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Arbeitsrecht aktuell: 06/09 BSG: Keine Sperrzeit bei bei Kündigung und Abschluß eines Zeitvertrags




Bundessozialgericht, Urteil vom 12.07.2006 - B 11a AL 55/05 R

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das BSG entschieden?

Gemäß § 144 Abs.1 Sozialgesetzbuch III (SGB III) verhängt die Agentur für Arbeit eine in der Regel zwölfwöchige Sperrzeit, wenn sich der Arbeitnehmer "versicherungswidrig" verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Ein versicherungswidriges Verhalten liegt unter anderem dann vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlaß für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (§ 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB III). In einem solchen Fall verhängt die Arbeitsagentur eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe.

Fraglich ist, ob eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe auch dann eintritt, wenn ein Arbeitnehmer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kündigt, um im Anschluß daran eine befristete Beschäftigung einzugehen, und wenn er sodann nach Auslaufen des befristeten Arbeitsverhältnisses arbeitslos wird.

Aus Sicht der Arbeitsagenturen ist dies eine versicherungswidrige "Arbeitsaufgabe", da der Arbeitnehmer ja auch "brav" in seinem alten, unbefristeten Arbeitsverhältnis hätte bleiben können: Dann wäre er ja nicht arbeitslos geworden.

Aus Sicht des Arbeitslosen liegt dagegen ein berechtigter Arbeitsplatzwechsel vor, der nur mittelbar, d.h. nach Auslaufen des Zeitvertrags zur Arbeitslosigkeit geführt hat, und außerdem auch nicht notwendigerweise zur Arbeitslosigkeit führen mußte, da der Zeitvertrag ja auch hätte verlängert oder in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis hätte überführt werden können.

Zu dieser Frage hatte das Bundessozialgericht (BSG) in einem Urteil vom 12.07.2006 zu entscheiden.

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des BSG zugrunde?

Dem Urteil des BSG lag folgender Fall zugrunde:

Die Arbeitnehmerin war seit 1995 unbefristet als Angestellte im Vertriebsinnendienst zu einem monatlichen Bruttogehalt von 4.516,00 DM beschäftigt. Sie kündigte das unbefristete Arbeitsverhältnis zum 31.03.2001 und trat zum 01.04.2001 ein zeitlich bis zum 31.10.2001 befristete Stelle als Kinderanimateurin in der Schweiz an. Eine konkrete Aussicht auf eine Verlängerung dieses Zeitvertrags bestand nicht. Das Gehalt, das die Klägerin als Kinderanimateurin bezog, betrug umgerechnet etwa die Hälfte ihrer zuvor bezogenen Vergütung. Das Beschäftigungsverhältnis endete mit Auslaufen des Zeitvertrags am 31.10.2001. Die Arbeitnehmerin meldete sich daraufhin am 01.11.2001 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Agentur für Arbeit lehnte den Antrag ab und teilte mit, daß der Anspruch wegen des Eintritts einer Sperrzeit mit einer Dauer von 12 Wochen ruhe.

Die Arbeitsagentur verhängte daraufhin eine Sperrzeit unter Verweis auf § 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB III. Hiergegen erhob die Arbeitnehmerin nach erfolglosem Widerspruch Klage, d.h. sie wollte Arbeitslosengeld auch für die Dauer der Sperrzeit bzw. eine gerichtliche Aufhebung der Sperrzeit.

Das Sozialgericht wies die Klage ab. Auch die Berufung der Klägerin war erfolglos, d.h. das Landessozialgericht wies die Berufung zurück. Das Landessozialgericht begründete seine gegen die Arbeitnehmerin ergangene Entscheidung dabei wie folgt:

Zwar habe die Klägerin nach ihrer Eigenkündigung zunächst wieder in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden, doch sei dieses von vornherein befristet gewesen. Damit habe sie zumindest grob fahrlässig den Eintritt von Arbeitslosigkeit nach Auslaufen des befristeten Beschäftigungsverhältnisses in Kauf genommen, da es keine Zusage oder konkrete Aussicht auf eine Anschlußbeschäftigung nach Auslaufen des Zeitvertrags gegeben habe.

Die Klägerin habe für ihr Verhalten auch keinen wichtigen Grund. Zwar sei das Beschäftigungsverhältnis in der Schweiz für die Klägerin wegen der damit verbundenen Auslandserfahrungen und der Möglichkeit, Fremdsprachenkenntnisse zu erweitern, attraktiv gewesen. Bei Abwägung aller Umstände sei es ihr aber zuzumuten gewesen, in ihrem - ohnehin besser bezahlten - Dauerarbeitsverhältnis zu bleiben, bis ein dauerhaftes Anschlußarbeitsverhältnis hätte begründet werden können oder zumindest ein befristetes Beschäftigungsverhältnis mit konkreter Aussicht auf eine Verlängerung.

Wie hat das BSG entschieden?

Das BSG hat - anders als die Vorinstanzen - im Sinne der Arbeitnehmerin entschieden und die Sperrzeitanordnung aufgehoben. Diese Entscheidung begründet das Bundessozialgericht mit folgenden Erwägungen.

Das BSG teilt zunächst die Auffassung des Landessozialgerichts, daß die Arbeitnehmerin ihre Arbeitslosigkeit durch ihr Verhalten verursacht hat, nämlich durch die Aufgabe eines unbefristeten und durch die anschließende Begründung eines befristeten Arbeitsverhältnisses.

Außerdem bestätigt das Bundessozialgericht die Auffassung der Vorinstanz, daß die Klägerin ihre Arbeitslosigkeit "grob fahrlässig" herbeigeführt habe. Grobe Fahrlässigkeit liege nämlich immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer bei Kündigung seines Arbeitsverhältnisses keine konkreten Aussichten auf einen Anschlußarbeitsplatz habe. Diese Grundsätze sind nach Ansicht des Bundessozialgerichts sinngemäß auf die Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zum Zweck der Aufnahme eines befristeten Arbeitsverhältnisses zu übertragen. Der Arbeitnehmer führt in solchen Fällen seine Arbeitslosigkeit nur dann nicht "grob fahrlässig" herbei, wenn er bei Aufgabe des unbefristeten Arbeitsverhältnisses bereits konkrete Anhaltspunkte dafür hat, daß nach Auslaufen der Befristung eine unbefristete Beschäftigung möglich ist.

Anders als das Sozial- und das Landessozialgericht billigte das BSG der Klägerin im vorliegenden Fall aber einen "wichtigen Grund" für die Herbeiführung der Arbeitslosigkeit zu. Nach Ansicht des BSG kann sich ein Arbeitnehmer nämlich auf einen wichtigen Grund im Sinne von § 144 Abs.1 SGB III berufen, wenn die befristete Beschäftigung nahtlos an das aufgegebene unbefristete Arbeitsverhältnis anknüpft, mit einem Wechsel in ein anderes Berufsfeld verbunden ist und der Arbeitnehmer daher zusätzliche berufliche Fertigkeiten erwirbt. In einem solchen Fall, d.h. bei Aufnahme eines anderen Berufs, sei die durch Art.12 GG geschützte Berufswahlfreiheit "in ihrem Kernbereich betroffen". Hierzu führt das Bundessozialgericht weiter aus:

"Wäre dem Arbeitnehmer auf Grund der drohenden wirtschaftlichen Folgen einer Sperrzeit nur der Wechsel in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis eröffnet, so wäre ihm ein Wechsel in Berufsfelder praktisch verwehrt, in denen befristete Arbeitsverhältnisse die Regel bilden. Hierbei ist im Übrigen anzumerken, dass auch der Wechsel in ein neues unbefristetes Arbeitsverhältnis für den Arbeitnehmer mit erheblichen Risiken verbunden ist, weil zB der allgemeine Kündigungsschutz gemäß § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten greift".

Eine Einschränkung seiner Rechtsprechung deutet das Bundessozialgericht allerdings für den Fall an, daß die befristete Beschäftigung, die gegen das unbefristete Arbeitsverhältnis eingetauscht wird, lediglich von ganz kurzer Dauer ist, d.h. etwa zwei oder drei Monate währt. In solchen Fällen ist eine andere, d.h. zulasten des Arbeitnehmers gehende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts denkbar.

Welche Konsequenzen hat das Urteil des BSG?

Das Urteil des BSG erleichtert den Arbeitsplatzwechsel erheblich. In vielen Fällen ist nämlich ein Arbeitsplatzwechsel unvermeidlich damit verbunden, daß man zunächst einmal ein befristetes Arbeitsverhältnis in Kauf nimmt. In solchen Fällen besteht nunmehr Rechtssicherheit für den kündigenden Arbeitnehmer, vorausgesetzt, das befristete Anschlußarbeitsverhältnis dauert nicht nur zwei oder drei Monate.


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Letzte Überarbeitung: 21. Oktober 2009

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