HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

GESETZE ZUM ARBEITSRECHT

Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO)

§ 25 Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen

 

(1)

Die Mitarbeitervertretungen im Anwendungsbereich dieser Ordnung bilden die „Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im (Erz-)Bistum…“.

(2)

Zweck der Arbeitsgemeinschaft ist

  1.

gegenseitige Information und Erfahrungsaustausch mit den vertretenen Mitarbeitervertretungen,

  2.

Beratung der Mitarbeitervertretungen in Angelegenheiten des Mitarbeitervertretungsrechtes,

  3.

Beratung der Mitarbeitervertretungen im Falle des § 38 Abs. 2,

  4.

Förderung der Anwendung der Mitarbeitervertretungsordnung,

  5.

Sorge um die Schulung der Mitarbeitervertreterinnen und Mitarbeitervertreter,

  6.

Erarbeitung von Vorschlägen zur Fortentwicklung der Mitarbeitervertretungsordnung,

  7. Abgabe von Stellungnahmen zu Vorhaben der Bistums-/ Regional-KODA und der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes jeweils nach Aufforderung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Kommission,
  8.

Erstellung der Beisitzerlisten nach § 44 Abs. 2 Satz 1,

  9.

Mitwirkung an der Wahl zu einer nach Art. 7 GrO zu bildenden Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts, soweit eine Ordnung dies vorsieht,

10.

Mitwirkung bei der Besetzung der Kirchlichen Arbeitsgerichte nach Maßgabe der Vorschriften der KAGO. 

(3)

Organe der Arbeitsgemeinschaft sind

–die Mitgliederversammlung

–der Vorstand.

Zusammensetzung der Mitgliederversammlung und Wahl des Vorstandes werden in Sonderbestimmungen geregelt.

(4)

Das (Erz-)Bistum trägt im Rahmen der der Arbeitsgemeinschaft im (Erz-)Bistumshaushalt zur Wahrnehmung der Aufgaben zur Verfügung gestellten Mittel die notwendigen Kosten einschließlich der Reisekosten entsprechend der für das (Erz-)Bistum geltenden Reisekostenregelung. 2 Für die Teilnahme an der Mitgliederversammlung und für die Tätigkeit des Vorstandes besteht Anspruch auf Arbeitsbefreiung, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft erforderlich ist und kein unabwendbares dienstliches oder betriebliches Interesse entgegensteht. 3 § 15 Abs. 4 gilt entsprechend. 4 Regelungen zur Erstattung der Kosten der Freistellung werden durch Sonderbestimmung geregelt. 5 Den Mitgliedern des Vorstandes ist im zeitlichen Umfang des Anspruchs nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an solchen Schulungsveranstaltungen zu gewähren, welche die für die Arbeit in der Arbeitsgemeinschaft erforderlichen Kenntnisse vermitteln.

(5) 

Die Arbeitsgemeinschaft kann sich mit Arbeitsgemeinschaften anderer (Erz-)Diözesen zu einer Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen zur Wahrung folgender Aufgaben zusammenschließen:

  1. 

Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches unter ihren Mitgliedern,

  2. Erarbeitung von Vorschlägen zur Anwendung des Mitarbeitervertretungsrechts,
  3.

Erarbeitung von Vorschlägen zur Entwicklung der Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung,

  4.

Kontaktpflege mit der Kommission für Personalwesen des Verbandes der Diözesen Deutschlands,

  5. Abgabe von Stellungnahmen zu Vorhaben der Zentral-KODA nach Aufforderung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Kommission,
  6.

Mitwirkung bei der Besetzung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes nach Maßgabe der Vorschriften der KAGO.

 

Das Nähere bestimmt die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands.  


1[Amtl. Anm.:] Muster für eine diözesane Fassung.


Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern