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Arbeitsrecht aktuell: 10/009 Zugriff auf fremde E-Mails rechtfertigt fristlose Kündigung
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Verhalten im Prozess kann berücksichtigt werden
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 08.07.2009, 11 Sa 54/09
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14.01.2010. Ähnlich wie im Fall der Kassiererin "Emmely", der wegen der Unterschlagung von zwei Pfandbons im Wert von 1,30 EUR fristlos gekündigt wurde und die dagegen erfolglos über mehrere Instanzen eine Kündigungsschutzklage führte, hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) München über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung zu entscheiden, für deren Bewertung es auch auf das Verhalten des gekündigten Arbeitnehmers nach Ausspruch der Kündigung ankam.
Wie bereits das LAG Berlin-Brandenburg im Fall "Emmely" kam auch das LAG München zu dem Ergebnis, dass das Verhalten eines wegen eines gravierenden Pflichtverstoßes fristlos gekündigten Arbeitnehmers im Prozess bei der Bewertung der streitigen Kündigung mitberücksichtigt werden kann: LAG München, Urteil vom 08.07.2009, 11 Sa 54/09.
von Rechtsanwältin Nina Lüking, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Hannover
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Verstößt ein Arbeitnehmer in gravierender Weise gegen seine Pflichten, kann der Arbeitgeber ihm gemäß § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aus „wichtigem Grund“ ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn in dem konkreten Fall unter Berücksichtigung der Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Als erstes prüfen die Gerichte bei der Frage, ob die fristlose Kündigung wirksam ist, ob der Verstoß des Arbeitnehmers so gravierend ist, dass er für sich genommen die fristlose Kündigung rechtfertigt. Anschließend wird geprüft, ob wegen der Umstände im Einzelfall, etwa einem langjährig bestehenden Arbeitsverhältnis, die fristlose Kündigung doch ausnahmsweise unangemessen ist.
Wenn ein Computer-Administrator seine Zugriffsrechte nutzt, um fremde E-Mails auszuspähen, dürfte dieses Fehlverhalten an sich einen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen. Fraglich ist jedoch, ob sich ausnahmsweise etwas anderes ergibt, wenn sich der Arbeitnehmer darauf beruft, er wollte damit ein schädigendes Verhalten des E-Mail-Nutzers aufdecken. Mit dieser Frage befasst sich das Landesarbeitsgericht (LAG) München in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 08.07.2009, 11 Sa 54/09).
Im Sommer 2007 verschaffte sich der klagende Arbeitnehmer, ein angestellter Systemadministrator, Zugriff auf ein betriebsinternes EDV-Laufwerk „Personal“, um die E-Mails eines Geschäftsführungsmitglieds des Arbeitgebers zu lesen. Diese E-Mails legte der System-Administrator anschließend einem anderen Geschäftsführungsmitglied vor, als der E-Mail-Inhaber gerade im Urlaub war.
Wegen des unbefugten Zugriffs auf die E-Mails erhielt der System-Administrator die fristlose Kündigung. Hiergegen erhob er -erfolglos- Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht München (Urteil vom 27.11.2008, 13 Ca 12821/07). Das Arbeitsgericht München war der Auffassung, dass der Missbrauch der Zugriffsrechte gravierend genug war, um auch ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung auszusprechen. Es sah auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die außerordentliche Kündigung ausnahmsweise im konkreten Einzelfall unangemessen war.
Das Arbeitsgericht bewertete dabei auch das prozessuale Verhalten des Systemadministrators zu seinen Lasten. Der Systemadministrator habe während des Prozesses durch sein „beständiges Leugnen des Vorfalls“ und durch seine „Vertuschungsversuche“ deutlich gemacht, dass ihm seine besondere Vertrauensstellung als Administrator nicht bewusst gewesen sei, so das Arbeitsgericht. Der Systemadministrator hatte nämlich behauptet, er habe lediglich eingehende E-Mails während der Urlaubsabwesenheit des Geschäftsführungsmitglieds routinemäßig durchgesehen. Dies sah das Arbeitsgericht jedoch nach Vernehmung mehrerer Zeugen als widerlegt an.
Gegen dieses Urteil legte der Arbeitnehmer Berufung zum LAG München ein.
Das LAG München entschied ebenfalls gegen den Systemadministrator und schloss sich auch der Argumentation des Arbeitsgerichts an. Es teilte auch die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass der Systemadministrator Widersprüche in seinem Vorbringen nicht beseitigen konnte und deshalb davon ausgegangen werden konnte, dass der Systemadministrator sich gezielt in unbefugter Weise Zugriff auf die ausgehenden E-Mails des Geschäftsführungsmitglieds verschafft hatte.
Das LAG ließ auch die Rechtfertigung des Systemadministrators nicht gelten, er habe nur ein Fehlverhalten des Geschäftsführungsmitglieds aufdecken wollen. Für ein derartiges Fehlverhalten gab es nämlich überhaupt keine Anhaltspunkte. Arbeitnehmer dürfen zudem nicht, nur weil sie technisch hierzu die Möglichkeit haben, „Betriebsgeheimpolizei“ spielen, so das LAG weiter.
Dass das LAG die fristlose Kündigung aufgrund des gravierenden Verstoßes des Systemadministrators für wirksam hielt, ist wenig überraschen. Interessant an der Entscheidung ist jedoch, dass das LAG das Verhalten des klagenden Arbeitnehmers im Prozess in seine Bewertung mit einbezieht. Denn an sich gilt, dass es bei der Bewertung, ob eine Kündigung berechtigt ist oder nicht, auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem die Kündigung ausgesprochen wird, d.h. dass, was der gekündigte Arbeitnehmer danach tut, spielt für die Wirksamkeit der Kündigung eigentlich keine Rolle.
Um die Frage, ob und unter welchen Umständen das Verhalten eines Arbeitnehmers im Prozess nach der Kündigung eine Rolle spielt, ging es kürzlich auch in einer Entscheidung des Bundesarbeitsgericht (BAG) in dem Fall der Kassiererin “Emmely“ (Wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 09/133: Barbara Emme kann ein Revisionsverfahren durchführen), der wegen der Unterschlagung von zwei Pfandbons im Wert von 1,30 EUR fristlos gekündigt worden war. Das BAG hat in diesem Fall wegen dieser Frage die Revision zugelassen (BAG, Beschluss vom 28.07.2009, 3 AZN 224/09). Der Systemadministrator im vorliegenden Fall legte ebenfalls Nichtzulassungsbeschwerde bei BAG ein, um die Zulassung der Revision zu erreichen. Dieser Rechtsstreit ist ebenfalls beim dritten Senat des BAG anhängig (3 AZN 783/09).
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Letzte Überarbeitung: 2. März 2012
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Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
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Köln, 03.05.2012 Korruption:
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Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
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Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
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Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10
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