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LAG Köln, Ur­teil vom 23.12.2011, 4 Sa 1008/11

   
Schlagworte: Diskriminierung: Behinderung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Aktenzeichen: 4 Sa 1008/11
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 23.12.2011
   
Leitsätze: Eine Verletzung des § 82 S. 2 SGB IX begründet die Vermutung, dass eine Benachteiligung im Bewerbungsverfahren wegen der Schwerbehinderung erfolgt ist (BAG 21.07.2009 - 9 AZR 431/08). Das kann, wenn ein schwerbehinderter Mensch nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird, einen Entschädigungsanspruch aus § 16 Abs. 2 S. 1 und 2 AGG auslösen, selbst wenn der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

Die Vermutung des § 22 AGG ist aber widerleglich. Sie kann widerlegt sein, wenn ein öffentlicher Arbeitgeber bei 126 Bewerbern um eine Fahrerstelle, von denen 14 schwerbehindert sind, 8 Bewerber, darunter die 2 bestqualifizierten Schwerbehinderten, zu einem Fahrtest einlädt und das Vorgehen sowie die Auswahl der eingeladenen Schwerbehinderten im Einvernehmen mit der Vertrauensperson der Schwerbehinderten trifft.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.07.2011, 3 Ca 3655/10
   

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