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20/016b Fristlose Kündigung wegen rassistischer Beleidigung

21.02.2020. Wenn ein Arbeitgeber oder ein Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis fristlos kündigen will, muss ein "wichtiger Grund" nach § 626 Abs. 1 BGB vorliegen, der es dem Kündigenden unzumutbar macht, die regulären Kündigungsfristen abzuwarten. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Pflichtverletzung besonders erheblich ist und damit eine nachhaltig negative Verhaltensprognose begründet wurde. Einen solchen wichtigen Grund im Sinne des 3 626 Abs. 1 BGB erkannte das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem aktuellen Fall, als ein Arbeitnehmer einen Arbeitskollegen mit dunklerer Hautfarbe mit Affenlauten wie "Ugah Ugah" beleidigte (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 06.06.2019, 4 Sa 18/19).
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 04/2020 LAG Köln: Fristlose Kündigung wegen Beleidigung eines Kollegen mit dunklerer Hautfarbe durch Affenlaute („Ugah Ugah“).
Letzte Überarbeitung: 18. November 2022
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