- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Altersgeld soll Wechsel vom Staatsdienst in die Privatwirtschaft erleichtern
11.03.2013. Wer als Beamter, Richter oder Soldat aus dem Dienst des Bundes vor Erreichen der Altersgrenze freiwillig ausscheidet, verliert seine Ansprüche auf eine Altersversorgung gegenüber seinem Ex-Dienstherrn, denn das geltende Versorgungsrecht setzt für den Anspruch auf ein Ruhegehalt voraus, dass bis zum Eintritt in den Ruhestand ein Dienstverhältnis bestand.
Dieser Verlust an Versorgungsanwartschaften bzw. (bei Erreichen des Rentenalters) von Versorgungsansprüchen wird dadurch abgemildert, dass die Bundesrepublik als Dienstherr den freiwillig vorzeitig ausscheidenden Beamter, Richter bzw. Soldaten in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichern muss. Durch diese Nachversicherung, d.h. eine meist beträchtliche Einmalzahlung des Bundes, wird der Ausscheidende in der gesetzlichen Rentenversicherung so gestellt, als hätte er während seiner gesamten Dienstzeit nicht im Bundesdienst gestanden, sondern als Arbeitnehmer gearbeitet.
Damit sind die versorgungsrechtlichen Nachteile vorzeitig ausscheidender Bundesbediensteter allerdings nicht in vollem Umfang beseitigt. Denn bei der Nachversicherung gilt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, der zufolge bei hohen Einkommen immer nur ein Teil in der Rentenversicherung abgesichert ist.
Derzeit, d.h. ab Januar 2013, liegt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einem Monatsverdienst von 5.600,00 EUR brutto (Westdeutschland) bzw. bei einem Verdienst von 4.900,00 EUR (Ostdeutschland). Wer mehr verdient, erwirbt Rentenanwartschaften, die nicht auf sein volles Gehalt bezogen sind, sondern nur auf den versicherten Gehaltsbestandteil von 5.600,00 EUR bzw. von 4.900,00 EUR. Da mancher Spitzenbeamte mehr verdient, ist er durch die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung unzureichend abgesichert, jedenfalls im Vergleich zu seinen Versorgungsanwartschaften, die er behalten würde, würde er seinen Dienst nicht vorzeitig quittieren.
Ein weiterer finanzieller Nachteil infolge eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis ergibt sich beim Thema Rente daraus, dass der ausscheidende Beamte, Richter bzw. Soldat keine ergänzende Absicherung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erhält, da hier so etwas wie eine Nachversicherung nicht stattfindet. Mit der Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erhalten Angehörige des öffentlichen Dienstes einen weiteren Rentenanspruch bzw. Rentenbaustein, der der Betriebsrente in der Privatwirtschaft entspricht. An dieser Stelle erleidet man also einen weiteren rentenrechtlichen Nachteil, wenn man vorzeitig aus dem Bundesdienst ausscheidet und in die Privatwirtschaft wechselt.
Vor diesem Hintergrund stellt die bisherige Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ein „Mobilitätshemmnis“ dar, d.h. sie erschwert den Wechsel aus dem Bundesdienst in die Privatwirtschaft.
Dieses Hemmnis möchte die schwarz-gelbe Regierungskoalition beseitigen und hat daher Ende Februar 2013 einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt. Kern des Entwurfs ist eine Alternative zur Nachversicherung in Form eines Altersgeldes, das den Ausscheidenden bei Erreichen des Rentenalters auf der Grundlage ihrer bis zum Ausscheiden zurückgelegten Dienstzeiten gewährt wird (Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung eines Altersgeldes für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten, Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP, vom 26.02.2013, BT-Drucks. 17/12479).
Im einzelnen ist vorgesehen, dass sich die Höhe des Altersgeldes nach den zuletzt erhaltenen Bezügen und den geleisteten Dienstzeiten berechnet. Der Anspruch ruht, bis der ehemalige Bundesbedienstete die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat. Bei dem Altersgeld handelt es sich, so die Begründung des Gesetzentwurfs, nicht um eine Versorgung im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes, sondern um einen eigenständigen finanziellen Ausgleich für den Verlust von Versorgungsanwartschaften.
Wer das Altersgeld nicht in Anspruch nehmen möchte, hat auch künftig die Möglichkeit, sich in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichern zu lassen.
Dass sich die rentenrechtliche Situation der vorzeitig aus dem Dienst ausscheidenden Bundesbediensteten verbessern würde, entspricht der Schätzung des damit verbundenen finanziellen Mehraufwandes: Laut Gesetzesbegründung stehen den Einsparungen bei der Nachversicherung von geschätzten 15 Mio. EUR jährlich Ausgaben für das Altersgeld in Höhe von 30 Mio. EUR gegenüber, d.h. es würde sich eine effektive Mehrbelastung von 15 Mio. EUR pro Jahr ergeben.
Fazit: Die geplante Regelung erleichtert unmittelbar nur den Übergang vom Bundesdienst in die Privatwirtschaft, macht dadurch aber mittelbar die Tätigkeit beim Bund für solche potentiellen Bewerber attraktiver, die sich eine Tätigkeit im Bundesdienst für ihr gesamtes weiteres Erwerbsleben nur schwer vorstellen können. Damit ergänzt das Altersgeld die schon seit längerem unternommenen Anstrengungen des Bundes, Fachkräfte durch zusätzliche finanzielle Anreize zu gewinnen (wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 11/190 Personalgewinnungszuschlag und andere Goodies: Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund).
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung eines Altersgelds für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten, Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP vom 26.02.2013, Bundestag Drucks. 17/12479
- Sozialversicherung. Neue Beitragsbemessungsgrenzen, Pressemitteilung der Bundesregierung vom 23.11.2012
- Arbeitsrecht aktuell: 13/282 Betriebsübergang im öffentlichen Dienst
- Arbeitsrecht aktuell: 11/190 Personalgewinnungszuschlag und andere Goodies: Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund
- Arbeitsrecht aktuell: 11/108 Bundesverfassungsgericht: Widerspruchsrecht auch bei Privatisierung aufgrund Gesetzes
Letzte Überarbeitung: 29. September 2016
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2025:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de