung für den Unternehmenskauf ist anzumerken, dass die hier geregelte hilfsweise Zuständigkeit des Betriebsrats in Betrieben, in denen ein Wirtschaftsausschuss nicht besteht, nicht gut in das BetrVG hineinpasst, da der Betriebsrat bei Nichtbestehen eines Wirtschaftsausschusses in den anderen in § 109 Abs.3 aufgelisteten wirtschaftlichen Angelegenheiten keine Informationsrechte hat. Im Ergebnis muss der Betriebsrat in Betrieben ohne Wirtschaftsausschuss zwar über den Kontrollerwerb von Unternehmensanteilen informiert werden, aber zum Beispiel nicht über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens (§ 109 Abs.3 Nr.1 BetrVG) oder über Rationalisierungsvorhaben (§ 109 Abs.3 Nr.4 BetrVG).
Das Risikobegrenzungsgesetz ist in seinen wesentlichen Teilen und insbesondere in seinen o.g., das BetrVG betreffenden Passagen am Tage nach seiner Verkündung (18.08.2008), d.h. am 19.08.2008 in Kraft getreten.
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Letzte Überarbeitung: 23. Juni 2009
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