HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

BAG, Be­schluss vom 18.08.2010, 4 AZR 796/08

   
Schlagworte:
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 4 AZR 796/08
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 18.08.2010
   
Leitsätze:
Vorinstanzen: Landesarbeitsgericht Hamburg - 8 Sa 1/08
   


BUN­DES­AR­BEITS­GERICHT

4 AZR 796/08
8 Sa 1/08
Lan­des­ar­beits­ge­richt
Ham­burg


BESCHLUSS

In Sa­chen

Be­klag­te, Be­ru­fungskläge­rin und Re­vi­si­onskläge­rin,

pp.

Kläger, Be­ru­fungs­be­klag­ter und Re­vi­si­ons­be­klag­ter,

hat der Vier­te Se­nat des Bun­des­ar­beits­ge­richts nach Anhörung der Par­tei­en am 18. Au­gust 2010 be­schlos­sen:

Das Ur­teil des Se­nats wird in Rn. 46 wie folgt be­rich­tigt:

In der vier­ten Zei­le heißt es statt „§ 9“ nun­mehr „§ 7 Abs. 3“ und in der neun­ten Zei­le statt „Be­reit­schafts­zei­ten“ „Be­reit­schafts­dienst“.

- 2 -

Gründe

Das Ur­teil war nach § 319 Abs. 1 ZPO zu be­rich­ti­gen. So­weit sich die Be­klag­te ge­gen die Be­rich­ti­gung wen­det, weil sie meint, das Ur­teil be­ru­he auf die­ser Un­rich­tig­keit, über­sieht sie be­reits, dass es sich um nicht tra­gen­de Ent­schei­dungs­gründe han­delt. Die­ser Teil der Gründe be­fasst sich „im Übri­gen“ mit ei­nem in der Re­vi­si­ons­in­stanz nach § 559 Abs. 1 ZPO un­zulässi­gen Tat­sa­chen­vor­trag der Be­klag­ten.


Be­p­ler 

Win­ter 

Tre­ber

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 


zur Übersicht 4 AZR 796/08