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Datenschutz contra Hinweisgeberschutz im Arbeitsrecht
04.04.2019. Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) gilt in Deutschland wie in anderen Ländern der Europäischen Union (EU) europaweit einheitlich seit dem 25.05.2018.
Sie schützt nicht nur Verbraucher, sondern auch die datenschutzrechtlichen Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Da die DS-GVO noch nicht lange in Kraft ist, gibt es bislang nur wenige Gerichtsentscheidungen, die sich mit ihrer Auslegung bzw. Anwendung befassen. Einen Anfang macht für das Arbeitsrecht ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg, das sich mit dem Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers gemäß § 15 DS-GVO befasst: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2018, 17 Sa 11/18.
- Wie weit geht der Auskunftsanspruch gemäß Art.15 DS-GVO, wenn sich der Arbeitgeber auf den Schutz von Hinweisgebern beruft?
- Langjähriger Streit in der Rechtsabteilung eines Stuttgarter Autoherstellers
- LAG Baden-Württemberg: Arbeitnehmer können Auskunft über alle vom Arbeitgeber verarbeiteten personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten verlangen
Wie weit geht der Auskunftsanspruch gemäß Art.15 DS-GVO, wenn sich der Arbeitgeber auf den Schutz von Hinweisgebern beruft?
Die DS-GVO schreibt es allgemeine datenschutzrechtliche Prinzip fest, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten anderer Menschen außerhalb der Privatsphäre nur erlaubt ist, wenn es dafür eine Rechtsgrundlage gibt (Art.5 Abs.1 Buchstabe a) DS-GVO, Art.6 Abs1. DS-GVO).
Dem entspricht § 26 Abs.1 und Abs.2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), der vorsieht, dass personenbezogene Arbeitnehmerdaten nur verarbeitet werden dürfen, wenn die dort genannten gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (z.B. Notwendigkeit für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses, oder Notwendigkeit für seine Durchführung, z.B. bei Lohnabrechnungen).
Neben einer klaren Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist deren „Transparenz“ ein wichtiges Prinzip der DS-GVO. Arbeitnehmerdaten müssen „nach Treu und Glauben“ und in einer für den Arbeitnehmer nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer wissen müssen, welche Daten ihr Arbeitgeber erhebt und warum er das tut (Art.5 Abs.1 Buchstabe a) DS-GVO).
Dagegen würden Arbeitgeber verstoßen, wenn sie Informationen über Arbeitnehmer heimlich, d.h. hinter dem Rücken der Betroffenen erheben würden. Dazu enthielt die alte Fassung des BDSG das Gebot, Informationen im Allgemeinen direkt beim Betroffenen zu erheben (§ 4 Abs.2 Satz 1 BDSG 1990). Obwohl diese Regelung nicht ausdrücklich in die DS-GVO übernommen wurde, ist sie vom Verbot einer treuwidrigen Datenverarbeitung umfasst.
Zur Transparenz der Datenverarbeitung im Arbeitsverhältnis trägt auch Art.15 DS-GVO bei. Danach können Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Machen Arbeitnehmer von diesem Recht Gebrauch, muss der Arbeitgeber offenlegen, zu welchen Zwecken er die Arbeitnehmerdaten verarbeitet und um welche (Arten von) Daten es sich dabei handelt, wer Kenntnis von den Daten erlangt bzw. diese „empfängt“, wie lange die Daten voraussichtlich gespeichert werden usw.
Fraglich ist, ob sich Arbeitgeber vor Gericht gegenüber diesem Auskunftsanspruch darauf berufen können, dass sie bestimmte personenbezogene Daten des Arbeitnehmers nicht offenlegen dürfen, da sie andernfalls die Rechte von Hinweisgebern (Whistleblowern) verletzen würden.
Langjähriger Streit in der Rechtsabteilung eines Stuttgarter Autoherstellers
Geklagt hatte ein Volljurist, der seit 2007 bei einem großen Stuttgarter Autohersteller als Führungskraft in der Rechtsabteilung tätig war.
Nachdem 2013 Streit über seine Arbeitsaufgaben entstanden war, sprach das Unternehmen 2014 eine außerordentliche und eine vorsorgliche ordentliche Änderungskündigung aus und bot dem Juristen die Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit anderen, weniger verantwortlichen Arbeitsaufgaben an. Der Jurist nahm das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung an (§ 2 Kündigungsschutzgesetz - KSchG) und klagte mit Erfolg über mehrere Instanzen gegen die Änderung seiner Arbeitsbedingungen (Änderungsschutzklage).
Nach Abschluss des Rechtsstreits kam es von März 2016 bis Februar 2017 erneut zu Diskussionen über den vertragsgerechten Arbeitseinsatz, den der Jurist auf Basis seines ursprünglichen Vertrags verlangen konnte, denn dieser hatte die erfolglosen Änderungskündigungen ja unbeschadet überstanden. Hintergrund der Diskussionen waren Arbeitsaufträge, denen zufolge er gutachterliche Vermerke zu ziemlich allgemeinen und wenig praxisrelevanten Themen anfertigen sollte, und zwar ohne Teamanbindung.
Da er diese (Schubladen-)Aufträge - aus Sicht des Arbeitgebers - nicht rechtzeitig und nicht inhaltlich korrekt erfüllte, sprach der Arbeitgeber im März und im Mai 2017 zwei Abmahnungen aus. Nach einem weiteren Streit über die Arbeitsergebnisse erklärte das Unternehmen dann im Herbst 2017 erneut die Kündigung, diesmal ordentlich aus verhaltensbedingten Gründen.
Ein weiterer Streitpunkt war die Tatsache, dass der Angestellte bereits 2014 ins Visier der internen Revision geraten war, des „Business Practices Office (BPO)“. Das BPO hatte damals nämlich ein BPO-Verfahren eingeleitet (Aktenzeichen BPO AL 214/00008), und es hatte sich - aus Sicht des BPO - ein Regelverstoß ergeben. Worum es sich dabei handelte, wurde dem Angestellten nicht mitgeteilt.
Der zog daraufhin ein weiteres Mal vor das Arbeitsgericht Stuttgart und hatte überwiegend Erfolg (Urteil vom 09.12.2017, 17 Ca 4075/17). Das Gericht stellte die Unwirksamkeit der Kündigung fest und verurteilte das Unternehmen, die Abmahnungen aus der Personalakte zu entfernen, dem Kläger Einsicht in die BPO-Akte zu gewähren und ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss weiter zu beschäftigen.
Allerdings war das Arbeitsgericht der Meinung, dem Kläger stünde kein Anspruch auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten und die Herkunft dieser Daten zu, denn der hierzu gestellte Antrag des Klägers war aus Sicht des Arbeitsgerichts zu allgemein formuliert.
LAG Baden-Württemberg: Arbeitnehmer können Auskunft über alle vom Arbeitgeber verarbeiteten personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten verlangen
Das LAG urteilte im Wesentlichen wie das Arbeitsgericht, d.h. zugunsten des Angestellten, und ging in einem Punkt sogar noch darüber hinaus.
Auf der Grundlage von Art.15 Abs.1 DS-GVO, der im Verlauf des Berufungsverfahrens in Kraft getreten war, verurteilte das LAG die Beklagtenseite nämlich dazu,
„dem Kläger Auskunft über die von ihr verarbeiteten und nicht in der Personalakte des Klägers gespeicherten personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten des Klägers zu erteilen, im Hinblick auf
- die Zwecke der Datenverarbeitung,
- die Empfänger (…),
- die Speicherdauer oder falls dies nicht möglich ist, Kriterien für die Festlegung der Dauer,
- die Herkunft der personenbezogenen Daten des Klägers, soweit die Beklagte diese nicht bei dem Kläger selbst erhoben hat und
- das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling sowie aussagekräftiger Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung.“
Außerdem wurde der Autohersteller gemäß Art.15 Abs.3 DS-GVO dazu verurteilt, dem Kläger eine Kopie seiner personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten, die Gegenstand der von ihm vorgenommenen Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen.
Der Arbeitgeber hatte vergeblich eingewandt, eine solche Auskunftspflicht sei zu unbestimmt und könne ihm daher nicht durch Urteil auferlegt werden. Denn immerhin hatte der Kläger, so das Gericht, sein Auskunftsbegehren nicht auf alle denkbaren personenbezogenen Daten erstreckt, sondern auf „Leistungs- und Verhaltensdaten“ beschränkt (Urteil, Rn.194). Weitergehende Einschränkungen wollte das Gericht dem Kläger nicht abverlangen:
„Es ist einem Auskunftsanspruch nach Art.15 der DS-GVO immanent, dass der Anspruchssteller noch nicht die genauen Gegenstände seiner Auskunft kennt, die er erst einfordert. Eine weitere Konkretisierung ist dem Kläger nicht möglich, weil er nicht weiß, welche Daten die Beklagte über ihn verarbeitet.“ (Urteil, Rn.194)
Abgesehen davon enthält die Verurteilung zur Auskunft aber keine zeitlichen oder sonstigen Eingrenzungen, so dass der Arbeitgeber aufgrund dieses Urteils letztlich alle (!) analog oder digital gespeicherten, irgendwie auf den Kläger bezogenen Daten (z.B. E-Mails, Protokolle, Arbeitsanweisungen) daraufhin durchsuchen muss, ob hier vielleicht irgendwelche „Leistungs- und Verhaltensdaten des Klägers“ enthalten sind. Daher geht der ausgeurteilte Auskunftsanspruch hier im Streitfall weit über den Anspruch des Klägers auf Einsicht in seine BPO-Akte hinaus.
Die im BDSG enthaltenen Begrenzungen der Auskunftspflicht des Datenverwenders (§ 34 Abs.1 in Verb. mit § 29 Abs.1 Satz 2 BDSG) werden im Urteil kurz erwähnt, halfen dem Arbeitgeber aber nicht.
Diese rechtlich umstrittenen, weil möglicherweise gegen die vorrangige DS-GVO verstoßenden Regelungen sehen zwar eine Beschränkung des Auskunftsrechts vor, soweit durch die Auskunft Informationen offengelegt würden, die rechtlich oder ihrem Wesen nach, z.B. wegen überwiegender Interessen einer dritten Person, geheim gehalten werden müssen. An dieser Stelle hätte der Arbeitgeber aber, so das LAG, nicht nur pauschal auf den Schutz von Hinweisgebern verweisen dürfen. Vielmehr hätte er vortragen müssen
„welche konkreten personenbezogen Daten nicht herausgegeben werden können, ohne dass schützenswerte Interessen Dritter tangiert werden. Zu dieser Darlegung hätten nicht schon die personenbezogenen Daten als solche preisgegeben werden müssen. Ausreichend, aber auch erforderlich wäre gewesen, darzulegen, auf welche genauen Informationen (Sachverhalt/Vorfall/Thema in zeitlicher und örtlicher Eingrenzung nebst handelnden Personen) sich das überwiegende berechtigte Interesse an einer Geheimhaltung beziehen soll.“ (Urteil, Rn.209)
Fazit: Das LAG kann sich bei seinem Urteil auf Art.15 Abs.1 und Abs.3 DS-GVO stützen, denn diese Vorschrift listet im Einzelnen die vom Kläger verlangten und vom Gericht zugesprochenen Informationen auf (Verarbeitungszwecke, Speicherdauer, Empfänger der Daten usw.). Richtig ist auch, dass Arbeitnehmer bei einer Auskunftsklage nicht genau sagen können, welche Informationen sie haben wollen, denn sonst hätten sie die begehrten Informationen ja bereits.
Fraglich ist allerdings, ob die sehr allgemeine Umschreibung „Leistungs- und Verhaltensdaten“ ausreichend genau ist, damit das Urteil einen vollstreckbaren Inhalt hat. Ist eine Arbeitsanweisung z.B. ein Leistungsdatum? Immerhin bildet eine Arbeitsanweisung die Grundlage für eine (mögliche) Beurteilung der Ausführung der Anweisung (Leistung). Dagegen spricht allerdings, dass dann praktisch jeder betriebsinterne Meinungsaustausch über Arbeitsaufgaben zu den „„Leistungsdaten“ gehören würde.
Da das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen hat und der Arbeitgeber von diesem Rechtsmittel sicherlich Gebrauch machen wird, wird in der nächsten Zeit das BAG über diese Fragen entscheiden müssen.
Bis dahin gilt: Können Arbeitnehmer vor Gericht auch nur einige betriebsinterne E-Mails (!) vorlegen, die sich auf ihre Person beziehen, steht dem Arbeitnehmer der hier vom LAG ausgeurteilte, sehr weitgehende Auskunftsanspruch zu. Denn aufgrund einiger E-Mails mit Bezug auf einen Arbeitnehmer steht ja fest, dass der Arbeitgeber "personenbezogene Daten" über den Arbeitnehmer speichert und damit verarbeitet. Angesichts der mit der Erfüllung des Auskunftsanspruchs verbundenen Zeitaufwände und Kosten sind Arbeitgeber gut beraten, sich gütlich mit dem Arbeitnehmer über diese Ansprüche zu einigen. Letztlich sollte man überlegen, ob man nicht wohl oder übel eine Art "Datenschutz-Abfindung" zahlt.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2018, 17 Sa 11/18
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
- Handbuch Arbeitsrecht: Beschäftigung, Beschäftigungsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Datenschutz im Arbeitsrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Änderungskündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Versetzung
- Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Weiterbeschäftigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Whistleblowing, Anzeige gegen den Arbeitgeber
- Musterschreiben: Informationen zur Arbeitnehmer-Datenverarbeitung gemäß Art.13 DS-GVO
- Musterschreiben: Auskunftsverlangen des Arbeitnehmers gemäß Art.15 DS-GVO
- Musterschreiben: Erfüllung des Auskunftsverlangens gemäß Art.15 DS-GVO durch den Arbeitgeber
- Arbeitsrecht aktuell: 19/178 Schutz von Hinweisgebern im Antidiskriminierungsrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 19/166 Betriebsrat und Datenschutz
- Arbeitsrecht aktuell: 19/082 EU-Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern
- Arbeitsrecht aktuell: 18/291 Mitbestimmung beim Speichern von Anwesenheitszeiten in Excel
- Arbeitsrecht aktuell: 18/207 Löschungspflicht bei Videoüberwachung von Arbeitnehmern
- Arbeitsrecht aktuell: 18/125 Datenschutz im Arbeitsrecht nach der DS-GVO
Letzte Überarbeitung: 28. September 2021
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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